dem als Anlage B 1 vorgelegten Vertragsformular ein Angebot zum Abschluss eines Telefonanschlussvertrages. Es heißt darin u. a.: "Hiermit beauftrage ich C, meinen Telefonanschluss bei der unter der Überschrift "Ihre Daten" genannten Telefongesellschaft zu kündigen. Die Kündigung erfolgt zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Anschlusses durch C. Mir ist bekannt, dass es zu Überschneidungen zwischen der Beendigung des Vertrages mit meiner vorherigen Telefongesellschaft und der Freischaltung des C-Anschluss-Service kommen kann. Ferner beauftrage ich C, dafür Sorge zu tragen, dass meine in dieser Anmeldung angegebenen Rufnummern für den neuen Anschluss bei C übernommen werden (Portierung). C ist berechtigt, sämtliche erforderlichen Willenserklärungen gegenüber meiner früheren Telefongesellschaft abzugeben, um die Anschlusskündigung sowie Rufnummernportierung vorzunehmen..." Die Beklagte übermittelte die Kündigung und den Portierungsauftrag der Kunden über elektronische Schnittstellen an die Klägerin. Daraufhin nahm die Klägerin mit den Kunden telefonisch Kontakt auf und diese erklärten, die Kündigung zurückzunehmen. Damit war die Klägerin einverstanden. Im Anschluss daran wies die Klägerin über die elektronischen Schnittstellen gegenüber der Beklagten Kündigungsmitteilung und Portierungsauftrag mit dem Hinweis "NWE" zurück. Danach übermittelte die Beklagte, die keinen weiteren Kontakt zu den Kunden hatte, der Klägerin erneut über die elektronischen Schnittstellen eine Kündigungsmitteilung und einen Portierungsauftrag, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte bei der Schnittstellenübertragung ein neues "Datum Kundenauftrag" mitteilte. Daraufhin erklärten die Kunden in einem weiteren Telefongespräch gegenüber der Klägerin, sie wünschten nicht, dass ihr Telefonanschluss zu einem anderen Anbieter portiert werde. Wegen Einzelheiten wird auf die Mitschriften der Telefonate verwiesen, welche die Klägerin als Anlagenkonvolut K 9 zur Akte gereicht hat. Die Vorgehensweise der Beklagten beanstandet die Klägerin als wettbewerbswidrig. Sie benennt dazu die Vorgänge betreffend die Kunden F, Mosler-Wolf, Schuster, Lehmann, Schomann, D und Tarnow, wobei wegen Einzelheiten auf die Seiten 6 bis 9 der Klageschrift Bezug genommen wird. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Für die Abmahnung entstanden vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.780,20 Euro. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Erklärungen der Kunden im ersten der beiden mit ihr geführten Telefongespräche seien so zu verstehen, dass sie nicht nur von der Kündigung des Festnetzanschlusses, sondern auch vom Portierungsauftrag Abstand nehmen wollten. Die entsprechende Bestätigung der Kunden im zweiten Telefonat nach der erneuten Übermittlung von Kündigung und Portierungsauftrag durch die Beklagte sei rein deklaratorisch gewesen. Die Beklagte habe gewusst, dass der Hinweis "NWE" bedeute, der Kunde habe von seinem bisherigen Portierungsauftrag Abstand genommen und sich inzwischen anders entschieden. Nur deshalb habe sie schließlich einen zweiten Portierungsauftrag übermittelt. Die Beklagte habe im Rahmen dieses erneuten Portierungsauftrags zudem bei den Kunden D, E und F ein neues "Datum Kundenauftrag" mitgeteilt, was erst recht wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Es handle sich dabei nach der Spezifikation um das Datum, zu dem der Kunde die Beklagte beauftragt habe, den Portierungsauftrag zu übersenden. Unabhängig davon - allerdings erst recht durch die Mitteilung eines neuen "Datum Kundenauftrag" - habe die Beklagte bewusst den Eindruck erweckt, die Kunden hätten sie ein weiteres Mal beauftragt und diese gesonderte Beauftragung sei Grundlage der zweiten Übermittlung. Da es unstreitig tatsächlich keinen weiteren Kontakt der Kunden mit der Beklagten und damit erst recht keinen zweiten Kundenauftrag gegeben habe, habe die Beklagte sie mit der Einstellung des zweiten Portierungsauftrages über diesen Umstand getäuscht. Dieses Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 4 Nr. 10 UWG unter dem Aspekt eines unlauteren Abfangens von Kunden. Ferner seien Verstöße gegen § 4 Nr. 1 UWG und § 5 UWG gegeben. Darüber hinaus habe sie gegen die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Auskunft, weil ihr nicht bekannt sei, in welchem Umfang die Beklagte eine unzulässige Übersendung von Portierungsaufträgen durchgeführt habe. Auf diese Auskunft, die der Beklagten ohne weiteres möglich sei, sei sie außerdem zur Bezifferung ihres Schadenersatzanspruchs angewiesen. Daraus folge gleichzeitig ihr Feststellungsinteresse beim Anspruch auf Schadenersatz. Die Beklagte hat vorgetragen: Die Kunden hätten mit ihr einen verbindlichen, nicht mehr widerruflichen Telefonanschlussvertrag abgeschlossen. Ihre Annahmeerklärung sei im Willkommenspaket enthalten, das den Kunden unmittelbar nach Unterzeichnung der Vertragsunterlagen ausgehändigt werde. Bei Übermittlung des Portierungsauftrags und Kündigung des Altanschlussvertrages habe ein Widerruf des Kunden nicht vorgelegen. Die Widerrufsfrist sei in sämtlichen Fällen bereits abgelaufen gewesen. Der vom Kunden bei Vertragsschluss erteilte Portierungsauftrag habe im Zeitpunkt der Übermittlung des zweiten