e Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks. Die im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelte externe Kontrolle durch die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wahrt die Rechte der Beitragspflichtigen. Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht berührt, da mit der Entrichtung des Beitrages nicht zugleich ein eigenes weltanschauliches Bekenntnis verbunden ist. Mit dem Anknüpfen an das Innehaben der Wohnung ist der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewahrt, weil die mit der Typisierung und Pauschalierung einhergehenden Ungleichbehandlungen angesichts der technischen Entwicklung und des Schutzes der Privatsphäre sachlich gerechtfertigt sind. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Für die Zeit bis Ende 2012 entrichtete der Kläger die nach alter Rechtslage erhobenen Rundfunkgebühren für den Empfang von Hörfunk. Nach der Mitteilung, ab 2013 habe er aufgrund neuen Rundfunkbeitragsrechts einen wohnungsbezogenen Beitrag in Höhe von 17,98 Euro zu zahlen, setzte der Hessische Rundfunk - ARD/ZDF/ Deutschlandradio - Beitragsservice mit Bescheid vom 01.06.2013 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 den vom Kläger zu zahlenden Betrag auf 25,98 Euro fest, bestehend aus 17,98 Euro Rundfunkbeitrag und 8,00 Euro „Kosten“. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er anführte, der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Grundgesetz. Bei dem wohnungsbezogenen Beitrag handele es sich um eine Steuer, für die die Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen fehle. Der Beitrag sei auch materiell verfassungswidrig. Mit Anknüpfung an die Wohnung und nicht an tatsächlich vorhandene Empfangsgeräte werde der Gleichheitssatz verletzt, da 3,8 % der deutschen Haushalte nicht über einen Fernsehempfänger verfügten. Die Kosten in Höhe von 8,00 Euro entsprächen 44,5 % des festgesetzten Beitrages. Die im Schriftverkehr vor Festsetzung des Beitrags verwendeten Textbausteine könnten Kosten in solcher Höhe nicht verursacht haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde angeführt, beim Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine unzulässige Steuer, sondern eine zulässige Abgabe. Die Gegenleistung zum Beitrag sei das Angebot der Gesamtveranstaltung Rundfunk. Bei Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug sei die Gesetzgebung zu generalisierenden und typisierenden Lösungen befugt, so lange nur eine kleine Anzahl von Einzelfällen im Gleichheitssatz tangiert sei. In nahezu 100 % der beitragspflichtigen Raumeinheiten sei die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben. Der Säumniszuschlag von 8,00 Euro beruhe auf § 9 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und § 11 Abs. 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt. Am 28.01.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, sämtliche Gutachten zum Thema Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags - bis auf zwei von den Rundfunkanstalten bezahlte Gutachten - nähmen die Grundgesetzwidrigkeit an. Die vorgelegte Dissertation einer ehemaligen NDR-Mitarbeiterin nehme eine unzulässige Zwecksteuer an und kritisiere die ungerechtfertigte Finanzierung weiterer Aufgaben aus dem Rundfunkbeitrag. Zudem tangiere der Beitrag ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG. Der Gesetzgeber sei zu typisierenden Regelungen berechtigt, wenn nur eine kleine Zahl von Einzelfällen im Gleichheitssatz tangiert sei. Die Zahl derjenigen, die Leistungen des öffentlichen Rundfunks nicht in Anspruch nähmen, sei jedoch nicht vernachlässigbar klein. Immer mehr Menschen meinten, es würden keine seriösen Informationen geliefert, sondern staats- bzw. parteinahe Meinungsäußerungen betrieben. Der Gesetzgeber habe zwar einen großen Gestaltungsspielraum, aber typisierende Regelungen müssten eine ausreichende Nähe zum Grund der Belastung wahren, die vorliegend fehle. Der Zwangsbeitrag verletze ihn auch in seinen Grundrechten aus Art. 2 GG und Art. 4 GG. Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG rechtfertige diese Eingriffe nicht. Die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts - zentral sei das Urteil vom 22.02.1994 -, in denen eine aus Art. 5 des Grundgesetzes hergeleitete Verpflichtung zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkangeboten postuliert werde, seien von den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Realitäten überholt und könnten daher den Verstoß gegen die genannten Grundrechte nicht mehr begründen. Technisch seien sie deshalb überholt, weil die angemessen sichere Verschlüsselung von Angeboten im Internet inzwischen leicht möglich und zumutbar sei und zumindest die so genannten „neuartigen Empfangsgeräte“ von daher schon keiner Gebührenpflicht mehr unterliegen dürften. In wirtschaftlicher Hinsicht könne bei 22 öffentlich-rechtlichen Fernsehprogrammen und 66 öffentlich-rechtlichen Radioprogrammen nicht mehr von angemessener Grundversorgung gesprochen werden. Die Ausgaben für Übertragungsrechte an