Dient eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, sondern allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, ist die Maßnahme einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichzusetzen. Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.01.2014 gegen den am 10.01.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Die ...1994 geborene Antragstellerin ist die leibliche Tochter der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin lebt mit ihrem Vater zusammen. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters W im Kreis S vom 04.06.2013 beziehen die Antragstellerin und ihr Vater Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt zuletzt nachgewiesenen 862,45 €. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält eine Bruttostundenvergütung von 7,50 €; sie erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2013 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung auf. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin sei ihr gegenüber gesteigert unterhaltsverpflichtet. Sie, die Antragstellerin, beabsichtige, Altenpflegerin zu werden und wolle die Berufsschule in C mit dem Ziel, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend noch den Realschulabschluss zu erreichen, besuchen. Aufgrund ihres Alters sei sie dort jedoch nicht angenommen worden. Ab dem 05.09.2013 habe sie auf Grundlage der Vereinbarung über die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Maßnahme (BVB-Maßname) vom 05.09.2013 eine BVB-Maßnahme begonnen. Es handele sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Stadt F; der Träger sei die E gGmbH. Ausweislich des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 16.10.2013 erhalte sie eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 246,00 €. Da sie eine Lese-, Rechtsschreib- und Lernschwäche habe, sei es ihr nicht gelungen, den Hauptschulabschluss im ersten Anlauf zu erreichen. Sie wolle dies im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung mit paralleler Berufsschultätigkeit nachholen. Sie befinde sich mithin noch in allgemeiner Schulausbildung, so dass die Antragsgegnerin ihr gegenüber gesteigert hafte. Erwerbsbemühungen habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Ihr Vater erfülle seine Unterhaltsverpflichtung, indem er sie, die Antragstellerin, im Rahmen des Zusammenlebens mit ihr betreue und versorge. Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, rückständigen Volljährigenunterhalt für den Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 1.216 € und laufenden Volljährigenunterhalt beginnend mit dem Monat November 2013 in Höhe von monatlich 304 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat behauptet, die Antragstellerin habe ihre Lehre in T abgebrochen und habe auch nicht die Berufsschule besucht. Das Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten hat mit am 10.01.2014 erlassenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren Zahlungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht feststellen lasse. Aus der Vorlage der vorgelegten Vereinbarung über die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme lasse sich nicht feststellen, dass die Antragstellerin privilegiert sei. Überdies ergebe sich auch für den Fall der Privilegierung eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Dieser komme er derzeit nicht nach. Der Verweis der Antragstellerin auf Naturalunterhaltsleistungen des Vaters sei deswegen nicht durchgreifend, weil sich aus dem vorgelegten Bescheid des Jobcenters ergebe, dass sowohl für sie als auch für ihren Vater der Regelbedarf und die auf sie entfallenden Wohnkosten im Rahmen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft von der öffentlichen Hand sichergestellt würden. Ungeachtet dessen seien sowohl der Vater als auch die Antragsgegnerin entsprechend ihren Einkommensverhältnissen am Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zu beteiligen. Zu einer Leistungsfähigkeit des Vaters sei indes nicht hinreichend vorgetragen. Überdies erziele die Antragsgegnerin aus einer geringfügigen Beschäftigung eine Bruttostundenvergütung von 7,50 €, so dass sie entsprechend leistungsunfähig sei. Letztlich sei noch beachtlich, dass auf den seitens der Antragstellerin geltend gemachten Unterhaltsbetrag i.H.v. 488,00 € das Kindergeld in voller Höhe und die Ausbildungsbeihilfe anzurechnen seien, so dass sich ein ungedeckter Bedarf in Höhe von noch 58,00 € ergebe; ein Ausbildungsmehrbedarf sei nicht erkennbar, zumal auch noch ein Fahrtkostenbedarf mit einer weiteren Zahlung i.H.v. 29,90 € abgedeckt werde. Dass die Antragstellerin diesen Betrag nicht erhalte, könne nicht dazu führen, stattdessen eine Unterhaltspflicht anzunehmen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages, dass ihr Vater erwerbsunfähig sei; er sei Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, sei über Jahre massiver Alkoholiker gewesen und habe infolge der Alkoholerkrankung Schädigungen des Hirnstammes und Schädigungen seiner physischen Belastbarkeit hinnehmen müssen. Überdies habe er durch einen Arbeitsunfall mehrere Finger verloren und könne auch deswegen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten. Soweit sie selbst Leistungen nach dem SGB II beziehe, sei ihr seitens des Jobcenters erklärt worden, die Kindesmutter in Anspruch nehmen zu sollen. Mithin sei der gestellte Antrag dahingehend umzustellen, dass bis zu dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Zahlung entspreche, Leistungen an das Jobcenter der Stadt F zu erbringen seien, soweit bis zu diesem Zeitpunkt das Jobcenter Zahlungen an sie geleistet habe. Mit am 14.07.2014 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familienrecht - Dorsten der sofortigen Beschwerde sinngemäß nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung mit der ergänzenden Begründung vorgelegt, dass eine unterhaltsrechtliche Privilegierung nach wie vor nicht ausreichend dargelegt und für diesen Fall auch der Vater der Antragstellerin als unterhaltverpflichtet anzusehen sei. Aufgrund des Leistungsbezuges bestehe eine Antragsbefugnis erst ab Rechtshängigkeit; eine Rückabtretung für die Vergangenheit sei nicht behauptet. II. Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.