1. Zur Anrechenbarkeit weitergeleiteten Pflegegeldes auf die der Pflegeperson zustehenden laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 2. Eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung is
§ 33Nr. 2). Für die hinreichende Bestimmtheit genügt es, dass – auch wenn nicht alle (Änderungs-)
Bescheid zur Leistungsbewilligung aufgeführt sind – auf Grund der konkreten Benennung des von der Aufhebung betroffenen Zeitraums auch aus der Sicht des Betroffenen kein Zweifel am Inhalt des von der Behörde Verfügten bestehen kann. Aus den gleichen Gründen bleibt auch der Schreibfehler bei der Datumsangabe des Bescheides vom
- November 2006 folgenlos; auch insoweit konnte beim Kläger keine Unsicherheit hinsichtlich des von dem Beklagten Gewollten eintreten (und ist ersichtlich auch tatsächlich nicht eingetreten; jedenfalls hat der fachanwaltlich vertretene Kläger zu keinem Zeitpunkt gerügt, es sei unklar, welche Leistungen von der Aufhebung betroffen sein sollen). Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die jederzeit beseitigt werden kann (§ 38 SGB X; vgl. zu einem vergleichbaren Fall nochmals BSG, Urtl. vom
- November 2012 – B 14 AS 196/11 R ,
§ 33Nr.
2) Weiter hat der Beklagte den Umfang der teilweisen Aufhebung monatlich differenziert ausgewiesen, so dass sich die umstrittene, aber wohl zu bejahende Frage, ob dies Voraussetzung für eine hinreichende bestimmte Aufhebungsentscheidung ist, hier nicht stellt. Dabei bezieht sich das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) auf den Verfügungssatz; ausreichend ist aber, wenn dieser unter Heranziehung der Begründung oder sonst den Beteiligten bekannter Umstände bestimmbar ist (vgl. BSG, Urtl. vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 und BSG, Urtl. vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R ,
§ 33Nr.
2). Konkret hat der Beklagte im streitigen Bescheid auf Berechnungsbögen verwiesen, aus denen - jedenfalls im Vergleich mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden – unschwer erkennbar war, dass in den hier streitigen Zeiträumen eine Aufhebung im Umfang von jeweils 40 Euro monatlich erfolgen und welche Beträge dem Kläger anschließend noch verbleiben sollten.
- b)Inhaltlich führte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ohne die Anrechnung von Einkommen (für den ersten von der Aufhebung betroffenen Bewilligungsabschnitt, sofern die streitigen Zahlungen tatsächlich erst im Januar 2006 einsetzten) zu einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bzw. hatte (für die übrigen oder alle Bewilligungsabschnitte, falls die Zahlungen bereits vorher begonnen haben sollten) eine von Anfang an rechtswidrige Bewilligung zur Folge. Die Feststellung des Einkommenszuflusses als solcher ist in den noch streitigen Zeiträumen nicht problematisch. Der Kläger selbst hat verschiedentlich angegeben, in den entsprechenden Monaten von Frau C. 150 Euro erhalten zu haben, und hat dies auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Frau C. hat diese Ausführungen in ihrer vom SG eingeholten schriftlichen Zeugenaussage (und in dem während des Eilverfahrens durchgeführten Erörterungstermin) bestätigt. Auch die im Jahre 2008 erfolgte Anmeldung eines Minijobs in entsprechendem Umfang verleiht diesem Vorbringen Plausibilität. Schließlich stellt auch der Beklagte dies nicht (mehr) in Frage, hält namentlich nicht daran fest, dass die Pflegetätigkeiten im Kontext einer Einstandsgemeinschaft zu sehen und daher die gewährten Leistungen (nur) unter diesem Gesichtspunkt in Frage zu stellen seien. Trotz der Umstände, die diesbezüglich auf den ersten Blick Zweifel aufwerfen mögen – insbesondere das lange Zusammenleben des Klägers mit Frau C. –, rechtfertigt dies, von weiteren Ermittlungen abzusehen und eine entsprechende Überzeugung des Senats auf die vom Beklagten zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Angaben des Klägers und von Frau C. zu stützen. Es kann offenbleiben, ob es sich bei den Zahlungen um laufende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handelt und diese daher, soweit sie anrechenbar sind, auf der Grundlage von § 2 der auf der Grundlage von § 13 SGB II erlassenen ALG II-VO 2005 (vom 20. Oktober 2004, BGBl. I S. 2622 ) in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen sind. Die rechtlich identischen Konsequenzen ergeben sich nämlich, auch wenn