Portierungsauftrags fortbestanden. Die Kunden hätten jeweils im ersten Telefongespräch mit der Klägerin ausschließlich die Rücknahme der Kündigung erklärt. Erst im zweiten Gespräch nach der erneuten Übermittlung des Portierungsauftrags sei von ihnen erstmals erklärt worden, von diesem ebenfalls Abstand nehmen zu wollen. Abgesehen davon sei die erneute Übersendung des Portierungsauftrags nicht wettbewerbswidrig. Sie habe im Rahmen des zweiten Ersuchens zur Portierung auch kein neues Datum für den Auftrag zur Rufnummernübertragung angegeben. Das "Datum Kundenauftrag" sei das Datum, zu dem der aufnehmende Netzbetreiber als Kunde des abgebenden Netzbetreibers den Auftrag in das System einstelle. Überdies habe nach den Spezifikationen der neue Teilnehmernetzbetreiber den Portierungsauftrag zu stornieren, wenn ein Kunde seinen Auftrag ihm gegenüber widerrufe. Daraus folge, dass sich die Netzbetreiber verpflichtet haben, keinen Widerruf des Portierungsauftrags von Kunden eines anderen Netzbetreibers einzuholen. Vielmehr habe der Kunde den Widerruf gegenüber dem aufnehmenden Anbieter zu erklären, dem er auch den Portierungsauftrag erteilt habe. Eine solche Erklärung zur vermeintlichen Beendigung des ihr erteilten Portierungsauftrags sei in sämtlichen streitgegenständlichen Kundenfällen erst nach Übersendung des Zweitersuchens abgegeben worden. Die Meldung "NWE" sei zudem auf die Rufnummernportierung nicht übertragbar. Sie könne nach Maßgabe seiner Anwendung beim Wechsel der Pre-Selection allenfalls bedeuten, dass der Kunde bei einem Drittanbieter einen weiteren Telefonanschlussvertrag mit einer Rufnummernübertragung abgeschlossen habe, nicht aber, dass der Kunde weiterhin Leistungen der Klägerin beziehen wolle und deswegen keine Portierung erfolgen solle. Das Verhalten der Klägerin sei überdies rechtsmissbräuchlich, da sie den Kunden zu einer "Rücknahme der Kündigung" des alten Anschlussvertrages bewege, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das Vertragsverhältnis mit ihr - der Beklagten - beendet sei. Die Klägerin habe die Kunden im Telefongespräch dazu bestimmt, ein neues Vertragsverhältnis mit ihr abzuschließen, ohne diese über die mögliche rechtliche Folge eines doppelten Vertragsverhältnisses mit entsprechenden doppelten Zahlungspflichten zu belehren. Dies habe in sämtlichen von der Klägerin dargelegten Fällen dazu geführt, dass die Kunden ungewollt und unerkannt einer vertraglichen Bindung mit zwei Festnetzanbietern ausgesetzt seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung
10, 4 Nr. 1 oder 5 UWG. Der erneute Portierungsauftrag sei auf Grundlage des Sachvortrages der Klägerin nicht als geschäftlich unlautere Handlung, gezielte Behinderung, unsachliche Einflussnahme oder Irreführung von Verbrauchern anzusehen. Vielmehr sei die Beklagte
BGB grundsätzlich verpflichtet, die Kündigung und die Rufnummernübertragung erfolgreich für den Kunden durchzuführen. An den ihr erteilten Auftrag sei die Beklagte weiterhin gebunden gewesen, da der Kunde weder eine davon abweichende Willenserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben noch diese von einer etwaigen "Rücknahme" der Kündigung Kenntnis erlangt habe. Die NWE-Kennung sei nicht ausreichend, um ihr deutlich zu machen, dass der Portierungsauftrag nicht weiter auszuführen sei. Denn daraus ergebe sich nur, dass eine "neue Willenserklärung" vorliege, ohne dass die Klägerin der Beklagten Art und Inhalt der Erklärungen mitgeteilt habe. Hinzu komme, dass die Spezifikation "NWE" nicht die Anschlussportierung betreffe, sondern aus dem Bereich der Pre-Selection stamme. Der Ablehnung der Portierung mittels NWE bei einer Meinungsänderung des Kunden stehe zudem entgegen, dass der Portierungsauftrag bis dahin bereits
Die Aufhebung der Anschlusskündigung sei tatsächlich eher ein Neuabschluss zugunsten der Klägerin. Da davon auszugehen sei, dass der Kunde nicht zwei Anschlüsse benötige und die Portierung nur bei einem Anbieterwechsel für den Kunden einen Sinn ergebe, müsste die Klägerin den rückkehrwilligen Kunden eingehend darüber belehren, dass der Vertrag mit der Beklagten möglicherweise nicht ohne weiteres sofort gekündigt werden könne. Nur wenn der Kunde über die ganze Tragweite seiner Vorgehensweise hinreichend aufgeklärt sei, sei die "neue Willenserklärung" uneingeschränkt zu beachten. Mangels Kenntnis der Einzelheiten der behaupteten Willensänderung habe die Beklagte jedoch davon ausgehen dürfen, dass die Verweigerung der Portierung eventuell versehentlich oder zu Unrecht erfolgt sei und der Portierungsauftrag weiterhin gültig sei. Ein unlauteres Verhalten der Beklagten sei nicht ersichtlich. Die Übermittlung unzutreffender Kundenauftragsdaten sei nicht streitgegenständlich. Der Klägerin sei ohnehin klar, dass für eine erneute Portierung nur der völlig unwahrscheinliche Fall einer nochmaligen Änderung des Kundenwunsches in Betracht komme. Auch aus Sicht der Beklagten werde die Klägerin die bereits abgelehnte Portierung nicht einige Tage später plötzlich doch vornehmen. Mangels eines Unterlassungsanspruchs bestünden auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz nicht. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz weiterverfolgt. Die Klägerin trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages vor: Das Landgericht führe zu Unrecht an, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet sei, die Rufnummernübertragung für den Kunden vorzunehmen. Die Beklagte sei bei der Übermittlung von Kündigung und Portierungsauftrag des Kunden lediglich Botin, indem sie die entsprechenden Erklärungen des Kunden weiterleite. Diesen Auftrag habe sie mit der Übermittlung erfüllt, weshalb es für die Einstellung des zweiten Portierungsauftrages eines neuen Auftrags des Kunden bedurft hätte. Doch selbst wenn man von der Erteilung eines Geschäftsbesorgungsvertrages und einer Bevollmächtigung durch den Kunden ausginge, so wäre die Beklagte zur Übermittlung eines zweiten Portierungsauftrages nicht berechtigt gewesen. Denn der Kunde habe im anschließenden Telefonat mit ihr - der Klägerin - sowohl die Vollmacht als auch das Geschäftsbesorgungsverhältnis wirksam widerrufen. Zugleich liege darin eine Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages. Von dem Widerruf bzw. der Kündigung habe sie die Beklagte als Botin durch die Mitteilung "NWE" in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte habe anschließend mit der Übersendung eines zweiten Portierungsauftrags und einer zweiten Kündigungsmitteilung - unabhängig von der Mitteilung eines neuen Datums - unzutreffend mitgeteilt, dass der Kunde einen entsprechenden neuen Auftrag erteilt habe. Sie sei insbesondere nicht gegenüber der Beklagten aus § 46 TKG zur Portierung der Rufnummer verpflichtet. Nach dieser Regelung, die in erster Linie Verbraucherinteressen schütze, bestehe vielmehr nur ein Anspruch des Kunden, auf den dieser jedoch verzichten könne. Der Wille des betroffenen Kunden sei bei einem Anbieterwechsel gegenüber den Interessen des aufnehmenden Netzbetreibers vorrangig. Daher könne sie auch nach Eingang der Kündigungsmitteilung immer noch mit dem Kunden vereinbaren, dass die Kündigung des Festnetzanschlusses gegenstandslos sei und der alte Vertrag unverändert fortgesetzt werde. Ferner dürfe der Kunde vom Portierungsauftrag Abstand nehmen und diesen
1 BGB frei kündigen. Gegen dessen Willen sei sie sogar nicht berechtigt, die (ersten) Portierungsaufträge durchzuführen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sei der Beklagten die Bedeutung des Kürzels "NWE" bekannt. Dabei komme es nicht darauf an, ob "NWE" in den Spezifikationen auch für den Fall der Rufnummernübertragung vereinbart worden sei. Allein maßgebend sei vielmehr, dass - wie die Beklagte wisse - nach den allgemeinen Auslegungsregeln "NWE" bedeute, der Kunde habe eine neue Willenserklärung abgegeben, welche die Bearbeitung des älteren Auftrages obsolet mache. Deswegen erkenne die Beklagte am Kürzel "NWE" ohne weiteres, dass der Kunde ihr gegenüber von Kündigungsmitteilung und Portierungsauftrag Abstand genommen habe. Andere Anbieter wiesen Portierungsaufträge in dieser Konstellation - unstreitig - ebenfalls mit "NWE" oder "SON - neuere Willenserklärung des Kunden liegt vor" zurück (Anlagenkonvolut BB 6). Das Landgericht gehe weiter zu Unrecht davon aus, dass das Verhalten der Beklagten deshalb zulässig sei, weil der Vertrag mit ihr noch Bestand habe und nicht widerrufen worden sei. Tatsächlich sei das Vertragsverhältnis des Kunden mit der Beklagten für die Kündigung des Festnetzanschlusses bei ihr und für die Rufnummernübertragung unerheblich. Des Weiteren sei sie entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht dazu verpflichtet, den Kunden über ein mögliches "doppeltes Vertragsverhältnis" zu belehren. Zum Einen ergebe sich eine solche Verpflichtung nicht aus § 46 TKG. Zum Anderen sei es durchaus möglich, dass der Kunde neben ihrem Festnetzanschluss zusätzlich den Mobilfunkanschluss der Beklagten benötige. Das Landgericht habe weiter verkannt, dass die Übermittlung eines neuen Auftragsdatums streitgegenständlich sei. Zuletzt habe sie auch einen Anspruch auf Auskunft und ein Interesse an der Feststellung der Schadenersatzpflicht, weil sie im Einzelfall bei der Einstellung eines zweiten Portierungsauftrages keine Kenntnis darüber habe, ob es einen weiteren Kontakt der Beklagten mit dem Kunden gegeben und ob dieser ihr einen erneuten Portierungsauftrag erteilt habe oder nicht. Es sei ihr ferner nicht zumutbar, sämtliche davon betroffene Kunden persönlich anzurufen, um diese Frage zu klären. Die Klägerin beantragt, das am 12.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 38 O 94/12 , aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen,
1 S. 2 BGB nach Zugang bei der Klägerin nicht mehr widerrufen. Ein Widerruf des ihr erteilten Auftrages gegenüber der Klägerin sei wegen § 671 BGB ebenfalls nicht möglich. Ebenso wenig sei der Portierungsauftrag nach § 649 Abs. 1 BGB frei kündbar, weil die Portierung nach Zugang des Auftrages
