Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a
§ 63Schuldunfähigkeit 1 und Gefährlichkeit 5; BGH NSt
Z-RR 2003, 232 ; 2004, 38 f.). Nach den Urteilsgründen steht aber nicht fest, ob das Alkoholentzugsdelir dazu geführt hat, dass der Beschuldigte nicht die Fähigkeit besessen hat, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen, oder ob er lediglich außerstande gewesen ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Dies kann Auswirkungen auf die Beurteilung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit haben. Zudem ist ihnen nicht zu entnehmen, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Tat am
- September 2006 sicher vorgelegen haben. b) Auch die übrigen Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit begegnen durchgreifenden Bedenken, da sie eine ausreichende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Taten vermissen lassen. So ist weder sein bisheriger Lebensweg dargelegt, noch finden sich Ausführungen zu einer eventuellen Vordelinquenz. Das Landgericht ordnet sämtliche Taten in den "Bereich der unteren Kriminalität" ein, erheblich im Sinne der §§ 63 , 64 StGB seien diese nicht, schließlich sei der Beschuldigte niemals "übergriffig" geworden. Dabei verkennt es, dass es bei der ersten und der vierten Tat zu Übergriffen gekommen ist. So attackierte der Beschuldigte zwar seinen Mitbewohner nicht unmittelbar mit dem Messer, setzte dieses aber gegen dessen Gehstock ein. Für die vierte Tat bleiben die versuchten - in einem Fall vollendeten - Übergriffe auf Passanten unbeachtet. Selbst wenn das Landgericht eine Körperverletzung als Symptomtat nicht feststellen konnte (vgl. zum Erfordernis des Strafantrags BGHSt 31, 132 , 134), hätte das gegen die körperliche Integrität Dritter gerichtete Verhalten des Beschuldigten doch in die Gesamtwürdigung betreffend die Gefährlichkeit einbezogen werden müssen. Auch hätte die aus den Taten 1.,
- und
- ersichtliche Affinität des Beschuldigten zu Messern nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
- Der neue Tatrichter hat die Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72 , 73;
§ 63Gefährlichkeit 9; § 62 Verhältnismäßigkeit 2) umfassend neu zu prüfen.
Falls der neue Tatrichter diese bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass die Notwendigkeit der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Maßnahmen - hier die vier Monate vor dem Urteil einsetzende regelmäßige Medikamenteneinnahme - aufgehoben wird, sondern solche täterschonende Mittel Bedeutung nur für die Frage erlangen, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (
§ 63Gefährlichkeit 6, 28 und Beweiswürdigung 1). Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger Permalink: http://openjur.de/u/75644.html Kommentare
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