es sich um sonstige Einnahmen handeln sollte (etwa weil fraglich sein könnte, ob der Kläger und Frau C. einen vertraglichen Bindungswillen hinsichtlich der Erbringung von Pflegetätigkeiten gegen Entgelt im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hatten). Für die Berechnung von Einkommen in sonstigen Fällen verweist § 2b ALG II-VO 2005 (eingefügt durch die VO vom 22. August 2005 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 [ BGBl. I S. 2499 ]) nämlich auf § 2 ALG II-VO 2005 (ebs. für die Leistungszeiträume ab 1. Januar 2008 und die heutige Rechtslage § 4 S. 1 ALG II-VO 2008 i.V.m. § 2 ALG II-VO 2008). Weiter ist die Höhe des vom SG angesetzten Einkommens nicht zu beanstanden. Zwar hat der Kläger darauf verwiesen, er könne zur Höhe der Zahlungen nur ungefähre Angaben machen; Frau C. hat in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vor dem SG angegeben, der Kläger habe „monatlich zwischen ca. 100,00 € bis 150,00 €“ bekommen. Exakte Feststellungen sind, da Aufzeichnungen und Quittungen ersichtlich nicht existieren, nicht möglich. Unter diesen Umständen ist eine Schätzung auf der Grundlage von §§ 202 SGG i.V.m. 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und in Höhe des vom Kläger ‚ungefähr‘ angegebenen Monatsbetrags (als Mindestbetrag) zulässig (vgl. zur Schätzungsbefugnis, wenn sich bestimmte Berechnungspositionen eines SGB II-Anspruchs nicht mehr feststellen lassen, BSG, Urtl. v. 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R ). Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Höhe der vom SG angerechneten Zahlungen nicht in Frage gestellt hat; ob tatsächlich ein noch höherer Betrag geflossen sein könnte – der Kläger hatte anfänglich angegeben, er habe „das Pflegegeld“, das nach § 37 SGB XI in der Pflegestufe I im streitigen Zeitraum 205,00 Euro betrug, erhalten –, muss nicht geklärt werden, da auch der Beklagte im angefochtenen Bescheid nur von einem monatlichen Einkommen von 150 Euro ausgegangen ist. Da schon die Befugnis aus §§ 202 SGG i.V.m. 287 Abs. 2 ZPO, einen (Mindest-)Betrag des zugeflossenen Einkommens zu schätzen, dazu führen muss, die Entscheidung des SG zu bestätigen, kann auch offenbleiben, ob hier die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers oder jedenfalls für eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Beklagten vorliegen: Dafür dürfte immerhin sprechen, dass es sich bei der Höhe des Einkommens um Umstände aus der Sphäre des Klägers handelt, die ohne seine Mitwirkung nicht aufklärbar sind, und er seine Mitteilungspflichten hierzu grob fahrlässig (dazu sogleich) verletzt hat, wobei dies eine Erschwerung der exakten nachträglichen Aufklärung zur Folge hat (vgl. auch hierzu BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 m.w.Nw.). Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, die Einnahmen seien nicht anrechenbar. Insofern kann zunächst nochmals konkret auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG hierzu Bezug genommen werden. Tatsächlich war eine Anrechnung – entgegen der Auffassung des Klägers – (auch) im streitigen Zeitraum (bereits) vorgesehen. Schon die ALG II-VO in der Fassung vom 20. Oktober 2004 ( BGBl. I S. 2622 ) enthielt in § 1 Abs. 1 Nr. 3 die Regelung, dass (nur) nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen des SGB II anrechnungsfrei seien. Eine Änderung dieser Vorschrift durch die nachfolgenden Änderungsverordnungen vom 22. August 2005 ( BGBl. I S. 2499 ) und vom 21. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3385 ) ist nicht erfolgt, so dass (auch) nach der ALG II-VO 2005 (inhaltl. unverändert dann § 1 Abs. 1 Nr. 4 der ALG II-VO 2008 v. 17. Dezember 2007 [ BGBl. I S. 2942 ]) entsprechende Einnahmen nur anrechnungsfrei blieben, wenn sie auch steuerfrei waren. Hierzu hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von §§ 3 Nr. 36 i.V.m. 33 Abs. 2 S. 1 EStG im Fall des Klägers und ausgehend von dessen eigenen Einlassungen nicht erfüllt sind: Dies wäre nur dann der Fall, wenn der er – der kein Angehöriger von Frau C. ist – die Leistungen zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auf Grund einer sittlichen Pflicht gegenüber Frau C. erbracht hätte. Das ist – gerade nach der Darstellung des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar seine Nähe zu Frau C. betont, aber grundsätzlich die Darstellung, er habe die Pflege