← Deutschland

LG Berlin, Urteil vom 26.03.2013 - 103 O 29/13

Die Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung von Notaren durch die öffentliche Hand ist wettbewerbswidrig, weil die Notare bei einer Teilnahme an der Interessnbekundung gegen § 29 BNotO verst

§ 8Rn.

2.2c). Um als Teilnehmer qualifiziert zu werden, muss der Handelnde zumindest einen bedingten Vorsatz bzgl. des Wettbewerbsverstoßes haben, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt ( BGHZ 148, 13

(17)- ambiente.de). Die Antragsgegnerin hat die streitgegenständliche Anzeige nebst den Ausführungen im Internet wissend- und willentlich veröffentlicht. Ihr war gerade daran gelegen, möglichst viele Notare über das Vergabeverfahren in Kenntnis zu setzen, weil sie anderenfalls befürchtete, unter politischen Rechtfertigungsdruck zu geraten. Auch war ihr spätestens seit dem Schreiben vom 17. September 2012 bekannt, dass es sich bei dem Verfahren nach Ansicht der Antragstellerin, als Stelle der Standesaufsicht, um ein rechtswidriges Vorhaben handelte. Höchstrichterlich ist anerkannt, dass, wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, wettbewerbsrechtlich dazu verpflichtet ist, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (BGH GRUR 2007, 890
(894)- Jugendgefährdende Medien bei Ebay). Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht stellt insoweit einen selbstständigen Wettbewerbsverstoß dar (Köhler in Köhler/

§ 8Rn. 2.2c). Die Antragsgegnerin hat in zurechenbarer Weise die ernsthafte Gefahr einer Verletzung der Bnot

O durch Dritte verursacht. Das Risiko, dass Notare die berufsrechtlich auferlegten Verbote übertreten, hat sich schon im Vorfeld als sehr hoch dargestellt. Es musste nicht überraschen, wenn sich die Notare auf die Anzeige der Antragsgegnerin mit berufsrechtswidrigen Selbstdarstellungen bewarben, zumal sich die Bewerbung selbst ja schon als berufsrechtswidrig darstellt. Wenn jedoch schon die Nichtbegrenzung der Gefahr eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes eine Haftung für den Wettbewerbsverstoß eines Dritten nach sich zieht, dann muss das erst recht für die Fälle gelten, in denen der Handelnde sich bewusst über die Warnungen der Berufskammer der möglichen Täter hinwegsetzt. Die Antragstellerin hat in ihrem Rechtsgutachten deutlich auf ihre Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung Aufmerksam gemacht. War die Möglichkeit von Ausschreibungen auf dem Sektor der Notarhandlungen bislang zumindest nicht eindeutig zu Gunsten einer Rechtsansicht entschieden, so ist die Aufforderungen an die Notare, sich um das Mandat zu bewerben, als unzweifelhaft rechtswidrig in Rechtsprechung und Literatur anerkannt gewesen. Als sich die Antragsgegnerin trotz dieser Sach- und Rechtslage entschied, das Vergabeverfahren in Gang zu setzen, handelte sie zumindest als Gehilfe, wenn nicht gar als Anstifterin des Wettbewerbsverstoßes der Notare. 2. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Für Ansprüche aus dem UWG gibt § 12 Abs. 2 UWG eine widerlegliche Dringlichkeitsvermutung vor. Diese Vermutung wird dann widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten zeigt, dass eine Eilbedürftigkeit nicht besteht (Köhler in Köhler/

§ 12Rn.

3.15a). a. Zwar hat die Antragstellerin die einstweilige Verfügung erst beantragt, nachdem die Frist zur Teilnahme am Auswahlverfahren der Antragsgegnerin bereits abgelaufen war. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, ihr sei es in der Sache nicht eilig. Denn die Frage der Verhinderbarkeit einer Rechtshandlung ist von der Frage der Untersagung für den Wiederholungsfall naturgemäß zu unterscheiden. Von der Kenntnisnahme bis zur Einreichung des Antrags bei Gericht hat die Antragstellerin genau fünf Wochen zugewartet. Das allein begründet keine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung. Obergerichtliche Entscheidungen in der Frage sehen die Eilbedürftigkeit nach einem ein- bis zweimonatigen Zuwarten noch nicht als widerlegt an (vgl. die Einzelnachweise bei Köhler a.a.O. Rn. 3.15b). Auch treten hier keine besonderen Umstände hinzu, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zwar hatte die Antragstellerin die Rechtslage tatsächlich schon im 3. Quartal 2012 in der Sache geprüft, die Prüfung des gerichtlichen Kostenrisikos und die Einarbeitungszeit ihres Prozessbevollmächtigten sind jedoch erst nach Kenntnis der Annonce hinzugetreten. b. Eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ist auch nicht deswegen angezeigt, weil die Antraggegnerin ein neues Auswahlverfahren erst wieder in drei Jahren beabsichtigt. Es kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt weitere Rechtsverletzungen unterbleiben. Schließlich ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin aufgrund äußerer Umstände zu einer Wiederholung des Verfahrens gezwungen wird. Solche Umstände können beispielsweise eine Amtsniederlegung des ausgewählten Notars, eine Neuausschreibung infolge zu geringen Interesses oder das Fehlen einer aus ihrer Sicht geeigneten Bewerbung sein. Es ist der Antragstellerin daher nicht zuzumuten, sich des Hauptsacheverfahrens zur Klärung der Rechtsfrage zu bedienen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/754975.html ( https://oj.is/754975 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.