1. Im Fall eines vom Wortlaut nicht eindeutigen P & C Vermerks kann jedenfalls der Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft durch Vorlage des Auftragsproduzentenvertrags geführt werden. 2. Die im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachte Nutzungsentschädigung für ein über Filesharing öffentlich zugänglich gemachtes Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen mit einer unbekannten Zahl an Zugriffen wird auf EUR 200,00 geschätzt (Fortführung 11 U 115/13 ). Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 07.11.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 707,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.9.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 18% und der Beklagte 82% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 13/15 und der Beklagte 2/15 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte als Tonträgerherstellerin wegen einer Beteiligung des Beklagten an einer Internet-Tauschbörse in Anspruch. Die Klägerin macht Tonträgerherstellerrechte an der Tonaufnahme des Musikstücks „A“ der Musikgruppe „B“ geltend. Auf einem CD-Cover der Tonaufnahme befindet sich folgender Vermerk : „(P) & (C) 2011 … Digital, a Division of C … GmbH, under exclusive license to D1 …, a division of D … GmbH“ (Bl. 174 d.A.). Die Klägerin hat zunächst mit einem dem Beklagten am 19.9.2012 zugestellten Mahnbescheid Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 200 sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend gemacht, die Klage sodann um einen Unterlassungsanspruch erweitert und den Mindestbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung zunächst auf EUR 400 und schließlich auf EUR 1500 erhöht. Den Unterlassungsantrag haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.2.2014, auf dessen Tatbestand wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 150 sowie hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von EUR 507,50 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, es bestehe gemäß §§ 85 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG auch zugunsten des Tonträgerherstellers eine gesetzliche Vermutung der Rechteinhaberschaft. Der hier vorliegende sog. P-Vermerk weise auf die Klägerin hin. Ihre Rechte seien durch das öffentliche Zugänglichmachen verletzt. Es hat die angemessene Nutzungsentschädigung auf EUR 150 geschätzt, da einerseits nicht feststellbar sei, dass der Beklagte über einen besonders langen Zeitraum immer wieder den Titel im Rahmen der Tauschbörse angeboten habe und andererseits der Titel zur fraglichen Zeit verhältnismäßig aktuell und beliebt gewesen sei. In vergleichbar gelagerten Fällen spreche die Kammer regelmäßig EUR 150 je zugänglichgemachtem Titel aus; es bestehe kein Anlass, hiervon abzuweichen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 6.3.2014 zugestellt worden ist, hat diese mit am 12.3.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der sie den von ihr bereits erstinstanzlich geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1500 weiterverfolgt und mithin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 2007,50 begehrt. Sie meint, das Landgericht habe bei der Schätzung der Nutzungsentschädigung auf EUR 150 ihren Vortrag zu den von ihr dargelegten unstreitigen Vergleichstarifen außer Acht gelassen. Es fehle an einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Landgericht habe die Schätzung aufgrund seiner tatsächlich nicht bestehenden Sachkenntnis aufgrund einer angeblichen „Üblichkeit“ vorgenommen und die von ihr angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft. Bei der kostenlosen Vervielfältigung von Werken, bei denen die Anzahl der Vervielfältigungsvorgänge unbekannt bzw. nicht messbar sei, würden typischerweise Pauschalvergütungen vereinbart, die sich im vier- bis sechsstelligen Eurobereich bewegten. Hierbei seien vorliegend als Faktoren ein Lizenzzeitraum von mindestens einem Jahr, eine Nutzung weltweit und eine Rechtsverletzung in der marktrelevanten Erstverkaufsphase bezüglich eines „Charthits“ mit hohem Marktwert zu berücksichtigen. Da diese Umstände unstreitig seien, hätte das Landgericht dies als zugestanden werten und der Bestimmung des Schadenersatzes zugrunde legen müssen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Abänderung des am 13.2.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.2-03 O 55/13) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2007,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er sich ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Schadenersatzes von EUR 150 wendet. Er meint, das Landgericht habe die Klägerin rechtsfehlerhaft als alleinige Tonträgerherstellerin eingeordnet. Es liege hier kein reiner sog. P-Vermerk, sondern ein kombinierter C- und P-Vermerk mit mehreren potentiellen Rechteinhabern vor, so dass eine gesetzliche Vermutung nicht ausgelöst werde. Tatsächlich sei die D … GmbH Tonträgerherstellerin, wie sich auch aus ihrer Homepage (Ausdrucke Anlagen B5 und B6, Bl. 239 - 241 d.A.) ergebe, und die Klägerin nur eine Vertriebseinheit („Label“). Aus dem vorgelegten Auftragsproduzentenvertrag (Anlage K25, Bl. 506 d.A.) ergebe sich ebenfalls nicht ihre Aktivlegitimation, da zu berücksichtigen sei, dass zumindest vier verschiedene Versionen des hier streitgegenständlichen Musikwerks „A“ der Gruppe B existierten und sich aus dem Vertrag Anlage