auf einen vermeintlich unwirksamen Darlehensvertrag (§ 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG) erbrachten Leistungen des Kunden damit verteidigt, dass ihr eine notarielle Ausfertigung der nichtigen Vollmacht vorgelegen hat (§§ 171 , 172 BGB).
2001 eine „Novation“ dargestellt haben sollte, berechnet der Kläger den Anspruch wie folgt: Ablösebetrag per 30.03.2001 (s. Schreiben vom 17.04.2001, Anl. B 2) 25.438,46 EURDisagio 2.892,89 EURBearbeitungsgebühr 578,78 EUR 28.910,13 EURzzgl. Nutzungsherausgabe(s. Forderungskonto vom 23.04.2012) 22.092,37 EUR 51.002,50 EURDer Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor: Soweit das Landgericht den Anspruch auf Rückzahlung bis zum 31.12.2001 erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen wegen Verjährung abgewiesen habe, werde die Klageforderung nicht weiter verfolgt. Der Beklagten habe bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 27.12.1995 eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht nicht vorgelegen. Die Beklagte werde ihrer sekundären Darlegungslast bisher nicht gerecht. Die angeblich vorgelegte Ausfertigung sei ohnehin nicht geeignet, die Wirkung des § 172 BGB auszulösen, da sie nicht für die handelnde W., sondern für die S. erteilt worden sei. Die W. habe ausweislich der notariellen Urkunde auch gar keine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erhalten sollen. Es müsse misstrauisch machen, wenn eine Urkunde
einem anderen als demjenigen verwendet wird, für den sie ausgefertigt wurde. Ein Rechtsschein sei dann nicht begründet (vgl. OLG München, 19.05.2008, 34 Wx 23/08 ). Entgegen dem Landgericht habe es sich bei dem Folgevertrag im Jahr 2001 um eine Prolongation und nicht eine Novation gehandelt, so dass auch alle auf den Vertrag
2001 geleisteten Zahlungen rechtsgrundlos erbracht seien. Die Beklagte selbst habe in den Verträgen
1995 und 2001
einer Prolongation(smöglichkeit) gesprochen. Die Kontonummer und die Sicherheiten seien beibehalten worden. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation sei im Zweifel auch
einer Prolongation auszugehen. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers habe die Beklagte
ihm in der Zeit vom 01.01.2002 bis 24.03.2011 insgesamt 35.757,89 EUR erhalten. Verjährung sei nach dem seit 2002 geltenden Verjährungsrecht nicht eingetreten. Als einmalige Zahlungen hätten das mit Wertstellung 28.12.1995 geleistete Disagio und die Bearbeitungsgebühr nicht der kurzen 4-jährigen Verjährungsfrist des alten Rechts unterlegen, so dass der Bereicherungsanspruch auch insoweit nicht verjährt sei. Verwirkung liege nicht vor. Ein Umstandsmoment sei nicht in der Freigabe der Sicherheiten zu sehen. Es liege kein Verhalten des Klägers vor, das das Vertrauen der Beklagten rechtfertigte, dass er Bereicherungsansprüche nicht mehr geltend machen werde. Selbst wenn man eine Novation annehmen wollte, sei die Klage in Höhe
51.002,50 EUR begründet. Denn die Beklagte habe dann den Ablösebetrag des Vertrags aus 1995, der per 30.03.2001 umgerechnet 25.438,46 EUR betragen habe, „ohne Rechtsgrund erhalten“ und hieraus ab diesem Zeitpunkt Nutzungen gezogen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien der Ablösebetrag und der Anspruch auf Erstattung
Disagio und Bearbeitungsgebühr auch Streitgegenstand erster Instanz gewesen. Die Frage, ob der Anschlussvertrag eine Prolongation oder Novation darstelle, lasse den maßgeblichen Lebenssachverhalt im Kern unberührt. Die maßgebliche Berechnung hänge lediglich
der rechtlichen Würdigung ab. Anderenfalls hätte das Landgericht einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen und dem Kläger Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27.04.2012 - 38 O 14/12 - zu verurteilen, 1. an ihn 51.337,54 EUR nebst 5 % Zinsen auf 39.229,65 EUR seit dem 24.01.2012 zu zahlen, 2. ihn
