Ausschreibung durch das Land Brandenburg erbracht. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten standen der Klägerin seinerzeit festangestellte Beschäftigte zur Verfügung. Unter anderem mit den Beigeladenen zu 8) – 24) hat die Klägerin darüber hinaus Honorarverträge abgeschlossen. Sie waren im streitigen Zeitraum für die Klägerin überwiegend als Grabungshelfer tätig, aber auch als Grabungsleiter, -techniker, -zeichner und -digitalisierer. Der am 1958 geborene Beigeladene zu 8) war mit Honorarvertrag vom
frage der Beklagten führte er im Verwaltungsverfahren aus: Die erbrachten Leistungen im Gelände hätten die Leitung einzelner Projekte, Anlage und Dokumentation von Plana und Profilen, Bergung von Funden, Verfassen von Kurzberichten, Erstellung Abschlussbericht beinhaltet. Die Abrechnung im Gelände sei auf Honorarbasis (geleistete Stunden, Honorarstundensatz im Honorarvertrag geregelt) erfolgt. Aufträge für Digitalisierung seien mündlich erteilt
vorheriger Verhandlung über den Honorarpreis. Für die übrigen Beigeladenen ab Ziffer 8) lag der jeweilige Honorarvertrag als Grabungshelfer und der
weis über die Auszahlung des Honorars im Kontoauszug der Finanzbuchhaltung der Klägerin vor. Auskünfte über ihre Tätigkeit machten sie im Verwaltungsverfahren trotz
frage der Beklagten nicht. Der „Honorarvertrag“, den die Klägerin mit den Beigeladenen zu 8) – 24) abschloss, hatte im Wesentlichen immer den gleichen Inhalt mit Ausnahme der konkreten Tätigkeitsbezeichnung und der Höhe des Stundensatzes. Darin war unter anderem geregelt: •„ … ist … als Grabungshelfer (gegebenenfalls eine andere Tätigkeitsbezeichnung) tätig“ (§ 1 Tätigkeit)•„Der/die Auftragnehmer(in) wird
Absprache mit dem Auftraggeber bezüglich Ort und Zeit des Einsatzes eigenverantwortlich tätig, unterliegt also insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Lediglich in der Führung der erforderlichen Dokumentation unterliegt die Auftragnehmerin den Richtlinien des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und archäologisches Landesmuseum …“ (§ 2 Weisungsfreiheit)•„Eine betriebliche Anwesenheit ist nicht vorgesehen. In Ausübung der Tätigkeit benutzt der/die Auftragnehmer(
entsprechender Anhörung mit Schreiben vom
. Der Bescheid enthielt in der Anlage die Zusammenstellung und Berechnung über die
geforderten Beiträge. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei den vorliegenden Honorarverträgen handele sich nicht um Werkverträge, sondern zumindest um einen Dienstvertrag. Seien Dienste von gewisser Dauer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Dienstberechtigten zu erbringen, handele es sich i.d.R. um einen abhängigen Dienstvertrag, also einen Arbeitsvertrag. Hier werde der Dienstverpflichtete in der Regel in den Wirtschaftsbetrieb des Berechtigten eingegliedert und unterliege in weitem Umfang dessen Weisungen. So erfolge vorliegend die Arbeitsorganisation der Grabung ausschließlich durch die Klägerin bzw. durch sie beauftragte Grabungsleiter. Sie setzten die Leistungserbringer entsprechend der jeweiligen Qualifikation ein, kontrollierten diese und rechneten diese auf Stundenbasis ab. In gleicher Weise beschäftige die Klägerin auch sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Unterschiede hätten im äußeren Erscheinungsbild zu den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nicht bestanden, auch seien keine anderen Arbeiten ausgeführt worden. Zur Frage während des Verwaltungsverfahrens, worin der Unterschied zwischen den zunächst abhängig Beschäftigten zu den nunmehr freien Mitarbeiter bestehe, habe die Klägerin zwar ausgeführt: Auf eine Häufung von Befunden oder unvorhergesehenen Baustopps könne sehr flexibel reagiert werden (das bedeute: Da freie Mitarbeiter
