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FG Köln, Urteil vom 03.12.2014 - 13 K 2004/11

Obsah (8)§ 36§ 5§ 242§ 253§ 6§ 252§ 34§ 115

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kosten-erstattungs

§ 36Abs. 7 KSt

G ist der Senat jedenfalls nicht in der Weise von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt, dass eine Vorlage an das BVerfG in Betracht käme. Auch eine verfassungskonforme Reduktion der §§ 34 Abs. 13f 36 KStG scheidet im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Vorschrift aus (II.). I. Die angefochtenen Bescheide zur Körperschaftsteuer 2000 und 2005, zur Feststellung gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.2000 und zur Feststellung gem. § 47 Abs. 2 KStG 2000 sowie über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 bis 2005 und zur gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.2000 bis 2003 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2003 bis 2005 sind rechtmäßig. Sie basieren auf rechtmäßig ermittelten, rechnerisch zutreffenden Besteuerungsgrundlagen. Dies ist im Wesentlichen zwischen den Beteiligten unstreitig, gilt aber auch hinsichtlich der allein streitbefangenen Abzinsung der Gesellschafterdarlehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte dem Grunde

zu Recht die allein streitbefangene Abzinsung der zinslosen Gesellschafterdarlehen zu allen betroffenen Bilanzstichtagen entsprechend § 8 Abs. 1 KStG bzw. § 7 GewStG jeweils i.V.m. §§ 4 , 5 , 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorgenommen.

§ 5Abs. 1 ESt

G ist bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), das

den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz können sich aus den speziellen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (z.B. § 5 Abs. 3 bis 4 b oder § 6 bis 7 k EStG) ergeben, die

§ 5Abs. 6 ESt

G zu befolgen sind (vgl. dazu Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Auflage, 2014, § 5 Rdnr. 21 m.w.N.; Kulosa in Schmidt, EStG, § 6 Rdnr. 5).

§ 242

HGB hat der Kaufmann unter anderem für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen.

§ 253Abs.

1 Satz 2 HGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind dabei Verbindlichkeiten grundsätzlich zu ihrem Rückzahlungsbetrag (jetzt Erfüllungsbetrag) anzusetzen. Davon abweichend enthält § 6 EStG spezielle, vorrangige Vorschriften hinsichtlich der Bewertung für die Steuerbilanz (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10 , BFH/NV 2011, 986 ).

§ 6Abs. 1 Nr. 3 ESt

G sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Zu den

dieser Regelung abzuzinsenden Darlehen gehören auch Gesellschafterdarlehen. Dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auf Gesellschafterdarlehen Anwendung findet, ist bereits mehrfach, unter anderem in dem Verfahren der Klägerin wegen Körperschaftsteuer 1999, durch den BFH bestätigt worden (vgl. BFH-Urteile vom

  1. Oktober 2009 I R 4/08 , BFHE 226, 347 , BStBl II 2010, 177 und in BStBl II 2010, 478 ). Die Restlaufzeit der Darlehen betrug auch zu allen hier relevanten Bilanzstichtagen (
  2. Dezember 2000 bis
  3. Dezember 2005) mehr als ein Jahr. In allen betroffenen Handelsbilanzen sind die Gesellschafterdarlehen in der vollen Höhe von gerundet ... € (exakt ... €) mit einer Restlaufzeit von über 5 Jahren ausgewiesen. Die hier streitbefangenen Gesellschafterdarlehen waren auch unverzinslich im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Frage der Unverzinslichkeit der Darlehen ist bereits einmal in dem Verfahren wegen Körperschaftsteuer 1999 geklärt worden. Ausweislich der jeweiligen § 2 der Darlehensverträge aus dem Dezember 1988 sind alle drei Gesellschafterdarlehen unverzinslich gewährt worden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Darlehensverträge in dem hier streitbefangenen Zeitraum geändert worden wären. Auch verdeckte Zinsleistungen, z.B. in Form der Überlassung anderer Wirtschaftsgüter (vgl. dazu z.B. Kulosa in Schmidt, EStG,
  4. Auflage, 2014, § 6 Rdnr. 461 m.w.N.), sind weder behauptet noch feststellbar. Die Klägerin hat auch ihr Vorbringen zu sonstigen zinsersetzenden Gegenleistungen aus dem Verfahren wegen Körperschaftsteuer 1999 im vorliegenden Prozessverfahren nicht wiederholt. Davon ausgehend sind die hier streitbefangenen Gesellschafterdarlehen zu allen sechs Bilanzstichtagen entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit abgezinsten Beträgen, wie vom Beklagten in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes - BewG - vorgenommen, zu bewerten. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, die Bewertung der Forderungen zum
  5. Dezember 1999 stelle eine grundlegende Definition der Restlaufzeit der Darlehen für Besteuerungszwecke dar, so dass ausgehend von der zu diesem Bilanzstichtag geschätzten Restlaufzeit von zwölf Jahren, zehn Monaten und zwölf Tagen (analoge Anwendung des § 13 Abs. 2 BewG) in den Folgejahren die Restlaufzeit jeweils um ein Jahr vermindert zu schätzen sei. Eine derartige Schätzungsvorgabe lässt sich zunächst nicht aus § 253 HGB ableiten. Diese Vorschrift enthält für Verbindlichkeiten die Vorgabe, diese mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Die von der Klägerin herangezogene Bewertungsvorgabe, "nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der

vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist", bezieht sich

dem Wortlaut der in den Streitjahren geltenden Vorschrift nicht auf Verbindlichkeiten der hier vorliegenden Art, sondern nur auf bestimmte Rentenverpflichtungen. In der aktuellen Fassung des Handelsgesetzbuches betrifft die entsprechende Formulierung nur noch Rückstellungen. Unabhängig davon werden die Bewertungsvorgaben des Handelsgesetzbuches für die Steuerbilanz ohnehin durch den vorrangigen § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG verdrängt. Auch die - von dem Rückgriff auf § 253 HGB unabhängige - Überlegung der Klägerin,

der Annahme der unbefristeten Gewährung der unverzinslichen Darlehen zum

  1. Dezember 1999 mit der Folge einer Abzinsung unter Zugrundelegung einer Restlaufzeit von zwölf Jahren, zehn Monaten und zwölf Tagen, könne für die Folgestichtage grundsätzlich nicht mehr angenommen werden, es liege weiterhin eine unbefristete Darlehensgewährung mit der Folge einer Schätzung der Restlaufzeit entsprechend § 13 Abs. 2 BewG vor, weil der Beklagte sich an der vorgenommenen Schätzung der Restlaufzeit zum
  2. Dezember 1999 festhalten lassen müsse, überzeugt den Senat nicht. Zutreffend geht die Klägerin von der Grundannahme aus,

§ 242

HGB sei für jedes Geschäftsjahr ein Jahresabschluss zu erstellen, was dazu führe, dass die Gesellschafterdarlehen zu jedem Bilanzstichtag neu zu bewerten seien (vgl. § 252 Abs. 1 HGB). Eine Bindung an die Bewertung zum vorangegangenen Bilanzstichtag enthält aber bereits das Handelsgesetzbuch nicht. Wie sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ergibt, sind die Vermögensgegenstände zum jeweiligen Abschlussstichtag (neu) zu bewerten, wobei

§ 252Abs.

1 Nr. 6 HGB die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden sollen (jetzt: beizubehalten sind; vgl. außerdem § 246 Abs. 3 HGB n.F.). Entsprechend enthält § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit der Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG eine Regelung zur jeweiligen Neubewertung zu den Bilanzstichtagen unter Berücksichtigung der im Einkommensteuergesetz selbst angelegten Grenzen (vgl. Ehmcke in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand August 2014, § 6 EStG Rdnr. 940 m.w.N.; Kulosa a.a.O. § 6 Rdnr. 451), die eine (zwingende) Bindung an die Bewertung zum Vorjahresstichtag nicht vorsehen. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist daher zu jedem Bilanzstichtag erneut zur Anwendung zu bringen. Dabei hat das Finanzgericht als Tatsacheninstanz

der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom

  1. Juli 2013 I B 183/12 , BFH/NV 2013, 1779 ), dem die Literatur (vgl. z.B. Ehmcke a.a.O. § 6 EStG Rdnr. 958; Kulosa a.a.O. § 6 Rdnr. 460; Fischer in Kirchhof, EStG,
  2. Auflage, 2014, § 6 Rdnr. 147) weitgehend folgt, und der damit in Übereinstimmung stehenden Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom
  3. Mai 2005, BStBl I 2005, 699, Rz. 6) bei unbefristeten Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände die voraussichtliche restliche Laufzeit des Darlehens zu schätzen. Dabei kann in Fällen, in denen für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vorliegen, § 13 Abs. 2 BewG analog angewendet werden (BMF a.a.O., Rz. 7; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 986 und 2013, 1779; weitere