Das ergebe sich auch aus den Änderungen des § 46 TKG im Rahmen der Novelle im Jahr 2012, insbesondere § 46 Abs. 4 TKG, wozu die Beklagte näher ausführt. Darüber hinaus habe der aufnehmende Anbieter einen Anspruch auf Rufnummernübertragung, der auch durch eine nachträgliche Abrede zwischen Altanbieter und Kunden nicht beeinträchtigt werden dürfe. Der Kunde könne hierauf nicht zu Lasten des aufnehmenden Anbieters verzichten. Dies folge daraus, dass § 46 TKG nicht nur dem Schutz des Verbrauchers, sondern auch dem Wettbewerb im Telekommunikationsmarkt diene. Überdies bezwecke er den Schutz des Kunden vor doppelten Vertragsverhältnissen. Deswegen sei die Rufnummernübertragung zwingend an einen Anbieterwechsel gebunden. Denn falls der Kunde den Vertrag mit dem Altanbieter gekündigt habe und unwiderruflich an den Vertrag mit dem Neuanbieter gebunden sei, würde eine wirksame Kündigung des Portierungsauftrags ohne gleichzeitige Beendigung des Vertrages mit dem Neuanbieter dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, den Kunden davor zu schützen, als Folge der Rufnummernübertragung an zwei Verträge gebunden zu sein. Der Portierungsauftrag könne daher nach Sinn und Zweck von § 46 TKG nur bei gleichzeitiger Kündigung des Vertrages mit dem Neuanbieter gekündigt werden, welcher Auslöser des Anbieterwechsels gewesen sei. Ferner habe sie keine Kenntnis von einer vermeintlich neueren Willenserklärung des Kunden. Die Meldung "NWE" sei bei der Rufnummernübertragung nicht anwendbar und gebe keinen Aufschluss über Art und Inhalt der Erklärung. Ungeachtet dessen wäre ein Widerruf allenfalls durch Erklärung des Kunden ihr gegenüber möglich, die unstreitig in den streitgegenständlichen Fällen nicht abgegeben worden sei. Deshalb habe der Portierungsauftrag bei der zweiten Übersendung fortbestanden. Sie habe damit lediglich die noch nicht durchgeführte Rufnummernübertragung angemahnt. Das sei nicht zu beanstanden, da die Klägerin
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auskunft und kein Interesse an der Feststellung der Schadenersatzpflicht, weil sie auf Grundlage ihres eigenen Vorbringens sämtliche notwendigen Informationen besitze, um den Schadenersatzanspruch zu beziffern. Liege im Einzelfall dem zweiten Portierungsauftrag tatsächlich ein neuer Kundenauftrag zugrunde, so sei dies lediglich eine Frage ihres Verteidigungsvorbringens. Zudem sei in den Spezifikationen bei den Regeln zur Portierung auch für die hier in Rede stehende Konstellation ein Recht des Altanbieters vereinbart, sich vom aufnehmenden Anbieter die Originalverträge vorlegen zu lassen. Von diesem vertraglichen Auskunftsanspruch mache die Klägerin auch laufend Gebrauch. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. I. Die Unterlassungsklage ist zulässig; insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht gegeben. Ein Missbrauch
4 S. 1 UWG liegt nur vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, GRUR 2000, 1089 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH, WRP 2010, 640 - Klassenlotterie; BGH, GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2009, 1180 - 0,00-Grundgebühr; BGH, GRUR 2012, 286 - Falsche Suchrubrik). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich (BGH, GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I; KG, WRP 2012, 1140 ). Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, GRUR 2006, 243 - MEGA SALE; BGH, GRUR 2012, 286 - Falsche Suchrubrik). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall "unter Berücksichtigung der gesamten Umstände" zu beurteilen (BGH, GRUR 2001, 354 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 730 - Bauheizgerät; KG, WRP 2008, 511 ; OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327 ). Die Beklagte rügt, das Verhalten der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, weil diese die Kunden dazu bestimme, ein neues Vertragsverhältnis mit ihr abzuschließen, ohne diese über die mögliche rechtliche Folge eines doppelten Vertragsverhältnisses mit doppelten Zahlungspflichten zu belehren. Dieser Sachvortrag ist indes im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist nicht schon deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sich der Anspruchsteller zuvor selbst in ähnlicher Weise unlauter verhalten hat. Der Einwand der "unclean hands" ist vielmehr von vornherein ausgeschlossen, zumindest wenn durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (BGH, GRUR 1967, 430 - Grabsteinaufträge I; BGH, GRUR 1977, 494 - DERMATEX; KG, GRUR 2000, 93 - Zugabeverstoß; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 410 ; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67 ; Köhler in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 32. Aufl., § 11 UWG Rn. 2.39; Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, Kommentar zum UWG, 6. Aufl., § 8 Rn. 183). Letzteres ist hier der Fall, da die mit dem Klageantrag zu 1. a) beanstandete erneute Einstellung eines Portierungsauftrages ohne eine entsprechende neue Willenserklärung des Kunden unmittelbar dessen Interessen berührt, indem sie dazu führen kann, dass die Rufnummer gegen seinen Willen in das Netz der Beklagten übertragen wird. Deshalb kann hier dahinstehen, ob das Verhalten der Klägerin seinerseits als unlauter zu qualifizieren ist. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor genannten Handlung - Einstellung eines zweiten Portierungsauftrages ohne eine neue Willenserklärung des Kunden -
1 UWG i. V. m. §§ 4 Nr. 10, 3 Abs. 1 UWG. 1. Die systematisch praktizierte zweite Übermittlung eines Portierungsauftrags durch die Beklagte ist eine gezielte Behinderung der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG durch unlauteres Abfangen von Kunden.
