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BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - Az. XII ZR 179/05

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Bekla

§§ 1297ff.

Rdn. 99). 23 Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch festgestellt, dass die formaldingliche Alleinberechtigung der Klägerin von dem Beklagten vor dem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zustehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in das Haus vollstrecken könnten. War der Beklagte jedoch bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistungen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. 24

  1. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom
  2. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 , 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 , 1474 sowie vom
  3. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 , 1534). a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom
  4. Oktober 2007 (- XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247 , 249) ausgeführt hat, nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung überwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könnten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange BGB
  5. Aufl. Nehel LG Rdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/

§§ 1297ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen Fam

R 5. Aufl. § 44 Rdn. 20; Burger in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz FamRZ 2007, 593, 594). 26

  1. b)Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 3). 27 Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligationsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Eherecht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem (stillschweigenden) "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis", wonach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktischen Lebensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Partnern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen hätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrundlos. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, einen Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmöglichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Familienrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln begründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594). 28 Darüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwischen einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag - und damit die Lösung über die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesellschaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet (Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 34). 29
  2. c)Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/

§§ 1297ff. Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange aa

O Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 24 Rdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180

(1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475 , 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948 , 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beantwortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.
  1. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom
  2. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 ; vom
  3. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 ; und vom
  4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408 ). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom
  5. September 2005 ( BGHZ 165, 1 , 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als ausreichend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurteilung, an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsansprüche führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammenlebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein. 31 Eine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht gerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis nach einem nicht auf die §§ 730 ff. BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen. 32 In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im Vordergrund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne dass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung, zu Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger zu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/Hohloch aaO
  6. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595). 33 Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern würde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an. 34
  7. a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2,
  8. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261 , 263 = FamRZ 1992, 160 , 161 m.w.N.). 35 Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Hausmann/Hohloch aaO
  9. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger/

§§ 1297ff.

Rdn. 115, 118). 36

  1. b)Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat darauf abgehoben, dem Beklagten sei zur Vermeidung eines Vollstreckungszugriffs seiner Kinder als Erben eines Ausgleichsanspruchs bewusst kein Miteigentum an dem Haus eingeräumt worden. Deshalb verbiete es die Interessenlage, ihm einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Damit wird der Sachvortrag des Beklagten indessen nicht ausgeschöpft. 37 Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe ihm ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt; deshalb habe er die erheblichen Mittel zugunsten des Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zweck als Altersvorsorge gedachte Ersparnisse aufgelöst und darüber hinaus umfangreiche Eigenleistungen erbracht. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusammenhang auf den betreffenden Vortrag eingegangen ist, hat diesen als für die Bestellung eines Wohnrechts unzureichend erachtet, weil der Beklagte sich nicht dazu erklärt habe, ob er das Angebot der Klägerin angenommen habe. Gegen die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts spreche der Umstand, dass der Beklagte eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe. 38 Mit dieser Begründung kann die behauptete Zweckabrede indessen nicht ausgeräumt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnrechts bedurfte es insoweit nicht, vielmehr reicht es aus, wenn die Zuwendung des Beklagten -für die Klägerin erkennbar - diesem Zweck gedient hat und von ihr, ohne insoweit zu widersprechen, entgegengenommen worden ist. Hinsichtlich der Mietzahlungen des Beklagten hat die Revision im Übrigen zu Recht gerügt, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin seien diese Zahlungen im Verhältnis zwischen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung betrachtet worden. Dann können die Zahlungen aber nicht als dem Vorbringen des Beklagten entgegenstehend gewertet werden. 39
  2. c)Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe den Wertzuwachs, den das Haus durch seine Zuwendungen erfahren habe, nicht dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Für das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320.000 DM veranschlagt. Die behaupteten Leistungen des Beklagten lassen sich hierzu in Beziehung setzen. Da das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von 400.000 DM bis 450.000 DM hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Leistungen des Beklagten hätten sich nicht in dem Wert niedergeschlagen. Mit der gegebenen Begründung kann ein Bereicherungsanspruch danach nicht abgelehnt werden. 40 8.
  3. a)Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247 , 249). 41
  4. b)Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne handelt es sich allerdings nicht, soweit Arbeitsleistungen des Beklagten in Frage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt ( BGHZ 84, 361 , 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48 , 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. 42 Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbesondere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist ( BGHZ 84, 361 , 367 ff.). 43 Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleistungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da nichteheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann -anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefordert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Erbringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. 44
  5. c)Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist. 45 Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann ( BGHZ 84, 361 , 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, 205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.). 46 Eine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurteilung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen. 47 9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zuwendungen, nachzuholen haben wird. 48 10. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Falls ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen sein sollte, dürfte § 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschließen, denn eine beabsichtigte lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war nicht von Anfang an unmöglich. Die Vorschrift greift allenfalls dann ein, wenn der Entreicherte selbst die Verbindung wider Treu und Glauben gelöst hat. Eine verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen. Der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt keinen beabsichtigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war. Die Partner wissen zwar um die jederzeitige Auflösbarkeit ihres Verhältnisses und konnten damit gegebenenfalls auch die Beendigung der gemeinsamen Nutzung vorhersehen. In der Regel wird es sich aber aus der Sicht des Empfängers nur um eine als entfernt angesehene Möglichkeit handeln, dass alles anders als erwartet kommen könne. Dies ist jedoch noch keine Ungewissheit im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Übrigen dürfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden Ansprüchen nicht anwendbar sein (vgl. Staudinger/

§§ 1297ff. Rdn. 120 f.; Soergel/Lange aa

O Rdn. 94). Sprick Weber-Monecke Fuchs Wagenitz Dose Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 O 2404/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2005 - 8 U 278/05 - Permalink: http://openjur.de/u/75506.html Kommentare

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