wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, verurteilt, zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Waren der Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Sport-
Freizeitartikel, Uhren
Schmuck, Bekleidung, Baumarktartikel, Automobilzubehör
Drogerieartikel, auf der Domain www. B.de das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht gegenüber Verbrauchern durch die folgende Klausel einzuschränken: "Rückgabe hochwertiger Uhren
Schmuck: ... Die Ware wird ... abgeholt. ... Sobald B.de die Rücksendung ... erhalten
überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst.", wenn dies wie in der nachfolgenden Ausgestaltung gemäß Anlage K 1 in Verbindung mit Anlage K 2 der Klageschrift geschieht: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 93 %
die Beklagte zu 7 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 90 %
der Beklagten zu 10 % auferlegt. Dieses Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,- Euro abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird im Hinblick auf den Klageantrag c) zugelassen. Gründe A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder
zur Förderung des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt ein Internetversandhaus auf der Domain www.B.de. Sie verwendet für den Versandhandel Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf dieser Internetseite abrufbar sind (Anlage K 1). § 3 dieser AGB mit der Überschrift "Rücksendekostenvereinbarung, Widerrufsrecht bis zu 14 Tagen, Ausschluss des Widerrufsrechts" enthält eine fettgedruckte Widerrufsbelehrung, die mit der Überschrift "Widerrufsbelehrung" beginnt
mit der Zeile "Ende der Widerrufsbelehrung" endet. Nach weiteren Regelungen betreffend den Ausschluss des Widerrufsrechts befand sich Ende Mai 2011 am Ende von § 3 - ebenso wie am Ende von § 4 mit der Überschrift "Unsere freiwillige Rücknahmegarantie (bis zu 30 Tagen)" - der Satz "Details zur Rücksendung
Beispiele finden Sie hier." Bei Betätigung des Links gelangte man jeweils auf die Seite "Details zur Rückgabe
Beispiele, wenn Sie das Produkt von B.de gekauft haben" (Anlage K 2). Dort waren u. a. folgende, vom Kläger beanstandete Ausführungen enthalten (nachfolgend Klageanträge a), b)
c) sowie Klausel a), b)
Schmuck: Bei hochwertigen Uhren
Schmuck ist ein besonderer - kostenloser - Abholservice zur Rücksendung nötig. Die Rücksendung ist versichert
kann verfolgt werden. Wichtig: Benutzen Sie zur Rücksendung ausschließlich die Versandtasche
die Rückgabeunterlagen, die Sie mit der hochwertigen Ware erhalten haben. Sollten Sie diese nicht mehr zur Hand haben, fordern Sie bitte die Versandtasche
die Rückgabeunterlagen für hochpreisige Artikel über unseren Kundenservice an. Bitte legen Sie die Ware
die ausgefüllten Unterlagen in die ebenfalls mitgelieferte Versandtasche. Versiegeln Sie die Tasche mit dem dafür vorgesehenen Sicherheitsverschluss. Hinweis: Der Retourenversand dieser Artikel ist nur mit der mitgelieferten Versandtasche möglich! Kündigen Sie Ihre Rücksendung über das Online-Rücksendezentrum an. Aufgrund Ihrer Bestelldaten geht unser System von einer hochpreisigen Rückgabe aus
Sie erhalten auch im Online-Rücksendezentrum die zur Rückgabe notwendigen Informationen. Die Abholung erfolgt nach Wunsch Montag bis Freitag innerhalb eines von Ihnen ausgewählten 2-Stunden-Fensters. Sie können dieses Zeitfenster im Online Rücksendezentrum eingeben. Unser Kundenservice wird Sie kontaktieren, um den Termin zu bestätigen oder einen alternativen Termin vorzuschlagen. Die Ware wird von DHL Express abgeholt. Beachten Sie bitte, dass die Rücksendung nicht über eine Filiale der Deutschen Post DHL oder auf einem anderen Weg möglich ist. Sobald B.de die Rücksendung von DHL Express erhalten
überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst." Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Bestimmungen mit Schreiben vom 17.06.2011 ab
forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3). Die Beklagte entfernte in der Folgezeit, mehr als ein Jahr vor dem 13.06.2014, Hinweis
Link "Details zur Rücksendung
Beispiele finden Sie hier." am Ende von § 3 der AGB. Der Kläger hat vorgetragen, seine hinreichende personelle, sachliche
finanzielle Ausstattung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Er habe eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern auf demselben Markt. In den maßgeblichen Branchen Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Sport-
Freizeitartikel, Uhren
Schmuck, Bekleidung, Baumarktartikel, Automobilzubehör
Drogerieartikel habe er mindestens 668 direkte Mitglieder
unter Einbeziehung von Sammelmitgliedschaften insgesamt 32.574 Mitglieder. Im Bereich Uhren
Schmuck verfüge er mindestens über 153 Mitglieder. Eine Vielzahl der Mitglieder betreibe einen Internethandel. Die angeführten Klauseln, die der Verbraucher aufgrund ihres Inhalts
des Links am Ende von § 3 der AGB als Bestandteil seines gesetzlichen Widerrufsrechts auffasse, seien unzulässig, da sie dieses Widerrufsrecht in unangemessener Weise einschränkten. Zudem führten sie den Verbraucher über Inhalt
Umfang seines gesetzlichen Widerrufsrechts in die Irre. Die Klauseln seien aus Empfängersicht verbindlich
daher allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klausel a) beschränke die Ausübung des Widerrufsrechts auf eine Rücksendung an das Rücksendezentrum
verstoße damit gegen §§ 355 , 312c BGB (a. F.). Die Klausel c) enthalte unzulässige Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts. Der Verbraucher sei gesetzlich nicht verpflichtet, einen kostenfreien Abholservice zu nutzen, die Versandtasche
Rückgabeunterlagen zu benutzen oder die Rücksendung vorher per Email mitzuteilen. Ferner werde ihm die Ausübung seines Widerrufsrechts dadurch unzulässig erschwert, dass er zu einem vereinbarten Termin zwei Stunden auf die Abholung warten müsse. Die Beklagte hat vorgetragen: Der Kläger verfüge nicht über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern auf demselben Markt, der sich bei Uhren
Schmuck auf hochwertige Ware von mindestens 500,- Euro pro Stück
insgesamt auf den Vertrieb im Internet beschränkt sei, weil sie nur dort Waren anbiete
Streitgegenstand ausschließlich das Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht sei. Die behaupteten Verstöße beeinträchtigten ferner die Interessen der Mitglieder des Klägers nicht spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Der Link "Details zur Rückgabe" beziehe sich erkennbar lediglich auf die freiwillige Rücknahmegarantie nach § 4 der AGB
nicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht. Abgesehen davon handle es sich dabei schon nach dem äußeren Anschein nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um bloß unverbindliche Bitten
Hinweise zur effektiven Abwicklung der Warenrückgabe. Beide Klauseln regelten zudem nur Einzelheiten der Rückgabe nach bereits ausgeübtem Widerruf. Außerdem seien sie deshalb zulässig, weil sie keine Verbraucherrechte einschränkten, sondern für die Verbraucher vorteilhaft seien. Jedenfalls fehle es bei den gerügten Formulierungen an einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucher. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten den Klageantrag zur Klausel b) zurückgenommen. Die Beklagte hat zu Protokoll erklärt, insoweit keinen Kostenantrag zu stellen. Das Landgericht hat sodann mit Urteil vom 16.01.2013 der Klage wie folgt stattgegeben: "Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen
/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Waren der Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Sport-
Freizeitartikel, Uhren
Schmuck, Bekleidung, Baumarktartikel, Automobilzubehör
Drogerieartikel, Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen über das Internet auf der Domain www.B.de aufzufordern, wenn sie dort im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung über das Widerrufsrecht in § 3 die folgenden Klauseln verwendet:..." wobei anschließend die Klauseln a)
c) wiedergegeben werden. Ferner hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1
3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 355 Abs. 1 S. 2, 312c BGB (a. F.)