ihrem Vertragsformular (Anlage B 1) erklärten Willen der Kunden überein und ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. In der vorliegenden Fallkonstellation besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kunden nach Übermittlung von Kündigung und Portierungsauftrag gegenüber der Klägerin telefonisch erklären, von der Kündigung des Festnetzvertrages Abstand zu nehmen, die Klägerin daraufhin den Portierungsauftrag mit dem Vermerk "NWE" zurückweist und die Beklagte anschließend erneut über die elektronischen Schnittstellen eine Kündigungserklärung und einen Portierungsauftrag an die Klägerin übermittelt, obwohl sie unstreitig zwischenzeitlich keinen weiteren Kontakt zu den Kunden hatte.
1 S. 2 BGB nicht mehr widerrufen werden kann. Allerdings steht es den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenenKündigung durch Vereinbarungaufzuheben bzw. zu beseitigen. Das ist hier unstreitig in sämtlichen streitgegenständlichen Kundenfällen geschehen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist schließen sie einen Vertrag des Inhalts, dass sie sich gegenseitig so behandeln wollen, als wenn die Kündigung nicht erfolgt wäre. Der gekündigte Vertrag bleibt damit, wenn und soweit keine Veränderungen vereinbart wurden, zu den bisherigen Bedingungen unverändert in Kraft. Kommt die Einigung über eine "Rücknahme" der Kündigungswirkungen erst nach wirksamer Beendigung des Vertrages zustande, führt die Einigung der Parteien zur Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses, mangels anderslautender Absprache regelmäßig mit demselben Inhalt wie der frühere Vertrag (vgl. BGH, WuM 1998, 599 m. w. N.). Diese zum Mietrecht entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für andere Vertragsarten. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin "habe die Kunden im Telefongespräch dazu bestimmt", von der Kündigung wieder Abstand zu nehmen, erlaubt dies nicht die Feststellung von Tatsachen, auf deren Basis von einer zivilrechtlich nicht wirksamen Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Kunden über die Fortsetzung ihrer vertraglichen Beziehung auszugehen wäre. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung oder eine Drohung gegenüber den Kunden. (b) Zum Anderen haben die Kunden den Portierungsauftrag wirksam
1 BGB gekündigt, und zwar bereits im ersten Telefongespräch mit der Klägerin und damit vor der zweiten Übermittlung von Kündigung und Portierungsauftrag durch die Beklagte. Bei dem Portierungsauftrag handelt es sich um einen Werkvertrag zwischen Altanbieter und Teilnehmer, den der Teilnehmer als "Besteller"
OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 311 ). Soweit der Kunde den aufnehmenden Anbieter damit beauftragt, die Kündigung und die Portierung vorzunehmen - wie im als Anlage B 1 vorgelegten Vertragsformular der Beklagten -, handelt der aufnehmende Anbieter zwar nicht nur als Bote, sondern im Auftrag und mit Vollmacht des Kunden. Nimmt der Kunde anschließend gegenüber dem Altanbieter von Kündigung und Rufnummernübertragung Abstand, widerruft er jedoch damit gleichzeitig
1 BGB die Bevollmächtigung gegenüber dem Altanbieter als Drittem, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll und
1 BGB den Auftrag. Diese empfangsbedürftige Willenserklärung geht dem aufnehmenden Anbieter bei Erhalt der Zurückweisung des Portierungsauftrags mit dem Hinweis "NWE"
Hier haben die Kunden bereits im ersten Gespräch mit der Klägerin nicht nur Abstand von der Kündigung des Festnetzanschlussvertrages genommen, sondern auch den Portierungsauftrag gekündigt bzw. einvernehmlich rückgängig gemacht. Die "Rücknahme" der Kündigung enthält gleichzeitig die konkludente Erklärung des jeweiligen Kunden, die Rufnummer nicht mehr in das Netz der Beklagten portieren, sondern bei der Klägerin beibehalten zu wollen. Dieser Wille des Kunden ergibt sich im Wege der Auslegung nach §§ 133 , 157 BGB aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin daraus, dass Anlass für die Rufnummernübertragung ausschließlich die Beendigung des Vertrages mit ihr war. Allein dieser Umstand führte zur Einleitung des Anbieterwechsels und zum Wunsch des Kunden, seine bisherige Rufnummer zur Beklagten mitzunehmen. Mit dem späteren Entschluss zum Verbleib bei der Klägerin ist somit offenkundig der einzige Grund für eine Rufnummernübertragung entfallen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 311 ). Deswegen kann die Abstandnahme des Kunden von der Kündigung des Festnetzanschlussvertrages aus Sicht der Klägerin nicht anders verstanden werden, als dass er die Portierung der zum Festnetzanschluss gehörenden Rufnummer in das Netz der Beklagten ebenfalls nicht mehr möchte. Die anschließende Zurückweisung des Portierungsauftrages durch die Klägerin entsprach daher dem erklärten Willen der Kunden. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin nach der zweiten Einstellung von Kündigungsmitteilung und Portierungsauftrag durch die Beklagte jeweils ein zweites Gespräch mit den Kunden geführt hat, in welchem diese erstmals ausdrücklich erklärt haben, dass sie "... nicht wünschen, dass der Anschluss zu einem anderen Anbieter portiert wird." Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Schluss ziehen, dass die Äußerungen der Kunden im ersten Gespräch nach dem eigenen Verständnis der Klägerin lediglich als Rücknahme der Kündigung, nicht aber als Abstandnahme vom Portierungsauftrag zu verstehen gewesen seien. Anlass für das zweite Gespräch war die zwischenzeitlich erfolgte erneute Übermittlung einer Kündigung und eines Portierungsauftrages durch die Beklagte. Nachdem sich sodann in diesem zweiten Telefonat herausgestellt hatte, dass die Kunden die Beklagten nicht ein weiteres Mal mit einem Anbieterwechsel beauftragt hatten, dienten die ergänzenden ausdrücklichen Erklärungen der Kunden zur Beibehaltung ihrer Rufnummer bei der Klägerin ersichtlich nur der Klarstellung des bereits im ersten Gespräch konkludent zum Ausdruck gebrachten Wunsches. Dazu sah sich die Klägerin nachvollziehbar deshalb veranlasst, weil die zweite Einstellung von Kündigungsmitteilung und Portierungsauftrag nahe legte, dass es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten über die Rufnummernübertragung kommen würde, und die ausdrücklichen Erklärungen der Kunden insoweit aus damaliger Sicht zu einer Klärung beitragen konnten. Demnach entsprachen die erneute Übermittlung von Kündigung und Portierungsauftrag nicht mehr dem erklärten Willen der Kunden, weil sie bereits vorher von beiden Erklärungen Abstand genommen hatten, indem sie sich mit der Klägerin auf eine Fortsetzung ihrer vertraglichen Beziehung geeinigt und den Portierungsauftrag nach § 649 Abs. 1 BGB gekündigt hatten.
, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1992, 1446 ; Palandt/Ellenberger, Kommentar zum BGB, 73. Aufl., § 133 Rn. 9). Hier sind sich die Parteien zunächst darüber einig, dass das Kürzel "NWE" bedeutet, eine neuere Willenserklärung des Kunden liegt vor. Aus diesem Hinweis als solches ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, welchen Inhalt die Willenserklärung hatte. Die entsprechende Argumentation des Landgerichts greift jedoch zu kurz, weil bei der Auslegung auch die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung bekannten oder für ihn zumindest erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2006, 3777 ). Davon ausgehend ist jedoch der unmittelbare sachliche Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin zuvor eine Kündigung des Festnetzanschlussvertrages und einen Portierungsauftrag mitgeteilt hat und die Klägerin diese Erklärungen mit der Mitteilung "NWE" zurückweist. Daraus ist für die Beklagte ohne weiteres ersichtlich, dass sich die neue Willenserklärung des Kunden auf die Kündigung und den Portierungsauftrag bezieht, wobei sie aufgrund der Zurückweisung nichts anderes bedeuten kann, als dass der Kunde von diesen Erklärungen Abstand nimmt. Das gilt umso mehr, als andere Anbieter Portierungsaufträge in dieser Konstellation ebenfalls mit "NWE" oder "SON - neuere Willenserklärung des Kunden liegt vor" zurückweisen. Eine andere, ernsthaft in Betracht kommende Bedeutung des Hinweises "NWE" ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar und wird auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. Tatsächlich hat die Beklagte vielmehr die Mitteilung selbst zutreffend so verstanden, dass der Kunde nach der Einleitung des Anbieterwechsels infolge einer Kontaktaufnahme der Klägerin von Kündigung sowie Portierungsauftrag Abstand genommen hat, und sie hat deswegen - und weil sie jene Erklärungen für unwirksam hält - die streitgegenständliche erneute Einstellung des Portierungsauftrags vorgenommen. Soweit die Beklagte anführt, die Mitteilung könne bei einer "analogen Anwendung" der Spezifikationen zu einem Wechsel der Pre-Selection allenfalls bedeuten, dass der Kunde bei einem Drittanbieter einen weiteren Telefonanschlussvertrag mit einer Rufnummernübertragung abgeschlossen habe, ist dies schon deswegen unerheblich, weil sie die Zurückweisung nebst der Mitteilung "NWE" tatsächlich nicht so verstanden hat. Im Übrigen hätte sie bei einem derartigen Verständnis ebenfalls nicht erneut Kündigungsmitteilung und Portierungsauftrag einstellen dürfen, weil schließlich dann ein jüngerer und damit von der Klägerin zu beachtender Anbieterwechsel des Kunden zu einem Drittanbieter vorliegen würde. Abgesehen davon kommt es auf den Inhalt der Spezifikationen, die unstreitig bei einem Anbieterwechsel nicht die Mitteilung "NWE" vorsehen, nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133 , 157 BGB ausschließlich, wie die Beklagte diesen Hinweis als Erklärungsempfängerin verstehen durfte. Dies ergibt sich zudem daraus, dass die Klägerin der Beklagten - wie bereits ausgeführt - auf diesem Wege Willenserklärungen des Kunden übermittelt. Der Kunde ist aber an den Spezifikationen, bei denen es sich um interne Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsnetzbetreibern handelt, nicht beteiligt. Eine vom tatsächlichen Erklärungsgehalt abweichende, enge Auslegung nach Maßgabe dieser Spezifikationen würde daher auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter - des Kunden - hinauslaufen.