bestimmten Sportveranstaltungen seien exorbitant. Die Unterhaltung von mehrfachen Standorten und die hohen Gehälter für Intendanten sowie die hohen Pensionsrückstellungen zeigten den großzügigen Umgang mit den Einnahmen. Die befürchtete Verschwendung werde durch eine Studie des Steuerzahlerinstituts vom September 2013 belegt, wonach jährlich mindestens rund 420 Millionen Euro eingespart werden könnten. Gesellschaftlich betrachtet sei Grundlage für die Pflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Gewährleistung von Meinungsvielfalt und Staatsferne, was aber nicht mehr gegeben sei. Meinungen, die den herrschenden Einstellungen widersprächen, kämen nur in verächtlich machenden Zusammenhängen (zum Beispiel Talk-Shows) vor. Selbst bei der reinen Faktenvermittlung, die einer fundierten Meinungsbildung dienen solle, werde offensichtlich in eine bestimmte Richtung gefiltert. Anhand der „causa Brender“ seien parteipolitische Verstrickungen der Rundfunkanstalten deutlich geworden. Dies zeige auch die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und des Rundfunkrates des Beklagten. Die Unabhängigkeit, Sachlichkeit und Neutralität der Berichterstattung seien gefährdet, wie die näher erläuterten Beispiele der Berichterstattung über Syrien und den Ukraine-Konflikt zeigten. Es sei ihm aufgrund der in Art 4 GG gewährleiteten Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses nicht zumutbar, eine Berichterstattung mitzufinanzieren, die das friedliche Zusammenleben der Völker absichtlich störe. Zusammenfassend trägt der Kläger vor, die Rechtmäßigkeit des Beitrags messe sich an den Fragen „Ist eine ausreichende Staatsferne gegeben? Erfüllt der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Aufgabe der Grundversorgung? Dient die aktuelle Finanzierung in ihrer Höhe dieser Grundversorgung? Der Kläger beantragt, den Bescheid des Hessischen Rundfunks - ARD/ZDF/Deutschlandradio - Beitragsservice vom 01.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom 02.01.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, bei dem Rundfunkbeitrag handele sich nicht um eine Steuer. Die erhobenen Gelder würden gezielt für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Maßgeblich für die rechtliche Qualifizierung einer Abgabe anstelle Steuer sei die Gegenleistung für die Abgabenpflicht. Hier liege die Gegenleistung in dem Angebot für die Inanspruchnahme des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nahezu in 100 % der Raumeinheiten stünden herkömmliche oder neuartige Rundfunkempfangsgeräte zur Verfügung. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Gesetzgebung habe ihre Typisierungs- und Pauschalierungsgestaltungsspielräume nicht überschritten. Angesichts der Verbreitung von herkömmlichen und modernen Rundfunkgeräten sei es zulässig, die Abgabe nicht an die Geräte, sondern an Raumeinheiten (z. B. Wohnungen) anzuknüpfen, in denen typischerweise solche Geräte stünden. Die nach altem Rundfunkgebührenrecht erhobenen Gebühren seien ausgelöst worden durch die Möglichkeit, Rundfunk ohne besonderen zusätzlichen Aufwand zu empfangen, was bei Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes angenommen worden sei. Diese Möglichkeit werde künftig für bestimmte Raumeinheiten fingiert. Die auf die fehlende Staatsferne und die fehlende Meinungsvielfalt sowie die Frage der Grundversorgung bezogene Kritik des Klägers hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen und ausgeführt, jedenfalls könne der Kläger daraus kein justitiables subjektives Recht gegen die Beitragspflicht herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte (ein Hefter) Bezug genommen. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Hessischen Rundfunks - ARD/ZDF/Deutschlandradio - Beitragsservice vom 01.06.2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Stelle vom 02.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die mit dem Beitragsbescheid erfolgte Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag für den Monat Januar 2013 ist zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage ist der ab 01.01.2013 geltende § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages -RBStV- (Art. 1 des vom 15. bis 21.12.2010 unterzeichneten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, dem das Land Hessen durch Gesetz vom 23.08.2011 -GVBl. I 2011, S. 382- zugestimmt und den es mit Gesetzeskraft verkündet hat). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
V werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Indem der Beklagte im Briefkopf des angefochtenen Bescheides benannt ist, ist er als die den Bescheid erlassende Stelle zu erkennen (VG München, Beschluss vom 23.07.2014 - M 6b S 14.1728 -). Bei dem im Briefkopf neben dem Beklagten zusätzlich angeführten Beitragsservice ARD/ZDF/ Deutschlandradio handelt es sich um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten gemeinsam betreiben. Diese Verfahrensweise ist durch § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24.08.2012 (Staatsanzeiger 2012, S. 1434 gedeckt.
V nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage hat der Beitragsservice erkennbar für den Beklagten gehandelt. Wenngleich im Briefkopf des Widerspruchsbescheides der Beklagte nicht ausdrücklich, sondern allein der Beitragsservice genannt ist, so ergibt sich dennoch ausreichend erkennbar aus dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks“ und den Unterschriften, die ausdrücklich unter „Hessischer Rundfunk / Im Auftrag“ zeichnen, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks handelt. Soweit die gemeinsame nichtrechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64.13 - zum Abgleich von Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV, m.w.N.). Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RBStV liegen vor. Der Kläger ist (unbestritten) Inhaber einer Wohnung und damit beitragspflichtig unabhängig davon, ob er tatsächlich Rundfunkgeräte besitzt. Die Höhe des monatlich geschuldeten Beitrags (§ 7 Abs. 3 RBStV) richtet sich nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) vom 28.07.2009, geändert durch Art. 6 des
V verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 GG. Dieses Grundrecht garantiert die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, die der Kläger dadurch verletzt sieht, dass es ihm nicht zumutbar sei, eine Rundfunkberichterstattung mitzutragen, die das friedliche Zusammenleben der Völker absichtlich störe. Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrages wird der Schutzbereich dieser Freiheit jedoch nicht tangiert. Die negative Finanzierungsfreiheit schützt nicht vor Steuern und Abgaben, deren Verwendung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen abgelehnt wird (Epping/Hillgruber, GG, Kommentar, 2. Auflage, Art. 4, Rn. 21.8 m.w.N.). Mit der Zahlung einer Abgabe ist nicht zugleich die Äußerung eines weltanschaulichen Bekenntnisses verbunden. Der Rundfunkbeitrag ist auch nicht einem weltanschaulichen oder religiösen Zweck gewidmet. Die Rundfunkbeitragspflicht verletzt nicht das Grundrecht des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, umfasst nicht den Anspruch auf kostenlosen Zugang zur Information. Der Beitrag ist auch nicht so hoch als dass Interessierte grundsätzlich abgehalten würden. Das Recht auf negative Informationsfreiheit, d. h. bestimmte Quellen nicht zu nutzen, ist vorliegend nicht tangiert, weil es dem Kläger freisteht, das Rundfunkangebot zu nutzen. Soweit der Kläger sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) deshalb verletzt sieht, weil die Rundfunksendungen nicht mehr - u.a. wegen jeweils fehlender Staatsferne, Meinungsvielfalt und neutraler Nachrichtenberichterstattung - vom Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gedeckt seien und der Beitrag für die Grundversorgung übersteigende Zwecke verwendet - wie er befürchtet: „verschwendet“ - würde, ist er auf den Schrankenvorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung zu verweisen. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet, zu denen sämtliche Rechtsvorschriften zählen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. Dies ist für den die Rundfunkbeitragspflicht regelnden § 2 Abs. 1 RBStV zu bejahen. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit
1 Satz 2 GG gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außer-publizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 , u.a. -). Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, ist die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk
e Art der Finanzierung die „Gebührenfinanzierung“, die es erlaubt, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -). Damit ist die Rundfunkfinanzierung allerdings nicht auf das Modell der (gerätebezogenen) Gebühr eingeengt, sondern lediglich der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch so genannte Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne (anders als bei der Steuer) und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugute kommt (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, a. a. O.). Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter sind verpflichtet, sich im Rahmen des Rundfunkauftrages zu halten, den Bedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014, a. a. O.). Mit dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ist den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22.02.1994 ( a. a. O. ) aufgestellten Grundsätzen zur Sicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor Einflussnahmen auf das Programm und der Gewährleistung der erforderlichen finanziellen Mittel genüge getan. Mit dem dreistufigen Verfahren aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ist die gebotene externe Kontrolle gewährleistet. Nach § 3 Abs. 1 RBStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Diese Überprüfung bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten, ob der abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Durch diese externe Kontrolle werden die Rechte der Rundfunkbeitragspflichtigen geschützt. Ein darüber hinausgehendes subjektives Recht der Beitragspflichtigen, über den Rundfunkbeitrag Einfluss auf den Finanzierungsbedarf, das