Gefährlichkeit 16) trotz einzelner missverständlicher Formulierungen noch ausreichend belegt. Die Strafkammer hat insoweit auf die sachverständige Prognose abgehoben, dass ohne ärztliche und medikamentöse Versorgung ein "Rückfall in das alte Krankheitsbild" mit den entsprechenden Symptomen, die auch zu den Anlasstaten geführt hätten, drohe. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist hiermit nicht nur die bloße Möglichkeit, sondern eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Taten umschrieben. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass die schwere psychische Erkrankung fortdauert (UA S. 11). Durch die Behandlung - zwangsweise Durchsetzung einer drei Monate währenden stationären Therapie und Gabe von Depotpräparaten mit engmaschiger Betreuung - habe zwischenzeitlich nur eine Remission, d. h. eine Rückbildung der Symptome dieser Erkrankung erreicht werden können (UA S. 10). Hieraus folgt, dass sich ohne die Behandlung auf dem Boden des fortbestehenden Störungsbildes die Symptome wieder bemerkbar machen würden, sofern nicht eine freilich äußerst unwahrscheinliche Heilung eintritt. Demgegenüber tritt der gegen eine Gefährlichkeit sprechende Umstand, dass es über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zu keinen neuen Taten gekommen ist, zurück. Ob nach Beendigung der Medikation und dem damit verbundenen Wiederaufleben der Symptome sodann abermals - wie bei den Anlasstaten - ein akuter Schub der Krankheit eintreten wird, kann nur prognostisch beurteilt werden. Vor dem Hintergrund nicht nur der Anlasstaten, sondern auch der mitgeteilten Taten aus den Jahren 2002 und 2003, bei denen es aufgrund von Wahnideen zu teilweise erheblichen körperlichen Übergriffen gekommen ist, durfte das Landgericht zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose gelangen. Denn hieraus ergibt sich, dass es bei dem noch jungen Beschuldigten ohne Behandlung bereits sehr häufig zu krankheitsbedingten Zuständen, in denen er rechtswidrige Taten begangen hat, gekommen ist und nur im Jahr 2004 eine gewisse Beruhigung eingetreten ist. Diese war aber nicht von Dauer, wie durch die Begehung der Anlasstaten dokumentiert wird. Aufgrund dieser Umstände ist belegt, dass das Landgericht nicht nur von der Möglichkeit, sondern von einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades (BGH NStZ-RR 2006, 136 ;
Gefährlichkeit 11, 27) für die Begehung zukünftiger Taten ausgehen durfte und die Umschreibung als "gewisse Wahrscheinlichkeit" nur eine unpräzise Formulierung darstellt. c) Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass es für die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, unerheblich ist, dass die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet werden kann. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein solches täterschonendes Mittel Bedeutung erst für die Frage erlangt, ob die Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (
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