1 Ziffer 10 EGBG, 312d , 307 Abs. 1 BGB (a. F.). Der Kläger sei aktivlegitimiert
der Klageantrag hinreichend bestimmt. Die Klausel a) sei wettbewerbswidrig, weil sie unzureichend über das Widerrufsrecht belehre. Sie sei Bestandteil der Widerrufsbelehrung der Beklagten
Allgemeine Geschäftsbedingung, wobei sie rechtsverbindliche Vorgaben zum Widerrufsrecht formuliere
nicht bloß die Rücksendung regle. Sie verstoße damit gegen §§ 312c Abs. 1, 312d , 355 Abs. 1 S. 2 BGB (a. F.)
benachteilige Verbraucher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen. Die Klausel c) sei ebenfalls wettbewerbswidrig, da sie die Möglichkeiten der Rückgabe für den Verbraucher einschränke. Den Hinweis "Details zur Rücksendung" beziehe der Verbraucher zumindest auch auf das gesetzliche Widerrufsrecht, weil sich der Link in § 3 der AGB befinde. Die Aussage "Kündigen Sie ihre Rücksendung über das Online-Rücksendezentrum an", die den Widerruf selbst regle, schränke das Widerrufsrecht unlauter ein, weil sie dem Verbraucher entgegen §§ 307 Abs. 1, 312c , 312d , 355 Abs. 1 S. 2 BGB (a. F.) nicht die Möglichkeit lasse, den Widerruf mit einem Brief zu erklären,
ihm über die bloße Widerrufserklärung hinaus eine zusätzliche Erklärung gegenüber dem Online-Rücksendezentrum aufbürde. Soweit ein besonderer Abholservice zur Rücksendung vorgeschrieben werde, liege nach denselben Bestimmungen ebenfalls eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts vor, weil sie dem Verbraucher nicht die gesetzlich eröffnete Möglichkeit lasse, die Ware einfach zurückzuschicken. Insbesondere sei es eine gesetzlich nicht vorgesehene Belastung, den Verbraucher an die Rückgabe in einer speziellen Versandtasche zu binden
ihn zu zwingen, zwei Stunden auf einen Abholservice zu warten. Dagegen richtet sich die form-
fristgerecht eingelegte
begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag nebst den dortigen Beweisangeboten vor: Das Landgericht habe fehlerhaft die Aktivlegitimation des Klägers bejaht, obwohl er eine hinreichende personelle, sachliche
finanzielle Ausstattung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mit Nichtwissen bestritten
der Kläger dazu keine Ausführungen gemacht habe. Außerdem habe der Kläger trotz ihres Bestreitens nicht substantiiert dargelegt
unter Beweis gestellt, dass seine Mitglieder Waren im Internet anbieten. Bei der Klausel
zur Kostentragung des Verbrauchers bei Rücksendung der Ware nunmehr erst recht für den Verbraucher günstig. Zudem könne der Unternehmer - wie sich u. a. aus der Musterwiderrufsbelehrung ergebe - verbindlich anbieten, die Ware abzuholen. Der Verbraucher habe in diesem Fall nicht mehr die Wahl, stattdessen die Ware auf seine Kosten zurückzusenden. Jedenfalls sei eine Vereinbarung zwischen den Parteien möglich, dass der Unternehmer die Ware abhole
eine Rücksendung durch den Verbraucher ausgeschlossen sei. Diese notwendige Einschränkung gehe indes aus dem Klageantrag nicht hervor, weshalb dieser zu weit gefasst sei. Im Hinblick auf den letzten Satz der Klausel c) begründe seine ausschließliche Verwendung in der Vergangenheit lange vor dem Wirksamwerden der Gesetzesänderung zum 13.06.2014 keine Erstbegehungsgefahr
erst recht keine Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungstenor des erstinstanzlichen Urteils sei in mehrfacher Hinsicht zu unbestimmt
zu weit gefasst. Bei dem neuen Klageantrag in der Berufungsinstanz handle es sich um eine Klageänderung, der sie nicht zustimme. Er sei weiterhin nicht bestimmt genug, weil aus der Formulierung nicht deutlich werde, in welcher Verbindung die Anlage K 1 zur Anlage K 2 stehe. Zuletzt hätte das Landgericht ihr wegen der Rücknahme des Klageantrages zur Klausel b) nicht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegen dürfen. Die Beklagte beantragt, das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2013, Az. 34 O 228/11 , abzuändern
die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verkauf von Waren der Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Sport-
Freizeitartikel, Uhren
Schmuck, Bekleidung, Baumarktartikel, Automobilzubehör
Drogerieartikel, auf der Domain www.B.de das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht gemäß § 312d BGB gegenüber Verbrauchern durch die folgenden Klauseln einzuschränken, wenn dies wie in der Ausgestaltung der Anlage K 1 in Verbindung mit K 2 ersichtlich geschieht: a) "Bitte geben Sie die Artikel, die von B.de versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück. ... c) Rückgabe hochwertiger Uhren
Schmuck: Bei hochwertigen Uhren
Schmuck ist ein besonderer - kostenloser - Abholservice zur Rücksendung nötig. Die Rücksendung ist versichert
kann verfolgt werden. Wichtig: Benutzen Sie zur Rücksendung ausschließlich die Versandtasche
die Rückgabeunterlagen, die Sie mit der hochwertigen Ware erhalten haben. Sollten Sie diese nicht mehr zur Hand haben, fordern Sie bitte die Versandtasche
die Rückgabeunterlagen für hochpreisige Artikel über unseren Kundenservice an. Bitte legen Sie die Ware
die ausgefüllten Unterlagen in die ebenfalls mitgelieferte Versandtasche. Versiegeln Sie die Tasche mit dem dafür vorgesehenen Sicherheitsverschluss. Hinweis: Der Retourenversand dieser Artikel ist nur mit der mitgelieferten Versandtasche möglich! Kündigen Sie Ihre Rücksendung über das Online-Rücksendezentrum an. Aufgrund Ihrer Bestelldaten geht unser System von einer hochpreisigen Rückgabe aus
Sie erhalten auch im Online-Rücksendezentrum die zur Rückgabe notwendigen Informationen. Die Abholung erfolgt nach Wunsch Montag bis Freitag innerhalb eines von Ihnen ausgewählten 2-Stunden-Fensters. Sie können dieses Zeitfenster im Online Rücksendezentrum eingeben. Unser Kundenservice wird Sie kontaktieren, um den Termin zu bestätigen oder einen alternativen Termin vorzuschlagen. Die Ware wird von DHL Express abgeholt. Beachten Sie bitte, dass die Rücksendung nicht über eine Filiale der Deutschen Post DHL oder auf einem anderen Weg möglich ist." Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil
führt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag an: Die Klausel
der Kostentragung des Verbrauchers für die Rücksendung seien gegenüber dem Verlust des Wahlrechts nicht relevant, zumal gemäß dem letzten Satz der Klausel c) eine Erstattung des Kaufpreises erst nach Erhalt der Ware durch die Beklagte vorgesehen sei. Außerdem sei die Klausel wegen der verpflichtenden Erreichbarkeit an zwei zusammenhängenden Stunden für den Verbraucher nicht grundsätzlich positiv. Jedenfalls seien die Teilvereinbarungen zur zwingenden Benutzung der speziellen Versandtasche
der Rückgabeunterlagen, die sich der Verbraucher erst bei der Beklagten beschaffen müsse, sowie zur Ankündigung der Rücksendung im Online-Rücksendezentrum unzulässig. Der Unterlassungstenor sei nicht zu weit gefasst, da er beanstandet habe, dass die Klausel
eutlich gefasst sein, dass Gegenstand
Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann
letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet; BGH, GRUR 2011, 433 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; BGH, GRUR 2011, 539 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, GRUR 2012, 407 - Delan; BGH, GRUR-RR 2012, 475 - Matratzen). Diese Anforderungen erfüllt der Unterlassungsantrag. Er ist hinreichend bestimmt, da der Beklagten dadurch konkret verboten werden soll, das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz auf einer bestimmten Internetseite durch im Einzelnen wiedergegebene Klauseln einzuschränken. Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2014 klargestellt hat, umfasst der Antrag auch weiterhin den letzten Satz der Klausel c): "Sobald B.de die Rücksendung von DHL Express erhalten
überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst." Der Zusatz "...wenn dies wie in der Ausgestaltung der Anlage K 1 in Verbindung mit K 2 ersichtlich geschieht..." genügt ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot. Der Antrag wird durch diesen Hinweis auf die beanstandete Verletzungshandlung konkretisiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird aus ihm auch hinreichend deutlich, in welcher Verbindung die Anlagen K 1
K 2 zueinander stehen, weil sich dies ohne zusätzlichen Erklärungsbedarf aus den Anlagen unmittelbar selbst ergibt. Danach enthält die Anlage K 1 "Allgemeine Geschäftsbedingungen" der Beklagten, die in § 3 Regelungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht treffen. Am Ende von § 3 befindet sich der Link "Details zur Rücksendung
Beispiele finden Sie hier". Der Link führt zur Anlage K 2 "Details zur Rückgabe
Beispiele, wenn Sie das Produkt von B.de gekauft haben", welche die streitgegenständlichen Klauseln enthält. Da die Verbindung beider Anlagen zueinander aus sich heraus verständlich ist, bedarf es keiner ergänzenden Erläuterung im Klageantrag. Der weitere Berufungsangriff der Beklagten, der Antrag sei auf die jeweils konkret beanstandeten Formulierungen zu beschränken
herauszustellen, dass
aus welchen Gründen gerade diese Formulierungen zu unterlassen seien, betrifft nicht die Bestimmtheit, sondern die Reichweite des Unterlassungsantrags
des darauf beruhenden Verbotstenors (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, § 12 UWG Rn. 2.43). 2. Der Kläger ist prozessführungsbefugt.
finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Davon geht die höchstrichterliche Rechtsprechung seit inzwischen 15 Jahren aus (BGH, GRUR 1999, 1116 - Wir dürfen nicht feiern; BGH, GRUR 2003, 454 - Sammelmitgliedschaft I; BGH, WRP 2005, 472 - Sammelmitgliedschaft III; BGH, GRUR 2006, 778 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH, WRP 2009, 811 - Sammelmitgliedschaft VI; BGH, WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel daran bestehen beim Kläger, der seit 1976 im Vereinsregister eingetragen ist
seit über 30 Jahren den Satzungszweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern
den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, auch in diesem Rechtsstreit nicht. Die Prozessführungsbefugnis ist zwar von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (BGH, GRUR 2007, 610 - Sammelmitgliedschaft V; OLG Stuttgart, BeckRS 2013, 05470 ; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 8 UWG Rn. 3.9)
muss sowohl bei der Verletzungshandlung als auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben (BGH, GRUR 1998, 170 - Händlervereinigung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 8 UWG Rn. 3.7
3.50). Ist ein Verband jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist indes zu vermuten, dass die erforderliche personelle, sachliche
finanzielle Ausstattung weiterhin vorhanden ist (KG, WRP 2012, 993 ). Ein bloßes Bestreiten durch den Beklagten genügt in diesem Falle nicht (BGH, GRUR 2000, 1093 - Fachverband; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 343 ; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 8 UWG Rn. 3.66). Die Beklagte bestreitet eine hinreichende personelle, sachliche
finanzielle Ausstattung des Klägers jedoch lediglich mit Nichtwissen, ohne konkrete Umstände aufzuzeigen, die Anlass zu Zweifeln geben
es rechtfertigen würden, die Frage der hinreichenden Ausstattung von Amts wegen zu überprüfen. Im Gegenteil spricht für eine fortbestehende Prozessführungsbefugnis, dass der Kläger - wie die aktuelle höchstrichterliche Entscheidung BGH, WRP 2014, 431 - Online - Versicherungsvermittlung zeigt - weiterhin in der Lage ist, gleichzeitig mehrere gerichtliche Verfahren über mehrere Instanzen durchzuführen. Abgesehen davon ist die erhebliche Anzahl seiner Mitglieder [siehe unten c) bb)] ein wesentliches Indiz dafür, dass er tatsächlich zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in der Lage ist
der Satzungszweck der Verfolgung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder nicht nur "auf dem Papier steht" (vgl. Köhler in: Köhler/ Bornkamm, aaO, § 8 UWG Rn. 3.45). Die direkten Mitglieder entrichten Verbandsbeiträge
tragen auf diese Weise zur Ausstattung des Klägers bei.
Freizeitartikeln, Uhren
Schmuck, Bekleidung, Baumarktartikeln, Automobilzubehör
Drogerieartikeln jeweils ein "Markt", ohne dass es auf die Vertriebsform ankommt. Schließlich sind die Angebote sowohl im Internet als auch z. B. im herkömmlichen Versand
in Ladenlokalen auf das gemeinsame Ziel gerichtet, Waren aus diesen Branchen zu verkaufen. Der Erwerb über das Internet verringert dabei das Interesse der Verbraucher, sich gleiche oder verwandte Waren auf anderen Wegen zu beschaffen
ist daher geeignet, den Absatz von Mitgliedsunternehmen auch im herkömmlichen Versandhandel
in Ladenlokalen zu beeinträchtigen. Aus dem gleichen Grund steht es ebenso wenig einem Wettbewerbsverhältnis entgegen, dass der Streitgegenstand auf das Widerrufsrecht im Fernabsatz beschränkt ist. bb) Dem Kläger gehört ferner eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt, wenn diese Mitglieder als Unternehmen bezogen auf den maßgeblichen Markt in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2007, 809 - Krankenhauswerbung; BGH, GRUR 2007, 610 - Sammelmitgliedschaft V; BGH, GRUR 2009, 692 - Sammelmitgliedschaft VI). Das ist hier - was die Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht mehr gesondert angreift - ohne weiteres zu bejahen, ohne dass es überhaupt auf dem Kläger über andere Verbände vermittelte Mitgliedschaften ankommt. Gemäß der als Anlage K 9 eingereichten Aufstellung, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat
die von der Beklagten auch nicht konkret angegriffen worden ist, hat der Kläger 668 direkte Mitglieder. Diese stammen, wie sich anhand der dort aufgeführten, namentlich benannten Mitglieder ergibt, u. a. aus den Branchen Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte, Sport-
Freizeitartikel, Uhren
Schmuck, Bekleidung, Baumarktartikel, Automobilzubehör
Drogerieartikel, so dass der Kläger über eine ausreichend repräsentative Anzahl von Mitgliedern auf diesen Märkten verfügt. Dasselbe gilt, soweit ausschließlich auf die Branche "Uhren
Schmuck" abzustellen ist (Klausel c). Dort verfügt der Kläger ausweislich der als Anlage K 10 vorgelegten Mitgliederliste über 153 -
damit ebenfalls eine erhebliche Anzahl - Mitglieder. II. Die Klageänderung gemäß Schriftsatz des Klägers vom 05.05.2014 in Verbindung mit dem zu Protokoll im Verhandlungstermin am 08.05.2014 gestellten Antrag
dem Schriftsatz vom 02.10.2014 ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist wegen der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits
der uneingeschränkten Verwertbarkeit des bisherigen Streitstoffes sachdienlich