weise z.B. bei Kulosa a.a.O., § 6 Rdnr. 460). Im Streitfall ist bei der Schätzung der voraussichtlichen Restlaufzeit zu den einzelnen Bilanzstichtagen auf die vertraglichen Grundlagen und tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, wonach die Darlehen nicht zu tilgen waren. Die Darlehen waren bereits seit über 30 Jahren begeben. Eine Reduzierung der zinslosen Darlehen um ca. 50 % lag zum ersten hier betroffenen Bilanzstichtag, dem 31. Dezember 2000, ebenfalls bereits zwölf Jahre, die spätere Zuführung der vorübergehend verzinslich gestellten Teildarlehen zu den Kapitalrücklagen immerhin sieben Jahre zurück. Konkrete Anhaltspunkte für eine Absicht der Darlehensgeber zur Kündigung der Darlehensverträge oder ihre Umwandlung in verzinsliche Darlehen sind weder behauptet noch ersichtlich. Auch der jährliche Ausweis der Darlehen als solche mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren macht deutlich, dass selbst die Klägerin mit einer kurzfristigen Kündigung an den Bilanzstichtagen nicht ernstlich gerechnet hat. Auch für eine, die Schätzung der voraussichtlichen Restlaufzeit im Ergebnis wie eine Kündigung beeinflussende, konkrete Absicht der Zuführung der Darlehen zu den Kapitalrücklagen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Soweit die Klägerin vorträgt, in der Folgezeit

der Zuführung der seit 1988/1989 verzinslichen Teilkredite zu den Kapitalrücklagen

(1993)sei die Zuführung des verbleibenden Darlehensbetrages von ... DM in den Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen der Klägerin regelmäßig diskutiert worden, ist dies im Ergebnis für die Schätzung der voraussichtlichen Restlaufzeiten zu den einzelnen Bilanzstichtagen der Streitjahre ohne Bedeutung. Der Senat kann das entsprechende, sowohl hinsichtlich der Zeitpunkte als auch der agierenden Personen unsubstantiierte, Vorbringen als wahr unterstellen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem entsprechenden Beweisantritt im Hinblick auf die mangelnde Substantiierung überhaupt hätte

gegangen werden müssen. Soweit entsprechende Diskussionen in dem Zeitraum bis einschließlich 1999 stattgefunden haben sollen, sind sie bereits deshalb ohne jegliche Bedeutung, weil die tatsächliche Handhabung in den Folgejahren deutlich macht, dass sich aus den informellen, in den Protokollen der entsprechenden Sitzungen keinen Niederschlag findenden, Diskussionen keine konkreten Schritte zur Umwandlung der zinslosen Darlehen ergeben haben. Folgerichtig hat sich die Klägerin in dem Verfahren zur Bilanzierung 1999 auf ein entsprechendes Vorbringen auch nicht gestützt. Für den Veranlagungszeitraum 1999 liegt außerdem die rechtskräftige Entscheidung des BFH vor. Entscheidungserhebliche Veränderungen für die Streitjahre können ebenfalls nicht festgestellt werden. Selbst wenn man unterstellt, dass in diesem Zeitraum die Frage der Zuführung der Darlehen zu den Kapitalrücklagen erörtert worden ist, hat dies jedenfalls zu keinem Zeitpunkt zu konkreten Handlungen der Klägerin wie auch der Darlehensgeber geführt. Folgerichtig haben entsprechende Diskussionen keinen Niederschlag in den Protokollen der Gesellschafterversammlungen oder Aufsichtsratssitzungen der Streitjahre gefunden. Dies ergibt sich nicht nur aus den entsprechenden Feststellungen des Betriebsprüfers, sondern auch aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin. Für konkrete Maßnahmen, die sich auf die Schätzung der Restlaufzeit der Darlehen hätten auswirken können, wäre dies aber im Hinblick auf § 4 der jeweiligen Darlehensverträge erforderlich gewesen. Da unter anderem eine Umwandlung der Darlehen in eine Beteiligung zwingend Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern auf der Grundlage der erforderlichen ...rechtlichen Voraussetzungen vorbehalten war, bedurfte es entsprechender Maßnahmen zur Herbeiführung der Einleitung förmlicher Verfahren bei den Gläubigern. Aus den Beschlüssen und Maßnahmen anlässlich der tatsächlichen Umwandlung der Darlehen in Kapitalrücklagen in den Jahren 2008 und 2009 lassen sich sowohl die Notwendigkeit der Herbeiführung von ...beschlüssen oder einer ...rechtlichen Zustimmung des ... als auch die dafür erforderlichen Zeiträume gut ersehen. All dies fehlt für die Streitjahre. Anders als im Jahr 2008 ist in den Streitjahren und auch den darauf folgenden Jahren 2006 und 2007 keine

