Tenor Die Entscheidung Nr. 0000 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 06.06.2013 wird aufgehoben. Die Entscheidung Nr. 0 00/00 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 10.03.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Eintragung bzw. den Verbleib des PC-Spiels "T. E. " in der im August 2012 veröffentlichten, von der Klägerin vertriebenen EU-Version in Teil B der Liste jugendgefährdender Medien sowie die Aufnahme der Spiels "T. E. , UK-Version Xbox 360" in Teil B der Liste jugendgefährdender Medien wegen Inhaltsgleichheit. Die Handlung von T. E. ist in I. angesiedelt. Hauptfigur ist der chinesischamerikanische Polizist X. T
(41); Liesching/Schuster, a.a.O., Rn. 22; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 14.06.1972, BT-Drs. VI/3521, S. 7 . Dem Begriff der Verharmlosung ist genau wie dem Begriff der Verherrlichung eine wertende Aussage immanent, die über eine bloße Wiedergabe - ungeachtet ihrer Detailgenauigkeit - hinausgeht. "Neutrale" Gewaltdarstellungen, denen ein wertender Charakter fehlt, erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen daher nicht. Für die Annahme einer verharmlosenden Darstellung ist es daher beispielswiese nicht ausreichend, dass der Schilderung der missbilligende oder mahnende Charakter fehlt, vgl. Liesching/Schuster, a.a.O., Rn.
- Daher ist auch den Wertungen in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 30.11.1984 nicht zu folgen, wonach hierunter auch die "beiläufige", "emotionsneutrale" Schilderung von grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttaten ohne ein "Herunterspielen" zählen, sofern dies als "selbstzweckhaft" anzusehen sein soll. Vgl. BT-Drs. 10/2546, S. 22 ; kritisch hierzu auch: Lenckner/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 9; Liesching/Schuster, a.a.O., Rn. 21 (m.w.N.). Zur Darstellung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: "Darin erschöpft sich jedoch der erkennbare Sinn der Vorschrift nicht. Vielmehr ergibt sich aus deren Wortlaut und systematischem Zusammenhang, dass sie vor allem auch Fälle erfassen soll, in denen die Schilderung des Grausamen und Unmenschlichen eines Vorgangs darauf angelegt ist, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn grausame oder sonstwie unmenschliche Vorgänge gezeigt werden, um beim Betrachter ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln, oder um Personen oder Gruppen als menschenunwert erscheinen zu lassen. Eine solche Tendenz schließt die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt ein, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Deshalb kann auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen. Sie ist zudem geeignet, einer allgemeinen Verrohung Vorschub zu leisten, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen." Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 -, juris, Rn.
- Nach Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 30.11.1984 sind hierunter "exzessive Schilderungen von Gewalttätigkeiten zu verstehen, die u.a. gekennzeichnet sind durch das Darstellen von Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten, z.B. das (nicht nur) genüssliche Verharren auf einem leidverzerrten Gesicht oder den aus einem aufgeschlitzten Bauch herausquellenden Gedärmen", BT-Drs. 10/2546, S. 23 . Gemessen daran ist vorliegend keine Gewaltdarstellung im Sinne von § 131 StGB gegeben. Den Darstellungen der Gewalttätigkeiten im Spiel "‘T. E. ‘, EU-Version, PC DVD-ROM" fehlt es jedenfalls an der erforderlichen besonderen Sinngebung. Bei den Gewalttätigkeiten, auf die die Beklagte sich im Besonderen stützt wie z.B. das Drücken des