1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann formunwirksam sein, wenn Aktenbestandteile in die Antragsschrift hineinkopiert werden. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn es auf den Wortlaut der hineinkopierten Unterlagen ankommt und das Hineinkopieren lediglich das - anderenfalls notwendig gewordene - vollständige Abschreiben dieser Unterlagen ersetzt. Selbst wenn dann in geringem Umfang auch für die Antragsbegründung nicht notwendige Inhalte in die Antragsschrift hineinkopiert wurden, macht sie das nicht formunwirksam, solange dadurch der Senat nicht gezwungen wird, sich den relevanten Verfahrensstoff aus einer Vielzahl (möglicherweise unsystematisierter) Kopien selbst zusammenzustellen. 2. Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bei einer Durchsuchung zwecks Auffinden von Personalpapieren bei (anfänglichem) Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit und fehlender Aufklärbarkeit der Identität des Betroffenen. Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Gründe I. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene gegen einen Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 26.08.2014, mit dem dieser die Einstellungsbeschwerde des Betroffenen vom 31.03.2014 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 20.03.2014 zurückgewiesen hat. Der Betroffene hatte am 23.07.2013 Strafanzeige gegen POK C erstattet. Im weiteren Verlauf wurde das Verfahren dann auf POK I und POK R erweitert. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich nur noch gegen die Einstellung bzgl. der Beschuldigten POK C und POK I. Der Betroffene wirft ihnen Folgendes vor: Am 17.07.2013 sei er mit seinem Cabrio-Fahrzeug, in welchem sich auch sein 13-jähriger Sohn befand, an einer Ausfahrt der B 236 (Anschlussstelle Dortmund Derne) von den genannten Beamten auf dem Seitenstreifen angehalten worden. POK I habe ihn aufgefordert auszusteigen, was dem Betroffenen aber wegen des Verkehrs auf der Fahrbahn zu gefährlich gewesen sei. Da er nur den Fahrzeugschein aber keine sonstigen Papiere habe vorweisen können, sei ihm angeboten worden, dass eine Vertrauensperson den Führerschein zur Polizeiwache per Telefax senden könne. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil er nicht gewusst habe, in welchem seiner Fahrzeuge sich die Papiere befunden hätten und eine Vertrauensperson nicht zur Verfügung gestanden hätte. Er hätte dann telefonisch Kontakt zu einem Beamten der Polizei in J hergestellt, der ihn als Geschädigten aus einem Ermittlungsverfahren gekannt hätte. Eine telefonische Identifizierung durch diesen sei aber abgelehnt worden. POK C habe dann schließlich erklärt: "So, jetzt machen wir das mal anders" und: "Wenn sie nicht freiwillig aussteigen, holen wir sie da raus". Gleichzeitig habe er die Fahrertür geöffnet und ihn am linken Arm ergriffen. Der Betroffene sei dann der Aufforderung gefolgt. Anschließend seien ihm Handschellen angelegt und er zur Autobahnpolizeiwache verbracht worden. Nach Feststellung seiner Identität sei er dann entlassen worden. Von den fest zugedrückten Handschellen will er Verletzungen davon getragen haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift verwiesen. Die Beschuldigten I und C haben den Vorgang anders dargestellt. Sie hätten den Betroffenen wegen eines Gurtverstoßes bei ihm und seinem Beifahrer angehalten. Der Betroffene habe erst auf mehrfache Nachfrage seinen Namen angegeben, sich aber nicht ausweisen können und auch keinen Führerschein dabei gehabt. Zur besseren Verständigung und um den "unschönen" Wortwechsel nicht vor dem Sohn des Betroffenen führen zu müssen, sei er gebeten worden, auszusteigen. Dies habe er unter Hinweis auf die Verkehrsgefahr abgelehnt. POK I habe dem Betroffenen mehrere alternative Möglichkeiten der Identifizierung, bis hin zu dem Angebot, mit ihm an seinen Wohnsitz zu fahren, angeboten. POK R habe sogar