K25 allenfalls eine Befugnis der Klägerin für die Versionen „Radio Edit“ und „Extended Version“ ergebe. Er meint, jedenfalls habe aber das Landgericht zu Recht die Anwendung der nach Auffassung der Klägerin der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Tarife nicht angewandt. Hierbei handele sich um GEMA-Tarife, die darauf abstellten, eine Lizenz zu erwerben, um mit der Nutzung selbst Gewinne u erzielen, während hier das Musikwerk in einem nicht kostenpflichtigen Filesharingnetzwerk ohne Gewinnerzielungsabsicht eingestellt worden sei. Der Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung, unter Änderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 13.2.2014, AZ 2- 3 O 55/13 , die Klage hinsichtlich weiterer EUR 150 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie meint, ihre Tonträgerherstellereigenschaft ergebe sich aus dem Auftragsproduzentenvertrag (Anlage K25, Bl. 506ff. d.A.) und werde, wie das Landgericht zu Recht angenommen habe, durch den auf der CD befindliche aP-Vermerk bestätigt. II. 1. Die zulässige Anschlussberufung, mit der sich der Beklagte ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Schadenersatzes in Höhe von EUR 150 wendet, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Tonträgerherstellerrechte (§ 85 UrhG) aktiv legitimiert. Ihre Tonträgerherstellereigenschaft hinsichtlich des Tonträgers mit dem streitgegenständlichen Musikstück ergibt sich aus dem vorgelegten Auftragsproduzentenvertrag (Anlage K25, Bl. 506ff. d.A.). Tonträgerhersteller ist, wer die wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Aufnahme trägt, insbesondere verantwortlich ist für den Abschluss aller für die Produktion erforderlichen Personal- und Sachverträge und die Programmauswahl, ferner das Finanzierungs- und Auswertungsrisiko (OLG Hamburg, Urteil vom 7.7.2005 - 5 U 176/04 - Rn. 15, juris; Wandtke/Bullinger/Schaefer, UrhG, 4. Auflage, § 85 Rn. 8). Nach dem genannten Vertrag beauftragte die Klägerin als Auftraggeberin zwei Personen als Produzenten, Tonbandaufnahmen mit der Künstlergruppe „B“ vorzunehmen, wobei sich der Produzent zu Tonbandaufnahmen des Titels „A “ verpflichtete. Ausweislich der Präambel lagen bei der Klägerin als Auftraggeberin die Kosten, die organisatorische Leitung sowie die Letztentscheidungsbefugnis bezüglich sämtlicher kreativer und wirtschaftlich-unternehmerischer Fragen hinsichtlich der Produktion. Der bzw. die Produzenten sollten gemäß § 6 in Form von Lizenzgebühren Beteiligungen an den abzurechnenden Vertragsaufnahmen erhalten. Damit ergibt sich, dass es sich bei der Klägerin um die Tonträgerherstellerin der Aufnahme „A “ der Künstlergruppe „B“ handelt, die der Beklagte ins Internet einstellte. Der Beklagte macht geltend, mit dem genannten Vertrag habe die Klägerin nicht hinreichend bewiesen, dass ihr die entsprechenden Rechte an der originären Version des Liedes zuständen, die unstreitig diejenige „Version“ war, die er im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat. Denn es gebe mindestens vier verschiedene Versionen, während der Vertrag allenfalls Rechte hinsichtlich der Versionen „Video Edit“ und „Extended Mix“ belege. Dem ist nicht zu folgen. Nach dem genannten Vertrag ist die Klägerin finanziell und organisatorisch Verantwortliche für die Erstellung der Aufnahme „A “ durch „B“. Gemäß Ziff. 1.1 ist der Produzent verpflichtet, Tonbandaufnahmen des Titels „A“ der Künstlergruppe „B“ herzustellen. Damit ergibt sich, dass die Klägerin auch und gerade hinsichtlich einer originären Version der Aufnahme „A“ der Gruppe „B“ die finanziell und organisatorisch Verantwortliche, mithin Tonträgerherstellerin war. Soweit es unter Ziff. 1.4 heißt, zum Lieferumfang gehörten jeweils folgende Versionen: „Video Edit“ und „Extended Mix“, bedeutet dies nicht, dass anzunehmen wäre, dass die Klägerin nur Tonträgerherstellerin dieser beiden Versionen wäre. Die genannte Regelung verpflichtete den Produzenten lediglich, auch diese beiden Versionen dieses Musikstücks, insoweit neben der originären Tonaufnahme zu erstellen. Dem Beklagten ist auch nicht zu folgen, soweit er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend macht, auch aus der Homepage der D … GmbH www.D...de ergebe sich, dass nicht die Klägerin, sondern die D … GmbH Tonträgerherstellerin sei. Aus dem vorgelegten auszugsweisen Ausdruck der Homepage (Anlage B6, Bl. 241 d.A.) ergibt sich lediglich, dass die Musikgruppe „B“ dort beworben wird. Aus dem genannten Ausdruck ergibt sich aber nicht, dass sich D … GmbH berühmt, Rechte und insbesondere Tonträgerherstellerrechte an Liedern der Musikgruppe „B“ allgemein oder konkret an der hier streitgegenständlichen Tonaufnahme des Titels „A“ inne zu haben. Es findet sich lediglich auf Seite 2 der Anlage B6 (Bl. 242 d.A.) eine Präsentation der bisherigen Titel der Musikgruppe und hierbei auch des Titels „A “. 2. Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie lediglich die zuletzt erstinstanzlich geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1.500 weiterverfolgt, hat nur zum geringen Teil Erfolg. Der Klägerin steht dem Grunde nach wegen Verletzung ihres Tonträgerherstellerrechts durch öffentliche Zugänglichmachung des Musikstücks „A“ der Künstlergruppe „B“ gemäß §§ 85 , 97 Abs. 2 UrhG ein Schadenersatzanspruch zu, den der Senat auf EUR 200 schätzt (§ 287 ZPO).
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