Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (BGH StV 2008, 301 ; Beschl. vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03 ). Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl.
R 57/01 ; Beschl. vom
2 Verlesen der Gründe 1 ). Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dabei hat der Senat - wie auch der Generalbundesanwalt - die die Sachbeschwerde betreffenden Ausführungen aus der verspäteten Revisionsbegründung berücksichtigt. RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindertzu unterschreiben. Becker Miebach Beckervon Lienen Sost-Scheible Permalink: https://openjur.de/u/75481.html ( https://oj.is/75481 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 8 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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