geleisteten Stunden vor Ort abgerechnet würden, fielen bei einem möglichen Baustopp keine Kosten an, da Stillstandszeiten vom Hauptauftraggeber nicht bezahlt würden. Für festangestellten Mitarbeiter müsse Ersatz gesucht werden, was in der Regel nicht möglich sei). Dies stelle jedoch eine Verschiebung des Arbeitgeberrisikos auf den Mitarbeiter dar, führe aber nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit. Auch soweit die Honorarkräfte Rechnungen erstellten, sei dies kein geeignetes Kriterium, da es sich lediglich um eine Abrechnung für Arbeitslohn in Form einer Rechnung handele. Die vorgebrachten Argumente zur Verhandlung der Stundensätze sei nicht relevant, da hierfür kein
weis erbracht werden habe können und zuvor abhängig Beschäftigte ähnlich hohe Vergütungen erhielten. Nur in einem Fall sei entsprechend der Verpflichtungen in sämtlichen Honorarverträgen ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchgeführt worden. Zusammenfassend sei folgendes festzustellen: 1.Es bestehe eine örtliche Weisungsgebundenheit, da die Honorarverträge keine Angaben für ein bestimmtes Grabungsfeld enthielten. Die Zuordnung erfolge durch die Klägerin
Absprache der Einsätze auf den Grabungsfeldern in Verantwortung der Klägerin.2.Die Pflichten gegenüber dem brandenburgischen Landesdenkmalpflegeamtes seien auch Vertragsbestandteil zwischen der Klägerin und den Honorarkräften (§ 2). Diese übergeordneten Pflichten treten an die Stelle der eigenen Weisungen.3.Mit der Eingliederung in einen Betrieb sei die Einordnung in den Betriebsablauf, in die Betriebsorganisation gemeint. Dies geschehe auch in den hier zu beurteilenden Fällen, da bestimmte Teilleistungen erbracht würden, mit denen anschließend weitergearbeitet werde. Somit sei eine Einordnung in die Arbeitsorganisation gegeben.4.Die Klägerin führe die Einsatzplanung durch und sichere diese ab. Zwar müsse die Klägerin dabei auch beachten, dass einige Mitarbeiter Studenten seien, für die nur ein begrenzter Zeitumfang für den Einsatz zur Verfügung stehe. Dies sei jedoch auch die gängige Praxis bei klassischen Einsätzen von Ultimoaushilfen, z.B. bei Ernteeinsetzen oder Messen.5.Bei vorangegangenen Grabungen seien einige Personen bereits abhängig Beschäftigte gewesen. Der
weis von Unterscheidungskriterien habe nicht erbracht werden können.6.Für die Erfassung der Arbeitsleistungen seien durch die Klägerin technische Wochenblätter mit genauen Angaben zur Arbeitszeit und Arbeitsleistung geführt und vom Grabungsleiter gegengezeichnet worden, was wiederum die Grundlage für die Stundenabrechnung bilde.Hiergegen hat die Klägerin am 26. April 2011 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und ergänzend ausführt, das Nichtdurchführen eines Statusfeststellungsverfahrens sei weder Indiz noch Beweis dafür, dass eine Honorarkraft als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer eingeordnet werden könne. Die Beklagte verkenne bereits den Unterschied zwischen dem „Betrieb“ als organisatorische Einheit und dem „Unternehmen“der Klägerin. Es werde aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, von welcher organisatorischen Einheit die Beklagte in Bezug auf das Unternehmen der Klägerin ausgehe. Die Honorarkräfte werden gerade nicht in den Büroräumen der Klägerin eingesetzt oder beschäftigt, sondern sie seien – entsprechend der Tätigkeitsbezeichnungen – auf den jeweiligen Grabungsstellen bzw. Baustellen tätig. Sie hätten sich weder zu Beginn noch zum Ende ihrer Arbeiten in den Betriebsstätten der Klägerin einzufinden oder an- bzw. abzumelden. Sie seien auch nicht weisungsgebunden gegenüber der Klägerin. Weisungen des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege, Vorgaben aufgrund der Grundlage von Gesetzen oder Richtlinien, die gegenüber der Klägerin erlassen worden seien, seien keine Weisungen eines „Arbeitgebers“. Die Beklagte verkenne die zu unterscheidenden vertraglichen Verhältnisse zwischen dem brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und der Klägerin einerseits sowie zwischen der Klägerin und den jeweiligen Honorarkräfte andererseits. Es komme allein auf Letzteres an. Soweit der Grabungsleiter entsprechend Punkt 5 der denkmalrechtlichen