Tenor Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Danach sind die Kosten der Klägerin aufzugeben, weil sie ohne das erledigende Ereignis wohl unterlegen wäre. Weder Bundes- noch Landesrecht kennen (derzeit) einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis. Da die Beklagte eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist, dürfte die Zulassung zu ihrer (Anstalts-)Nutzung in Gestalt der Girokontoeröffnung und –führung im Ermessen der Anstalt bzw. ihres Trägers liegen. Fehlerfrei ablehnend wäre dieses Ermessen hier ausgeübt, wenn die Beklagte das Konto nur unter Verstoß gegen eine der Beklagten gesetzlich auferlegte Sorgfaltspflicht hätte eröffnen können. Wie auch die Klägerin einräumt, hätte die Beklagte gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GwG verstoßen, wenn sie sich bei der Überprüfung der Identität der Klägerin allein auf die ihr erteilte Duldungsbescheinigung mit Lichtbild und dem Aufdruck, dass die Inhaberin mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt, gestützt hätte. Denn die Norm verlangt einen amtlichen Ausweis, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Andere Daten über die Klägerin, die die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung hätte berücksichtigen müssen, haben nicht in Rede gestanden. Der Angriff der Klägerin gegen die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GwG führt nicht dazu, den Ausgang des Verfahrens bis zur Erledigung in einer Weise als offen anzusehen, dass es zu einer Kostenteilung kommen müsste. Die Norm verträgt sich zwanglos mit dem Wortlaut des Art. 8 der Richtlinie 2005/60/EG vom
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