Kopfes in eine Kreissäge oder einen Schmelzofen, handelt es sich grundsätzlich um grausame Tötungs- oder Verletzungshandlungen. Diese Szenen werden im Spiel wie folgt dargestellt: Die Szenen, in denen der Spieler die Möglichkeit hat, den Kopf des Gegners in eine Kreissäge zu halten, werden ausschließlich aus einer rückwärtigen oder einer seitlichen Perspektive gezeigt. Die Körper des Spielers und seiner jeweiligen Opfer werden ganz oder jedenfalls größtenteils gezeigt, wobei der Blickwinkel so gewählt ist, dass von dem Spieler im Wesentlichen der Rücken zu sehen ist. Sein Gesicht ist allenfalls teilweise von der Seite zu erkennen. Ein besonderer Gesichtsausdruck ist nicht zu erkennen. Von dem jeweiligen Opfer sind ebenfalls im Wesentlichen der Rücken und der Hinterkopf zu sehen. Nahansichten gibt es in den Szenen nicht. Aus der gezeigten Perspektive ist zu sehen, dass ein Kopf in eine Kreissäge gedrückt wird. Dies wird optisch untermalt durch nach allen Seiten spritzendes Blut. Weitere Verletzungsfolgen werden nicht gezeigt. Akustisch untermal wird die Szene durch das Geräusch der Kreissäge und mehrere kurze Laute des Opfers. Die Situation ist nach wenigen Sekunden beendet, der Spieler wendet sich einem anderen Kampfgeschehen zu, die Bildführung folgt ihm. Das Opfer wird nicht weiter gezeigt. Der Spieler erhält für einen solchen Umgebungsangriff 20 Punkte. Die Szenen, in denen der Spieler die Möglichkeit hat, den Kopf des Gegners in einen Schmelzofen zu halten, werden in entsprechender Weise dargestellt. Der Spieler und das Opfer sind rückwärtig, die Spielfigur allenfalls seitlich zu erkennen. Die Gesichter der Opfer sind nicht zu sehen. Das Opfer stößt in der Regel mehrere kurze Laute oder Schreie aus und geht schließlich zu Boden. Es ist diffus von Flammen umhüllt oder nimmt schemenhaft eine schwärzliche Verfärbung an. Die Verletzungsfolgen werden nicht weitergehend dargestellt. Die Situation ist abermals nach wenigen Sekunden beendet. Für diesen Umgebungsangriff erhält der Spieler ebenfalls 20 Punkte. Die von der Beklagten in der Begründung zu ihrer Einschätzung des strafrechtlich relevanten Inhalts weiter aufgeführten Beispiele werden auf vergleichbare Weise dargestellt. Eine hiervon in Länge, Detail oder sonst in relevantem Maße abweichende Darstellung einer Gewalthandlung ist dem vorgelegten Bildmaterial nicht zu entnehmen. Die in dieser Art und Weise geschilderten Gewalthandlungen erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 131 StGB nicht. Offen bleiben kann, ob es insoweit schon an einer Darstellung des Grausamen oder sonst Unmenschlichen fehlt, weil die Schilderung jeweils nur kurz, aus einer entfernteren Perspektive und ohne weitergehende Details erfolgt. Jedenfalls fehlt es bei dieser Art und Weise der Schilderung an der besonderen Sinngebung im Sinne einer Verherrlichung, Verharmlosung oder Verletzung der Menschenwürde. Die Begründung der Bundesprüfstelle trägt die Annahme einer Gewaltverherrlichung nicht. Auf das Erlangen von Triaden-Punkten und die rote Umrandung der Umgebung, die auf die Möglichkeit des Umgebungsangriffs hindeutet, kann die dahingehende Annahme nicht gestützt werden. Das Erlangen von Punkten ist ein normaler und kein herausragender Teil des Spielablaufs. Auch die Höhe der zu erreichenden Punkte durch die grausamen Tötungs- und Verletzungshandlungen ragt nicht besonders heraus. So erhält der Spieler für das Werfen eines Opfers in eine Kiste gleichermaßen 20 Punkte. Für einen Nahkampfangriff ohne Waffen, bei dem der Gegner zu Boden geht, erhält der Spieler abhängig von der Ausführung mitunter über 100 Punkte. Auch die rote