der Zahlungspflicht auf die Rechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2011, Rechnungsnummer 11/0321, in Höhe
2.308,60 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert: Die Vollmachtsausfertigung habe ihr rechtzeitig vor Vertragsunterzeichnung am 27.12.1995 vorgelegen. Die W. habe ihre Bevollmächtigung „durch vorherige Vorlage“ der Vollmachtsausfertigung nachgewiesen. Diese sei am 21.12.1995 zur Kreditakte gelangt, wie sich dem Eingangsstempel entnehmen lasse (s. Anl. BB 1, Bl. I/175 d.A.). Dass die vorgelegte Ausfertigung nicht dem Vorlegenden, sondern einem anderen Beteiligten erteilt worden ist, sei unschädlich. Die Entscheidung des OLG München betreffe nur das Grundbuchverfahren und zudem einen Sachverhalt, bei dem Zweifel am Fortbestand der Vollmacht begründet gewesen seien. Da vorliegend
vornherein in der Urkunde vorgesehen gewesen sei, dass Ausfertigungen nur der S. erteilt werden sollten, gebe die Vorlage einer solchen Ausfertigung keinen Anhaltspunkt für ein etwaiges Erlöschen der der W. erteilten Vollmacht. Der neue Vertrag vom 17.04.2001 stelle eine Novation dar, so dass auf ihn geleistete Zahlungen auch im Fall der Unwirksamkeit des Vertrags vom 27.12.1995 nicht zurückgefordert werden könnten. Insbesondere sei die Kapitalüberlassung nach Laufzeitende des Erstvertrags auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt worden. Der Sprachgebrauch „Prolongation“ werde mitunter auch unjuristisch und nicht als Abgrenzung zur „Novation“ verwandt. In Bezug auf Disagio und Bearbeitungsgebühr habe die Beklagte nichts „erlangt“. Denn wenn der Erstvertrag unwirksam war, sei auch die Verrechnungsvereinbarung für den Zeitpunkt der Darlehensauszahlung unwirksam. Den Ablösebetrag habe die Beklagte ebenfalls nicht „erlangt“, da insoweit keine Überweisung der Valuta an sie erfolgt sei. Insoweit fehle es auch an Möglichkeit der Beklagten, Nutzungen zu ziehen. In Bezug auf Disagio, Bearbeitungsgebühr und Ablösebetrag (sowie vermeintliche Nutzungen daraus) sei zudem gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB zum 31.12.2011 die absolute Verjährung eingetreten, da diese Ansprüche nicht Gegenstand der Klage vom 30.12.2011 gewesen seien. Verwirkung liege aufgrund der vollständigen Darlehenstilgung und Freigabe der Sicherheiten im Jahr 2011 vor. Der Kläger repliziert: Es werde bestritten, dass sich die Vollmachtsausfertigung in der Kreditakte der Beklagten befinde, und jedenfalls auch eine Vorlage bereits am 21.12.1995. Der Stempel könne ebenso gut den Eingang bei der S. betreffen. Bei Unterzeichnung am 27.12.1995 habe die Vollmachtsurkunde „nicht vorgelegen“. Die W. sei „nie im Besitz einer Ausfertigung“ gewesen. Die Beklagte genüge durch den Vortrag des Stempels ihrer sekundären Darlegungslast nicht, da sie nicht darlege, auf welchem Wege, unter welchen Umständen und durch wen die Ausfertigung in die Kreditakte gekommen sein soll. Der Senat hat der Beklagten mit Verfügung vom 16.09.2013 aufgegeben, zu den Umständen der Vorlage der Vollmachtsausfertigung näher vorzutragen und gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Kreditakte vorzulegen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.10.2013 die Kreditakte (einen Leitzordner) vorgelegt, in der die 2. Ausfertigung der am 15.12.1995 errichteten notariellen Urkunde enthalten ist, und vorgetragen, dass ihr die Ausfertigung
der W. vorgelegt worden sei. Eine nähere Aufklärung habe durch die Befragung damaliger Mitarbeiter nicht erreicht werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18.10.2013 Bezug genommen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.10.2013 die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die W. habe die Vollmachtsausfertigung nicht übergeben oder übersandt. Dies habe „in der Angelegenheit ... .. gerade nicht der üblichen Abwicklungspraxis“ entsprochen. Nach Hinweis des Senats im Verhandlungstermin, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei, hat der Kläger vorgetragen: Es sei gängige Praxis gewesen, dass die Vollmachtsausfertigung und weitere Unterlagen
