G aber dem Unionsrecht nicht entgegen, dann ist er anzuwenden und wird durch das Unionsrecht nicht im Wege des Anwendungsvorrangs verdrängt. Die geforderte Übereinstimmung mit dem Unionsrecht wird ohne weiteres dadurch erreicht, dass § 6 Abs. 1 AufenthG nur nach Maßgabe des Visakodex zur Erteilung von Visa ermächtigt. Das deutsche Prozessrecht regelt erst in zweiter Linie, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankommt. In erster Linie wird dieser Zeitpunkt nach dem materiellen Recht bestimmt. Art. 32 Abs. 3 VK entnimmt das Gericht, dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das „Rechtsmittel“ ankommt. Art. 23 Abs. 1 VK, der eine Entscheidung innerhalb von 15 Kalendertagen über zulässige Visumsanträge vorschreibt, kann dazu führen, dass Umstände übersehen oder missverstanden werden oder dass für den Betroffenen erst durch die Entscheidung erkennbar wird, was er noch darzulegen gehabt hätte. Das Überprüfungsverfahren soll – nach dem Verständnis des Gerichts – die Möglichkeit eröffnen, Derartiges zu korrigieren. Das legt es nahe, auf den Zeitpunkt der Überprüfung abzustellen. Jedenfalls bietet die Norm keinen Anhalt dafür, dass es dem Antragsteller etwa abgeschnitten wäre, im „Rechtsmittelverfahren“ weitere Unterlagen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VK vorzulegen, und dass die Überprüfung allein auf die Sachlage am Ende der Frist des Art. 23 Abs. 1 VK beschränkt wäre. Danach bezieht sich die (in Deutschland gerichtliche) Überprüfung nicht … allein auf den Formularbescheid, sondern schließt die Äußerungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ein. ... Es geht bei einer Entscheidung über einen Schengen-Visumsantrag nicht um Ermessen im Sinne etwa des § 114 Satz 2 VwGO, sondern um eine unionsrechtliche Kategorie, die im deutschen Recht keine Entsprechung hat. Zudem schreibt Art. 32 Abs. 3 Satz 3 VK mit dem Verweis auf Anhang VI den Formularbescheid vor, der den Eindruck erwecken mag, es fehle an abwägenden Überlegungen. Es kann dahinstehen, ob der Visakodex einen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums begründen kann. Die ihm dazu gestellte Frage beantwortete der Europäische Gerichtshof ohne Verwendung des Wortes „Anspruch“, in der Weise, dass Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs.
6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6 VK erkannte „weite Beurteilungsspielraum“ tatsächlich auf alle Versagungsgründe bezogen ist, ob es der Behörde etwa überlassen ist, ein Reisedokument für falsch zu halten (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a i. VK) oder den Antragsteller als im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben anzusehen (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a v. VK). Denn hier geht es nur um den Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK in der Variante, begründeter Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache der Behörde, die Zweifel, die man ohnehin mangels umfassenden Wissens um die Person des Antragstellers stets haben muss, für begründet zu erklären. … Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass § 6 Abs. 1 AufenthG auch als eine Ermessen eröffnende Norm verstanden werden könnte und dieses Ermessen dann gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen wäre. Denn dieses Verständnis ist dadurch ausgeschlossen, dass nach § 6 Abs. 1 AufenthG Visa nach Maßgabe des Visakodex erteilt werden können. Der Visakodex eröffnet der Behörde aber kein Ermessen im Sinne des § 40 VwVfG, § 114 VwGO, sondern einen „weiten Beurteilungsspielraum“ unionsrechtlicher Art, der mit dem gleichlautenden Begriff im deutschen Rechtssystem nichts gemein hat. Art. 47 GR-Charta, der im Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Erwähnung findet, steht dem hier vertretenen Verständnis des gerichtlichen Prüfungsumfangs bzw. des der Behörde zustehenden „weiten Beurteilungsspielraums“ nicht entgegen. Die Norm gibt zwar ein Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Ein Rechtsbehelf, auf den hin ein Gericht praktisch nichts prüft, ist gemeinhin nicht als wirksam anzusehen. Indes setzt Art. 47 GR-Charta ein durch das Recht der Union garantiertes Recht voraus. Daran fehlt es hier. Der Visakodex gewährt dem Antragsteller allenfalls einen wertlosen, weil vom Belieben der Behörde abhängigen Anspruch.