Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens "Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegen
§ 307Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei und damit nicht als Grundlage f
ür eine wirksame außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses in Betracht komme. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Teilnahmebedingungen der Beklagten wirksam in die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Teilnahme des Klägers an dem Vielfliegerprogramm M. einbezogen worden sind (§ 305 Abs. 2 BGB). a) Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich, wie auch die Revision der Beklagten nicht in Zweifel zieht, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemä
§ 305Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sind f
ür eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an ihrem Vielflieger- und Prämienprogramm stellt.
- b)Voraussetzung für die Einbeziehung von AGB in eine Vereinbarung ist zum einen, dass der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf diese Bedingungen hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum anderen muss die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden sein (§ 305 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Teilnahmebedingungen sind - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - jedenfalls dadurch Vertragsbestandteil geworden, dass der Kläger im Zuge seiner nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorgenommenen Online-Buchungen von Prämientickets im Januar 2011 die Geltung der von der Beklagten gestellten und mit der Buchungsmaske verlinkten Bedingungen, die der Kläger somit zur Kenntnis nehmen konnte, durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens akzeptiert haben muss, weil aufgrund der Gestaltung der Buchungsmaske ohne eine solche Einverständniserklärung eine Buchung der Prämienflüge nicht möglich war. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass das in Abschnitt 2.4.8 der Teilnahmebedingungen normierte Verbot einer Weitergabe von Prämiendokumenten, auf das die Beklagte die Kündigung gestützt hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.
- a)§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in AGB, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten, wobei unter Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen sind. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gestattet vielmehr - insbesondere bei Fehlen entsprechender gesetzlicher Normen - eine Inhaltskontrolle auch solcher Klauseln, die sich aus der Natur des Vertrags ergebende, wesentliche Rechte und Pflichten oder sonst allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze modifizieren (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12 , BGHZ 198, 250 Rn. 20 und vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13 , NJW 2014, 1168 Rn. 16). Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind demgegenüber solche Bestimmungen, die Art und Umfang des vertraglichen Hauptleistungsversprechens und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar festlegen. Leistung und Gegenleistung können von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden. Mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab (BGH, Urteile vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09 , NJW 2010, 2719 Rn. 26; vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13 , NJW 2014, 1168 Rn. 16). Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln ( BGHZ 198, 250 Rn. 21). Maßgeblich ist, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der Klausel verstanden wird (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11 , BGHZ 195, 298 Rn. 16).
- b)Das Berufungsgericht hat sich für die Beurteilung der Klausel betreffend das Weitergabeverbot am gesetzlichen Leitbild des Luftbeförderungsvertrags als Werkvertrag orientiert und die Kontrollfähigkeit der Klausel bejaht, weil sie von dem aus den §§ 137 , 398 , 903 BGB folgenden und auch im Werkvertragsrecht geltenden Grundsatz abweiche, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Dem kann nicht beigetreten werden. Die fragliche Klausel ist nicht Gegenstand eines zwischen der Beklagten und dem Kläger etwa geschlossenen Luftbeförderungsvertrags, sondern Teil der Vereinbarung über die Teilnahme des Klägers an dem von der Beklagten angebotenen Vielfliegerprogramm M. , das, wie es in den Teilnahme- bedingungen einleitend heißt, die "Treue als Kunde" belohnen soll. Nach den