außen erkennbare Maßnahme ergriffen worden, die auf die Einleitung eines Verfahrens zur Umwandlung der zinslosen Darlehen in Kapitalrücklagen schließen ließe. Erstmalig für das Jahr 2008 ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens. Auch die Klägerin selbst hat keine konkreten Maßnahmen, die sich in Sitzungsprotokollen oder Schriftverkehr niedergeschlagen hätten, in den Streitjahren oder den Jahren 2006 und 2007 behauptet. Vielmehr stellt vermutlich die Einladung mit der Tagesordnung, unstreitig spätestens aber das Protokoll über die Sitzung des Finanzausschusses vom

  1. November 2008 ein Dokument dar, welches einen sicheren Rückschluss auf konkrete Überlegungen und Vorschläge und mit dem Beschluss auch eine Maßnahme zur Umgestaltung der zinslosen Gesellschafterdarlehen zulässt. Folgerichtig hat die Klägerin auch zu Recht in allen Bilanzen bis einschließlich 2008 die Gesellschafterdarlehen unverändert als solche mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren ausgewiesen. Denn selbst im Jahr 2008 musste sie nicht damit rechnen von den Gläubigern in Anspruch genommen zu werden. Auch wenn eine Schätzung der Restlaufzeit der Darlehen zum
  2. Dezember 2008 die Vorschläge des Finanzausschusses und des Aufsichtsrates berücksichtigen müsste, war auch zu diesem Bilanzstichtag nicht mit einer Kündigung der Darlehen zu rechnen, sondern nur die Umwandlung in Kapitalrücklagen vorbehaltlich der im Hinblick auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu prüfenden beihilferechtlichen Problematik, der erst im Juni 2009 erfolgten Beschlussfassung der Gesellschafter und der zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden ...rechtlichen Zustimmung des ... wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung der unveränderten vertraglichen Grundlagen, der fehlenden konkretisierten Anhaltspunkte für die Einleitung des Verfahrens zur Umwandlung der Darlehen in Kapitalrücklagen, der durchgängig gleichmäßigen Form der Bilanzierung und dem jeweiligen Ausweis der Verbindlichkeiten als solche mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren sieht der Senat daher im Ergebnis keinen Grund für eine abweichende Schätzung der Restlaufzeit gegenüber der Schätzung zum
  3. Dezember
  4. Dies gilt zunächst für die Bilanzstichtage, die vor Abschluss der Außenprüfung für die Jahre bis einschließlich 1999 liegen (Betriebsprüfungsbericht vom März 2003). Für diese Bilanzstichtage liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die eine abweichende Schätzung der Restlaufzeit begründen könnten. Auch für die

folgenden, streitbefangenen Bilanzstichtage bis zum

  1. Dezember 2005 ergeben sich bei im Wesentlichen unverändertem äußerem Lebenssachverhalt keine abweichenden Ergebnisse. Theoretisch hätte die Betriebsprüfung für die Jahre bis 1999 eine Zäsur darstellen können, die die Klägerin motivierte, auf eine Änderung der Darlehenskonditionen oder die Umwandlung der Darlehen in Kapitalrücklagen hinzuwirken. Das feststellbare Verhalten der Klägerin indiziert aber vielmehr deren Überzeugung, die Entscheidung des Beklagten sei fehlerhaft gewesen, sowie die Hoffnung, sich im Rahmen der Rechtsschutzverfahren gegen die Abzinsung der Gesellschafterdarlehen durchsetzen zu können. Anhaltspunkte für konkrete Maßnahmen zur Umgestaltung der Darlehen bestehen demgegenüber nicht. Wie sich aus der zwischenzeitlich als fehlerhaft erkannten (Steuer-)Bilanzierung der Klägerin, also der unterlassenen Abzinsung der Gesellschafterdarlehen, und ihrem Vorbringen im Prozessverfahren wegen Körperschaftsteuer 1999 ergibt, ging diese vorrangig davon aus, dass Darlehen mit unbestimmter Laufzeit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG unterfallen (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in der Senatsentscheidung, EFG 2009, 1199 ). Außerdem vertrat sie im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsschutzverfahren wegen der Körperschaftsteuer 1999 die Auffassung, (eigenkapitalersetzende) Gesellschafterdarlehen seien im Wege einer teleologischen Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus dessen Anwendungsbereich auszuscheiden (vgl. dazu BFH-Urteil vom
  2. November 2005 IV R 13/04 , BFHE 211, 294 , BStBl II 2006, 618 ) oder zumindest sei der durch die Abzinsung ausgelöste Gewinn durch eine verdeckte Einlage zu neutralisieren (vgl. dazu BFH, BStBl II 2010, 478 ). Die Erfolglosigkeit dieser Argumentation wurde endgültig erst mit den Entscheidungen des BFH in BStBl II 2010, 177 und 478, also Ende 2009/Anfang 2010, deutlich, auch wenn sich die Klägerin gegen die letztgenannte Entscheidung noch an das BVerfG gewandt hat. Im Lichte des Rechtsschutzverfahrens gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung 1999 und später der teilweise vorgenommenen Aufzinsung in den Folgejahren erscheint ein Unterlassen von Maßnahmen zur Umgestaltung der Darlehen

