Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, ein nach eigenen Angaben im Jahre 1999 gegründetes US-amerikanisches Unternehmen, befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb
Bekleidungsartikeln im Segment der "Urban Street Wear". Kennzeichnend für die Kleidung, die auch als "Hip Hop Fashion" bezeichnet wird, ist meist ein weiter Schnitt. Am
100 Mio. US-Dollar. Die Marke "AKADEMIKS" sei aber auch schon im Jahre 2000 in den USA und ebenso bei Fachleuten in Europa bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Anmeldung der Marke "AKADEMIKS" durch die Beklagte rechtsmissbräuchlich. Sie, die Klägerin, habe
vornherein geplant, ihre Produkte unter der Marke "AKADEMIKS" auch in Deutschland anzubieten. Dies hätte sich der Beklagten, die Kenntnis
der Etablierung der Marke in den USA gehabt habe, aufdrängen müssen, da Modeentwicklungen in der Regel
den USA nach Europa getragen würden. Für eine Bösgläubigkeit der Beklagten in Bezug auf die Markenanmeldung spreche auch, dass die Beklagte ihre Produkte weitgehend nachahme. Neben der Verletzung der Wortmarke "AKADEMIKS" und der Bildmarke liege auch eine wettbewerbswidrige Nachahmung vor, da die Beklagte einzelne Ausstattungsmerkmale nachahme und so eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeiführe sowie den guten Ruf der Klägerin auf unlautere Weise ausbeute. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, I. es der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland
der Nutzung des Zeichens seitens der Klägerin in den USA gehabt habe noch sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass die Klägerin beabsichtigte, die Marke "AKADEMIKS" auch in Deutschland zu nutzen. Sie habe seit dem 29. August 2003 keine Waren mehr unter den streitgegenständlichen Zeichen angeboten. Hinsichtlich des Vorwurfs unlauterer Nachahmung sei der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert. Im Übrigen stünden ihr, der Beklagten, ältere Rechte an dem Zeichen "AKADEMIKS" zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung des Senats trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Gründe Die Revision ist begründet. I. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79 , 81). II. Entgegen der Auffassung der Revision entspricht das Berufungsurteil den Anforderungen des § 540 ZPO, auch wenn die in der zweiten Instanz gestellten Anträge der Klägerin nicht konkret wiedergegeben sind. Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in das Berufungsurteil aufzunehmen sind; ein Verweis auf das Sitzungsprotokoll genügt nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2005 - V ZR 99/04 , NJW-RR 2005, 716 , 717). Es ist aber keine wörtliche Wiedergabe erforderlich. Vielmehr muss das Berufungsurteil nur erkennen lassen, was die Parteien im zweiten Rechtszug angestrebt haben ( BGHZ 156, 216 , 217 f.; BGH, Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03 , NJW-RR 2004, 573 ). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall noch erfüllt. Durch die Angabe, die Klägerin wolle das Urteil des Landgerichts grundsätzlich aufrechterhalten sehen, wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten begehrt hat. Damit ist dem Erfordernis, die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zumindest sinngemäß wiederzugeben, Genüge getan (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02 , NJW-RR 2003, 1290 , 1291). Die Modifizierung der Klageanträge in der Berufungsinstanz betraf lediglich eine Konkretisierung des Klageantrags zu I 3, die im Berufungsurteil nicht wörtlich wiedergegeben werden musste. III. Das Berufungsgericht hat die
der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der
der Klägerin erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke "AKADEMIKS" sei unbegründet. Das Markenrecht sei vom Territorialitäts- und Prioritätsgrundsatz geprägt. Eine Marke entfalte grundsätzlich nur auf dem Territorium des Staates Rechtswirkungen, nach dessen Recht ihr Schutz gewährt worden sei. Dies bedeute, dass aus einer ausländischen Marke in Deutschland grundsätzlich keine Ansprüche gegen angebliche Verletzer abgeleitet werden könnten. Nach dem Prioritätsgrundsatz stehe der Beklagten ein vorrangiges Recht an der Marke "AKADEMIKS" zu, da sie diese zuerst in Deutschland angemeldet habe. Eine Durchbrechung dieser Grundprinzipien des Markenrechts sei nur ausnahmsweise im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung gerechtfertigt. Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Voraussetzung dafür sei, dass der Vorbenutzer zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits einen wertvollen Besitzstand erworben habe, der Anmelder hiervon Kenntnis habe und ohne zureichende sachliche Gründe die Eintragung anstrebe, um den Gebrauch der Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu stören oder zu sperren. Dies könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Ein wertvoller Besitzstand in Deutschland setze einen gewissen Bekanntheitsgrad der vorbenutzten Marke im Inland am Tag der Anmeldung voraus. Hieran fehle es. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Markenanmeldung der Beklagten am 18. Oktober 2000 noch nicht auf dem deutschen Markt aufgetreten. Innerhalb Europas habe sie bis zu diesem Zeitpunkt nach ihren eigenen Angaben nur geringe Stückzahlen in Großbritannien abgesetzt. Eine überragende Verkehrsgeltung in den USA,
der auch inländische Fachkreise und die Markenanmelderin Kenntnis erhalten hätten, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Es könne auch nicht
