Schuldners und die Anschlussrechtsbeschwerde
Gläubigers gegen den Beschluss
Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 25. Juli 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gegenstandswert: 1.500 €. Gründe I. Der Schuldner wurde vom Oberlandesgericht München zur Zahlung von 1.999.800 US-Dollar an den Gläubiger verurteilt. Die Verfahrenskosten setzte das Landgericht München I mit Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 79.200 € gegen den Schuldner fest. Der Schuldner, der seinen Wohnsitz in Großbritannien hat, war für den
Schuldners zu bestimmen und Haftbefehl zu erlassen, falls der Schuldner zum Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigern sollte. Nachdem ein Pfändungsversuch am
Oberlandesgerichts München und beantragte, in dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15. Januar 2007 erneut eine Pfändung beim Schuldner vorzunehmen und gegebenenfalls einen weiteren Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen sowie bei einer Weigerung
Schuldners oder im Falle seines Nichterscheinens im Termin Haftbefehl zu erlassen. Unter Berufung auf seinen Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland machte der Schuldner geltend, der Gerichtsvollzieher sei unzuständig. Zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15. Januar 2007 erschien der Schuldner nicht. Im Hinblick auf den Haftbefehlsantrag legte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckungsakte dem Amtsgericht Hamburg vor. Das Amtsgericht hat sich für örtlich unzuständig erklärt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung
Gläubigers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde
Gläubigers hat das Landgericht den Beschluss
Amtsgerichts aufgehoben und es angewiesen, gegen den Schuldner Haftbefehl zu erlassen; die weitergehende sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde
Schuldners. Der Gläubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde
Schuldners zurückzuweisen. Er beantragt weiterhin im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde, die Zwangsvollstreckung entsprechend seinem Antrag vom 20. Dezember 2006 auszudehnen. Der Schuldner beantragt, die Anschlussrechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde
Schuldners und die Anschlussrechtsbeschwerde
Gläubigers sind zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 575 ZPO). In der Sache haben sie keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Amtsgericht Hamburg sei nach § 899 Abs. 1, § 802 ZPO örtlich zuständig. Maßgeblich sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Aufenthaltsort
Schuldners, weil dieser keinen Wohnsitz im Bundesgebiet habe. Der Schuldner habe sich zum Zeitpunkt
Pfändungsversuchs am 15. Dezember 2006 im Bezirk
Amtsgerichts Hamburg aufgehalten. Davon sei auch auszugehen, wenn für einen Aufenthaltsort i.S.
1 ZPO erforderlich sei, dass der Schuldner sich in der maßgebenden Zeit dort überwiegend aufzuhalten pflege und dass dort seine Interessen zusammenliefen, deretwegen er sich im Bundesgebiet aufhalte. Der Antrag
Gläubigers auf Ausdehnung der Zwangsvollstreckung habe dagegen keinen Erfolg. Das Schreiben
Gläubigers vom
Schuldners ist nicht begründet, weil das Beschwerdegericht das Amtsgericht zu Recht angewiesen hat, einen Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen (§§ 899 , 900 , 901 ZPO). Das Amtsgericht Hamburg ist für den Erlass
Haftbefehls zuständig. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung folgt diese Zuständigkeit jedoch nicht aus Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
Amtsgerichts Hamburg für den Erlass
Haftbefehls nach § 901 ZPO folgt vielmehr mittelbar aus § 899 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in
sen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthaltsort hat. Da der Schuldner in Deutschland keinen Wohnsitz hat, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort
Schuldners bei der Auftragserteilung nach § 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vorliegend: 8. Dezember 2006). Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung
Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt
Pfändungsversuchs maßgeblich (vgl. Zöller/Stöber, ZPO,
1 ZPO im Bezirk
Amtsgerichts Hamburg. Zur Begründung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vorübergehende kurzfristige Anwesenheit
Schuldners aus; eine Durchreise kann genügen (vgl. zu § 16 ZPO: Musielak/Heinrich aaO § 16 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/ Hausmann, ZPO,
1 ZPO setzt für die Begründung der Zuständigkeit keinen längeren oder gewöhnlichen Aufenthalt voraus (zu diesen Erfordernissen: § 20 ZPO und § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach diesen Maßstäben genügte die Anwesenheit
Schuldners im Ziviljustizgebäude in Hamburg, um dort einen Aufenthaltsort i.S.
1 ZPO anzunehmen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es auch nicht darauf an, ob der Schuldner sich an dem fraglichen Ort freiwillig aufhält (vgl. BGH MDR 1987, 829 ; BayObLG VersR 1985, 742; MünchKomm.ZPO/Patzina, 3. Aufl., § 16 Rdn. 6; Wieczorek/Schütze/Hausmann aaO § 16 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 16 Rdn. 7). c) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass
Haftbefehls vorliegen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Oberlandesgerichts München. Ohne Erfolg macht die Anschlussrechtsbeschwerde weiterhin geltend, dem Gerichtsvollzieher sei in zahlreichen Telefonaten der Hintergrund
Antrags vom 20. Dezember 2006 erläutert und eine Ausdehnung der Zwangsvollstreckung beantragt worden. In Anbetracht
eindeutigen Wortlauts
Vollstreckungsauftrags vom 20. Dezember 2006 und
nur vage gehaltenen Vortrags
Gläubigers konnte das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgehen, dass eine Ausdehnung der laufenden Zwangsvollstreckung um die Hauptforderung sowie um Zinsen und weitere Kosten bis zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erfolgt war. Danach kommt es auch nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen eine Ausdehnung der Zwangsvollstreckung zwischen Anberaumung
Termins zur Abgabe der Offenbarungsversicherung und dem Termin selbst zulässig ist (vgl. hierzu LG Bonn JurBüro 1998, 102 ; Musielak/Voit aaO § 900 Rdn. 4). b) Eine Ausdehnung
Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen nach dem Offenbarungstermin war nicht mehr zulässig (Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rdn. 22). Der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Terminsbestimmung liegt eine bestimmte zu vollstreckende Forderung zugrunde (vgl. § 900 Abs. 3 ZPO). Der Erlass
Haftbefehls setzt voraus, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt fern bleibt oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos verweigert. Die Verpflichtung
Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss danach im Termin bestanden haben (Schuschke in: Schuschke/ Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 901 ZPO Rdn. 5; Zöller/Stöber aaO § 901 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/Storz aaO § 901 Rdn. 10). Denn der Haftbefehl dient der Erzwingung nur einer zulässigerweise abverlangten eidesstattlichen Versicherung. Damit nicht zu vereinbaren ist eine Auswechslung der titulierten Forderung oder eine Ausdehnung auf andere vollstreckbare Forderungen nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 29d M 5042/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 332 T 34/07 - Permalink: https://openjur.de/u/75536.html ( https://oj.is/75536 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 5 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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