vollziehbar, wenn nicht konsequent. Konkrete Anhaltspunkte für die Schätzung einer geringeren Restlaufzeit der Darlehen zu den Bilanzstichtagen bis zum

  1. Dezember 2005 fehlen demgegenüber. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die jeweilige Restlaufzeit der Gesellschafterdarlehen zu den Stichtagen
  2. Dezember 2000 bis
  3. Dezember 2005 durchgängig weiterhin wegen fehlender Anhaltspunkte für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit entsprechend Textziffer 7 des BMF-Schreibens vom
  4. Mai 2005 (ebenso BFH/NV 2011, 986 und 2013, 1779) in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 BewG mit zwölf Jahren, zehn Monaten und zwölf Tagen geschätzt hat. Dies entspricht unter Berücksichtigung der Bewertung der Verbindlichkeiten zum
  5. Dezember 1999 auch dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB. Für die Bilanzstichtage 2000 und 2001 deckt sich diese Schätzung im Übrigen auch mit den bis 2008 fortgeführten Handelsbilanzausweisen, wonach für die Verbindlichkeiten eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren zum jeweiligen Bilanzstichtag angegeben wurde. Demnach war ausweislich der Bilanz 2008 nicht vor dem Jahr 2014 mit einer Verpflichtung zur Rückführung der Kredite zu rechnen. Die Abzinsung erfolgte auch rechnerisch zutreffend mit dem Faktor 0,503 auf die unverändert fortgeschriebenen Kredite in Höhe von ... €, also mit einem verbleibenden Ansatz der Verbindlichkeiten in Höhe von ... €. Der Beklagte hat auch entsprechend § 52 Abs. 16 EStG 2000 bis 2005 die 1999 gebildete Rücklage ratierlich aufgelöst und die von der Klägerin zwischenzeitlich (teilweise) vorgenommene Aufzinsung wieder rückgängig gemacht. Da die rechnerische Richtigkeit der in den Betriebsprüfungsberichten (Textziffer 2.8 des Betriebsprüfungsberichtes 2000 bis 2002 und Textziffer 2.10 des Betriebsprüfungsberichtes 2003 bis 2005) im Einzelnen dargestellten Korrekturen zwischen den Beteiligten nicht umstritten sind, verzichtet der Senat insoweit auf weitere Ausführungen. II. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, wie sich die Klägerin gegen die Feststellung des EK 45 in dem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Bestände

§ 36Abs. 7 KSt

G vom 22. März 2013 wendet. Der Beklagte hat zu Recht bei der Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals

§ 34Abs. 13f KSt

G n.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 KStG n.F. das EK 45 mit ... DM angesetzt.