als Mitbewohner und Freund übernommen, nochmals bestätigt hat, und angesichts der Gegenleistungen, also der streitigen Zahlungen und der niedrigen Mietzahlungen, die er für die Pflegetätigkeit erhalten hat – nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall. Das SG Lüneburg (Urt. v. 3. Mai 2012 – S 30 AS 1308/08 –, juris) behauptet in einem ähnlichen Fall zwar die Steuerfreiheit entsprechender Zahlungen, setzt sich mit der Frage, warum unter vergleichbaren Umständen eine Pflegeperson nach dem Urteil aller billig und gerecht denkender Menschen für verpflichtet gehalten werden könnte, Pflegetätigkeiten zu erbringen, nicht auseinander. Insofern ist (mit dem bereits vom SG zitierten Urtl. d. Hess. Finanzgericht v. 20. September 2000 – 5 K1668/00, Rn. 19 – zit. nach juris) davon auszugehen, dass es für die Annahme einer sittlichen Pflicht nicht ausreicht, wenn die Pflege aufgrund einer langjährigen vertrauensvollen Beziehung auf Bitten der zu pflegenden Person übernommen wurde. Vielmehr dürfte es auf breites Verständnis bei den „billig und gerecht Denkenden“ stoßen, wenn ein bloßer „Mitbewohner und Freund“ deswegen noch nicht bereit ist, Pflegetätigkeiten zu übernehmen, oder (sofern der Kläger diese doch bereits seit längerer Zeit erbracht haben sollte) nach langjähriger Pflegetätigkeit irgendwann für sich reklamiert, er sehe sich nunmehr in der eigenen Lebensgestaltung übermäßig eingeschränkt. Unter welchem Gesichtspunkt in diesem Falle eine sittliche Erwartung an den Kläger formuliert werden könnte, die Pflegetätigkeit aufzunehmen bzw. weiter fortzuführen, ist nicht ersichtlich. Nachdem die ALG II-VO 2005 ebenso wie die ALG II-VO 2008 auf die Regelungen des EStG Bezug nimmt und die Frage, in welchem Umfang Zahlungen an eine Pflegeperson im Rahmen des SGB II anrechnungsfrei bleiben sollen, ausdrücklich klärt, würde die Annahme, die streitigen Einnahmen seien anrechnungsfrei, über diese Vorschriften schlicht hinweggehen. Da nicht ersichtlich ist, dass die ALG II-VOen insoweit über die Verordnungsermächtigung aus § 13 SGB II hinausgingen (oder sonst rechtswidrig wären), kann dem Vorbringen des Klägers zur Anrechnungsfreiheit nicht gefolgt werden. Auch ist vor diesem Hintergrund das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Urteil des BVerwG vom 4. Juni 1992 (Az.: 5 C 82/88 , BVerwGE 90, 217 ) zur entsprechenden Problematik nach dem BSHG auf das Grundsicherungsrecht nicht übertragbar: Das BVerwG hatte dort entschieden, dass das Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 S. 1 BSHG, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hatte, von dieser grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG einzusetzen sei. Für das SGB II gilt das – wie erläutert – kraft ausdrücklichen und das Gericht bindenden Verordnungsrechts nur in den Grenzen von §§ 3 Nr. 36 i.V.m. 33 Abs. 2 S. 1 EStG. Im Übrigen ist auch die Zweckvereitelung, die das BVerwG befürchtet, wenn es zu einer Anrechnung käme, nach der Systematik des Grundsicherungsrechts nicht ausreichend, um eine vollständige Anrechnungsfreiheit zu rechtfertigen. Der Anreiz, (weiterhin) durch eine Tätigkeit Einnahme zu erzielen, wird, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen des SGB II vielmehr durch die Freibetragsregelungen gesteuert. Ein ausreichender Grund, (gerade und nur) bei Pflegetätigkeiten einen anderen Maßstab anzulegen, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI – danach bleiben Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt – sind ebenfalls nicht erfüllt. Das SG hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Einnahmen des Klägers nicht um Leistungen der Pflegeversicherung handelt, sondern um Zahlungen der Fr. C.; nur diese ist Leistungsempfängerin nach dem SGB XI und in der Verwendung des (nur ihr) als Leistung der Pflegeversicherung gewährten Pflegegeldes weitgehend frei. Schon aus diesem Grunde kann die Vorschrift des § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI auf die dem Kläger zufließenden Zahlungen nicht, auch nicht entsprechend angewandt werden: Der Kläger selbst erhält kein Pflegegeld (vom Pflegeversicherungsträger), sondern Arbeitsentgelt oder freiwillige Anerkennungszahlungen von Fr. C., auch wenn diese ihre entsprechenden Aufwendungen aus dem von ihr bezogenen Pflegegeld finanziert. Daher geht auch der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2006 (Az.: L 23 B 1009/05 SO ER , L 23 B 1010/05 SO ER PKH –, juris) fehl, weil es sich dort gerade um einen Rechtsstreit zwischen der pflegebedürftigen Person selbst und dem Sozialhilfeträger handelte. Dementsprechend beziehen sich die vom Kläger zitierten Passagen aus dem Beschluss (GA Bl. 128) auch auf den Pflegebedürftigen und haben daher für die Frage, ob regelmäßige Einnahmen der Pflegeperson, die der Pflegebedürftige „aus dem Pflegegeld“ finanziert, anrechnungsfrei zu bleiben haben, keine Relevanz. Bezogen auf die Person des Klägers handelt es sich schließlich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. Insbesondere ist nicht ersichtlich (oder auch nur vom Kläger vorgetragen), dass er durch die Zahlungen einen bei ihm entstehenden Mehraufwand ausgleichen musste oder es sich um Aufwendungsersatz (etwa für Einkäufe, die er für Frau C. getätigt hatte) handelte. Vielmehr stellen sich die Zahlungen als Arbeitsentgelt oder als Dank für die von ihm geleistete Pflege dar; dafür, dass der Kläger in der Verwendung der Mittel durch eine ihnen innewohnende Zweckbestimmung beschränkt gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Bei der Ermittlung des anzurechnenden Betrages sind keine (jedenfalls keine zu Lasten des Klägers wirkenden) Fehler ersichtlich: Ausgehend von monatlichen Einnahmen von 150,00 Euro verbleibt vielmehr, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass die Regelungen hinsichtlich des Erwerbstätigenfreibetrags (jedenfalls analog) anzuwenden sind, ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 40,00 Euro (§§ 11 Abs. 2 S. 2, 30 S. 1, 2 Nr. 1 SGB II a.F.). Da der Beklagte im Übrigen in seinen Bewilligungsbescheiden die Höhe der Regelleistung jeweils zutreffend berücksichtigt hat und ein Mehrbedarf, da nicht ersichtlich ist, dass dafür die Voraussetzungen vorliegen könnten, nicht einzustellen war, standen dem Kläger jeweils gerade um 40,00 Euro monatlich geringere Leistungen zu.
- c)Auch die subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende (teilweise) Korrektur der Leistungsbewilligungen – die (nur) erfüllt sein müssen, soweit die Aufhebung auf §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 330 Abs. 2 SGB III, 45 Abs. 2 S. 3 SGB X gestützt ist, dagegen entbehrlich sind, soweit es auf Grund des Einnahmezuflusses zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen und daher §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 330 Abs. 3 S. 1 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X einschlägig ist – im streitigen Zeitraum liegen vor. Der Senat ist – unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen subjektiven Maßstabes – der Überzeugung, dass der Kläger entweder vorsätzlich oder jedenfalls auf Grund grober Fahrlässigkeit die Einnahmen nicht angegeben hat und auf diese Weise die Rücknahmevoraussetzungen aus § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X erfüllt hat. Er hat mit der insoweit unvollständigen Ausfüllung die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X). Insoweit ist dem SG darin zu folgen, dass der Kläger die Zahlungen, auch wenn er selbst der Auffassung gewesen sein mag, eine Anrechnung habe nicht zu erfolgen, hätte angegeben müssen, um dem Beklagten eine entsprechende Prüfung zu ermöglichen. Die eigene rechtliche Bewertung, welche Auswirkungen der Zufluss bestimmter Einnahmen habe, ist kein ausreichender Grund, Fragen falsch oder unvollständig zu beantworten. Der Verweis des Klägers auf die vermeintliche Mitteilung entsprechender Einnahmen vor „neun Jahren“ bzw. gegenüber der Agentur für Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe schließlich ist eher geeignet, sein gesamtes Vorbringen in Frage zu stellen, als ihn von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlasten. Auch für ihn musste vielmehr – auch wenn das Arbeitslosengeld II an die Stelle der Arbeitslosenhilfe getreten war – leicht erkennbar sein, dass die in Bezug auf eine andere Leistung gegenüber einer anderen Behörde gemachten Angaben nicht dazu legitimieren konnten, Antragsformulare von vornherein falsch oder unvollständig auszufüllen. Dem im Übrigen gänzlich pauschalen Vorbringen des Klägers, er habe entsprechende Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit gemacht, war daher nicht weiter nachzugehen, da es ihn – als richtig unterstellt – nicht entlasten kann.