Teilnahmebedingungen der Beklagten ist Kunde des Vielfliegerprogramms nicht notwendigerweise der Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags. Teilnahmeberechtigt sind vielmehr ausschließlich einzelne natürliche Personen (Abschnitt 1.1 der Bedingungen), für die jeweils ein einziges persönliches Meilenkonto eröffnet wird (Abschnitt 1.2 Abs. 1 der Bedingungen). Die Beklagte schreibt diesem Kunden für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, wie Flüge oder Hotelaufenthalte, die er bei der Beklagten oder einem ihrer Partnerunternehmen bucht, auf seinem Meilenkonto Meilen gut. Diese Meilen können grundsätzlich nicht in Bargeld umgerechnet werden (vgl. Abschnitte 2.1 und 2.3 der Teilnahmebedingungen), sondern nur gegen von der Beklagten angebotene Prämien, zu denen unter anderem auch Flugprämien gehören, eingelöst werden (Abschnitte 2.4.1 und 2.4.2 der Bedingungen). Die Prämien können vom Kunden unter Angabe seiner M. - Kundennummer und einer persönlichen Geheimnummer (PIN; Abschnitt 1.3 der Bedingungen) angefordert werden (Abschnitt 2.4.5 der Bedingungen). Ist die angeforderte Prämie verfügbar - was die Beklagte entscheidet (Abschnitt 2.4.6 der Bedingungen) -, wird ein "Prämiendokument" ausgestellt, bei dem es sich um ein Prämienticket handeln kann (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen). Prämiendokumente können, so heißt es in Abschnitt 2.4.7 Abs. 3 Satz 3 der Bedingungen, "ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden". Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine solche Ausgestaltung zur Erreichung des Zwecks des Kundenbindungsprogramms erforderlich oder auch nur zweckmäßig ist, stellt sich nicht. Mangels eines gesetzlich geregelten Leitbilds für Kundenbindungsprogramme und entsprechender Vorgaben hierfür kann die Beklagte autonom bestimmen, welche Anreize sie zur Bindung ihrer Kunden an ihr Unternehmen setzen will. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sie neben der Kundenbindung weitere eigennützige Zwecke verfolgt, indem sie den Anspruch auf die Prämie so ausgestaltet, dass damit kein Zweitmarkt für von ihr angebotene Beförderungsleistungen eröffnet und dadurch ihr Tarif- und Vertriebssystem unterlaufen werden kann. Für den im Vordergrund der Betrachtung stehenden Fall des Prämientickets, das regelmäßig ein elektronisches Ticket (ETIX) ist (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen), verspricht die Beklagte, Flugscheine (nur) für den Kunden selbst oder eine ihm persönlich nahestehende Person auszustellen, der der Kunde den Flugschein schenkweise zuwenden will. Die Beklagte sagt dem Teilnehmer insoweit mithin gerade keine frei handelbaren Ansprüche zu. Vielmehr besteht ihre Hauptleistung zur Prämierung der Kundentreue von vorneherein ausschließlich in dem Versprechen einer bestimmten Beförderung, für die der Teilnehmer kein zusätzliches Entgelt zu entrichten braucht. Die dem Teilnehmer eröffnete Möglichkeit der unentgeltlichen Überlassung wahrt dabei den Charakter als Prämie und definiert zugleich ausreichend den Kreis der dem Teilnehmer "durch eine gegenseitige Beziehung verbundenen" Personen, da der Teilnehmer die ausschließlich schenkweise übertragbare Prämie in aller Regel nur Personen zuwenden wird, denen er sich persönlich verbunden fühlt. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung an Dritte (Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Bedingungen) knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es ist damit Teil der Leistungsbeschreibung und unterliegt als solche anders als Einschränkungen oder Modifizierungen der Hauptleistung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 28. Januar 2010 ( Xa ZR 37/09 , NJW 2010, 2046 ), das ebenfalls Teilnahmebedingungen für das Flugprämienprogramm eines Luftverkehrsunternehmens zum Gegenstand hatte. Dort hat der Senat angenommen, dass eine Klausel, nach der bei einer Kündigung des Teilnahmevertrags durch das Luftverkehrsunternehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bonuspunkte sechs Monate nach Zugang der Kündigung ihre Gültigkeit verlieren, als Einschränkung des vertraglichen Leistungsversprechens der Inhaltskontrolle unterliege (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 9). Das Hauptleistungsversprechen bestand in diesem Fall allerdings darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der Beklagten eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten erwerben und diese innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum beim Erwerb eines Prämientickets auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Dadurch dass die beanstandete Klausel für bestimmte Fallkonstellationen eine gegenüber der nach den Teilnahmebedingungen regulären Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erheblich kürzere Frist für die Einlösung von an sich fünf Jahre gültigen Bonuspunkte vorsah, stellte sie nicht eine weitere Konkretisierung der versprochenen Hauptleistung dar, sondern schränkte diese vielmehr im Nachhinein ein. Demgegenüber hat die Beklagte im Streitfall die Hauptleistung von vorneherein so festgelegt, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das Verbot einer - entgeltlichen - Weitergabe an Dritte ist damit der Hauptleistung immanent und schränkt nicht etwa zunächst unbeschränkt versprochene Ansprüche hinsichtlich ihrer weiteren Verwertbarkeit wieder ein. 3. Der Kläger hat den in Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingungen normierten Missbrauchstatbestand erfüllt. Ob der Kläger selbst das Ticket veräußert oder ob er es schenkweise seinem Vater überlassen hat und dieser es unmittelbar oder mittelbar weitergegeben hat, spielt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - keine Rolle. Nach den von der Revision des Klägers nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger persönlich den Flug für einen Dritten gebucht, zu dem keine persönliche Beziehung bestand. Er hat damit die Weitergabe des Prämiendokuments an den im Flugschein bezeichneten Fluggast, ohne die dieser den Flug nicht antreten konnte, in Gang gesetzt. III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden und unter Zurückweisung der Revision des Klägers das landgerichtliche Urteil wiederherstellen, soweit es vom Berufungsgericht abgeändert worden ist. 1. Der Antrag des Klägers, das Fortbestehen seiner Mitgliedschaft im Vielfliegerprogramm M. festzustellen, ist ebenso unbegründet wie das Schadensersatzbegehren. Die Beklagte konnte nach den Ausführungen unter II 2 die Vereinbarung mit dem Kläger über seine Teilnahme an dem Programm gemäß Abschnitt 3.1 Satz 3 und 5 der Teilnahmebedingungen ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Eine vorherige Abmahnung hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Verhaltens des Klägers rechtsfehlerfrei für gemä
§ 314Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich erachtet. Auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 7. April 2011 und der au
ßerordentlichen Kündigung vom
- Dezember 2011 kommt es nicht mehr an.
- Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass sein Status als HON Circle Member im Vielfliegerprogramm der Beklagten fortbestehe, ist ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass die Beklagte dem Kläger diesen Status ohnehin nur bis Ende Februar 2013 zuerkannt hatte, ist die Entziehung dieses Status aus denselben Gründen wirksam wie die außerordentliche Kündigung der Teilnahme des Klägers an dem Vielfliegerprogramm.
- Die weiteren Anträge des Klägers, festzustellen, dass er berechtigt sei, von ihm erworbene Meilen des Vielfliegerprogramms der Beklagten an Dritte zu übertragen sowie unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos gebuchte Prämiendokumente zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist, sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Vielfliegerprogramm M. aufgrund der Kündigung ebenfalls unbegründet.
- Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass Meilen nicht verfallen, sondern unbeschränkt von ihm gegenüber der Beklagten eingelöst werden können, ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - dahin zu verstehen, dass der Kläger damit nicht die Feststellung der generellen Unwirksamkeit der Klausel in Abschnitt 2.5 der Teilnahmebedingungen anstrebt, sondern - wie die Formulierung in dem Antrag "unbeschränkt von ihm" nahelegt - lediglich einen persönlichen Anspruch auf eine zeitlich unbeschränkte Einlösbarkeit erworbener Meilen festgestellt wissen will. Auch dieser Klageantrag ist angesichts der durch die Kündigung beendeten Mitgliedschaft unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Richter Gröning kann infolge Urlaubs- Grabinski abwesenheit nicht unterschreiben. Meier-Beck Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 O 245/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2013 - 5 U 46/12 - Permalink: http://openjur.de/u/754727.html Kommentare
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