Umrandung der Gegenstände ist keine Besonderheit des Spielgeschehens, da mit einer roten Umrandung beispielsweise auch Gegner in der Nähe der Hauptfigur versehen werden, die unmittelbar vor einem Angriff auf den Spieler stehen. Es ist auch sonst keine besondere Bewertung in der Darstellung dieser Gewalttätigkeiten ersichtlich. Die Sequenzen mit den "environmental moves" werden in ihrer Darstellung nicht vom übrigen Spielgeschehen besonders hervorgehoben. Es erfolgt keine besondere akustische Untermalung; auch Ermunterungen, Lob oder sonstige Bestärkungen des Spielers werden nicht ausgesprochen. Vielmehr beschränkt sich die Schilderung auf die Darstellung der Gewalttätigkeit, ohne dass ihr eine sinngebende, wertende Komponente beizumessen wäre. Gleichermaßen ist das Merkmal der gewaltverharmlosenden Darstellung abzulehnen. Die besonderen, grausamen Kampfsequenzen werden innerhalb der Szenen ohne eine besondere Sinngebung, mithin "neutral" dargestellt. Eine besondere Bewertung im Sinne einer Gewaltverharmlosung erfahren sie auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang. Da das Spielgeschehen im Mafiamilieu I. angesiedelt ist und die Gewaltspitzen - ebenso wie die übrigen Kampfhandlungen - überwiegend zwischen verfeindeten Gruppierungen innerhalb dieses Milieus stattfinden, erfährt die Gewaltdarstellung bei verständiger Betrachtung keine Bewertung als normales, nicht verwerfliches menschliches Handeln oder ein akzeptables Mittel der Konfliktlösung in der Gesellschaft. Der Vorgang wird auch nicht in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt. Hierfür fehlt es gerade an einer exzessiven Schilderung der Gewalt in allen Einzelheiten. Ein "sadistisches Vergnügen" wird durch die Kürze und detailarme Darstellung der Gewalthandlung und insbesondere der Folgen dieser nicht vermittelt. Auch ein "genüssliches Verharren" etwa auf einem leidensverzerrten Gesicht oder den Folgen einer Verletzung wird nicht geboten: Die Gesichter der Opfer der "environmental moves" werden nicht gezeigt; Verletzungsfolgen, die einem "aufgeschlitzten Bauch mit herausquellenden Gedärmen, Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 30.11.1984, BT-Drs. 10/2546, S. 23 , vergleichbar wären, werden nicht gezeigt. Verletzungsfolgen einer Tötung mittels einer Kreissäge, wie z.B. abgetrennte Gliedmaßen, ein gespaltener Schädel oder austretende Hirnmasse werden nicht dargestellt. Das kurz dargestellte spritzende Blut genügt insoweit nicht. Es ist auch keine Tendenz erkennbar, dass die Darstellung der Gewalt erfolgt, um Personen oder Gruppen als menschenunwert erscheinen zu lassen. Allein die Hohe Anzahl der Opfer, die nach Einschätzung der Beklagten - wie sie im Zusammenhang mit der Gewaltverharmlosung angegeben hat - zudem nicht charakterisiert ("entpersonalisiert") oder ausschließlich negativ charakterisiert werden, reicht nicht aus für die Annahme einer die Menschenwürde verletzenden Darstellung. Auch die Argumentation, die Gewalt gehe über das erforderliche Maß hinaus, trägt insoweit nicht; würde sie doch die Strafbarkeit nahezu aller Darstellungen grausamer Gewalt in Computerspielen oder anderen Medien begründen. Die Entscheidung betreffend das Spiel "‘T. E. ‘ UK-Version Xbox 360" ist aus vorstehenden Gründen gleichermaßen rechtswidrig; für den Verweis auf die Inhaltsgleichheit zu einem indizierten Medium fehlt es an der rechtmäßigen Aufnahme eines Bezugsobjekts in die Liste der jugendgefährdenden Medien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Permalink: https://openjur.de/u/755905.html ( https://oj.is/755905 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.