(78)der Anlage K1) ausgeschlossen wäre, muss folglich nicht entschieden werden. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Treuhandvertrag. Die Beklagte hat insoweit die Zuständigkeit des Gerichts gerügt und vorgetragen, dass derartige Ansprüche nach dem Treuhandvertrag vor einem Schiedsgericht zu erheben wären. Gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Das ist hier nicht der Fall. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorliegend nicht in der Rolle eines Verbrauchers gehandelt hat. Nach Überzeugung des Gerichts liegt aber keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Nach § 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags hat die Beklagte als Treuhänderin insbesondere folgende Aufgaben: „
- Die Treuhänderin ist verpflichtet, den Treugeber zu betreuen und zu informieren bezüglich der Verhältnisse der Gesellschaft und des treuhänderisch gehaltenen Treuguts.
- zu den Pflichten der Treuhänderin gehören insbesondere: a. Information über den Verlauf der Beteiligungsgesellschaftb. Abwicklung der Formalitäten nach Beitritt des Mitgesellschafters/Treugebers (...)...
- Die Treuhänderin ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Treugebers nach pflichtgemäßem Ermessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. ...“ Der Kläger wirft der Beklagten vor, den Geschäftsführer der Schiffsgesellschaft, Herrn W., nicht ausreichend überwacht zu haben. Bereits Mitte 2010 äußerte der Kläger Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Schiffsgesellschaft. Der Beklagten zum Vorwurf macht der Kläger, dass sie dennoch nicht gehandelt und die seines Erachtens erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Hierbei verkennt der Kläger, dass die Beklagte nicht allein aufgrund von Verdachtsmomenten handeln kann. Gerade aufgrund ihrer Stellung als Treuhändern ist sie verpflichtet, sich erst eine gesicherte Tatsachen- und Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Die Beklagte hat auch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht Nichts getan, sondern wie das Protokoll der ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 27.10.2010 (Anlage K7) zeigt, verschiedene Handlungsoptionen besprochen. Top 7 behandelt insoweit insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Charterreduzierungen gegen die Geschäftsführung. Das die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch versuchte, eine „ordentliche Übergabe“ und eine „partnerschaftliche Abwicklung“ - sprich eine möglichst sachliche Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung – herbeizuführen, mag sich später als „vertane Liebesmühe“ herausgestellt haben. Der Vorwurf, dass die Beklagte nicht sachgerecht handelte, kann dadurch aber nicht begründet werden. Soweit der Kläger der Beklagten weiter vorwirft, die Feststellungen aus Top 7, 8 und 9 der ordentlichen Gesellschafterversammlung (Anlage K7) seien nicht umgesetzt worden, bleibt sein Vortrag zu unsubstantiiert. Offen ist, welche konkreten Handlungen die Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hier hätte tätigen können. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers, die Beklagte hätte die Geschäftsführung ablösen und neu bestimmen lassen müssen, dann wäre es nicht in eine wirtschaftliche Schieflage gekommen, sind derartig unbestimmt, dass die Beklagte gar nicht in der Lage ist, diesen pauschalen Behauptungen entgegenzutreten. Für seine Behauptung, der Beklagten sei spätestens im Zusammenhang mit der MS „L.F.“, die im Juli 2010 wegen Missmanagement der Geschäftsführung Insolvenz habe anmelden müssen, bekannt gewesen, dass Herr W. ihr gegenüber wissentlich Falschangaben tätige, fehlt jeglicher Beweisantritt. Tatsächlich hat das Gericht keinen substantiierten Vortrag des Klägers, der den Vortrag der Beklagten, sie sei vor dem 06.07.2011 nicht über die den wirklichen technischen Zustand des Schiffes oder über die bestehende finanzielle Schieflage informiert worden, entkräftet. Abgesehen davon hat der Kläger – trotz Hinweis des Gerichts – bislang auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der von ihm behauptete Schaden bei Unterlassen der – von ihm pauschal behaupteten – Pflichtverletzung der Beklagten eingetreten wäre. Es ist allgemein bekannt, dass sich die Schifffahrtsbranche in einer Krise befindet. Weshalb die Schiffsgesellschaft allein durch eine Ablösung der Geschäftsführung im Jahr 2010 hätte gerettet werden können, erschließt sich dem Gericht nicht und lässt die tatsächliche wirtschaftliche Lage außer Betracht. Ob die Ausschlussfrist des § 7 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages greift, kann hier dahingestellt bleiben.
- Der Kläger hat aus den soeben genannten Gründen auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Nachzahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Schiffsgesellschaft freizustellen.
- Ebenso scheidet der Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/757047.html Kommentare