Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €. Gründe I. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung zweier E-Mails des Klägers an den Beklagten auf dessen Internetseite. Der Kläger betreibt in Kanada ein Mietwagenunternehmen zur Vermietung von Wohnmobilen, das sich mit einer deutschsprachigen Internetseite insbesondere an deutschsprachige Urlauber wendet. Der Beklagte unterhält die Internetseite www.t...de, in der er Informationen zu Reisen und Reiseveranstaltern zusammenstellt und Interessierten zugänglich macht. Im Frühjahr 2010 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über die Vermietung eines Wohnmobils an den Beklagten, die zu Unstimmigkeiten führten. Der Beklagte veröffentlichte danach zwei E-Mails des Klägers an ihn auf seiner Internetseite wie folgt: "Wie der Versuch einer Wohnmobil-Anmietung verlaufen kann: Nach kurzer E-Mail-Korrespondenz war alles geklärt und der Buchungsauftrag an H.-Car erteilt. Kurz darauf traf die Rechnung als PDF per E-Mail ein. Diese enthielt mehrere falsche Angaben. Eine freundliche Rückfrage per E-Mail wegen der Unstimmigkeiten wurde ziemlich "herb" beantwortet. Wegen der unfreundlichen Behandlung wurde die Buchung annulliert. Und hier die Reaktion (unverändert 1:1 und ohne Worte...) Ein besseres Angebot bekommen Sie nirgendwo. Desweiteren kommen Sie samstags an, keiner übergibt Ihnen am gleichen Tag ein womo. Sonntags ist alles geschlossen. Sie müssen warten bis Montag. Nur weil ich recht habe und Sie dies nicht verstehen, ist Ihre Reaktion total überzogen. Es sind nun 16 Tage ob Sie wollen oder nicht. 2 volle Wochen und 2 Tage. Und vom 15 auf 16. nur diese Nacht ist kostenfrei. Ich gebe Ihnen doch nicht 2 Nächte frei. Wie Sie dies geschrieben haben. Ich habe auch nichts zu verschenken. Sie bekommen schon 15 % Rabatt Was wollen Sie noch mehr? Na, dann viel Glück. Überall zahlen Sie weitaus mehr. Hier eiern Sie rum wegen scheinbar 69 $. Woanderst zahlen Sie schon mal Wäschepaket, Abholung, 2 Tage müssen Sie Hotel bezahlen. Sie werden schon sehen, was noch alles auf Sie zu kommt. Und kein Mai-Rabatt. Ich habe eine Firma und muss Geld verdienen, wie Ihr Chef auch. Der muss auch Geld verdienen. Damit Sie Ihr Geld bekommen. Oder sehen Sie das anderst. Meine Bedingungen und Service ist bekannt und niemand bietet Ihnen diesen Service. Und Service kostet auch Geld. Es ist nichts umsonst. Mit freundlichen Grüßen K." Unter der Überschrift "Wohnmobil Vermietung H.-Car, V.: E. K. droht t. mit Schadensersatzklage von 50.000 $" und unter vollständiger Angabe der E-Mail-Adresse des Klägers veröffentlichte der Beklagte folgende zweite E-Mail des Klägers: "Ich habe gerade festgestellt, dass Sie Ihre Meinung immer noch nicht vom Netz genommen haben. Ihr Meinung können Sie Freunde und Bekannte weiter sagen, aber nicht mir Schaden zufügen im Internet.. Alle Kunden von mir vertreten mit Sicherheit nicht Ihre Meinung, denn diese finden meinen Service gut und buchen bei mir. Ich gebe Ihnen noch 3 Tage Zeit. Das heist, am Sonntag möchte ich dies nicht mehr sehen. Sollte dies woanderst auftauchen werde ich dies finden, denn mein Internet Mensch findet alles. Sollte dies noch immer drinnen sein, werde ich kommenden Montag meinen Rechtsanwalt K. in W. kontaktieren und er wird Ihnen einen entsprechenden Brief schreiben, wo wir Ihnen mitteilen, dass wir gegen Sie eine Schadensersatzklage von 50.000 € einleiten werden mit weiteren Umsatzeinbrüchen die Folge Ihrer persönlichen Meinung ist. Wenn Ihnen die das Wert ist, dann lassen Sie Ihre Meinung drinnen. Ich weiß zwar nicht, was Sie sich davon versprechen. Aber, weil Sie dies so schreiben, haben Sie die Absicht mir Schaden zuzufügen, denn sonst würden Sie dies ja nicht veröffentlichen. Also liegt eine klare Absicht vor mir Schaden zuzufügen, den ich dann hiermit wieder geltend mache vor Gericht in Deutschland. Mit freundlichen Grüßen K." Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Kläger im August 2013 Unterlassungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Den Streitwert hat es auf 7.500 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht ist nach Anhörung des Beklagten von einer Beschwer von 500 € ausgegangen, hat die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nicht zugelassen und die Berufung des Beklagten verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es erschließe sich nicht, welches Interesse der Beklagte über den formalen Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 GG hinaus davon habe, das Internetpublikum weiterhin über den Inhalt zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails des Klägers zu informieren. Nachteile, die dem Beklagten aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen könnten, seien nicht ersichtlich und von ihm nicht aufgezeigt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 , BGHZ 155, 21 , 22; vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10 , NZM 2011, 488 Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
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