Programmangebot und die Art und das Ausmaß der Grundversorgung zu nehmen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch soweit der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 (- 1 BvF 1/11 - u.a., zur Frage der Sicherung der Staatsferne und der Vielfalt durch Zusammensetzung der zwei Aufsichtsgremien - Fernsehrat und Verwaltungsrat - nach dem ZDF-Staatsvertrag) rügt, dass die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dem Gebot der Staatsferne nicht genüge. Eine Freistellung vom Rundfunkbeitrag wegen Schlecht- oder Übererfüllung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ließe sich mit den geschilderten rechtlichen Vorgaben zur Rundfunkfinanzierung und dem auf Sicherstellung des Rundfunkauftrags gerichteten Finanzierungsmodell nicht in Einklang bringen (VG Köln, Urteil vom 16.10.2014, a. a. O. ; siehe auch VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -: Soweit einzelne Programmangebote den Funktionsauftrag überschreiten sollten, würde diese nicht zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags führen). Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebotes überrascht es nicht, dass einzelne Programmangebote je nach persönlichen Erwartungen und individuellem Geschmack Anlass zu Kritik aus vielerlei Gründen bieten können. Soweit der Rundfunkbeitragspflichtige dies als einen Verstoß gegen Programmgrundsätze wahrnimmt, kann er sich durch Programmbeschwerden Gehör verschaffen. Es sei allerdings auch darauf hingewiesen, dass die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegende Grundversorgung weder auf eine Mindestversorgung noch auf informierenden und bildendenden Bereich beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89 - u.a.). Der klassische Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst neben seiner Rolle für die Meinungs- und (politische) Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch seine kulturelle Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 - u.a.). Sieht das Gericht nach alledem die Grundrechte des Klägers aus Art. 4 , 5 und 2 GG gewahrt, kommt die vom Kläger angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Etwaige Verfassungswidrigkeiten im Rahmen der Regelungen zur Befreiung bzw. Ermäßigung von der Beitragspflicht (§ 4 RBStV), z.B. wegen des Bezugs von Sozialleistungen oder wegen Schwerbehinderung oder Härtefalls, sowie zur Beitragspflicht im nicht-privaten Bereich (§ 5 RBStV), von denen der Kläger nicht betroffen ist, würden nicht zur Nichtigkeit der Gesamtregelung des RBStV und damit auch des vorliegend maßgeblichen § 2 Abs. 1 RBStV führen, da es sich um abtrennbare Bereiche handelt. Im Übrigen vermag das Gericht solche Verfassungswidrigkeiten nicht zu erkennen. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlages ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 11 der aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 5. Dezember 2012 (Staatsanzeiger S. 1434 f.). Aufgrund dieses § 11 wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig und zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt, falls geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Eine solche Säumnis des Klägers liegt vor.
V ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Drei-Monats-Zeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Mit Schreiben vom 01.12.2012 ist der Kläger auf die neue Rechtslage für die Zeit ab 01.01.2013, d.h. den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 01.02.2013 ist ihm mitgeteilt worden, dass er künftig keine Zahlungsaufforderung mehr erhalte, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweise, die Rundfunkbeiträge würden vielmehr per Bescheid festgesetzt, mit dem auch ein Säumniszuschlag erhoben werde. Nach weiterem Schriftverkehr erging der Bescheid vom 01.06.2013. Unschädlich ist, dass in diesem Bescheid nicht ausdrücklich von Säumniszuschlägen, sondern von „8,00 EUR Kosten“ die Rede ist, denn im Widerspruchsbescheid vom 02.01.2014 werden diese 8,00 Euro ausdrücklich als Säumniszuschlag bezeichnet. Der Einwand des Klägers, diese 8,00 Euro machten mehr als 40 % des festgesetzten Beitrages aus, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung dieses Säumniszuschlages. Unter der Berücksichtigung der Funktion des Säumniszuschlages, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, erweist sich der Mindestbetrag von 8,00 Euro der Höhe nach noch als verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO). Das Gericht misst der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, nachdem der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014, a. a. O. ) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 15.05.2014, a. a. O.) die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz durch den Rundfunkbeitrag (im privaten Bereich) nicht als verletzt angesehen und insbesondere einen Beitrag im abgaberechtlichen Sinne anstelle einer Steuer angenommen haben. Diese Rechtsfragen sind nach Auffassung des Gerichts nunmehr ausreichend geklärt. Permalink: https://openjur.de/u/755728.html ( https://oj.is/755728 ) Verweise Volltext Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.