Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 13. Oktober 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. September 2014 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder seine eigenen Kosten. Der Streitwert wird auf 22.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung zum Umbau eines ehemaligen Kreiswehrersatzamtes zu einer Unterkunft für Wohnungslose und Flüchtlinge und die Nutzung des Gebäudes als eine solche Unterkunft. Die Antragsteller sind Eigentümer von in demselben Baublock belegenen Grundstücken in H. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans H vom 6. September 1955. Für den Baublock enthält der Baustufenplan die Festsetzung W3g gemäß § 10 Abs. 4 BPVO und – wie für eine größere Zahl weiterer durch die umgebenden Straßen gebildeter Baublöcke oder für Teile davon – ein Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften sowie Leuchtreklame. Das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden. Es darf nur an der Baulinie gebaut werden. Vor- und Hintergärten sind zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten. Der Baublock liegt zudem im Geltungsbereich der aufgrund von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassenen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in H vom 26. April 1988 (HmbGVBl S. 66). In dem Baublock sind 231 Einwohner gemeldet. Im Westen wird der Baublock durch den Aweg begrenzt, dessen westlich gelegene Grundstücke in Höhe des Baublocks als Mischgebiet M3g (Gruppenbauweise) Rundfunk bzw. besonders geschütztes Wohngebiet W3g ausgewiesen sind. Im Norden und Westen grenzt der Baublock mit dem BWeg an ebenfalls im Plangebiet belegene, mit W3g bzw. W2g ausgewiesene und besonders geschützte Grundstücke an, auf denen teilweise eine Büronutzung zugelassen werden kann. Die Südseite der Straße CWeg, welche die südliche Grenze des Baublocks bildet, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans H vom 2. März 2009; die Grundstücke am CWeg sind in diesem als allgemeines Wohngebiet, WA III g bzw. WA IV g ausgewiesen. Die Antragsteller nutzen ihre Gebäude zu Wohnzwecken. Der Antragsteller zu 1) nutzt das Gebäude darüber hinaus als Sitz der GmbH, einer Unternehmensberatung. Für das Gebäude des Antragstellers zu 2) ist auf den Namen des Antragstellers zu 1) ein Gewerbebetrieb angemeldet, der die EDV-Entwicklung, Beratung und Handel mit Softwaresystemen zum Gegenstand hat. Der Antragsteller zu 1) hat dazu erklärt, dieses Gewerbe existiere nicht mehr an dieser Stelle. Ausweislich der Internetseite www.fimenkontor24.com, über die Handelsregisterauszüge verkauft werden, ist diese Firma aus dem Handelsregister gelöscht. In dem Gebäude der Antragstellerin zu 3) befindet sich neben Wohnungen auch ein Architekturbüro. Für verschiedene weitere Gebäude des Baublocks sind unterschiedliche Gewerbebetriebe gemeldet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Auf dem 3.308 m² großen Vorhabengrundstück CWeg, Flurstück der Gemarkung H, befindet sich ein ehemaliges Verwaltungsgebäude. Das u-förmige, mit der Öffnung zum Grundstück AWeg gelegene Gebäude hat eine Grundfläche von 984 m² und – einschließlich des als Vollgeschoss zählenden Souterrains - vier Vollgeschosse nebst Staffelgeschoss. Es wurde zunächst mit Baugenehmigung vom 6.6.1956 als Verwaltungsgebäude der Firma X AG genehmigt und nach Aufgabe dieser Nutzung bis zum Jahr 2012 als Kreiswehrersatzamt. Am 1. September 2014 beantragte die Beigeladene eine Genehmigung zur Umnutzung des Gebäudes CWeg für die öffentlich-rechtliche Unterbringung. Nach der Baubeschreibung soll das Gebäude für die Unterbringung von bis zu 220 Personen in 23 Wohneinheiten mit 2 bis 8 Zimmern und Größen von 50 m² bis 240 m² aufgeteilt werden. Wohnungen sind in allen Geschossen vorgesehen und sollen jeweils mit Küche und Bad ausgestattet werden. Es sind zwei PKW-Stellplätze sowie mehrere Fahrradstellplätze vorgesehen. Nach der Betriebsbeschreibung soll für Gemeinschaftszwecke ein zentraler Aufenthaltsbereich im Souterrain zur Verfügung stehen. Zu diesem sollen ein knapp 34 m² großer Raum für eine Fahrrad-AG und eine Spenden-AG, ein 120 m² großer unterteilbarer Raum als Gemeinschaftsraum, eine Teeküche sowie zwei Arbeitsräume mit PC/Internetanschlüssen gehören. Ein weiterer Raum soll als Kinderspielzimmer eingerichtet werden, ein Raum ist als Abstellraum für Fahrräder und Kinderwagen vorgesehen. Im Erdgeschoss sind neben Wohnungen auch Räume für die Verwaltung vorgesehen. Westlich des Gebäudes zum