Erlaubnis den Einsatz bestimme und Art und Umfang der Grabungen kontrolliere, betreffe dies allein das Verhältnis zwischen BLDAM und Klägerin und habe mit den Verträgen für die Honorarkräfte nichts zu tun. Auch die Verpflichtung der Klägerin, bestimmte Richtlinien einzuhalten, ergebe sich nicht aus den Verträgen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 8) – 24) als freie Honorarkräfte. Da von den freien Honorarkräften kein Werk geschuldet sei, dürfte es sich bei Grabungsarbeiten wohl um einen Dienstvertrag handeln. Jedoch sei nicht jeder Dienstleistungsvertrag automatisch ein Arbeitsvertrag. Es sei kein Argument für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, wenn eine Honorarkraft
Stundensätzen bezahlt werde. Ob eine pauschale Vergütung für das Objekt oder eine Vergütung
Stunden erfolge, lasse keine Rückschlüsse auf das Vertragsverhältnis zu. Vorliegend seien die Stundensätze zwischen der Klägerin und den Honorarkräften jeweils vereinbart worden. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation habe die Beklagte nicht begründen können. Die Tätigkeit der Honorarkräfte sei auch nicht eine fremdbestimmte Arbeit. Die Klägerin bestimme nicht einseitig gegenüber den Honorarkräften, -auf welcher Grabungsstelle diese eingesetzt würden,-wann diese die Tätigkeit beginnen und beenden sollten (Uhrzeit),-wann und wie lange die Honorarkräfte Pausen einlegten und-welche Werkzeuge man verwenden würden.Dies werde vielmehr mit den Honorarkräften vorher frei vereinbart. Die Beklagte verkenne auch, dass die meisten Honorarkräfte Studenten seien und schon deswegen die Klägerin zeitlich nicht
Belieben über die Honorarkräfte verfügen könne. Auch die Erstellung so genannter technischer Wochenblätter sei lediglich eine Dokumentation innerhalb des Vertragsverhältnis zwischen dem BLDAM und der Klägerin. Diese technischen Wochenblätter seien für die Dokumentation gegenüber dem brandenburgischen Denkmalpflegeamt erforderlich. Auch das Bestehen (oder Fehlen) eines Unternehmerrisikos sei nicht schlechthin entscheidend für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Vorliegend könne das Unternehmerrisiko schon alleine im ungewissen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft liegen. Bei der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft bestehe sehr wohl für die Honorarkräfte eine große Freiheit. Letztlich komme die Beklagte auch zu dem falschen Ergebnis, da sie in ihrer Argumentation aus rechtlicher Sicht Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag miteinander unzulässiger weise vermische. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
forderung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Hierzu prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern gemäß § 28p SGB IV, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen, ordnungsgemäß erfüllen.
1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugstelle (Krankenkassen, § 28h SGB IV) zu zahlen.
SGB IV werden die Beiträge in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. I. Bei den Beigeladenen zu 8) bis 24) besteht im Prüfzeitraum
1 Nr. 1 SGB V, Pflegeversicherung
1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB XI, Rentenversicherung
1 SGB VI und
dem Recht der Arbeitsförderung
1 Satz 1 SGB III als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Für die beschäftigten Studenten unter den Beigeladenen liegt dagegen Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung
2 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und
4 SGB III in der Arbeitslosenversicherung vor. Für hauptberuflich Selbständige unter den Beigeladenen besteht in einer - weiteren - Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, vgl. § 5 Abs. 5 SGB V, §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Alle Beigeladenen zu 8) – 24) standen im streitigen Zeitraum zur Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gem. § 7 SGB IV und waren insoweit nicht selbständig tätig.
