Eine hinreichend deutliche Erklärung der Inanspruchnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zwar mitteilt, er werde Geräte in Anspruch nehmen, zuvor jedoch eine Vergütungsvorstellung des Auftragnehmers anfordert. Mit letzterem kann der Auftraggeber deutlich machen, dass er die Erklärung der Inanspruchnahme und damit ein Nutzungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B von einer Einigung der Parteien über die Vergütung abhängig machen will. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe A. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der B H (frühere Klägerin, im Folgenden nur: B), begehrt von der Beklagten Zahlung einer Vergütung für die Überlassung von Gerätschaften, die die B zur Aufrechterhaltung eines sog. "Schwarzbereichs" in Wohnobjekten der Beklagten zurückgelassen hat. Die B betrieb ein Bauunternehmen, das u.a. Abrissarbeiten durchführte. Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die u.a. Wohnhäuser für Studenten unterhält. Die Beklagte beauftragte die B im September 2010 im Zuge des Neubaus der Studentenwohnanlage "I M-Weg, N" mit der Sanierung von vier Studentenwohnheimen. Dabei sollte die B die Wohnheime von Asbestmaterial befreien. Die Auftragssumme belief sich auf etwas über 1,1 Mio. € brutto. Grundlage der Beauftragung war das Angebot der B vom 27.07.2010 nebst Bauzeitenplan vom 07.07.2010 unter Berücksichtigung eines auf den 14.09.2010 verschobenen Baubeginns. Die Geltung u.a. der VOB/B wurde vereinbart. Die Objekt-/Bauüberwachung oblag der von der Beklagten beauftragten Firma Dr. H (vgl. zu weiteren Einzelheiten die Auftragserteilung: Bl. 4 d.A.). Während der Arbeiten wurden in den Gebäuden sog. "Schwarzbereiche" ausgebildet. Diese sind hermetisch dicht gegen die Außenluft abgeschottet. Der Zugang erfolgt über Personenschleusen. Durch Unterdruck in den Gebäuden wird sichergestellt, dass beim Öffnen der Schleusen keine asbesthaltige Luft nach außen gelangt. Der Unterdruck wird durch Unterdruckhalteanlagen erzeugt, die mit Asbestfiltern versehen sind. Der Betrieb der Anlagen und damit das Aufrechterhalten des Unterdrucks sind erforderlich, damit in den Schwarzbereichen gearbeitet werden kann. Nach Ausführung der Arbeiten am ersten Haus (Haus D) kam es in der Folgezeit zwischen der B und der Beklagten zu Unstimmigkeiten über die Durchführung der Arbeiten und den Sanierungserfolg. Die Beklagte setzte der B nach Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins mehrmals neue Fertigstellungsfristen unter Androhung der Entziehung des Auftrags. Mit Schreiben vom 21.01.2011 (Bl. 5, 5 R d.A.) kündigte die Beklagte schließlich gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B den mit der B geschlossenen Vertrag wegen Verzuges mit der Leistungserbringung, Nichteinhaltung der Nachfristen zu den ersten beiden Häusern sowie wegen nicht hinreichender Besetzung der Baustelle mit Personal und Gerät trotz Aufforderung und Nichtbeseitigung von im Begehungsprotokoll vom 07.01.2011 gerügten Mängeln. In diesem Schreiben führte die Beklagte zudem aus (vgl. Bl. 5, 5 R d.A.): "Da wir für die Fortführung der Arbeiten das von Ihnen erstellte Gerüst, Geräte, unterdruckhaltige Geräte, o.ä. benötigen, weisen wir Sie darauf hin, dass wir diese gegen marktübliche, angemessene Vergütung in Anspruch nehmen werden (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B). Bitte unterbreiten Sie uns bis spätestens zum 25.01.2011 Ihre diesbezüglichen Vergütungsvorstellungen an." Die B will daraufhin mit Schreiben vom 24.01.2011 (Bl. 6 d.A.), das an die Fa. Dr. H adressiert war, ein Angebot abgegeben haben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Schreiben damals tatsächlich gefertigt und der Fa. Dr. H bzw. der Beklagten zugegangen ist (vgl. Bl. 31, 38, 41 d.A.). Mit Schreiben vom 25.01.2011 (Bl. 86 f. d.A.) widersprach die B der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und bat diese darum, ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. Anschließend beließ die B ihre Gerätschaften zunächst auf der Baustelle und hielt den "Schwarzbereich" in den Häusern C und D bis Anfang März 2011 