“ Nach diesen Maßstäben ist das Gericht gehindert, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen. Die Angehörigen der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung in sachlicher Weise nachvollziehbar geschildert, dass sie der Klägerin in ihrer schweren Lage mit den ihnen hier zur Verfügung stehenden Mitteln helfen wollen und erwarten, dass sie danach in ihr Heimatland, in dem sie seit jeher lebt, zurückkehrt. Damit hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt und mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse im Kongo und die persönlichen Gegebenheiten der Klägerin deren Rückkehrbereitschaft als nicht nachgewiesen angesehen, sondern begründete Zweifel an dieser Bereitschaft/Absicht geltend gemacht. Das hält sich im Rahmen des Visakodexes. Dass diese Wertung dem Gericht nicht zwingend erscheint, vielleicht sogar die Einschätzung der Angehörigen der Klägerin, dass diese zurückkehren werde, einiges für sich hat, ist nach der unionsrechtlichen Vorgabe unerheblich. Denn auch bei der Klägerin zugeneigter Betrachtung lässt sich nicht sagen, dass die Rückkehrbereitschaft feststeht und erwiesen ist. Jedenfalls unterhalb dieser Schwelle steht es der Beklagten nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs frei, ihre Zweifel für begründet zu erklären. 25B. Der Klägerin steht aber auch kein Anspruch nach Art. 25 Abs. 1 VK auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit oder erneute Bescheidung dazu zu. Unerheblich ist, dass dem Gericht unverständlich ist, wie die Beklagte meinen kann, humanitäre Gründe im Sinne dieser Norm seien hier nicht gegeben. Nach der unwidersprochenen Darstellung der Klägerin kann ihr hier ohne großen Aufwand und in familiärer Begleitung zu schmerzfreier Beweglichkeit verholfen und eine sonst drohende Amputation des Beines vermieden werden. Doch selbst wenn man der Beklagten insoweit nur einen beschränkten Beurteilungsspielraum nach Art des Unionsrechts zuerkennte, setzte die Norm noch voraus, dass die Beklagte die Visumserteilung für erforderlich hält. Jedenfalls das schreibt der Beklagten die Befugnis zu, frei zu entscheiden, ob sie ein Visum (bei Erfüllung anderer Voraussetzungen) erteilen will. Das will sie hier nicht. Dieses Wollen ist hier insbesondere nicht durch grundrechtliche Verbürgungen beschränkt. Ob sie ihr Wollen an jeder Art von Erwägung ausrichten darf, muss hier nicht entschieden werden. Denn ihre wirtschaftliche Betrachtungsweise, dass man die Operation näheren Orts billiger ausführen könne, ist zwar frei von jedem Mitgefühl und Verständnis für die Lage der Klägerin, aber nicht unsachlich. 26Danach kann offenbleiben, ob die Erteilungsvoraussetzung des Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a) i) VK erfüllt ist. Der erlaubt es dem Wortlaut nach nur, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Dazu zählt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. November 2011 – BVerwG 1 C 15.10 -, NVwZ 2012, 976 [978 Rn. 22] zwar auch die Rückkehrbereitschaft. Doch erscheint das fraglich. Die Rückkehrbereitschaft ist in den genannten Regelungen des Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes nicht ausdrücklich aufgeführt. Die deutsche Rechtsprechung sah das Fehlen der Rückkehrbereitschaft als einen Unterfall der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e) geregelten Gefahr für die öffentliche Ordnung an. Das unionsrechtliche Verständnis dieses Begriffs deckt das möglicherweise nicht, zumal da Art. 21 Abs. 1 das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung sowie die Rückkehrbereitschaft ausdrücklich anführt. Schlössen begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft die Anwendung des Art. 25 Abs. 1 VK aus, dann scheiterte das Begehren der Klägerin auch daran, da die Beklagte in Ausschöpfung ihres unionsrechtlichen weiten Beurteilungsspielraums, der keiner ernsthaften gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, solche Zweifel hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.Die Berufung ist nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit sie die Erteilung eines einheitlichen Visums betrifft. Zwar ist durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs die unionsrechtliche Lage geklärt. Doch zeichnet sich ab, dass es im Bereich des Verwaltungsgerichts keine Einigkeit darüber gibt, wie der hier gegebene unionsrechtliche „weite Beurteilungsspielraum“ der Beklagten durch die Gerichte zu überprüfen ist. Das steht auch sonst nicht fest (vgl. Huber, NVwZ 2014, 293 [294]; Nowak in Terhechte, Verwaltungsrecht der Europäischen Union, § 14 Rn. 22 und Rn. 23 bei Fn. 114, Seite 536 f.; Frenz, Handbuch Europarecht Band 5, Wirkungen und Rechtsschutz, Kapitel 21 Rn. 3477; Gärditz in Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, § 35 Rn. 69, Seite 674; von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, Seite 591 f.). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/758319.html ( https://oj.is/758319 ) Verweise Volltext Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.