S. 1 UWG Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer grundsätzlich gleichermaßen geschützt. Der wettbewerbsschützende Charakter einer Norm besagt daher als solches nichts darüber, wie sie bei gegenläufigen Interessen von verschiedenen Marktteilnehmern auszulegen ist. Dafür kommt es vielmehr auf die konkrete gesetzliche Regelung an. Den zitierten Normen lässt sich indes nichts dafür entnehmen, dass das Interesse des aufnehmenden Anbieters an einer Rufnummernübertragung Vorrang gegenüber dem abweichenden Willen des Kunden an einem Verbleib der Rufnummer beim Altanbieter hat, sondern § 46 TKG stellt im Gegenteil - wie bereits ausgeführt - maßgeblich auf den Kundenwillen ab. Tatsächlich führt es außerdem nicht zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung eines funktionsfähigen Wettbewerbs, wenn eine Rufnummernübertragung anlässlich eines Anbieterwechsels deshalb unterbleibt, weil der Teilnehmer eine solche entweder von vornherein nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt, aber zumindest noch vor der tatsächlichen Durchführung der Übertragung, nicht mehr wünscht (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 311 ). Die Beklagte beruft sich des Weiteren vergeblich auf die besonderen Hinweispflichten des Neu- und Altanbieters, die im Zuge der Neuregelung des TKG 2012 in § 46 Abs. 4 S. 4 TKG Einzug gefunden haben. Der Kunde hat danach
4 S. 3 TKG n. F. bei Mobilfunkdiensten einen Anspruch auf Rufnummernübertragung, auch wenn er den Anbieter nicht wechselt, sondern neben seinem bisherigen Anschluss zusätzlich den Anschluss eines weiteren Anbieters nimmt. In diesem Fall ist der Kunde zwar nach § 46 Abs. 4 S. 4 TKG n. F. vom aufnehmenden Anbieter vor Vertragsschluss darüber zu belehren, dass er zwei Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen mit jeweils selbständigen Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt ist. Darüber hinaus ist der abgebende Anbieter in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden Kosten zu informieren, § 46 Abs. 4 S. 5 TKG n. F. Daraus und aus dem Umstand, dass es entsprechende Belehrungspflichten im Bereich der Festnetztelefonie nicht gibt, kann jedoch - ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Produkt der Beklagten überhaupt um einen "Festnetzanschluss" handelt - entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Schluss gezogen werden, dass der Altanbieter verpflichtet wäre, die Rufnummernübertragung gegen den Willen des Kunden durchzuführen und der aufnehmende Anbieter sogar einen darauf gerichteten Anspruch hätte. Dies lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die besonderen Hinweispflichten im Mobilfunkbereich auf der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/5707, S. 70 ) beruhen, der durchschnittliche Verbraucher, der ohne ausdrückliche Kündigung seines Altvertrags einen Neuvertrag abschließt und hierbei die Rufnummernübertragung seiner bisherigen Mobilfunkrufnummer hin zum neuen Anschluss beantragt, könne der irrigen Vorstellung unterliegen, sich allein durch den Portierungsauftrag seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Altvertrag zu entledigen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - eine vergleichbare Fehlvorstellung beim Kunden im Festnetzbereich auftreten kann, wenn er gegenüber dem Altanbieter von Kündigung und Portierungsauftrag wieder Abstand nimmt, indem er irrtümlich glaubt, mit diesen Erklärungen beende er gleichzeitig das Vertragsverhältnis mit dem neuen Anbieter. Der
, 256 BGB über den Umfang der zweiten Einstellung von Portierungsaufträgen (Klageantrag zu 1. b). Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2007, 1806 Meistbegünstigungsvereinbarung m. w. N.; BGH, GRUR 2010, 623 - Restwertbörse). So liegt es hier: Die Beklagte ist ohne weiteres in der Lage, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Fällen sie ohne neuen Kundenauftrag zum zweiten Mal einen Portierungsauftrag an die Klägerin übermittelt hat. Etwas anderes behauptet die Beklagte selbst nicht. Andererseits ist der Klägerin zwar grundsätzlich ebenfalls bekannt, bei welchen Kunden die Beklagte über ihre elektronischen Schnittstellen zweite Portierungsaufträge eingestellt hat, da diese an die Klägerin selbst gerichtet waren und ihr zugegangen sind. Die Klägerin hat jedoch keine Kenntnis davon, in welchen Fällen diesen erneuten Übermittlungen von Portierungsaufträgen tatsächlich kein neuer Auftrag des Kunden zugrunde gelegen und sich die Beklagte deswegen unlauter verhalten hat. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass Kunden der Beklagten im Einzelfall tatsächlich einen erneuten Portierungsauftrag erteilt haben, zumal dies allein dem objektiven Erklärungsgehalt der Übermittlung entspricht. Da der Beklagten insoweit kein Wettbewerbsverstoß unterlaufen wäre, ist die Klägerin über den Umfang ihres Rechts im Ungewissen. Diese Ungewissheit kann die Klägerin nicht auf anderem Wege beseitigen. Zum Einen ist ihr darin Recht zu geben, dass es ihr nicht zumutbar ist, zwecks Aufklärung sämtliche betroffene Kunden anzurufen. Das gilt umso mehr, als sie nicht davon ausgehen kann, dass sämtliche Kunden ihr verlässlich Auskunft über das Bestehen und / oder den Inhalt von Vereinbarungen mit der Beklagten geben würden. Zum Anderen beruft sich die Beklagte vergeblich darauf, dass die Klägerin sich