kann zudem auf die gemäß § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen gestützt werden. Auch wenn der Antrag ursprünglich ein Unterlassungsgebot bezogen darauf enthielt, Verbraucher "in Zeitungsanzeigen
/oder auf sonstigen Werbeträgern ... zur Abgabe von Bestellungen über das Internet ... aufzufordern", hat sich der Sachvortrag beider Parteien seit Beginn des Rechtsstreits allein auf die Frage bezogen, ob die Beklagte auf ihrer Internetseite www.B.de die im Antrag bezeichneten Klauseln verwenden darf. III. Die Klage ist nur in geringem Umfang - im Hinblick auf den letzten Satz der Klausel c) - begründet. Der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 anspruchsberechtigte Kläger hat gegen die Beklagte nur insoweit einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. §§ 4 Nr. 11, 3 Abs. 1 UWG. Darüber hinaus - mithin bezüglich der Klausel a)
der Klausel
daher weder gegen §§ 312d Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (a. F.) oder gegen §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 2 bis 5 BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung (n. F.) verstößt noch die Verbraucher unangemessen benachteiligt, § 307 BGB. Vertragsbedingungen sind Regelungen, die den Inhalt eines Rechtsverhältnisses gestalten sollen, indem sie Rechte
Pflichten der Parteien begründen, die ohne die betreffende Klausel nicht oder in anderer Weise bestehen würden. Dieser konstitutive Charakter unterscheidet die Vertragsbedingungen von lediglich unverbindlichen Bitten oder bloßen Informationen über tatsächliche Umstände oder künftiges Verhalten. Nach dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB ist dabei nicht der tatsächliche Regelungsgehalt von Erklärungen maßgebend, wie er sich bei eingehender rechtlicher Würdigung ergibt, sondern es ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt danach vor, wenn eine Erklärung nach ihrem objektiven Wortlaut beim Empfänger den Eindruck hervorruft, diese sei für ihn verbindlich, wobei auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsverbraucher
die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (BGH, NJW 1996, 2574 ; BGH, GRUR 2009, 506 ; BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12 ; NJW 2014, 2269 ; Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2,
zu diesem Zweck die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Hand nimmt, wird zunächst in § 3 - nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. zutreffend - über die möglichen Formen des Widerrufs
insbesondere darüber informiert, dass dieser u. a. per Brief oder online durch Nutzung des Rücksendezentrums erfolgen kann. Wenn der Kunde Details zur Rücksendung in Erfahrung bringen möchte, wird er sodann zwar über den Link "Details zur Rücksendung
Beispiele finden Sie hier." durch die beanstandete Klausel dazu angehalten, das Widerrufsrecht online über das Rücksendezentrum auszuüben. Aufgrund der ihr vorangehenden Einleitung "Wichtig: Damit Ihre Sendung sicher bei uns ankommt
Sie auch Ihrer Bestellung zuordbar ist, beachten Sie bitte die folgenden Punkte." erkennt er aber in Verbindung mit dem Inhalt der Widerrufsbelehrung in § 3 der AGB, dass es sich dabei lediglich um eine, wenn auch nachdrückliche Empfehlung handelt, die im beiderseitigen Interesse die Rückabwicklung erleichtern
beschleunigen soll. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in den "Details zur Rückgabe..." (Anlage K 2) keinerlei Nachteile oder sogar Sanktionen für den Fall ankündigt, dass der Kunde für die Ausübung des Widerrufsrechts von einer der anderen, in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich genannten Alternativen Gebrauch macht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem widerrufswilligen Durchschnittskunden, der die Klausel a) liest, zudem der Inhalt der Widerrufsbelehrung (noch) präsent, da er überhaupt erst mittels des Links am Ende von § 3 AGB zur Anlage K 2 gelangt ist, mithin ein unmittelbarer sachlicher
räumlicher Zusammenhang zwischen Widerrufsbelehrung
der Klausel a) besteht. Nach alledem ist die beanstandete Klausel für den durchschnittlichen Kunden erkennbar keine verbindliche Regelung, stellt keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar
verstößt nicht wegen unangemessener Benachteiligung von Kunden der Beklagten gegen § 307 BGB. Aus dem bloß unverbindlichen Charakter folgt gleichzeitig, dass sie das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht einschränkt.
dazu die Rücksendung der Ware gehört, ihn die Beklagte aber darum bittet, die Rücksendung nur online über das Rückrufzentrum vorzunehmen. c) Nach §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 2 bis 5 BGB n. F. scheidet ein Verstoß
damit eine unangemessene Benachteiligung zudem deswegen aus, weil das gesetzliche Widerrufsrecht nicht mehr durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann (Einzelheiten nachfolgend unter 2.). Daher bezieht sich die beanstandete Klausel nicht mehr auf eine Form der Ausübung des Widerrufsrechts, sondern nur noch auf Rückgabemodalitäten nach erfolgtem Widerruf. Auch aus diesem Grund kann die Klausel vom Verbraucher nicht als Einschränkung des Widerrufsrechts aufgefasst werden, selbst wenn man davon ausginge, dass sie aus Sicht des Empfängers verbindlichen Charakter habe. Soweit sie die Rücksendung im Sinne von §§ 355 Abs. 3, 357 BGB betrifft, weicht sie nicht zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorschriften ab (§ 361 Abs. 2 S. 1 BGB n. F.), da diese nicht regeln, auf welche Art
Weise die Rücksendung im Einzelnen durchzuführen ist. Ebenso wenig werden Verbraucher durch die Klausel a) auf Grundlage der seit dem 13.06.2014 geltenden Rechtslage gemäß 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die Abweichung vom dispositiven Recht muss Nachteile von einigem Gewicht begründen (Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 12; OLG Hamm, NJW 1981, 1050). Das ist nicht der Fall: Der angesprochene Verkehrskreis sind Verbraucher, die zuvor bei der Beklagten Waren online im Internet bestellt haben
daher mit der Kommunikation über das Internet vertraut sind. Für diese Kunden stellt es jedoch regelmäßig keine, jedenfalls keine mehr als nur unerhebliche Erschwernis dar, bei der Rücksendung von Waren online über das Internet
damit auf dem gleichen Kommunikationsweg Eingaben im Rückrufzentrum der Beklagten vorzunehmen. Zudem hat die Beklagte ein nachvollziehbares Interesse daran, sämtliche Rücksendungen zentral zu erfassen
deren Bearbeitung auf diese Weise zu erleichtern. Dies ist für den Verbraucher ebenfalls von Vorteil, weil es eine zügige Rückabwicklung fördert. Deshalb wird er durch die Klausel
überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst." ist unlauter im Sinne von §§ 4 Nr. 11, 3 Abs. 1 UWG. Der weitere Satz "Die Ware wird ... abgeholt." ist nur mit in den Urteilstenor aufgenommen, um den Zusammenhang zu einem Abholangebot der Beklagten nach § 357 Abs. 4 S. 2 BGB n. F. klarzustellen.
damit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung geltenden Regelung der §§ 312d Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 348 BGB als auch von §§ 312g Abs. 1, 357 Abs. 4 S. 2 BGB in der seit dem 13.06.2014 gültigen Fassung abweicht. Ferner liegt jeweils ein Verstoß gegen § 309 Nr. 2 a) BGB vor.