§ 34Abs. 13f KSt

G in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 ist § 36 KStG in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Absatz 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2010 geänderten Fassung anzuwenden. Wie auch zuvor werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG a.F. letztmalig festgestellten Beträgen entsprechend den Vorgaben des § 36 Abs. 2 bis 6a KStG n.F. ermittelt und gemäß § 36 Abs. 7 KStG n.F. festgestellt. Der Beklagte hat ausgehend von den betragsmäßig unstreitigen Ausgangswerten aus dem Bescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. auf den

  1. Dezember 2000 i.H.v. ... DM EK 45 und minus ... DM EK 02 sowie ... DM EK 03 und minus ... DM EK 40 zunächst entsprechend § 36 Abs. 4 KStG n.F. die Beträge des EK 02 und des EK 03 untereinander verrechnet und so den Betrag der "Zwischensumme" von minus 18 Mio. DM errechnet. Dieser Betrag ist sodann entsprechend der gesetzlichen Vorgabe von dem positiven Betrag des EK 45 abgezogen worden. Weiterhin hat der Beklagte entsprechend § 36 Abs. 6 KStG n.F. auch den negativen Betrag des EK 40 vom EK 45 abgezogen und so den rechnerisch unstreitigen Endbestand von ... DM errechnet. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Senat kann und muss als gesetzesgebundenes Gericht im vorliegenden Verfahren auch (nur) unter Anwendung der Regelungen in § 34 Abs. 13f KStG n.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 KStG n.F. in der Sache entscheiden, ohne gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen (1.). Auch eine von der Entscheidung des Beklagten abweichende Interpretation der einschlägigen Vorschriften im Wege einer verfassungskonformen Auslegung scheidet im Streitfall aus (2.).
  2. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG liegen im Streitfall nicht vor. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG hat ein Gericht, welches ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, das Verfahren auszusetzen und unmittelbar die Entscheidung des BVerfG einzuholen.

ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BFH ist Voraussetzung für die Vorlagepflicht bzw. für die Zulässigkeit einer entsprechenden Vorlage jedoch, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht dagegen nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184 , 188 f.; BVerfG-Beschlüsse vom 19. Februar 1957 1 BvL 13/54 , BVerfGE 6, 222 , 239; vom 31. Mai 1983 1 BvL 11/80 , BVerfGE 64, 180 , 187; vom 6. April 1989 2 BvL 8/87 , BVerfGE 80, 59 , 65; weitere

weise bei Jarass/Pieroth, GG,

  1. Auflage, 2014, Art. 100 Rdnr. 10; BFH-Urteile vom
  2. Juli 1997 VI R 121/90 BFHE 183, 538 , BStBl II 1997, 692 ; vom
  3. Juli 2014 IX R 31/13 , BFHE 246, 193 , BStBl II 2014, 925 ). Der Senat ist in diesem Sinne nicht von einem Verfassungsverstoß durch die Neuregelung zur Umgliederung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals in § 34 Abs. 13f KStG n.F. i.V.m. § 36 Abs. 4 KStG n.F. anlässlich des Systemwechsels vom Vollanrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren überzeugt. Zwar verweist die Klägerin zu Recht auf den Tenor der Entscheidung des BVerfG, wonach § 36 Abs. 3 und Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom
  4. Oktober 2000 unvereinbar mit Art. 3 GG sind, soweit diese Regelung zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotenzials führt, das in dem mit 45 % Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 KStG ... enthalten ist. Insoweit könnte man ausgehend von dem Tenor der Entscheidung zu der Auffassung kommen, der im Streitfall eintretende Verlust von EK 45 durch die Anwendung des § 36 Abs. 4 KStG n.F. verstoße weiterhin gegen Art. 3 GG. Andererseits hat das BVerfG in Rdnr. 89 der Entscheidung unter B. II. ausgeführt, die Verfassungswidrigkeit der Umgliederungsvorschriften hätte durch die unter B. I. 4 a (Rdnr. 60) durch das Gericht näher dargestellte gesetzgeberische Lösung vermieden werden können. Dort wird ausdrücklich die Vermeidung der Umgliederung

§ 36Abs. 3 KSt

G a.F. als denkbarer Weg einer verfassungskonformen Regelung dargestellt. Der Gesetzgeber hat jedenfalls den Auftrag des BVerfG entsprechend verstanden (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache - BT-Drs. - 17/3549, Seite 26) und mit dem Jahressteuergesetz 2010 die hier zur Anwendung gebrachten Regelungen in das KStG eingefügt, um der Vorgabe des BVerfG zu genügen. Auch der BFH (Urteil vom

