Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 1. Soweit die Parteien darüber streiten, ob die Beklagte gemäß § 14 ihrer Satzung zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet war, ist das keine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; BGHZ 152, 182 , 191), sondern eine Frage der Satzungsauslegung, für die neben dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ggf. ihr systematischer Bezug zu anderen Satzungsvorschriften oder auch aus den Registerakten ersichtliche Sachzusammenhänge heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 123, 347 , 350 f.) und von dem Berufungsgericht herangezogen wurden. Aus dem Umstand, dass im Schrifttum vereinzelt eine § 14 aaO entsprechende Satzungsregelung für "kleine" Aktiengesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) - wie die Beklagte - vorgeschlagen wird (so Hölters in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1 Gesellschaftsrecht 6. Aufl. S. 759), obwohl diese der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts nicht unterliegen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB), lässt sich eine Typizität der genannten Regelung bei kleinen Aktiengesellschaften nicht folgern, zumal von anderen Autoren vorgeschlagene Satzungsregelungen über den Lagebericht den (einschränkenden) Zusatz "soweit gesetzlich vorgeschrieben" o.ä. enthalten (vgl. Schüppen, Die Satzung der kleinen AG S. 57 Rdn. 134; Heidel/Terbrack/Lohr, Aktienrecht, 2. Aufl. § 23 Rdn. 59). 2. Im Ergebnis zutreffend meint das Berufungsgericht, dass der Vorstand der Beklagten gemäß § 14 ihrer Satzung zur Aufstellung eines Lageberichts und zu dessen Vorlage an den Aufsichtsrat verpflichtet war. § 14 aaO lautet: "Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen ...". Diese Bestimmung begründet nach ihrem Wortlaut eine entsprechende Verpflichtung in Anlehnung an § 170 Abs. 1 AktG i.V.m. § 264 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB, ohne indes eine § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB entsprechende Ausnahme für den Fall zu statuieren, dass die Beklagte in dem jeweiligen Geschäftsjahr die Merkmale einer "kleinen Kapitalgesellschaft" i.S. von § 267 Abs. 1, 4 HGB aufweist. Ebenso wenig enthält § 14 aaO lediglich eine - in Anbetracht des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB überflüssige - Fristenregelung für den Fall des Fehlens der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 267 Abs. 1 HGB. Gegenteiliges ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - insbesondere nicht daraus, dass die im September 1998 als Vorratsgesellschaft gegründete Beklagte nach ihrem Vortrag auch für die Geschäftsjahre vor ihrer wirtschaftlichen Neugründung keinen Lagebericht aufgestellt hat, obwohl bereits ihre damalige Satzung in § 10 eine mit dem jetzigen § 14 identische Regelung enthielt. Zwar können außerhalb der (aktuellen) Satzung liegende Sachzusammenhänge bei ihrer Auslegung u.U. dann berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann ( BGHZ 123, 347 , 350 f. m.w.Nachw.). Aus der Handhabung der Satzung in einer Vorratsgesellschaft lässt sich aber kein entscheidendes Argument für eine vom objektiven Sinngehalt abweichende Auslegung gewinnen, weil die Gründer sich hier für die beschränkten Zwecke der Vorratsgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Grenzen problemlos über die Satzung hinwegsetzen können. Demgegenüber bildet die "wirtschaftliche Neugründung" eine Zäsur, in deren Rahmen die neuen Gesellschafter - ausgehend vom objektiven Sinngehalt der bisherigen Satzung - über die für den nunmehrigen Gesellschaftszweck gewünschten Änderungen (mit Wirkung auch für künftige Aktionäre) zu entscheiden haben. Da im vorliegenden Fall eine Angleichung der streitigen Klausel an das - bereits durch Gesetz vom 25. Juli 1994 ( BGBl. I S. 1682 ) eingeführte - fakultative Privileg für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB weder vor noch nach der wirtschaftlichen Neugründung im Zuge anderweitiger Satzungsänderungen erfolgt ist, vielmehr der frühere § 10 wortgleich in § 14 übernommen wurde, ist objektiv sowie aus der Sicht späterer Gesellschafter (unter Einschluss der Klägerinnen) davon auszugehen, dass die Regelung über den Lagebericht uneingeschränkt und nicht nur, "soweit gesetzlich vorgeschrieben" Geltung hat, was durchaus sinnvoll sein kann und größenabhängige Differenzierungen in einzelnen Geschäftsjahren (vgl. § 267 Abs. 4 HGB) vermeidet. Aus dieser Sicht stellt sich der "Verzicht" der Beklagten auf einen Lagebericht auch für die Jahre vor 2002 als satzungswidrig dar. Ein "satzungsdurchbrechender" Hauptversammlungsbeschluss (vgl. dazu BGHZ 123, 15 , 19 f.) über einen Verzicht auf den Lagebericht ist niemals gefasst oder auch nur vorgeschlagen (§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG) worden und hätte im Übrigen auch keine satzungsändernde Dauerwirkung (BGHZ aaO). 3. Im Ergebnis zu Recht sieht das Berufungsgericht in dem satzungswidrigen Fehlen eines Lageberichts trotz Ankündigung seiner Vorlage in der Einladung zur Hauptversammlung einen eindeutigen und gravierenden Satzungsverstoß des Vorstands der Beklagten, der zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses (§ 120 AktG) führt (vgl. BGHZ 153, 47 , 51). Da für die in der Satzung vorgeschriebene Rechnungslegung mangels abweichender Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften gelten (vgl. Sen.Urt. v. 23. September 1991 - II ZR 189/90 , ZIP 1991, 1427 zur "freiwilligen" Abschlussprüfung), liegen hier überdies auch Verstöße gegen § 175 Abs. 2 AktG sowie gegen § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG vor, welche schon für sich allein geeignet sind, die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses zu begründen (vgl. BGHZ 62, 193 f.; OLG Stuttgart AG 2003, 527 , 530; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 175 Rdn. 5).
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