- d)Die bei der Rücknahme zu beachtenden Fristen aus § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X (für den ersten von der Aufhebung betroffenen Zeitraum i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X) hat der Beklagte eingehalten. 4. Soweit die Aufhebung reicht, folgt die Erstattungsverpflichtung des Klägers unproblematisch aus § 50 Abs. 1 SGB X. Auch in diesem Zusammenhang ist im Ergebnis unschädlich, dass der Beklagte hinsichtlich der Zeiträume von Dezember 2006 bis Februar 2007 und Juli 2007 bis November 2007 jeweils nur den ursprünglichen Bewilligungsbescheid, nicht aber die nachfolgenden, auf diese Zeiträume bezogenen Änderungsbescheide in seiner Aufhebungsentscheidung aufgeführt hat. Bei deren Auslegung aus dem Empfängerhorizont ist hinreichend klar erkennbar, dass die Leistungsbewilligung für diese Zeiträume und damit (auch) die nicht ausdrücklich genannten Änderungsbescheide von der Aufhebungsentscheidung erfasst sein sollten (vgl. ähnl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62). Auch das Urteil des BSG vom 29. November 2012 ( B 14 AS 196/11 R –,
§ 33Nr.
2) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass: Das BSG hat dort zwar eine Erstattungsverfügung als teilweise rechtswidrig angesehen, da die entsprechende Aufhebungsentscheidung nicht die Korrektur aller für den betroffenen Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide ausgesprochen hatte und die auf den nicht erwähnten Bescheiden beruhende Leistungsbewilligung daher bestandskräftig sei. Insoweit ist auch zweifellos zutreffend, dass eine Erstattungsverfügung auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 SGB X nur rechtmäßig sein kann, wenn der Bewilligungsbescheid, auf Grund derer die zur Erstattung anstehende Leistung gezahlt wurde, aufgehoben wurde und damit der Behaltensgrund für die Leistung entfallen ist. Ob das der Fall ist, ist allerdings eine Frage der Auslegung des Aufhebungsbescheides, wobei es – wie üblich – auf den Empfängerhorizont ankommt. Dabei ist nicht (allein) entscheidend, ob die einzelnen Änderungsbescheide alle mit Datum genannt sind. Ob die Leistungsbewilligung beseitigt ist, hängt vielmehr davon ab, ob für den Empfänger des Aufhebungsbescheides bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles ohne Zweifel erkennbar war, dass die Behörde die Leistungsbewilligung (teilweise) aufheben wollte (vgl. nochmals BSG, Urteil vom
- September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 und allg. zur Auslegung von Verwaltungsakten anhand des Maßstabs von §§ 133 , 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches für viele: Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, § 31 Rn. 26 m.w.Nw. aus der st. Rspr. des BSG). Das ist hier der Fall: Auch wenn hinsichtlich der Leistungszeiträume, zu denen nicht nur der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, sondern nachfolgend (z.T. mehrere) Änderungsbescheide ergangen sind, letztere im streitigen Bescheid nicht aufgeführt waren, war für den Empfänger doch unzweideutig erkennbar, dass der Wille des Beklagten darauf gerichtet war, die für die streitigen Zeiträume geltende Leistungsbewilligung (und damit die diese tragenden Bescheide) zu korrigieren. Dementsprechend konnte für ihn als Empfänger auch nicht zweifelhaft sein, dass, soweit vorhanden, auch die Änderungsbescheide von der teilweisen Aufhebung erfasst sein sollten. Das gilt umso mehr, als der Beklagte hier – anders als offenbar in dem vom BSG am
- November 2012 entschiedenen Fall – seine Änderungsbescheide nicht so ausgestaltet hatte, dass er die ursprüngliche Bewilligungsbescheide gänzlich aufgehoben und mit den Änderungsbescheiden eine vollständig neue Leistungsbewilligung erlassen hat. Vielmehr ändern die hier in Frage stehenden Änderungsbescheide vom