der Fa. G. bei der Beklagten eingereicht wurden. Dies ergebe sich aus dem eigenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23.01.2009 im Verfahren LG Berlin, und so sei auch im vorliegenden Fall verfahren worden (Zeugnis: Frau W.). B. Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er (primär) einen Rückzahlungsanspruch
39.229,56 EUR nebst herauszugebender Nutzungen in Höhe
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Betrag
12.107,98 EUR weiter verfolgt, ist nicht begründet. I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Bereicherungsansprüche gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB i.V.m. § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG zu. 1) Allerdings kommt ein Anspruch auf Rückzahlung
Leistungen, die der Kläger auf das zweite,
ihm selbst und damit wirksam abgeschlossene Darlehen
2001 erbracht hat, in Betracht, wenn der
der Treuhänderin 1995 abgeschlossene Darlehensvertrag wegen Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist und auch die Darlehensvaluta 1995 nicht auf eine wirksame Anweisung des Klägers an den Fonds ausgezahlt worden ist. Da der zweite Vertrag nämlich nur der Ablösung des Restsaldos aus dem ersten Vertrag diente, hat der Kläger in diesem Fall weder die eine noch die andere Valuta „empfangen“ und die Verrechnung der Darlehensvaluta des zweiten Kreditvertrags mit dem Rückzahlungsanspruch aus dem ersten Kreditvertrag ist ins Leere gegangen. Die Beklagte hat dann gegen den Kläger weder einen Bereicherungsanspruch bezüglich des Erstkredits noch - mangels Auszahlung der Darlehensvaluta - einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch aus dem zweiten Kreditvertrag (s. BGH, Urt. v. 17.01.2012, XI ZR 457/10 , NJW-RR 2012, 622 , 623 Tz 15; Urt. v. 17.07.2012, XI ZR 198/11 , NJW 2012, 3294 , 3297 Tz 31). Dass der BGH in diesen Entscheidungen
„Zwischen- und Endfinanzierungsvertrag“ spricht beruht offenbar darauf, dass in den dortigen Fällen die Kreditverträge planmäßig in geringem Abstand (
ca. 3 bzw. 9 Monaten) geschlossen wurden. Darauf kommt es jedoch ausweislich der Begründung des BGH nicht an, sondern allein auf das Vorliegen einer Anschlussfinanzierung. Unerheblich ist danach die Frage, ob der zweite Vertrag eine „Prolongation“ oder „Novation“ darstellte. Auch eine „Novation“ ändert nichts daran, dass die Valuta ggf. nicht an den Darlehensnehmer gelangt sind. Auf die vom Kläger hilfsweise für den Fall der Annahme einer Novation und einer trotz Unwirksamkeit des Erstvertrags daraus folgenden Wirksamkeit des Zweitvertrags aufgemachte Anspruchsberechnung kommt es somit nicht an. 2) Eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags
1995 ist vom Kläger jedoch weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht dargetan.
Vollmachtsurkunden persönlich nicht befasst gewesen zu sein, und habe auf R. und G. als damalige Vorgesetzte verwiesen. R. habe keine Erinnerung an die damaligen Vorgänge mehr. G. wolle aus psychischen Gründen sich mit früheren Vorgängen nicht mehr befassen und lehne die Beantwortung
Fragen ab. M. habe keine konkrete Erinnerung, aber angeben, dass es sich bei dem Stempel auf der Ausfertigung um einen solchen der Rechtsvorgängerin der Beklagten handeln könne. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast damit nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die über die Vorlage der Kreditakte und die Befragung
Mitarbeitern zu den nunmehr 18 Jahre zurückliegenden Vorgängen hinaus gehen.