1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Begriff „Anhaltspunkt“ verdeutlicht, dass aus dem Vorhandensein oder Fehlen eines Anhaltspunktes nicht zwingend eine bestimmte Bewertung abgeleitet werden kann, sondern allenfalls ein Hinweis, ein Indiz. Ob selbständige oder nichtselbständige Arbeit vorliegt, ist mit Hilfe einer Vielzahl von Merkmalen zu entscheiden: Nichtselbständige Arbeit ist gegeben, wenn der Betroffene von seinem Auftraggeber persönlich abhängig ist, seine Arbeitsleistung nicht auf andere Personen übertragen und nicht für andere Auftraggeber tätig werden darf, umfangreichen Berichtspflichten sowie weitreichenden Kontroll- und Mitspracherechten des Auftraggebers unterliegt, über keine eigenen Betriebs- und Produktionsmittel verfügt, gegenüber seinen Kunden nicht unter eigenem Namen und für eigene Rechnung auftreten darf, kein Unternehmerrisiko trägt und eine typische Arbeitnehmerbeschäftigung ausübt (vgl. zu allem: LSG NRW vom 26. Juli 2006 – Az: L 17 U 64/05 – Juris unter Hinweis auf zahlreiche Weitere
weise). Diese Merkmale nennen Teilaspekte der Nichtselbstständigkeit; dabei ist keines dieser Merkmale allein so gewichtig, dass aus seinem Vorhandensein (für sich betrachtet) bereits mit Sicherheit auf das Vorhandensein von Nichtselbstständigkeit geschlossen werden kann. Diese Merkmale sind auch untereinander von der Rechtsprechung nicht eindeutig und zuverlässig gewichtet worden, sie sind eher wie Bestandteile eines Prüfungs-Katalogs, der grundsätzlich stets in seiner Gesamtheit angewendet werden muss (Seewald in: Kasseler Kommentar – SGB IV, 2012 – § 7 Rn 47). Das Ergebnis dieser Gesamtprüfung führt zu Teilergebnissen, die im Rahmen der Gesamtentscheidung bewertet und untereinander abgewogen werden müssen (Seewald a.a.O.). Weist eine Tätigkeit – wie hier – Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen und der Arbeitsleistung das Gepräge geben. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei unerheblich ist, ob rein zahlenmäßig mehr Indizien für oder gegen nichtselbständige Arbeit sprechen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (vgl. LSG NRW vom 26. Juli 2006 – Az: L 17 U 64/05 – Juris – mit zahlreichen
weisen).
diesen Grundsätzen ist vorliegend eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 8) – 24) als Grabungshelfer, aber auch als Grabungsleiter, -techniker, -zeichner und -digitalisierer, auszuschließen. Vielmehr überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale im streitigen Zeitraum. Insoweit verweist das Gericht zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides gem. § 136 Abs. 3 SGG. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht im vollen Umfang an. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: 1.) Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen folgende Anhaltspunkte: Zunächst steht für das Gericht fest, dass die Beigeladenen zu 8) – 24) als Grabungshelfer, aber auch als Grabungsleiter, -techniker, -zeichner und -digitalisierer, faktisch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und deren Weisungen unterworfen waren: a) Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die von ihr genannten „Honorarkräfte“ in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingeordnet. Für das archäologische Grabungsunternehmen der Klägerin waren die Grabungshelfer unentbehrlich, weil sie als letztes Glied innerhalb einer Kette arbeitsteiligen Zusammenwirkens den Auftrag der Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber (Landesdenkmalpflegeamt) sicherstellten (vgl. hierzu: LSG NRW a.a.O). Auch traten die Grabungshelfer auf der Grabungsstätte nicht wie selbständige Unternehmer mit eigenem Firmennamen, Firmenkleidung oder Firmenlogo auf. Vielmehr wird aus Sicht des „Endkunden“ (Landesdenkmalpflegeamt) oder eines neutralen Beobachters deren Eingliederung in einen „übergeordneten Organismus“ deutlich (vgl. hierzu: LSG NRW a.a.O). Hierzu hat die Beklagte – insoweit unwidersprochen – dargelegt, dass eine Unterscheidung in der Tätigkeitsausübung zwischen den Beigeladenen zu 8) bis 24) einerseits und den festangestellten Mitarbeitern sowie den Beigeladenen, die bereits vorher bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren, andererseits nicht genannt werden konnte.
