Nr 2 ; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R , juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen. Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden ( BT-Drs 14/1855, S 6 ). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch , § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R ,
Nr 7 , BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R ,
Nr 8 ) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96 , SozR 3-2400 § 7 Nr 11 ). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R ,
Nr 7 ),
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89 , SozR 3-2400 § 7 Nr 4 ; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94 , SozR 3-4100 § 168 Nr 18 ). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199 , 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R , SozR 3-2400 § 7 Nr 13 ; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R , BSGE 87, 53 , 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 ; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R ,
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78 , SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79 , SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80 , SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R , SozR 3-2600 § 2 Nr 5 ) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56 , SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule). Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R , juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09 , AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10 , NZA 2012, 731 ). Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12 , juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO). Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko. Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat. Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R , BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 ). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R , SozR 4-1500 § 193 Nr 2 ; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B , SozR 4-1500 § 193 Nr 3 ). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/756059.html ( https://oj.is/756059 ) Volltext Druckansicht Zitate 37 Zitiert 11 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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