GBO geforderte „Nachweis“ der Eintragungsvoraussetzungen in Bezug auf die Vollmacht auch dann geführt ist, wenn sich außerhalb der eigentlichen Vollmachtserklärung Anhaltspunkte etwa für einen Widerruf der Vollmacht ergeben, was angenommen wird, wenn der Vertreter sich nur auf die dem Grundbuchamt vorliegende, jedoch auf einen anderen Urkundsbeteiligten lautende Ausfertigung bezieht(s. OLG München DNotZ 2013, 372 , 375 f. und bereits DNotZ 2008, 844 , das allerdings missverständlich nicht mit der Prüfungsbefugnis nach § 29 GBO argumentiert, sondern mit der „Legitimationswirkung“ einer solchen Ausfertigung nach § 172 BGB; s.a. KG FGPrax 2012, 7 , 8; OLG Frankfurt RPfl. 2013, 322, 323: besondere Prüfungspflicht des Grundbuchamts bei Zweifeln am Fortbestand der Vollmacht). Die §§ 171 ff BGB hingegen erfordern keinen „Nachweis“ des Fortbestands der Vollmacht. Vielmehr folgt die Rechtsscheinswirkung aus dem Besitz der Urkunde (vgl. §§ 172 Abs. 2, 175 BGB), und nach § 173 BGB kommt es allein darauf an, ob der Geschäftsgegner den Vollmachtsmangel kennt oder kennen muss. Auf einen Vollmachtsmangel infolge Widerrufs der Vollmacht beruft sich der Kläger jedoch nicht, so dass eine Prüfung des § 173 BGB insoweit vorliegend bereits nicht zu erfolgen hat. Für den allein geltend gemachten anfänglichen Vollmachtsmangel nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG ist der Inhalt des Ausfertigungsvermerks ohne jede Bedeutung. cc) Die Legitimationswirkung der Vollmachtsvorlage scheitert auch nicht daran, dass der Kläger die Vollmachtsurkunde nicht i.S.
1 BGB „ausgehändigt“ hätte. Nach allgemeiner Ansicht ist insoweit nämlich nicht etwa erforderlich, dass der Vertretene dem Vertreter den Besitz an der Urkunde unmittelbar verschafft, sondern es genügt, dass die Urkunde mit Willen des Vollmachtgebers in den Verkehr gelangt. Der Schutz des § 172 BGB gilt daher lediglich nicht für abhanden gekommene Urkunden (vgl. BGHZ 65, 13 , 14; Schramm in: MüKo, BGB,
Ausfertigungen an die S. beantragt wurde, kommt es - wie bereits dargelegt - nicht an. Mit einer Verwendung einer Ausfertigung auch für Geschäfte der W. musste der Kläger rechnen, da er auch diese bevollmächtigt hatte und daher auch insoweit ein Bedürfnis des Urkundengebrauchs bestand.