Schmuck" im Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht nur auf die freiwillige 30-tägige Rücknahmegarantie nach § 4 der AGB, sondern auch auf das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 312d Abs. 1 S. 1, 355 BGB a. F. Dies folgt daraus, dass sie sich in den "Details zur Rückgabe..." (Anlage K 2) befinden, die zumindest Ende Mai 2011 am Ende von § 3
Dies konnte der unbefangene Durchschnittsverbraucher nur so verstehen, dass sich der Link auf beide Bestimmungen bezieht
er daher dort Details zur Rücksendung beim gesetzlichen Widerrufsrecht findet. Hinzu kommt, dass die Formulierung am Ende von § 3 der AGB "Details zur Rücksendung
Beispiele finden Sie hier." inhaltlich auf die vorangehenden Regelungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht Bezug nahm
aufgrund der systematischen Stellung im Text von § 3 der AGB eindeutig dieser Bestimmung zuzuordnen war. Ein anderes Verständnis ergibt sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont nicht aus dem Inhalt der "Details zur Rückgabe..." (Anlage K 2). Es wird dort an keiner Stelle ausdrücklich erklärt, dass diese Regelungen nur für die freiwillige Rücknahmegarantie nach § 4 der AGB gelten. Dies lässt sich ferner zumindest nach seiner systematischen Stellung nicht dem von der Beklagten angeführten Satz "Sollten Sie von Ihrem 30-tägigen Rückgaberecht Gebrauch machen wollen, benutzen Sie bitte unter Online-Rücksendezentrum." entnehmen, weil dieser sich im Text vor der fettgedruckten Überschrift "Rückgabe hochwertiger Uhren
Schmuck" befindet
er sich somit gerade nicht auf den in Rede stehenden Abschnitt bezieht, sondern vielmehr auf den vorherigen Abschnitt "Beispiele zur Rückgabe für die einzelnen Produktlinien".
2
dieser erst danach den Kaufpreis erstattet bekommt. Die Beklagte verweigert demnach solange eine Erstattung des Kaufpreises, bis sie die Ware zurückerhalten hat. Das weicht zum Nachteil der Verbraucher von der gesetzlichen Regelung über das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ab, weil demzufolge die beiderseitigen Rückgewährpflichten von Unternehmer
Verbraucher gemäß §§ 312d Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 348 BGB a. F. Zugum-Zug zu erfüllen sind, also gerade keine Vorleistungspflicht des Verbrauchers besteht. Der Verbraucher kann insbesondere gemäß §§ 348 S. 2, 320 BGB die Ware als Druckmittel zur Sicherung seines Rückzahlungsanspruchs einsetzen. Die Abweichung ist unzulässig, weil wegen der Rechtsnatur der §§ 355 ff. BGB a. F. als Schutzgesetz zugunsten des Verbrauchers von diesen Vorschriften - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf (Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 6. Aufl., § 355 Rn. 4; Palandt/ Grüneberg, aaO, § 355 Rn. 2 m. w. N.). (
verstößt gleichzeitig weiterhin gegen das absolute Klauselverbot aus § 309 Nr. 2
2 a) BGB um Marktverhaltensregelungen. Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsbruch im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Das gilt ebenso für sonstige Klauselverbote im Zivilrecht (BGH, WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in: Köhler / Bornkamm, aaO, § 4 UWG Rn. 11. 156 f
g),
somit auch für die Unabdingbarkeit der genannten Vorschriften über das gesetzliche Widerrufsrecht zum Nachteil des Verbrauchers. Sie sind Marktverhaltensregelungen, weil sie auch den Zweck haben, den Unternehmer im Interesse der Verbraucher, Mitbewerber
sonstigen Marktteilnehmer von der Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln abzuhalten. dd) Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG hat zudem geschäftliche Relevanz im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Sie ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern
sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Zum Einen können sie den Durchschnittsverbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche, Einwendungen
Einreden gegen die Beklagte geltend zu machen. Zum Anderen kann die Vorleistungspflicht des Verbrauchers zu Kosteneinsparungen bei der Beklagten führen
dadurch auch rechtstreue Mitbewerber spürbar benachteiligen. ee) Zudem besteht Wiederholungsgefahr, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Sie ist bereits gegeben, wenn - wie hier - mindestens ein wettbewerbswidriges Verhalten stattgefunden hat. Ist eine solche Verletzungshandlung vorgekommen, so begründet dies die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (st. Rspr., BGH, GRUR 1997, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 8 UWG Rn. 1.32 m. w. N.). Wie bereits ausgeführt, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung erfolgt ist, weil die Bestimmung über die Vorleistungspflicht des Verbrauchers bei der Rückgewähr der Leistungen sowohl nach der früheren Rechtslage im Zeitpunkt der Verletzungshandlung als auch nach der gegenwärtigen Rechtslage unzulässig war / ist. Ferner macht sie vergeblich geltend, dass sie die Klausel schon seit über einem Jahr vor der Gesetzesänderung im Juni 2013 im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen nicht mehr verwende. Für die Beseitigung oder Widerlegung der Wiederholungsgefahr gelten strenge Anforderungen; sie kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Die Vermutung zu widerlegen, obliegt dem Verletzer (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 8 UWG Rn. 1.33 bis 1.35, jeweils m. w. N.). Die Beklagte hat indes keine tatsächlichen Umstände dargelegt, welche die Wiederholungsgefahr ausräumen, geschweige denn eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgegeben. Dass sie den Link zu der Klausel vor geraumer Zeit aus § 3 ihrer AGB
entfernt hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr nach den dargelegten Grundsätzen nicht.
die Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB unangemessen benachteiligen.
gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (a) Sie enthalten Bedingungen für die Ausübung des Widerrufs
regeln nicht lediglich Einzelheiten der Rückgabe nach bereits ausgeübtem Widerruf. Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. kann die Erklärung des Widerrufs nach Wahl des Verbrauchers in Textform oder durch Rücksendung der Sache erfolgen. Da die Klausel c) festlegt, dass bei hochwertigen Uhren
Schmuck ein besonderer Abholservice zur Rücksendung nötig ist
sie Einzelheiten der Durchführung bestimmt, regelt sie für einen Verbraucher, der sich für einen Widerruf in Form der Rücksendung der Sache entschließt, die Ausübung des Widerrufsrechts. Es handelt sich dabei aus der Sicht des Erklärungsempfängers nicht bloß um unverbindliche Bitten oder Hinweise zur Rücksendung, sondern um Vertragsbedingungen, die konstitutiv Rechte
Pflichten der Parteien begründen sollen. Der durchschnittliche Verbraucher fasst die Klausel schon deshalb als verbindlich auf, weil die Beklagte bereits zu Beginn hervorhebt, dass bei hochwertigen Uhren
Schmuck ein besonderer Abholservice zur Rücksendung "nötig" ist. Der zwingende Charakter wird zudem durch weitere Formulierungen im nachfolgenden Text unterstrichen, wie etwa "Benutzen Sie zur Rücksendung ausschließlich die Versandtasche
die Rückgabeunterlagen..."; Hinweis: Der Retourenversand dieser Artikel ist nur mit der mitgelieferten Versandtasche möglich!"
