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BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - 3 StR 239/08

Tenor 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

§ 44Verfahrensrüge 3 , 7 ).

Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (BGH StV 2008, 301 ; Beschl. vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03 ). Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl.

§ 44Verfahrensrüge 8 ; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 St

R 57/01 ; Beschl. vom

  1. September 2007 - 1 StR 432/07 ). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich der Angeklagte demgegenüber auf den Beschluss des Senats vom
  2. September 2000 ( 3 StR 342/00 = bei Becker NStZ-RR 2001, 259 Nr. 6) beruft, übersieht er, dass dort die fertiggestellte Revisionsbegründung bereits am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist vollständig vorlag und es lediglich aufgrund eines Büroversehens unterblieb, deren zweiten Teil noch vor Fristablauf per Telefax an das Gericht zu übermitteln. Es handelt sich mithin um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Danach kann dahinstehen, ob angesichts der Auffälligkeiten des vorliegenden Falles - die in der selben Sozietät arbeitende zweite Verteidigerin übersendet ihre Revisionsbegründung mit der Sachrüge genau am Tag des Fristablaufs, obwohl in der Kanzlei die Frist falsch notiert worden sein soll - die Wiedereinsetzungsgründe hinreichend glaubhaft gemacht sind.
  3. Die Verfahrensrügen hätten im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg: Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung waren trotz der widersprüchlichen Beschilderung am Eingang zum Sitzungssaal am
  4. Juli 2007 gewährleistet. Denn die Wachtmeister, die die Zugangskontrollen durchführten, dirigierten die Zuschauer und die auf freiem Fuß befindlichen Verfahrensbeteiligten zur Tür des Verhandlungssaales, falls eine Unsicherheit auftrat. Das in der Sitzung vom
  5. August 2007 gestellte Befangenheitsgesuch hat die Strafkammer in der gemäß § 27 Abs. 1 StPO zuständigen Besetzung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen (vgl.

§ 268Abs.

2 Verlesen der Gründe 1 ). Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dabei hat der Senat - wie auch der Generalbundesanwalt - die die Sachbeschwerde betreffenden Ausführungen aus der verspäteten Revisionsbegründung berücksichtigt. RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindertzu unterschreiben. Becker Miebach Beckervon Lienen Sost-Scheible Permalink: https://openjur.de/u/75481.html ( https://oj.is/75481 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 8 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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