  1. April 2011 I R 65/05 , BFHE 234, 385 , BStBl II 2011, 983 ) vertritt die Auffassung, das BVerfG habe die Verrechnung belasteter Eigenkapitalanteile mit originären, also nicht durch die Umgliederung entstandenen, negativen Beträgen des EK 02 nicht beanstandet und ist dementsprechend zu der Überzeugung gelangt, die Neuregelung sei verfassungsgemäß. Dem haben sich das Finanzgericht München (Urteil vom
  2. November 2012 6 K 676/12 , Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 398 ) und das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom
  3. Juni 2014 6 K 1380/12 , EFG 2014, 1710 ) angeschlossen, wobei das Finanzgericht Baden-Württemberg sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - unter Punkt
  4. der Entscheidungsgründe auch inhaltlich mit den tragenden Überlegungen des BVerfG und des BFH auseinandergesetzt hat. Auch in der Literatur (vgl. z.B. Dötsch/Krämer in Dötsch/Pung/Mühlenbrock, KStG, Stand August 2014, § 36 Rdnr. 28 ff.; Wingler in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2012, § 36 Rdnr. 5; Semmler/Jünger in Lademann, EStG/KStG, Stand Mai 2011, § 36 Rdnr. 9 b; Frotscher, KStG, Stand März 2011, § 36 Rdnr. 65; Bott in Ernst & Young, KStG, Stand Oktober 2011, § 36 Rdnr. 198; Thurmayer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Februar 2013, § 36 KStG Rdnr. 6; Werning in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Stand Oktober 2013, § 36 KStG Rdnr. 18) wird überwiegend die Auffassung vertreten, die gesetzliche Neuregelung setze die Entscheidung des BVerfG konsequent um. Das BVerfG habe insbesondere § 36 Abs. 4 KStG a.F. mit der Verrechnung der originären negativen Teilbeträge des unbelasteten Eigenkapitals nicht beanstandet, da der Gesetzgeber bei Schaffung der Übergangsregelungen typisierend davon ausgehen durfte, dass das originäre negative verwendbare Eigenkapital handelsrechtlich wie eine Ausschüttungssperre wirke und daher im Zeitpunkt des Systemwechsels eine vollständige Realisierung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials durch Ausschüttung nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B Werning a.a.O. § 36 KStG Rdnr. 18 m.w.N.). Der Senat stellt nicht in Abrede, dass auch eine andere Interpretation der Entscheidung des BVerfG möglich erscheint (so z.B. Holst/Nitzschke, Vernichtung von Körperschaftsteuerminderungspotenzial trotz der Neuregelung durch das JStG 2010, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2011, 1450; Binnewies in Streck, KStG,
  5. Auflage, 2014, § 36 Rdnr. 39), er hält sie aber - insoweit in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur - für nicht nahe liegend. Vielmehr sprechen die ausführlichen Darlegungen des BVerfG für das ganz überwiegende Verständnis der Entscheidung (nur) im Sinne eines Verbotes der Vernichtung von Körperschaftsteuerminderungspotenzial durch umgliederungsbedingt entstandenes negatives EK
  6. Demgegenüber hat das BVerfG das der Systemumstellung zu Grunde liegende Modell der Fiktion einer Vollausschüttung ebenso wenig beanstandet wie die Anknüpfung des Erhalts des Körperschaftsteuerminderungsbetrages an die Frage, ob und in welchem Umfang negatives EK 02 vorlag (vgl. Rdnr. 74 der Entscheidung). Wenn aber im Regelfall das negative EK 02 wie eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre wirkte, ist die Verrechnung des negativen EK 02 mit dem EK 45 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der auch durch das BVerfG besonders hervorgehobenen Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers (vgl. Rdnr. 87 der Entscheidung) durfte dieser dann ggf. auch Einzelfälle, in denen trotz negativem EK 02 eine Ausschüttung möglich gewesen wäre, bei der Ausgestaltung des Übergangsrechtes unbeachtet lassen.
  7. Das von der Klägerin erstrebte Ziel kann im Streitfall auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung (Reduktion) des § 34 Abs. 13 f i.V.m. § 36 Abs. 4 KStG n.F. erreicht werden. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin die von der Mindermeinung vertretene Auslegung der Entscheidung des BVerfG als zutreffend ansähe, lägen die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Reduktion nicht vor. Die verfassungskonforme Gesetzesauslegung gebietet es, bei mehreren Möglichkeiten der Normauslegung diejenige maßgeblich sein zu lassen, bei der die Regelung mit der Verfassung konform geht. Der Grundsatz verbindet somit die Normtextauslegung mit einer Normenkontrolle (BFH-Beschluss vom
  8. April 2013 I R 80/12 , BStBl II 2013, 1004 m.w.N.) und findet als Auslegungskriterium seine Grenze dort, wo er mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde (BVerfG-Beschlüsse vom
  9. März 2012 2 BvR 2258/09 , BVerfGE 130, 372 , unter B.II.1.c aa; in DStR 2013, 1228 , unter D.I.). Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem

Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG-Beschluss vom

  1. April 1994 1 BvR 1299/89 , 1 BvL 6/90 , BVerfGE 90, 263 , unter C.II.; BFH-Beschluss vom
  2. Februar 2012 I B 7/11 , BFHE 236, 444 , BStBl II 2012, 751 unter II.
  3. b.cc.). Besonderheiten können sich

der Rechtsprechung des BFH aber bei zu weit geratenen und damit verdeckt lückenhaften Überleitungsbestimmungen ergeben, die auch Sachverhaltskonstellationen erfassen, für die der Gesetzgeber, hätte er sie bedacht, zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung eine besondere Anwendungsregelung getroffen hätte (BFH, BStBl II 2012, 751 m.w.N.). Danach scheidet im Streitfall eine Reduktion durch verfassungskonforme Auslegung des § 36 Abs. 4 KStG n.F. aus. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Ausnahmen für dem Streitfall vergleichbare Fälle sind nicht vorgesehen. Der Wortlaut entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Die Neuregelung des § 34 Abs. 13f KStG ist mit der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (vgl. BT-Drs. 17/2249 ) in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden (vgl. BT-Drs. 17/2823, Seite 23 bis 25; Zustimmung der Bundesregierung auf Seite 39). Wie auch in der späteren Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 17/3549, Seite 26 ) wird ausgeführt, das BVerfG habe beanstandet, dass die Umgliederung des zum Zeitpunkt des Systemwechsels mit 45 % belasteten Eigenkapitals (EK 45) in mit 40 % belastetes Eigenkapital (EK 40) und unbelastetes Eigenkapital (EK 02) für diejenigen Unternehmen zu einem Wegfall von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen könne, die nur über einen geringen oder keinen Bestand an EK 02 verfügten. ... Durch die Streichung des § 36 Abs. 3 KStG werde auf die beanstandete Umgliederung generell verzichtet. ... Die dokumentierten Materialien zum Gesetzgebungsverfahren machen deutlich, wie der Gesetzgeber die Entscheidung des BVerfG verstanden hat sowie welche gesetzlichen Änderungen er zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes für erforderlich ansah und auch vornehmen wollte. Anhaltspunkte für eine verdeckte Lückenhaftigkeit der geänderten Übergangsregelung sieht der erkennende Senat unter Berücksichtigung des dokumentierten Verständnisses der Entscheidung des BVerfG, das - wie oben dargelegt - von der überwiegenden Literatur geteilt wird, und der dazu folgerichtigen Gesetzesänderung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Der Beklagte hat auf den entsprechenden Antrag der Klägerin durch den geänderten Bescheid gemäß § 36 Abs. 7 KStG und die darin vorgenommene Feststellung des EK 45 die Voraussetzungen für ein ca. ... € höheres Körperschaftsteuerguthaben geschaffen. Dies entspricht bezogen auf das Begehren auf geänderte Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals einem Obsiegen von ca. 15 %. Unter Berücksichtigung der weiteren insgesamt erfolglosen Begehren der Klägerin hinsichtlich der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuermessbeträge und der verschiedenen Verlustfeststellungen sinkt die Obsiegensquote auf ca. 5 %. Unter Berücksichtigung des hohen Gesamtstreitwertes ist von der Auferlegung der Gesamtkosten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO trotz der geringen Obsiegensquote und der Tatsache, dass der Beklagte dem Begehren insoweit

- erstmaliger - Rüge der Klägerin sofort abgeholfen hat, abzusehen. Die Revision war ausschließlich hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Umgliederungsvorschriften und damit nur hinsichtlich der Entscheidung zur Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals

§ 36Abs. 7 KSt

G

§ 115Abs.

2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Hinsichtlich der Frage der Aufzinsung handelt es sich um die Entscheidung über einen Einzelfall unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere auch der Entscheidung des BFH zu der Frage der Abzinsung der - hier erneut streitgegenständlichen - Darlehen im Jahr 1999. Insoweit war hinsichtlich aller Streitgegenstände mit Ausnahme der Feststellung gemäß § 36 Abs. 7 KStG die Revision nicht zuzulassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink: https://openjur.de/u/757088.html ( https://oj.is/757088 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 23 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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