AWeg hin sind auf dem Grundstück ein Spielfeld von 150 m², ein größerer Spielplatz sowie Flächen für ein Urban Gardening – Projekt vorgesehen. Die von dem u-förmigen Gebäude eingeschlossene Freifläche zum Grundstück AWeg soll den Bewohnern der Einrichtung nicht zur Nutzung, sondern lediglich als Fluchtweg zur Verfügung stehen. Die Einrichtung soll der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Wohnungslosen oder Flüchtlingen in einer Wohnunterkunft aufgrund des SOG in Verbindung mit dem SGB II/XII beziehungsweise dem Asylbewerberleistungsgesetz dienen. Für Asylsuchende soll es sich um eine Folgeunterkunft handeln. Zu den Bewohnern enthält die Betriebsbeschreibung die Angabe: "Familien mit Kindern und Alleinstehende aus dem Personenkreis der Wohnungslosen und Flüchtlinge. Bei den Flüchtlingen handelt es sich um Personen, deren Residenzpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung abgelaufen ist." Zur Unterbringung heißt es in der Betriebsbeschreibung: "In Mehrbettzimmern (i.d.R. 2-4 Betten) innerhalb der 23 abgeschlossenen Wohneinheiten, die jeweils aus zwei bis acht Wohnräumen, Küche und Sanitärbereich bestehen und sich über alle Etagen verteilen. Die Unterbringung in den Wohneinheiten erfolgt grundsätzlich familienweise oder – je nach Familien- bzw. Wohnungsgröße – mit mehreren Familien/Parteien im Sinne einer Wohngemeinschaft." Mit Bescheid vom 26. September 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Bau- und Betriebsbeschreibung sind Gegenstand der Baugenehmigung geworden. Eine Nachbarbeteiligung erfolgte vor Erteilung der Baugenehmigung nicht. Beschränkungen hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung oder hinsichtlich der Geltungsdauer der Baugenehmigung enthält diese nicht. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 Widerspruch. Unter demselben Datum haben sie den vorliegenden Antrag gestellt. Die Antragsteller machen geltend, sie würden durch das Vorhaben in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Bei dem Gebiet handele es sich planungsrechtlich um ein besonders geschütztes Wohngebiet. Diese planerische Ausweisung sei trotz der Anmeldung von Gewerbebetrieben in einer Mehrzahl von Gebäuden in dem Wohnblock nicht funktionslos geworden. Bei den dort ausgeübten Tätigkeiten handele es sich teilweise um freiberufliche oder ähnliche Tätigkeiten, die nicht im Widerspruch zur Gebietsausweisung stünden. Jedenfalls sei eine der planerischen Festsetzung entsprechende Nutzung des Gebietes durch diese Tätigkeiten nicht dauerhaft ausgeschlossen. Das genehmigte Vorhaben sei als soziale Einrichtung zu qualifizieren. Daran ändere die Unterteilung der Einrichtung in abgeschlossene Wohneinheiten nichts. Auch wenn die Unterbringung wohnähnlich erfolge, handele es sich nicht um Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn. Es bleibe eine soziale Einrichtung. Eine solche sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in einem besonders geschützten Wohngebiet allenfalls gebietsverträglich, wenn sie klein sei und sich dem Wohnen ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters unterordne. Daran fehle es bei dem Vorhaben, das im Verhältnis zu den anderen Gemeinschaftsunterkünften in Hamburg überdurchschnittlich groß sei. Auch im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Baublocks sei das Vorhaben unverhältnismäßig groß. Die von einer solchen Einrichtung ausgehende Unruhe sei einem besonders geschützten Wohngebiet fremd und mit diesem unverträglich. Einen Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot machen die Antragsteller dagegen ausdrücklich nicht geltend. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung müsse schon deswegen der Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller eingeräumt werden, weil die Antragsgegnerin angesichts des starken Zustroms von unterzubringenden Flüchtlingen darauf angewiesen sei, die Möglichkeiten für die Unterbringung von Flüchtlingen zügig zu erweitern. Auch werde der Widerspruch der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um eine soziale Einrichtung, sondern um eine im besonders geschützten Wohngebiet ohne Weiteres zulässige Einrichtung, die dem Wohnen diene. Es handele sich nicht um eine klassische Gemeinschaftsunterkunft. Angesichts der Unterteilung der Einrichtung in 23 abgeschlossene Wohneinheiten, in denen die Unterzubringenden vorwiegend in familiären Zusammenhängen untergebracht werden sollen, entspreche die geplante Nutzung praktisch einer Wohnnutzung. Das gelte