einer mit Willen der W. erfolgten Arbeitsteilung bei der Geschäftsvorbereitung auszugehen. (2.) Selbst wenn man eine Vorlage der Urkunde durch die G. als schädlich ansehen wollte, wäre der Vortrag des Klägers jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend. Eine „übliche Praxis“ der Urkundenvorlage ergibt sich aus dem Vorbingen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.01.2009 bereits nicht. Dort heißt es lediglich, dass die „üblichen Bonitätsunterlagen, insbesondere die Selbstauskunft, Gehaltsabrechnungen etc.“ durch die G. eingereicht worden seien. Damit ist weder gesagt, dass auch die Vollmachtsurkunde
dieser vorgelegt wurde, noch, dass dies „üblicherweise“ so geschah. Jedenfalls würde eine „Üblichkeit“, selbst wenn diese unstreitig wäre, konkreten Vortrag in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht ersetzen. Für diesen jedoch hat die Beklagte eine Vorlage durch die W. behauptet (Schriftsätze vom 05.03.2012, S. 2 und 18.10.2013, S. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um Vortrag ins Blaue handeln würde, vielmehr durfte die Beklagte diesen (lange zurückliegenden) Ablauf nach Wahrung ihrer Informationsbeschaffungspflicht für wahrscheinlich halten. Soweit der Kläger erstmals im Termin am 11.11.2013 unter Benennung der Zeugin ... behauptet hat, dass die Urkunde durch die G. - und nicht die W. - vorgelegt worden sei, handelt es sich um neuen und nach dem Gesagten streitigen Vortrag, der in erster Instanz aus Nachlässigkeit unterblieben ist und damit gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist. II. Unabhängig
dem zu I. Gesagten ist die Klage in Bezug auf die Rückforderung
Disagio und Bearbeitungsgebühr (2.892,89 EUR + 578,78 EUR = 3.471,67 EUR) und darauf entfallende, im Forderungskonto vom 08.06.2012 (Bl. I/133 d.A.) enthaltene Nutzungszinsen im Zeitraum 28.12.1995 bis 20.12.2011 in Höhe
3.915,39 EUR, ohnehin unbegründet. Zum einen hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin Disagio und Bearbeitungsgebühr im Jahr 1995 vorliegend auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht i.S.
Zwar hat die Bank Disagio und Bearbeitungsgebühr, die vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung fällig und sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt werden, im Zeitpunkt der (verminderten) Kreditauszahlung erlangt, so dass ein Anspruch des Darlehensnehmers nach § 812 BGB bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder Anpassung der Zinskonditionen nach dem VerbrKrG in diesem Zeitpunkt entstanden ist (s. BGH, Urt. v. 14.09.2004, WM 2004, 2306 Tz 24). Jedoch kann dies in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gelten. Denn der Kläger ist (nach seiner Auffassung) zur vertraglichen Leistung an die Beklagte nicht verpflichtet und kann alles Geleistete zurückfordern. Damit erlangt die Beklagte aus der „Verrechnung“ 1995 keinen Vorteil, bzw. ist diese ins Leere gegangen, da der Kläger mangels wirksamer Vertretung die Einmalzahlungen tatsächlich nicht erbracht hat. Jedenfalls wäre ein etwa begründeter Herausgabeanspruch, der insoweit erst in dem nicht nachgelassenen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.04.2012 und sodann in der Berufungsbegründung vom 12.06.2012 geltend gemacht wurde, auch verjährt. Allerdings handelt es sich um Einmalzahlungen, die nach altem Recht nicht der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a.F., sondern der 30-jährigen Frist des § 195 BGB a.F. unterfielen (s. BGH WM 2004, 2306 Tz 24). Jedoch greift die ab 01.01.2002 laufende Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB, da diese Forderung nicht Gegenstand der Klage war und erst nach dem 31.12.2011 anhängig wurde. III. Dem Kläger steht kein Anspruch auf (teilweise) Freistellung
den Anwaltskosten, die mit der Zahlungsaufforderung vom 19.12.2011 (K 8) ausgelöst worden sind, zu. Da streitgegenständlich ein Bereicherungs- und kein Schadensersatzanspruch ist, kommt als Anspruchsgrundlage nur § 286 BGB in Betracht. Die durch das verzugsbegründende Schreiben ausgelösten Kosten sind jedoch nicht zu ersetzen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rn 44 f.). Im Übrigen befand sich die Beklagte mangels Bestehens des Bereicherungsanspruchs nicht im Verzug. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i.S.
2 ZPO sind für den Senat nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Insbesondere liegt in Bezug auf die Frage, ob es § 172 BGB entgegen steht, wenn die Vollmachtsausfertigung nicht dem Vertreter, sondern einem Dritten erteilt worden ist, keine Divergenz vor, da die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zu § 29 GBO ergangen ist. Permalink: https://openjur.de/u/756964.html ( https://oj.is/756964 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 1 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.