dem äußern Erscheinungsbild waren sie in die Struktur, Organisation und Logistik der Klägerin eingebunden. Bei der Frage der Eingliederung in einen Betrieb kommt es selbstverständlich nicht darauf an – wie die Klägerin meint – ob diese Tätigkeit in den Betriebsräumen der Klägerin oder auf der jeweiligen Grabungsstätte oder Baustelle ausgeführt wird. Entscheidend ist die Einordnung in die Arbeitsorganisation, unabhängig davon, wo die Arbeit stattfindet.
eigenem Belieben ausüben können, so kann das Gericht dem nicht folgen. Hier sprechen schon die Regelungen in §§ 11, 12 des „Honorarvertrages“ entgegen. Im übrigen würde dies nämlich bedeuten, dass sich die Klägerin nie darauf verlassen könnte, ob eine ausreichende Anzahl an Grabungshelfern etc. erscheint. So könnte sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Landesdenkmalamt nicht erfüllen. Die Klägerin war vielmehr darauf angewiesen, dass auch die „selbständigen“ Grabungshelfer etc. regelmäßig und im ausreichenden Umfang ihre Tätigkeit ausüben. Entweder es gibt daher eine irgendwie geartete Übereinkunft zwischen den Beigeladenen zu 8) bis 24) und der Klägerin, wonach die Erfüllung der täglichen Aufgabe gesichert wird oder die genannten Beigeladenen sind finanziell und wirtschaftlich faktisch darauf angewiesen, regelmäßig für die Klägerin tätig zu sein. In jedem Fall sind sie in ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei, sondern müssen sich
den Vorgaben der Klägerin richten.
SGB IV vorbehalten in dem jeweils geprüft wird, ob die Arbeitgeberleistungen und die Sozialversicherungsbeiträge zu Recht nicht gezahlt wurden.
alledem sind Anhaltspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, nur in einem untergeordneten Maß vorhanden. Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegen daher eindeutig die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. 3.) Schließlich war die Klägerin wohl selbst nicht davon überzeugt, dass es sich offensichtlich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Denn ansonsten hätte sie nicht in § 10 des „Honorarvertrages“ die Vorlage oder die Pflicht zur Herbeiführung einer Statusfeststellungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. Warum die jeweiligen Vertragsparteien diese Regelung nicht umgesetzt haben, bleibt unerklärlich. Jedenfalls hätte mit einer rechtzeitigen Statusfeststellungsanfrage dieser Rechtsstreit vermieden werden können. II. Ist die Beklagte somit zutreffend von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der betroffenen Mitarbeiter ausgegangen, hat die Klägerin die im angefochtenen Bescheid als „KV“, „PV“, „RV“ und „BA“ gekennzeichneten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit und die als „U1“ und „U2“ gekennzeichneten Umlagebeiträge
dem Lohnfortzahlungsgesetz für den gezahlten Lohn zu tragen. Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 1 SGB IV), den die Klägerin zu entrichten hatte, ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; § 57 Abs. 1 SGB XI; § 162 Nr. 1 SGB VI; § 342 SGB III). Zweifel an der Höhe der Beitragsforderung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. Sie ergibt sich
vollziehbar aus dem von der Klägerin an die jeweiligen im Bescheid erfassten Mitarbeiter gezahlten Arbeitslohn, dessen Höhe die Kläger die Beklagte aus den Kontoauszügen der Finanzbuchhaltung entnommen hat. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung, 197 a Abs. 2 Satz 2 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites. Permalink: http://openjur.de/u/755651.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.