auch, wenn die Wohneinheiten nicht familienweise genutzt werden sollten, denn die Unterbringung erfolge dann praktisch wie in einer Wohngemeinschaft. Selbst wenn man das nicht so sehe, sei das Vorhaben zulässig. Die Bestimmung der zulässigen Nutzungsarten in einem besonders geschützten Wohngebiet erfolge in Anwendung des § 10 Abs. 4 BPVO und des § 3 BauNVO in der aktuell geltenden Fassung. Es sei anhand typisierender Nutzungsformen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig seien, zu prüfen, welche Nutzungsarten im Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet würden oder mit ihm verträglich seien. Das Begründen von Lebensmittelpunkten von Menschen in abgeschlossenen Wohnungen über einen längeren Zeitraum erzeuge kein planerisches Bedürfnis nach weiterer Steuerung. Diese Nutzungsart dürfe in einem besonders geschützten Wohngebiet allgemein erwartet werden und sei damit bei typisierender Betrachtung zulässig. Die Annahme, dass eine solche soziale Einrichtung eine bestimmte Größe nicht überschreiten dürfe, sei aus der BauNVO nicht herzuleiten. Ergänzend vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, die Antragsteller zu 1) und 2) könnten sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch nicht berufen, weil sie ihre Grundstücke selber planwidrig nutzten. Außerdem sei die Schutzklausel in der Gebietsfestsetzung funktionslos geworden. Das Plangebiet werde entgegen der Festsetzung vielfach gewerblich genutzt. Schließlich macht die Antragsgegnerin geltend, das Vorhaben sei jedenfalls im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Grundzüge der Planung würden durch das Vorhaben nicht berührt, auch die übrigen Voraussetzungen einer Befreiung lägen vor. Die Beigeladene, die einen Abweisungsantrag gestellt hat, vertritt zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die gleiche Auffassung wie die Antragsgegnerin. Sie teilt darüber hinaus zur Verweildauer der unterzubringenden Personen mit, nur knapp 29 % der Untergebrachten lebten weniger als ein Jahr in Einrichtungen zur öffentlichen Unterbringung, 27 % der Bewohner sogar mehr als 5 Jahre. Bei der streitigen Einrichtung, die auf die Unterbringung größerer Familienverbände zugeschnitten und in einem Wohnumfeld belegen sei, sei eher von einer überdurchschnittlichen Verweildauer auszugehen. Die Beigeladene teilt zudem mit, dass die durchschnittliche Größe der 67 Einrichtungen zur öffentlichen Unterbringung in Hamburg bei ca. 171 Plätzen liege. II. Der zulässige, insbesondere gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat auch in der Sache Erfolg. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Gegensatz zwischen dem öffentlichen Interesse an der zeitnahen Bereitstellung einer weiteren Unterkunft für Wohnungslose und Flüchtlinge sowie dem Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen sowie keine Nachteile durch eine Verzögerung des Bauvorhabens tragen zu müssen, einerseits und dem Interesse der Antragsteller als Drittbetroffene andererseits zu verhindern, dass später nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, ist in der Weise zu lösen, dass den Interessen desjenigen der Vorrang eingeräumt wird, der aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Antragsteller. Die angegriffene Baugenehmigung wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben sein, weil sich die Antragsteller gegenüber dem genehmigten Vorhaben auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen können (hierzu unter 1.) und das genehmigte Vorhaben hinsichtlich der Art und des Umfangs der Nutzung objektiv-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist (hierzu unter 2.). 1. Die Antragsteller können sich gegenüber dem Vorhaben auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151 ; zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2014, 2 Bs 168/14, n.V.). Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, BVerwGE 82, 61 ). Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, a.a.O. ). Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07 , juris). Der Gebietserhaltungsanspruch entfällt allerdings, wenn derjenige, der sich auf den Gebietserhaltungsanspruch beruft, sein Grundstück planwidrig nutzt, weil das maßgebliche wechselseitige Austauschverhältnis bereits dadurch aufgelöst und der mit den planerischen Festsetzungen gewollte Interessenausgleich aus dem Gleichgewicht gebracht worden ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2014, 2 Bs 168/14, n.v.). Danach können sich die Antragsteller auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die Grundstücke der Antragsteller liegen in demselben Baublock, wie das Vorhabengrundstück und unterliegen denselben planerischen Festsetzungen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller ihre Grundstücke in einer den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur Art der Nutzung widersprechenden Weise nutzen. Allerdings betreibt der Antragsteller zu 1) auf seinem Grundstück eine Unternehmensberatung und auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 3) befindet sich ein Architekturbüro. Das Gericht hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeiten in einem besonders geschützten Wohngebiet unzulässig sind. Grundsätzlich sind freiberufliche und diesen ähnliche Tätigkeiten in dem Rahmen, wie sie in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO gemäß § 13 BauNVO zulässig sind, auch in einem besonders geschützten Wohngebiet der vorliegenden Art zulässig (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.1999, 2 Bf 8/96 , juris). Darunter fällt die Tätigkeit des Architekten in dem nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung im Übrigen offenbar als Wohngebäude genutzten Haus der Antragstellerin zu 3). Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Zweifel, dass die unternehmensberatende Tätigkeit des Antragstellers zu 1) in seinem Haus unter die im besonders geschützten Wohngebiet zulässigen Tätigkeiten fällt. Zwar hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die im Rahmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübte Tätigkeit wegen der Rechtsform, in der sie wahrgenommen wird, grundsätzlich nicht unter § 13 BauNVO falle, weil es der für eine Kapitalgesellschaft tätigen Person an der eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit kennzeichnenden rechtlichen Selbstständigkeit bei der Leistungserbringung mangele (OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.1996, Bf II 46/94 , NVwZ-RR 1998, 10 ; a.A. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 13, Rn. 4.16 ff. m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht für „Einmann-Unternehmen“, denn die Wahl einer bestimmten Rechtsform hebt die Charakteristika der freiberuflichen Tätigkeit, bei der Dienstleistungen persönlich und eigenständig erbracht werden und die Betreffenden ihre individuellen Eigenleistungen in der Regel in unabhängiger Stellung erbringen, nicht auf (VGH Mannheim, Urt. v. 6.7.2005, 3 S 141/05 , juris; Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 4.31; offen: OVG Hamburg, Urt. v. 19.12.1996, a.a.O. ). So liegt der Fall nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen hier. Der Antragsteller zu 1) übt seine Beratungstätigkeit nach eigenen Angaben alleine in seiner selbst genutzten Wohnung bzw. bei seinen Kunden aus. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten, liegen nicht vor. Soweit für das Grundstück des Antragstellers zu 2) eine nicht gelöschte Gewerbeanmeldung der Firma T mit der Adresse AWeg und dem Hinweis auf die Eintragung in das Handelsregister unter der Nummer vorliegt, ist diese offenkundig nicht aktuell. Ausweislich der Internetseite www.fimenkontor24.com ist diese Firma aus dem Handelsregister gelöscht. Anzeichen für eine Geschäftstätigkeit mit Ausnahme eines Zimmers im Souterrain, in dem sich eine größere Anzahl Aktenordner befinden, fanden sich nicht. 2. Das Vorhaben der Beigeladenen ist so, wie es gegenwärtig genehmigt ist, nach seiner Art und seinem in dem besonders geschützten Wohngebiet, in dem die Grundstücke der Antragsteller und das Vorhabengrundstück belegen sind, nicht genehmigungsfähig. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans H vom 6. September 1955. Dieser enthält als Schutzvorschriften u.a. für diese Grundstücke ein Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften sowie Leuchtreklame. Das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden. Es darf nur an der Baulinie gebaut werden. Vor- und Hintergärten sind zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten. Der Ausschluss jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, von Läden und Wirtschaften sowie von Leuchtreklame ist wirksam (a). Die Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen ist keine Wohnnutzung, das Vorhaben ist vielmehr als Anlage für soziale Zwecke zu behandeln (b). Diese ist in dem genehmigten Umfang im besonders geschützten Wohngebiet unzulässig (c).
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