eingeworfen, ob der Betroffene nicht eine "Metro-Karte" oder einen Tanzausweis mit Lichtbild dabei habe. Der Betroffene habe geantwortet, dass er nicht wisse, in welchem seiner 12 Fahrzeuge seine Papiere seien und auch keine Person da wäre, die die Dokumente vorbeibringen könnte. Nunmehr hätten die Polizeibeamten den Verdacht einer Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gehegt. Die angebotene telefonische Identitätsklärung mit dem Kollegen aus J sei ihnen zu unsicher gewesen. Im Verlaufe des Gesprächs sei dann POK C hinzu gekommen. Dieser habe mit POK I den Betroffenen aufgefordert auszusteigen, um sich nach Papieren durchsuchen zu lassen. Wegen der Weigerung des Betroffenen sei ihm mehrmals die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht worden. Der Betroffene sei dann schließlich von POK C am linken Arm aus dem Fahrzeug gezogen worden. Da er nicht freiwillig gefolgt sei, habe der Arm leicht verbogen werden müssen. Bei der beabsichtigten Durchsuchung habe der Betroffene mehrfach versucht, sich loszureißen. Daraufhin seien ihm Handschellen angelegt worden. Nach Verbringung auf die Autobahnpolizeiwache seien die Handschellen entfernt worden. Verletzungen seien nicht erkennbar gewesen. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten des gegenwärtigen Verfahrens sowie den früheren Beschuldigten POK R, der bei dem oben geschilderten Vorgang ebenfalls zugegen war, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Maßnahmen seien zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sowie "möglicher weiterer rechtswidriger Taten zwingend erforderlich gewesen". Auch lasse sich eine Verletzung des Betroffenen nicht feststellen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Die Antragsschrift werde den Begründungsanforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO nicht gerecht, weil sie weit überwiegend aus eingefügten Fotokopien von Aktenauszügen bestehe, die weitgehend nur durch kurze Überleitungen verbunden seien. Die Schilderung des Ganges der Ermittlungen könne aber nicht durch Bezugnahme auf Akteninhalt ersetzt werden, auch dann nicht wenn der Akteninhalt nicht bloß als Anlage beigefügt, sondern in die Antragsschrift hineinkopiert werde. Der Antrag sei aber jedenfalls auch unbegründet. Der Senat hat am 16.12.2014 POK R als Zeugen zum Tatgeschehen nach § 173 Abs. 3 StPO vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. 1. Anders als der Generalstaatsanwalt meint, genügt die fristgerecht eingegangene Antragsschrift den Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Verlangt wird ein substantiierter Antrag, der nicht nur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung zu enthalten, sondern darüber hinaus den Streitgegenstand nach Maßgabe des bisherigen Ermittlungsverfahrens und der von der Staatsanwaltschaft erteilten Bescheide zu erfassen hat. Eine Bezugnahme auf Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke ist nicht zulässig. Auch auf Anlagen zu dem Klageerzwingungsantrag darf nicht Bezug genommen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird. Das Antragsvorbringen muss den Senat somit in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung vgl. nur Beschluss vom 15.03.2012 - III - 1 Ws 99/12; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 172 Rdn. 147 ff.). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift gerecht. Anders als der Generalstaatsanwalt meint, führt der Umstand, dass die Antragsschrift vorwiegend aus in sie hineingescannten oder hineinkopierten Aktenbestandteilen besteht, die (teilweise) lediglich durch verbindende Sätze aneinandergereiht werden, im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Zwar kann nach obergerichtlicherer Rechtsprechung eine unzulässige Bezugnahme auf Aktenbestandteile auch dann vorliegen, wenn die in Bezug genommenen Bestandteile nicht lediglich der Antragsschrift als Anlage beigefügt, sondern