Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Mai 2014 – 7 Ca 529/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Pa
BGB 2002 § 123 Nr. 10). Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal „Arglist“ im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 – Rn. 22,
§ 123BGB 2002 Nr. 12 und BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 43, aa
O.; vgl auch LArbG Hessen Urteil vom 16. September 2013 – 16 Sa 782/13 – Rn. 35, Juris; LArbG Düsseldorf Urteil vom 14. November 2011 – 14 Sa 1078/11 – Rn. 56, Juris).
- b)Wendet man die vorstehenden Rechtsgrundsätze vorliegend an, so ergibt sich Folgendes: Der beabsichtigte Fertigstellungstermin des Errichterschiffs stellt jedenfalls kein Indiz für eine Täuschung seitens des Beklagten dar. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages am 21. März 2013 war das Errichterschiff etwa erst zur Hälfte fertiggestellt. Der Kläger selbst trägt vor, dass eine Fertigstellung des Errichterschiffs bis Juni/Juli 2013 nicht möglich gewesen sei. Der Kläger ist seit dem Jahre 1990 auf einer Werft tätig und kann realistische Einschätzungen zum Baufortschritt eines Schiffes machen. Eine Täuschung – also die Erregung eines Irrtums – hinsichtlich des Fertigstellungstermins konnte damit beim Kläger gar nicht hervorgerufen werden. Vielmehr konnte bei Abschluss des Aufhebungsvertrages für den Fall der Betriebseinstellung zum 31. Juli 2013 mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Errichterschiff unfertig dem Kunden übergeben oder – bei verweigerter Nichtabnahme - sonst wie hätte verwertet werden müssen. Auch aus den weiteren Umständen kann eine Täuschung des Klägers nicht hergeleitet werden. Am 04. Februar 2013 hatte der Gläubigerausschuss den Beklagten aufgefordert, alle für eine Betriebsstilllegung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen (§ 69 InsO). Dementsprechend haben die Gläubiger zunächst eine Entscheidung gemäß § 157 InsO getroffen und der Beklagte hat sich entsprechend verhalten, indem er u.a. Aufhebungsverträge anstrebte und Kündigungen von Mitarbeitern aussprach. Auch aus den im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer am 21. Oktober 2014 geschilderten weiteren Umständen folgt, dass eine Täuschung des Klägers nicht in Rede stehen kann. Aus dem Shipbuilding Service Contract vom 09. Februar 2012 war ersichtlich, dass ein Abliefertermin für den 31. März 2013 und eine Vertragsstrafenregelung vereinbart worden ist. Der Shipbuilding Service Contract vom 09. Februar 2012 ist später durch den Änderungsvertrag von 25. April 2013/13. Juni 2013 dahingehend abgeändert worden, dass ein Lieferdatum am 31. Juli 2013 vereinbart und die Vertragsstrafenregelung abbedungen wurde. Nach § 1 InsO ist der Hauptzweck des Insolvenzverfahrens die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung. Der Erhalt des Schuldnerunternehmens – mit seinen Arbeitsplätzen – wird als zulässiges und erwünschtes Mittel zur Erreichung jenes Ziels genannt, ist aber nicht Selbstzweck (Kreft, InsO, 6. Aufl. 2011, Nr. 3 zu § 1). Anders gesagt: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eben keine Vorentscheidung in Richtung einer Liquidation oder Sanierung des Schuldnervermögens getroffen (Kreft, aaO.). Es bleibt dies dem Bemühungen des Insolvenzverwalters und Entscheidungen der Gläubiger vorbehalten. Es kann eine Verwertung im Ganzen (§ 160 Abs. 2 Nr. InsO) erfolgen - auch im Wege sanierender Übertragung – oder in Teilen erfolgen, je nach erwarteten größtmöglichen Reinerlös. Dieser rechtlichen Konstellation entsprechend ist der Beklagte verfahren: Er hat sich einerseits dem Auftrag des Gläubigerausschusses bemüht, eine Betriebsstillegung vorzubereiten und andererseits seine Bemühungen, den Betrieb durch Finden eines Investors jedenfalls teilweise aufrechtzuerhalten, nicht eingestellt. Hierüber gab es keine Unklarheiten: Die Belegschaft wurde durch Informationen des Betriebsrates beteiligt, es kam mit dem Betriebsrat zum Abschluss des Teil-Interessenausgleichs vom 11. März 2013, in dem diese Situation aufgenommen und geregelt wurde, worauf das Arbeitsgericht mit Recht hingewiesen hat. Im