den Vereinbarungen in den Spezifikationen die Originalverträge vorlegen lassen könnte. Selbst wenn man diese Möglichkeit als gegeben unterstellt, so würde es der Klägerin schon deshalb keine Klarheit über den Umfang von Zweitübermittlungen von Portierungsaufträgen ohne neuen Kundenauftrag verschaffen, weil Kunden möglicherweise neue Erklärungen nur mündlich abgegeben haben. So können sie etwa telefonisch gegenüber der Beklagten mitgeteilt haben, dass die ursprüngliche Kündigung des Vertrages mit der Klägerin und der ursprüngliche Portierungsauftrag "fortbestehen" oder "wieder gelten" sollen und/oder von der Kündigung des Portierungsauftrags Abstand nimmt. Aus den Originalverträgen geht dies dann nicht hervor, weshalb die von der Beklagten angeführte vertragliche Auskunft der Klägerin keine zuverlässige Kenntnis über den Umfang ihres Rechts verschafft. Die Vorlage der Originalverträge ist daher nicht geeignet, die Ungewissheit auf Seiten der Klägerin zu beseitigen. Die Beklagte macht zuletzt vergeblich geltend, dass die Klägerin deshalb nicht auf die Auskunft angewiesen sei, weil sie sämtliche Kundenfälle zur Grundlage ihres Schadenersatzanspruchs machen könnte, bei denen sie einen zweiten Portierungsauftrag übermittelt habe. Dies hätte zur Folge, dass die Klägerin in einem Rechtsstreit über die Schadenshöhe ein erhebliches (Kosten-) Risiko tragen würde, weil nicht auszuschließen ist, dass zahlreichen "Zweitübermittlungen" tatsächlich neue Kundenaufträge zugrunde liegen und die Beklagte dies im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens geltend machen wird. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht jedoch gerade auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte "nur" über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Außerdem ist im vorliegenden Fall bei der gebotenen wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Klägerin durch ein wettbewerbswidriges Verhalten gezielt behindert, dessen Umfang sie kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann, während die Klägerin über das Ausmaß entschuldbar im Ungewissen ist. Es wäre daher mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, der Klägerin die begehrte Auskunft zu versagen und sie infolgedessen mit dem (Kosten-) Risiko eines Höheprozesses zu belasten. IV. Die Klägerin hat des Weiteren gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung in Höhe von 1.780,20 Euro aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (Klageantrag zu 1. c). Grund und Höhe dieser Kosten greift die Beklagte zu Recht nicht gesondert an: Da die Klägerin die Beklagte berechtigterweise wegen der streitgegenständlichen Handlung abgemahnt hat, kann sie von dieser
1 S. 2 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese belaufen sich auf 1.780,20 Euro. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war erforderlich. Der Streitwert für den Unterlassungsantrag beträgt 100.000,- Euro. Eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG a. F. und die Kostenpauschale von 20,- Euro
Nr. 7002 VV ergeben den geltend gemachten Betrag von 1.780,20 Euro. V. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.780,20 Euro seit dem 17.05.2012 kann die Klägerin von der Beklagten aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB beanspruchen. VI. Zuletzt ist der Antrag zu 2) auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch eine zweite Einstellung von Portierungsaufträgen entstanden ist, zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat konkret dargelegt, dass ihr eine Klage auf Leistung nicht möglich und zumutbar ist, da sie über den Umfang ihres Schadenersatzanspruchs im Ungewissen ist (vgl. dazu Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7a m. w. N.). Auf die Ausführungen zum Auskunftsanspruch unter III. wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Voraussetzung dafür ist, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, MDR 2007, 792 ). Das ist hier der Fall: Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin
10, 3 Abs. 1 UWG verstoßen und sich dabei zumindest fahrlässig verhalten hat. Darüber hinaus besteht nicht nur die Möglichkeit, sondern es ist sogar wahrscheinlich, dass Zweitübermittlungen von Portierungsaufträgen ohne neuen Kundenauftrag zumindest in Einzelfällen dazu geführt haben, dass die Klägerin die Rufnummer in das Netz der Beklagten übertragen hat und Kunden deshalb weniger Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen haben als dies ohne Durchführung der Portierung der Fall gewesen wäre. Deshalb kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Begründetheit eines Feststellungsantrages eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erfordert (offen gelassen von BGH, MDR 2007, 792 ). VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung,
2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Frage, ob im Rahmen des § 46 Abs. 2 TKG a. F. / § 46 Abs. 4 S. 1 TKG n. F. eine Rufnummernübertragung auch gegen den erklärten Willen des Endnutzers durchzuführen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, obwohl der Bundesgerichtshof bislang dazu noch keine Entscheidung getroffen hat, weil die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Rechtsfrage einheitlich beantwortet und die hierzu in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben sind (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1047 ; Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO,
2 GKG auf 150.000,- Euro festgesetzt. Antrag zu 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.