in die Antragsschrift selbst hineinkopiert wurden, weil es nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts ist, sich im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens relevante kopierte Unterlagen, die der Begründung des Antrags dienen könnten, selbst zusammenzustellen (OLG Celle NStZ 1997, 406 ; BerlinVerfGH NJW 2004, 2728 ). Kommt es aber auf den Wortlaut der in dieser Weise in die Antragsschrift einbezogenen Unterlagen an, so gilt dies nicht, denn es wäre dann lediglich ein unsinniger Formalismus, wollte man den Antragsteller hier zu einem - noch dazu für Übertragungsfehler anfälligen - Abschreiben entsprechender Akteninhalte zwingen. Die Masse der vorliegend in die Antragsschrift hineinkopierten Unterlagen sind aber solche, bei denen es auf den Wortlaut ankommt. So kommt es insbesondere zur Aufdeckung von Widersprüchen etc. auf den genauen Wortlaut der Einlassungen der Beschuldigten, entsprechender Vermerke und von Zeugenaussagen (des Sohnes des Betroffenen) und eigenen Angaben des Betroffenen (Strafanzeige u.s.w.) an. Zwar enthält die 99-seitige Antragsschrift auch eine Reihe von hineinkopierten Seiten, welche mit der Begründung des Tatvorwurfs nichts zu tun haben. So enthalten die Seiten 15-17 die bloße Kopie der Aufforderung an den Betroffenen in dem gegen ihn wegen Widerstands (§ 113 StGB) geführten Strafverfahrens zur Beschuldigtenäußerung mit einem unausgefüllten Personalbogenformular. Die S. 18-19 enthalten die Anzeige eines Verteidigers nebst Akteneinsichtsgesuch in dem gegen den Betroffenen gerichteten Verfahren. Weiter enthalten die S. 41-44 sowie 46 lediglich Kopien von Arztrechnungen bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf die es gar nicht bzw. jedenfalls nicht im Wortlaut ankommt. Im Verhältnis zum Gesamtumfang der Antragsschrift haben die hineinkopierten, überflüssigen Unterlagen aber noch nicht den Umfang erreicht, der dazu führen könnte, dass die Prüfung durch den Senat in relevanter Weise behindert oder erschwert würde. Der Fall, dass zur Darstellung des Verfahrensgangs allein der komplette Akteninhalt in die Antragsschrift hineinkopiert wurde, ohne dies in irgendeiner Weise zu systematisieren oder zu kommentieren, so dass der Senat gezwungen gewesen wäre, sich das relevante Verfahrensmaterial selbst zusammenzustellen, liegt hier nicht vor. Auch der Umstand, dass der Betroffene lediglich das Datum seine Einstellungsbeschwerdeschriftsatzes, nicht aber das Datum des Zugangs desselben bei der Staatsanwaltschaft Dortmund, mitteilt, führt nicht zur Unzulässigkeit. Grundsätzlich sind zwar auch die Daten mitzuteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Fristen nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO prüfen zu können (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 172 Rdn. 34). Der Betroffene hat vorliegend jedoch nur das Datum seines Schreibens angegeben. Wann die Beschwerdeschrift zur Post gebracht wurde, lässt sich den Darlegungen der Antragsschrift nicht entnehmen. Auch diese Angabe genügt bei lebensnaher Betrachtungsweise jedoch den Darlegungsanforderungen, wenn nach Abfassung der Beschwerdeschrift noch eine hinreichend lange Zeit verbleibt, bei der unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht eingegangen war. Dies wird vom Bundesverfassungsgericht bei einem Zeitraum jedenfalls von 5 Postbeförderungstagen angenommen (BVerfG NStZ-RR 2005, 176 ). Da die Frist zur Einlegung der Beschwerde hier erst am 11.04.2014 endete, ist diese Voraussetzung erfüllt (die Beschwerdeschrift datiert vom 31.03.2014). 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Ein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten der beiden Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht verneint. Eine Verurteilung der Beschuldigten ist nicht wahrscheinlicher als eine Nichtverurteilung.
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