"Beachten Sie bitte, dass die Rücksendung nicht über eine Filiale der Deutschen Post DHL oder auf einem anderen Weg möglich ist." Diese vermitteln dem Erklärungsempfänger den Eindruck, dass er keine Wahl hat
die Rücksendung nur auf diese Art
Weise erfolgen darf. Soweit die Beklagte in anderen Sätzen dieser Klausel das Wort "bitte" verwendet, versteht der Durchschnittsverbraucher das in diesem Zusammenhang als reine Höflichkeitsform, die den verbindlichen Charakter der Regelung nicht aufhebt. Da die Klausel
Weise vorzunehmen. Sie ist deswegen geeignet, ihn von einer Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Zwar steht § 355 BGB a. F. vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegen, die den Verbraucher begünstigen (Masoch in: Münchener Kommentar, aaO, § 355 BGB Rn. 4). Ferner ist im Rahmen von § 307 BGB eine Kompensation von Vor-
Nachteilen
damit eine Klausel insgesamt zulässig, wenn es sich um sachlich zusammengehörende Regelungen handelt, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen (Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 14; BGH, NJW 2003, 889). Diese Grundsätze führen nach der Rechtslage bis zum 12.06.2014 jedoch nicht zur Wirksamkeit der Klausel. Denn bei der Frage, ob der Verbraucher durch sie begünstigt wird oder zumindest eine Kompensation erfolgt, ist im Rahmen von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB maßgeblich der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen, von der die Klausel abweicht. Der Kerngehalt des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. besteht darin, dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechts dadurch zu erleichtern, dass für die Form des Widerrufs keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als eine Erklärung in Textform oder eine Rücksendung der Sache bestehen. Davon ausgehend ist es indes gerade auch bei einer Gesamtbetrachtung der Klausel für ihn nachteilig, wenn die Rücksendung der Sache an zusätzliche Bedingungen geknüpft wird. Insbesondere der Umfang der Regelung
die Mehrzahl der einzuhaltenden Schritte für die Durchführung der Rücksendung können den Verbraucher davon abhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben. Dies zugrunde gelegt kann eine unangemessene Benachteiligung jedoch nicht durch ihn begünstigende Regelungswirkungen im Hinblick auf Transportrisiko
Leistungsort kompensiert werden, weil gemessen am Regelungszweck des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. kein sachlicher Zusammenhang im Sinne einer Wechselbeziehung besteht. Dieses Ergebnis wird durch die Kontrollüberlegung gestützt, dass der Verbraucher erst gar nicht in den Genuss der Vorteile einer im Vergleich zur gesetzlichen Regelung weiterreichenden Übernahme des Transportrisikos durch die Beklagte
der Vereinbarung einer Holschuld bei Rücksendung der Sache kommt, wenn Umfang
Dichte der Klausel
3 BGB n. F. nicht mehr als Form des Widerrufs vorgesehen ist. Anders als nach dem bisherigen Recht muss der Widerruf nicht mehr in Textform, sondern kann auch formlos erklärt werden, z. B. mündlich, telefonisch oder per Email. Auf der anderen Seite reicht die kommentarlose Rücksendung der Ware abweichend von § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. nicht mehr aus (vgl. Palandt/ Grüneberg, aaO, § 355 nF Rn. 5
6 m. w. N.; Artz/ Brinkmann/ Ludwigkeit, Besondere Vertriebsformen nach neuem Recht - Voraussetzungen
Rechtsfolgen des Widerrufs, jM 2014, 222/224; Müller-Christmann in: Bamberger/ Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.08.2014, § 355 Rn. 13; a. A. Janal, WM 2012, 2314/2320). Aus der Streichung dieser Alternative kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Rücksendung als solches für eine wirksame Ausübung des Widerrufs nicht mehr genügen zu lassen
stattdessen eine Erklärung zu fordern, aus welcher der Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgeht. Diese Eindeutigkeit ist bei einer kommentarlosen Rücksendung häufig nicht gewährleistet. Wenn etwa der Unternehmer dem Verbraucher ein freiwilliges Rücknahmerecht einräumt, ist bei einer Rücksendung ohne begleitende Erklärung innerhalb der Frist des § 355 Abs. 2 BGB n. F. regelmäßig nicht ohne weiteres erkennbar, ob der Verbraucher dieses vertragliche Recht wahrnehmen oder das gesetzliche Widerrufsrecht in Anspruch nehmen will. Aber auch dort, wo die Alternative eines freiwilligen Rücknahmerechts nicht besteht, kann mit einer kommentarlosen Rücksendung häufig auch etwas anderes gemeint sein als ein Widerruf, beispielsweise die Geltendmachung von Mängeln. Diese Unsicherheiten auf Seiten des Unternehmers zu vermeiden ist nicht nur Sinn
Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 355 Abs. 1 BGB n. F., sondern auch der zugrunde liegenden Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (im Folgenden RL 2011/83). Artikel 11 Abs. 1 b) der RL 2011/83 fordert dementsprechend ebenfalls eine Erklärung, die der Verbraucher zwar in beliebiger Form abgeben darf, aus der aber sein Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen muss. Wie zudem der Erwägungsgrund
nicht durch die Rücksendung der Ware als solches. Während diese nach "altem Recht" eine Doppelfunktion besaß, indem sie gleichzeitig eine Form des Widerrufs (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.)
die Erfüllung der Pflicht des Verbrauchers zur Rückgewähr im Widerrufsfall war (§ 357 Abs. 2 BGB a. F.), betrifft die Rücksendung nach "neuem Recht" ausschließlich die Rechtsfolgen nach ausgeübtem Widerruf. Infolgedessen regelt auch die Klausel c) nicht (mehr) die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts, sondern nur noch Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall. Dem steht auch nicht entgegen, dass die konkret beanstandete Verletzungshandlung Bezug nahm auf eine Widerrufsbelehrung in § 3 der AGB der Beklagten, die eine Rücksendung der Ware als Form des Widerrufs nannte. Denn der Antrag des Klägers ist - auch wenn er ausdrücklich die Vorschrift des § 312d BGB a. F. aufführt
mittels der Anlage K 1 auf eine Widerrufsbelehrung nach "altem Recht" verweist - im Wege der Auslegung zwanglos so zu verstehen, dass er sich auf das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht gegenüber Verbrauchern in der jeweils geltenden Fassung bezieht.
5 BGB n. F. wird erstmals im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts zwischen der "Rücksendung durch den Verbraucher"
der "Abholung durch den Unternehmer" als zwei verschiedenen Möglichkeiten der Rückgewähr der empfangenen Leistung mit unterschiedlichen Rechtsfolgen differenziert. Die Klausel
Abholung hat. Dies stützt indes die Interpretation, dass nach dem Verständnis des Gesetzgebers die Abholung der Sache für den Verbraucher ausschließlich von Vorteil ist, weil er andernfalls auf eine weiterhin mögliche Rücksendung der Sache hingewiesen werden müsste. Das ist hier für die Auslegung umso mehr von Bedeutung, als gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB jeder Unternehmer seine Informationspflichten durch Übermittlung einer entsprechenden Musterwiderrufsbelehrung in Textform erfüllt. Tatsächlich ist die Abholung durch den Unternehmer für den Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung zum Einen deshalb von Vorteil, weil er im Falle einer Rücksendung gemäß § 357 Abs. 6 BGB n. F. bei entsprechender vorheriger Belehrung durch den Unternehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hätte. Mit diesen Kosten wird er hingegen nicht belastet, wenn der Unternehmer die Ware bei ihm abholt. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die ersparten Versandkosten, die im vorliegenden Fall unstreitig zwischen 4,-
5,- Euro liegen, gering
daher beim Erwerb von hochpreisigen Uhren
Schmuck nicht relevant seien. Der durchschnittliche Verbraucher empfindet es durchaus als spürbaren Nachteil, wenn er für die Rücksendung einer Sache, die er nicht behalten möchte, mit Kosten in dieser Höhe belastet wird. Da er die Ware zurückgibt, bleibt - unabhängig von ihrem Preis - "unter dem Strich" nur der durch die Belastung mit den Rücksendekosten eingetretene finanzielle Verlust. Zum Anderen kann der Unternehmer nach § 357 Abs. 4 BGB n. F. bei einer Rücksendung die Rückzahlung bis zum Empfang der Waren oder bis zu einem Nachweis des Verbrauchers über die Absendung verweigern, während ihm dieses Zurückbehaltungsrecht bei einem Abholangebot nicht zusteht. Dies bedeutet, der Unternehmer muss Zahlungen des Verbrauchers spätestens nach 14 Tagen (§ 357 Abs. 1 BGB n. F.) zurückgewähren, auch wenn er die Ware noch nicht abgeholt hat. Das ist für den Verbraucher im Vergleich zu der nunmehr zu seinen Lasten gesetzlich statuierten Vorleistungspflicht (vgl. Artz/Brinkmann/Ludwigkeit, aaO, jM 2014, 228) ein erheblicher Vorteil, weil sich dort die Zahlung über die Frist des § 357 Abs. 1 BGB n. F. hinaus verzögern kann, insbesondere wenn die Ware beim Unternehmer nicht ankommt
er einen Nachweis des Verbrauchers über die Warenabsendung verlangt. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Handhabung bei der Beklagten, sondern auf den mit der Abholung bewirkten Vorteil für den Verbraucher gegenüber der gesetzlichen Regelung an.