aufrecht. Die auf der Baustelle belassenen Gerätschaften bestanden aus zwei Personalschleusen, zwei Materialschleusen, zwei Unterdruckhaltegeräten 12000 sowie jeweils einem Unterdruckhaltegerät 20000 und 40000 (jeweils m³/Std. Filterleistung). Mit Schreiben vom 18.02.2011 (Bl. 88 f. d.A.) teilte die Beklagte der B mit, nach der Kündigung sei für eine Wiederaufnahme der Arbeiten durch die B kein Raum. In der Anlage zu diesem Schreiben war eine Mängelaufstellung unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung bis zum 07.03.2011 beigefügt. Außerdem erklärte die Beklagte in diesem Schreiben: "Soweit Sie mitteilen, dass Sie "sachliche und personelle Mittel auf der Baustelle ... bereit halten", geschieht dies - was wir hiermit nochmals ausdrücklich klarstellen - auf Ihre eigene Veranlassung." (Bl. 89 d.A.) Noch bis Anfang März 2011 wartete die B die Gerätschaften und wechselte auch regelmäßig die Filter aus. Am 02.03.2011 erstellte die B eine erste Abschlagsrechnung, in der sie für das Überlassen von Personen- und Materialschleusen sowie das Vorhalten von Unterdruckhaltegeräten für den Zeitraum vom 21.01.2011 bis zum 02.03.2011 den mit der Klage verfolgten Betrag von 20.111,29 € berechnete. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2011 (Bl. 8 d.A.) setzte die B der Beklagten zudem noch eine Zahlungsfrist bis zum 19.03.2011. Hierauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2011 (Bl. 18 ff. d.A.) mit, zwischen den Parteien sei kein vertragliches Nutzungsverhältnis über die Gerätschaften begründet worden, weswegen die Beklagte kein Entgelt hierfür schulde. Die Gerätschaften seien auch nicht von der Beklagten oder Drittunternehmen in Gebrauch genommen worden. Abschließend setzte die Beklagte der B eine Frist zur Räumung der Baustelle bis zum 30.03.2011. In der Folgezeit entfernte die B ihre Gerätschaften von der Baustelle und sicherte die Gebäude C und D durch Anbringen von Spanplatten (vgl. die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02.08.2011, Protokoll S. 5 = Bl. 110 d.A.). Die B als damalige Klägerin hat gemeint, zwischen ihr und der Beklagten sei ein Vertrag über die Überlassung der berechneten Gerätschaften zustande gekommen. Die Beklagte bzw. die Fa. Dr. H habe ihr Schreiben vom 24.01.2011 erhalten und gegen die angebotenen Preise keine Einwendungen erhoben. Zudem folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B, dass derjenige, der ein Nutzungsrecht nach dieser Vorschrift in Anspruch nehme, eine angemessene Vergütung zu zahlen habe. Mit Schreiben vom 21.01.2011 habe die Beklagte nicht nur eine Bitte geäußert, sondern ein solches Nutzungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B geltend gemacht und die Geräte auch tatsächlich genutzt. Diese seien erforderlich gewesen, um den sog. "Schwarzbereich" aufrechtzuerhalten. Die für diese Benutzung abgerechneten Preise seien angemessen. Außerdem hat die B gemeint, zwischen den Parteien sei jedenfalls auch ein entsprechender Mietvertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, die B habe die Gerätschaften allein zu eigenen Zwecken (evtl. Weiterarbeit, notwendige Mängelbeseitigung) auf der Baustelle belassen. Außerdem habe sie, die Beklagte, die Gerätschaften nicht genutzt. Das sei auch nicht erforderlich gewesen, weil bereits eine andere Sanierungsfirma beauftragt worden sei. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit infolge ihrer berechtigten Kündigung entstandenen Mehrkosten erklärt (Einzelheiten: Bl. 72 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02.08.2011 S. 2 ff. = Bl. 107 ff. d.A.). Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 119 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der B stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung zu. Obwohl der Kläger von einer freien Kündigung ausgehe, sei die Vorschrift im hiesigen Fall grundsätzlich anwendbar, jedoch seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Voraussetzung für den Vergütungsanspruch sei das Entstehen eines neuen Rechtsverhältnisses über die Nutzung der Gerätschaften zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Dazu sei erforderlich, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer erkläre, er werde von den Nutzungsbefugnissen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B Gebrauch machen. Daran fehle es vorliegend. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.01.2011 ergebe sich zum einen nicht, welche konkreten Geräte betroffen sein sollten. Darüber hinaus habe die Beklagte durch den folgenden Satz ("Bitte unterbreiten Sie uns bis spätestens zum 25.01.2011 Ihre diesbezüglichen Vergütungsvorstellungen an.") zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung für weitere Absprachen zunächst eine Mitteilung der B über die verlangte Vergütung sei. Für den Zugang des Angebots vom 24.01.2011 gegenüber der Fa. Dr. H bzw. gegenüber der Beklagten sei die B beweisfällig geblieben. Zudem habe die Beklagte die Schleusen und Unterdruckhaltegeräte auch nicht im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B in Anspruch genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass die Gerätschaften im Zeitraum vom 21.01.2011 bis zum 02.03.2011 an den beiden hinteren Häusern (C und D) eingesetzt worden seien. Die Beklagte habe diese Geräte allerdings weder selbst noch durch Drittunternehmen genutzt. Gegen eine Inanspruchnahme der Geräte durch die Beklagte würden auch die Angaben des Geschäftsführers der B im Kammertermin am 10.05.2011 sprechen. Danach sei anzunehmen, dass die Geräte jedenfalls in der ersten Woche nur in der Hoffnung vor Ort belassen worden seien, dass die Beklagte die Kündigung zurücknehme und der weiteren Arbeitsausführung durch die B zustimme. Im Übrigen habe die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2011 erklärt, das Bereitstellen sachlicher und personeller Mittel auf der Baustelle durch die B geschehe auf deren eigene Veranlassung. Ein Nutzungsentgelt stehe der B auch nicht gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu. Zwischen den Parteien sei kein Mietvertrag über die Überlassung der Geräte zustande gekommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der nach mittlerweile erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsbeschluss: Bl. 180 f. d.A.) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B bestellt worden ist. Mit seiner Berufung verfolgt er den erstinstanzlichen Zahlungsanspruch in voller Höhe weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehe ihm ein Vergütungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B zu. Eine Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 21.01.2011 nach dem objektiven Empfängerhorizont ergebe, dass die Beklagte nicht nur auf eine mögliche zukünftige Inanspruchnahme der Geräte hingewiesen, sondern eine eindeutige Nutzungserklärung abgegeben habe. Dabei sei auch klar gewesen, dass alle Geräte, die für das Aufrechterhalten des "Schwarzbereichs" notwendig gewesen seien, gemeint gewesen seien. Zum Beweis der Tatsache, dass die B das Angebot vom 24.01.2011 abgesandt habe, bietet der Kläger im Berufungsverfahren die Zeugin E an. Die Beklagte habe die Geräte auch in Anspruch genommen. Diese seien zur Verfügung gestellt worden. Ob die Beklagte sie tatsächlich genutzt habe, sei irrelevant. Außerdem stünden dem Kläger gegen die Beklagte mietvertragliche Ansprüche, jedenfalls aber wegen des Verhaltens der Beklagten aufgrund ihres missverständlichen Schreibens vom 21.01.2011 Ansprüche aus c.i.c. zu. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.111,29 € zzgl. 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2011 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 859,80 € zzgl. 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Vergütung für die Überlassung der Gerätschaften zur Aufrechterhaltung des sog. "Schwarzbereichs" im Zeitraum vom 21.01.2011 bis zum 02.03.2011 zu. 1. § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B. Dabei kann die vom Landgericht bejahte Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, obwohl der Kläger von einer freien Kündigung ausgeht, dahinstehen. Jedenfalls sind die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.
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