- Dezember 2006,
- Januar 2007,
- Mai 2007,
- Mai 2007 und
- Juni 2007 (soweit sie überhaupt eine ausdrückliche Aufhebungsverfügung hinsichtlich des jeweiligen Leistungsbescheides) enthalten, die bisherige Bewilligung nur im Hinblick auf die jeweils eingetretene Änderung „insoweit“ ab. Der Zusammenhang mit dem jeweils ersten Leistungsbescheid für die verschiedenen Bewilligungsabschnitte, die der Beklagte in der streitigen Aufhebungsentscheidung durchgängig genannt hat, war damit auch für den Empfänger erkennbar gewahrt. Nur als Bestätigung kann insoweit darauf verwiesen werden, dass der (fachanwaltlich vertretene) Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, er habe den angegriffenen Aufhebungsbescheid so verstanden, dass er sich nur auf die jeweils ersten Bewilligungsbescheid beziehe, die (Änderungs-)Bewilligungsbescheide für den streitigen Zeitraum dagegen unangetastet mit bindender Wirkung fortbestehen könnten. Fehler bei der Berechnung des zurückgeforderten Betrages sind nicht ersichtlich: Bei einer monatlichen Aufhebung im Umfang von 40 Euro ergibt sich angesichts der Dauer des streitigen Zeitraums (insgesamt 26 Monate) der vom Beklagten zuletzt noch geltend gemachte Betrag von 1.040 Euro. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. V. Die Revision ist nicht zuzulassen. Eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Erstattungsverfügung wegen der in der Aufhebungsentscheidung nicht erwähnten Änderungsbescheide teilweise rechtswidrig ist. Das Urteil des BSG vom
- November 2012 – B 14 AS 196/11 R –,
§ 33Nr.
2, zu dem auf den ersten Blick eine Abweichung bestehen könnte, hatte eine Fallgestaltung zum Gegenstand, bei der – anders als hier – der Leistungsträger mit den Änderungsbescheiden eine vollständig neue Leistungsbewilligung erlassen hatte. Insofern führt es nicht zu einer Divergenz, wenn der Senat auf Grund einer Auslegung im Einzelfall entscheidet, dass die streitige Aufhebungsentscheidung auch die Änderungsbescheide erfasst hat und die Erstattungsentscheidung vor diesem Hintergrund in vollem Umfang bestätigt (vgl. im Übrigen für eine mit der hiesigen Entscheidung vergleichbare und vom BSG wie hier gelöste Fallgestaltung nochmals BSG, Urteil vom
- September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62). Auch kommt der Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Das wäre (nur) dann der Fall, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwürfe, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl. aus jüngster Zeit etwa BSG, Beschl. vom
- August 2014 – B 14 AS 46/14 B –). Die Frage der Anrechenbarkeit des Pflegegeldes lässt sich jedoch ohne weiteres anhand des maßgeblichen Verordnungsrechts beantworten. Die abweichende Beurteilung der Problematik in der Entscheidung des BVerwG vom
- Juni 1992 ändert daran nichts. Das Urteil des BVerwG bezog sich auf die Leistungen nach dem BSHG; dort war die die maßgebliche Frage auch durch Verordnungsrecht nicht geregelt. Gerade dies aber ist für das Grundsicherungsrecht durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-VO 2005 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-VO 2008 geschehen, so dass die Entscheidung des BVerwG für die Frage, ob sich im hiesigen Rechtsstreit eine klärungsbedürftige Problematik von grundsätzlicher Bedeutung stellt, nicht mehr von Bedeutung ist. Auch im Übrigen ist die hier zu entscheidende Frage durch die maßgeblichen (unter-)gesetzlichen Vorschriften hinreichend eindeutig geregelt, so dass die Revision nicht zuzulassen ist. Permalink: https://openjur.de/u/755013.html ( https://oj.is/755013 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.