die Beklagte deswegen mit den Abholmodalitäten in der Klausel c) nicht im Sinne von § 361 Abs. 2 S. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung abweicht. Anders als bei § 355 BGB a. F. (siehe oben) dürfen zur Rücksendung nunmehr konkrete Vereinbarungen getroffen werden, weil sie den Verbraucher nicht (mehr) in der Ausübung seines Widerrufsrechts beeinträchtigen können. Solange sie außerdem dessen Rechte bei Rückgewähr der empfangenen Leistungen, insbesondere sein Recht auf Rückzahlung gemäß § 357 Abs. 1
Abs. 4 S. 2 BGB n. F., nicht gegenüber den gesetzlichen Vorschriften einschränken, sind sie daher zulässig. So ist es hier, weil die Klausel
Rückgabeunterlagen mit der Ware mitgeliefert hat
er diese - im Falle von Verlust oder Beschädigung - bei ihr nachfordern kann. Der Kläger hat für seine pauschale Behauptung, der Verbraucher müsse sich beides erst noch bei der Beklagten beschaffen, weder konkrete Tatsachen angeführt noch Beweis angetreten. Sein Argument, dass eine Klausel unzulässig sei, nach der die Ware nur in der Originalverpackung zurückgesendet werden darf, überzeugt ebenfalls nicht, weil der Sachverhalt hier anders gelagert ist. Zur Rücksendung in der Originalverpackung darf der Verbraucher tatsächlich nicht verpflichtet werden, weil er sich mit der Entfernung
Entsorgung der Originalverpackung nicht seines Widerrufsrechts begibt
ihn eine solche Klausel daher bei der Ausübung seines Widerrufsrechts einschränken würde. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Verpflichtung zur Benutzung einer mitgelieferten Versandtasche, die der Verbraucher stets erneut bei der Beklagten anfordern kann, nachteilige Folgen für die Ausübung seines Widerrufsrechts oder seiner Rechte bei der Rückgewähr der empfangenen Leistungen haben könnte. Die Pflichten zur Benutzung der Rückgabeunterlagen
zur Ankündigung der "Rücksendung" über das Online-Rücksendezentrum sind zumindest keine gewichtigen
damit unzulässigen Erschwernisse. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sowohl eine Rücksendung der Ware als auch eine Abholung durch den Unternehmer zwingend Mitwirkungshandlungen des Verbrauchers erfordert
solche daher von ihm auch verlangt werden können. Für den angesprochenen Verkehrskreis "Kunde eines Online-Versandhändlers", der bewusst
aktiv Waren online über das Internet bezieht, ist es dabei keine Schwierigkeit, Rückgabeunterlagen ausfüllen
eine Email an das Online-Rücksendezentrum der Beklagten zu schreiben; letzteres ist für diese Kunden vielmehr die Nutzung eines üblichen Kommunikationsweges. Zuletzt stellen die verbindlichen Regelungen zum Zeitfenster für die Abholung keinen gewichtigen Nachteil für den Verbraucher dar. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Abholung ohnehin zwischen beiden Seiten abgestimmt werden muss
es dazu einer vorherigen Terminvereinbarung bedarf. Dabei entspricht es einem sachgerechten Interessenausgleich
einer praktisch sinnvollen Handhabung, vorher einen kurz bemessenen Zeitrahmen zu verabreden. Schließlich ist der Unternehmer erkennbar nicht in der Lage, die Abholung stets zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen. Auf der anderen Seite ist ein Zeitfenster von zwei Stunden für den Verbraucher nicht mit unzulässigen Erschwernissen verbunden, wenn er dieses - wie die Klausel c) es vorsieht - frei von Montag bis Freitag wählen kann. Kunden, die Waren über den Versandhandel im Internet bestellen
den Zugang dieser Waren notfalls mit Hilfe Dritter sicherstellen können, sind regelmäßig ebenso in der Lage, ohne größere Schwierigkeiten ein 2-Stunden-Zeitfenster für die Abholung zu organisieren. Soweit gleichwohl in dieser "Anwesenheitsbereitschaft" insbesondere für berufstätige Verbraucher eine Erschwernis zu sehen sein sollte, wird sie jedenfalls durch die Vorteile kompensiert, die mit der Klausel c) insgesamt für den Verbraucher verbunden sind. Diese entbindet ihn nicht nur von der Verpflichtung, die Kosten der Rücksendung zu tragen, insbesondere für die Verpackung
für das Porto. Vielmehr muss er zudem nicht die Verpackung besorgen
die Waren zur Annahmestelle eines Versandunternehmens bringen, weil die Beklagte die Versandtasche mitliefert
die Waren abholt. Dies hat für den Verbraucher gleichzeitig den Vorteil, dass er - über die gesetzliche Regelung in § 355 Abs. 3 S. 4 BGB n. F. hinaus - nicht die Gefahr einer Beschädigung auf dem Transportweg durch unsachgemäße Verpackung trägt. Ferner wird infolge der Abholung die Schickschuld in eine Holschuld umgewandelt, so dass die Beklagte durch ein Rücknahmeverlangen gemäß § 295 BGB in Annahmeverzug gerät
der Verbraucher nunmehr lediglich für Vorsatz
grobe Fahrlässigkeit haftet, § 300 BGB. Zuletzt hat der Unternehmer - wie bereits ausgeführt - nach § 357 Abs. 4 S. 2 BGB n. F. bei Abholung hinsichtlich der Rückzahlung kein Zurückbehaltungsrecht bis zum Empfang der Ware. Diese Vorteile gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung des Verbrauchers zur Rücksendung sind erheblich
kompensieren das Erschwernis, sich für die Abholung in einem frei wählbaren Zeitfenster von zwei Stunden bereit halten zu müssen. Anders als nach der Rechtslage bis zum 12.06.2014 gehören hier Vor-
Nachteile auch sachlich in der Weise zusammen, dass sie zueinander in einer Wechselbeziehung stehen. Denn die vom Verbraucher verbindlich einzuhaltenden Modalitäten zur Durchführung der Rückgewähr im Widerrufsfall knüpfen an die zu seinen Gunsten vorgesehene Abholung durch die Beklagte an. Beides steht in einem unmittelbaren Zusammenhang, weil das Angebot des Unternehmers, die Waren beim Verbraucher abzuholen, mit Bestimmungen versehen wird, welche diese Abholung organisatorisch regeln. Der entscheidende Unterschied zu § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. besteht hierbei darin, dass die Bestimmungen in der Klausel c) den Verbraucher nach der Gesetzesänderung nicht mehr von einem Widerruf abhalten können, weil dieser ohnehin nicht mehr durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann. Soweit die Bestimmungen zu einer Verzögerung der Abholung führen können, erleidet der Verbraucher dadurch keine rechtlichen Nachteile, weil dies gemäß § 357 Abs. 4 S. 2 BGB n. F. den Unternehmer grundsätzlich nicht dazu berechtigt, die Rückzahlung zu verweigern
der Unternehmer nach § 361 Abs. 1 BGB n. F. auch keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs hat. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die auf den Klageantrag zu b) entfallenden Kosten sind nach der Teilklagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ebenfalls vom Kläger zu tragen. Die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, keinen Kostenantrag zu diesem Klageantrag zu stellen, hat auf die Kostengrundentscheidung keinen Einfluss, sondern bezieht sich nach ihrem Sinn
Zweck erkennbar allein auf § 269 Abs. 4 ZPO
die Kostenfestsetzung. Die Darstellung des Klägers, er habe - was Gegenstand der Vergleichsgespräche gewesen sei - diesen Klageantrag nur zurückgenommen, weil die Beklagte ausdrücklich auf einen Kostenantrag verzichtet habe, steht dem nicht entgegen. Denn in Anbetracht des hohen Streitwertes für diesen Antrag liegt ein erhebliches Entgegenkommen der Beklagten bereits darin, dass sie insoweit auf die Festsetzung der eigenen Rechtsanwaltskosten verzichtet, diese Kosten mithin trotz der Teilklagerücknahme selbst trägt. Dass darüber hinaus die Gerichtskosten