Teil- Interessenausgleich ist ausdrücklich aufgenommen worden, dass die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag, der im Hinblick auf eine Betriebsstilllegung abgeschlossen wird, entfällt, falls sich bis zum 31. Juli 2013 ein Investor finden sollte, der den Betrieb oder einen Teil des Betriebes übernimmt. Auf diesen Teil- Interessenausgleich verweist auch der Aufhebungsvertrag vom 21. März 2013. Im Verhandlungstermin vom 21. Oktober 2014 hat der Beklagte ferner darauf hingewiesen, dass erst im Dezember 2013 erste Kontakte zu einem Investor hergestellt werden konnten und die Verkaufsgespräche erst im April 2014 abgeschlossen worden sind; diesem Sachvortrag ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten, so dass er als unstreitig zu bewerten war. Nach allem hat der Kläger einen Aufhebungsvertrag in einer Situation unterschrieben, in der einerseits eine durch den Gläubigerausschuss manifestierte Stilllegungsabsicht bestand, zugleich aber ein Investor gesucht wurde. Aufgrund welcher Überlegungen und mit welcher Motivation der Kläger den Vertrag schloss, eine arglistige Täuschung hat ihn jedenfalls nicht bestimmt. Ein rechtserheblicher Irrtum des Klägers lag demzufolge offenkundig ebenfalls nicht vor. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht ferner angenommen, dass der Kläger nicht wirksam wegen einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB von dem Aufhebungsvertrag vom 21. März 2013 zurücktreten konnte.
- a)Gem. § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB kann die benachteiligte Partei von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann und eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder ihrerseits einem Teil nicht zumutbar ist. Geschäftsgrundlage in diesem Sinne sind zum einen die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt geworden, beim Abschluss aber zutage getreten sind, zum anderen die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 351/04 - zu II 1 c der Gründe, BGHZ 163, 42 und BAG Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 – Rn. 32,
§ 123BGB 2002 Nr.
12). b) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die fortdauernde Stilllegung des Betriebs sei Geschäftsgrundlage der Aufhebungsvereinbarung vom
- März 2013 gewesen. Für diese Behauptung ist er in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet, und zwar auch dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte beiderseitige Vorstellungen zugrunde gelegen haben (vgl. nur BAG Urteil vom
- November 2006 - 8 AZR 349/06 – Rn. 21,
§ 613aBGB 2002 Nr.
61). Wie bereits oben dargetan, ist jedoch das Gegenteil der Fall: Im Aufhebungsvertrag vom
- März 2013 ist auf den Teil- Interessenausgleich vom
- März 2013 Bezug genommen worden. Im vorgenannten Teil- Interessenausgleich ist ausdrücklich aufgenommen worden, dass die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag, der im Hinblick auf eine Betriebsstilllegung abgeschlossen wird, entfällt, falls sich bis zum
- Juli 2013 ein Investor finden sollte, der den Betrieb oder einen Teil des Betriebes übernimmt. Damit musste für den Kläger deutlich sein, dass der Beklagte weiterhin nach einem Investor sucht und eine Fortführung des Betriebs möglich ist. Damit ist eine andauernde Stilllegung des Betriebs nicht rechterhebliche Grundlage des Aufhebungsvertrags vom
- März 2013 geworden, sondern war nur der Hintergrund des Aufhebungsvertrages bzw. ggf. das Motiv des Klägers. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Aufhebungsvertrag mit dem Kläger nicht geschlossen hätte, wenn er Kenntnis von dem späteren Betriebsübergang gehabt hätte. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem späteren Betriebsübergang um eine so schwerwiegende Veränderung handelt, dass dem Kläger das Festhalten am Aufhebungsvertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Dies würde voraussetzen, dass das Festhalten am Aufhebungsvertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Das hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen. Permalink: http://openjur.de/u/755778.html Kommentare
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