die Rechtsanwaltskosten des Klägers vollständig von der Beklagten übernommen werden sollen, lässt sich hingegen weder der Verzichtserklärung der Beklagten noch den vom Kläger geschilderten Umständen zum Zustandekommen der Einigung entnehmen. Der Kläger selbst hat die Erklärung der Beklagten tatsächlich auch nicht so verstanden. Anders ist es nicht zu erklären, dass er im Kostenfestsetzungsverfahren einer nur anteiligen Festsetzung der Gerichtskosten
eigenen Rechtsanwaltskosten nach einer Quote von 3/8, die nach der Streitwertfestsetzung des Landgerichts dem Verhältnis zwischen dem erstinstanzlichen Obsiegen
der Klagerücknahme entsprochen hätte, nicht entgegengetreten ist. V. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf den Klageantrag c) gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob Regelungen von Unternehmern im Fernabsatzhandel mit §§ 355 , 357 BGB n. F.
BGB vereinbar sind, die im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts verbindlich eine Abholung der Ware beim Verbraucher
Abholmodalitäten regeln, ist bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entschieden worden, wobei zu erwarten ist, dass sie wegen des alternativ möglichen Gestaltungshinweises "Wir holen die Waren ab." in der Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen wird. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Vielmehr erfolgen Auslegung
rechtliche Beurteilung der Klausel a) auf Grundlage der dazu bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anhand der Umstände des Einzelfalles. VI. Der Streitwert wird gemäß §§ 51 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für den Rechtsstreit erster Instanz auf 60.000,- Euro
für das Berufungsverfahren auf 40.000,- Euro festgesetzt, wobei auf jeden Klageantrag jeweils 20.000,- Euro entfallen. Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwertes für den Klageantrag b) ist abänderbar. Die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG hat noch nicht zu laufen begonnen. Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist erst mit der Rechtskraft der Hauptsache oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Demnach ist maßgeblich, ob das Verfahren insgesamt beendet ist; eine Teilerledigung löst dagegen nicht den Fristbeginn aus. Ist die Hauptsache somit auch nur wegen eines Teils noch in der Rechtsmittelinstanz anhängig, darf das Rechtsmittelgericht die Wertfestsetzung der unteren Instanz insgesamt von Amts wegen ändern (vgl. Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer, Kommentar zum GKG, 3. Aufl., § 63 Rn. 11). Schließlich ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung auch in diesem Falle insgesamt von Amts wegen zu überprüfen. Dann ist aber ebenso in seiner Gesamtheit, mithin auch hinsichtlich des in der Hauptsache rechtskräftig oder anderweitig erledigten Teils, eine Überprüfung
Abänderung des Streitwertes zulässig. Der Streitwert beträgt für jeden der drei Klageanträge 20.000,- Euro. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Beim Unterlassungsanspruch ist sein Interesse an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen maßgebend. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse (Umsatz, Größe
Wirtschaftskraft) auf beiden Seiten, die Intensität des Wettbewerbs
der Wiederholungsgefahr sowie Dauer, Häufigkeit, Umfang
Auswirkungen der Verletzungshandlungen. Entscheidend für die Wertfestsetzung sind stets die Umstände des Einzelfalles (BGH, GRUR 2013, 301 - Solarinitiative; Köhler in: Köhler/ Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 5.6; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, Kommentar zum UWG, 6. Aufl., § 12 UWG Rn. 233). Bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist das Interesse regelmäßig so zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse; BGH, GRUR 2011, 560 - Streitwertherabsetzung II). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist für die Klauseln a)
c) ein Streitwert von jeweils 20.000,- Euro angemessen
ausreichend. Dieser Betrag bewegt sich bereits an der oberen Grenze der in der obergerichtlichen Rechtsprechung üblicherweise festgesetzten Werte bei Unterlassungsbegehren wegen fehlender oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung (Nachweise bei Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 UWG Rn. 265)
ist hier nur aufgrund des sehr hohen Marktanteils der Beklagten im Fernabsatzhandel gerechtfertigt. Nach dem für die Festsetzung zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers können diese Klauseln zwar Verbraucher von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abhalten
sind daher geeignet, der Beklagten gegenüber Mitbewerbern Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, wobei wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Beklagten die korrespondierenden Nachteile für einen gewichtigen Mitbewerber durchaus erheblich sein können. Auf der anderen Seite werden sich die angeführten Wettbewerbsverstöße in Anbetracht der Vielzahl der Unternehmen, unter denen der Verbraucher in den streitgegenständlichen Branchen beim Erwerb eines Produkts wählen kann, auch in der Konkurrenz zwischen großen Unternehmen nur gelegentlich praktisch auswirken
lediglich in einem entsprechend beschränkten Umfang zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Bei der Klausel b) ist das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers ebenfalls mit 20.000,- Euro ausreichend bemessen. Verbrauchern können zwar in ihrer Gesamtheit
auf Dauer erhebliche Schäden entstehen, wenn sie einen Datenträger nach Beschädigung der Einschweißfolie oder nach Entsiegelung der Ware nicht mehr zurückgeben können. Darauf kommt es bei einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen jedoch nicht an. Bei dem stattdessen zugrunde zu legenden gewichtigen Mitbewerber sind die Auswirkungen einer solchen - hier als unlauter unterstellten - Regelung geringer, da die nicht mängelbedingte Rückgabe eines Datenträgers überwiegend darauf beruhen wird, dass der Verbraucher diesen überhaupt nicht mehr erwerben möchte, auch nicht bei einem Konkurrenten. Wird eine Rückgabe untersagt, so führt das in diesen Fällen deswegen nicht dazu, dass Mitbewerbern die Gelegenheit genommen wird, den gleichen Datenträger an den betreffenden Verbraucher zu veräußern, weshalb sie durch die beanstandete Klausel insoweit keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Auch wenn es daneben Fälle geben wird, in denen Verbraucher nur bei einer möglichen Rückgabe an die Beklagte gleichartige Datenträger bei einem gewichtigen Mitbewerber erwerben würden, ist sein Interesse daran nicht höher als 20.000,- Euro, weil dies allenfalls gelegentlich vorkommt. Auch die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die einen darüber hinausgehenden Streitwert rechtfertigen; insbesondere ist ein Betrag von 100.000,- Euro weit übersetzt. Permalink: http://openjur.de/u/757249.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.