einer Behinderungsabsicht der Beklagten ausgegangen werden, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Marke überhaupt Kenntnis
der Marke der Klägerin gehabt habe. Zudem sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin ihre Marke auch auf dem deutschen Markt habe nutzen wollen. Die Markenanmeldung sei zudem nicht ohne sachlichen Grund erfolgt, da ein eigener Benutzungswille der Beklagten bestanden habe. Da der Beklagten das prioritätsältere Recht an der Marke "AKADEMIKS" zustehe, seien auch die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung nicht gegeben. IV. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Anspruch auf Löschung der Wortmarke "AKADEMIKS" (Antrag zu II) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke "AKADEMIKS" - bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und des zu ihren Gunsten zu unterstellenden Vortrags - nicht zu (§§ 3 , 4 Nr. 10, § 8 UWG bzw. § 1 UWG a.F.). a) Eine wettbewerbswidrige Behinderung kann grundsätzlich auch durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke erfolgen (BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97 , GRUR 2000, 1032 , 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000). Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es allerdings im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder sogar identische Waren benutzt (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - I ZR 196/84 , GRUR 1987, 292 , 294 - KLINT; BGH GRUR 2000, 1032 , 1034 - EQUI 2000; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 29/02 , GRUR 2005, 581 , 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elegance; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE). Nur wenn zur Kenntnis
der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz.18 - CORDARONE; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.3.1969 - I ZR 36/67 , GRUR 1970, 138 , 139 - Alemite). Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95 , GRUR 1998, 1034 , 1036 f. = WRP 1998, 978 - Makalu; BGH GRUR 2000, 1032 , 1034 - EQUI 2000; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03 , GRUR 2005, 414 , 417 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE) oder dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75 , GRUR 1980, 110 , 111 = WRP 1980, 74 - TORCH; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95 , GRUR 1998, 412 , 414 = WRP 1998, 373 - Analgin; BGH GRUR 2005, 581 , 582 - The Colour of Elegance; GRUR 2005, 414 , 417 - Russisches Schaumgebäck; BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitfall nicht
einer wissentlichen Verletzung eines schutzwürdigen Besitzstandes der Klägerin ausgegangen werden kann. Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt voraus, dass das Zeichen der Klägerin im Inland zum Prioritätszeitpunkt am 28. Oktober 2000 entweder aufgrund einer im Inland erfolgten Nutzung (vgl. BGH GRUR 1998, 412 , 414 - Analgin) oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.1966 - Ib ZR 120/63 , GRUR 1967, 298 , 301 - Modess; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00 , GRUR 2003, 428 , 433 = WRP 2003, 647 - BIG BER-THA) eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
der Klägerin benannten Zeugen zu hören. c) Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende Sperrwirkung nicht zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt, nicht frei
Rechtsfehlern. aa) Die Anmeldung einer Marke kann als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (BGH, Urt. v. 2.4.1969 - I ZR 47/67 , GRUR 1969, 607 , 609 - Recrin; BGH GRUR 1987, 292 , 294 - KLINT; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 21 - CORDARONE). Nach den getroffenen Feststellungen und dem zu unterstellenden Klagevortrag sind diese Voraussetzungen im Streitfall zu bejahen.
der Nutzung des Zeichens "AKADEMIKS" durch die Klägerin gehabt. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, für eine solche Kenntnis spreche zwar, dass die Beklagte im gleichen Modesegment wie die Klägerin tätig sei und diese Stilrichtung weitgehend
den USA beeinflusst werde. Gleichwohl könne nicht
einer Kenntnis ausgegangen werden, da zum Anmeldezeitpunkt das Zeichen in den USA noch nicht lange benutzt worden sei. Die Revision rügt mit Recht, dass diese Würdigung lückenhaft ist. Es bleibt unberücksichtigt, dass nach den gesamten Umständen des Streitfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Beklagte die amerikanische Marke der Klägerin kannte, als sie die streitgegenständliche Marke in Deutschland anmeldete. Die Parteien sind nach den getroffenen Feststellungen in einem Markt tätig, der sich stark an den Entwicklungen in den USA orientiert. Schon deswegen spricht vieles dafür, dass der Beklagten der Markenauftritt der Klägerin im Frühjahr des Jahres 2000 in den USA nicht unverborgen geblieben ist. Es kommt hinzu, dass die Beklagte in Deutschland ein Zeichen angemeldet hat, das der amerikanischen Marke auch in der ungewöhnlichen Schreibweise ("AKADEMIKS") vollständig entspricht.
denen nur wenige Erfolg haben. Daher muss im Modebereich nicht bei jedem Auftritt einer neuen Marke in den USA damit gerechnet werden, dass Produkte dieser Marke in absehbarer Zeit auch in Deutschland vertrieben werden. Nach dem im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellenden Klagevortrag war der Marktauftritt der Klägerin im Frühjahr des Jahres 2000 indessen überaus erfolgreich. Die unter der Marke "AKADEMIKS" angebotenen Produkte waren auf großes Interesse gestoßen und hatten die Klägerin in kurzer Zeit innerhalb der Fachkreise auch über die USA hinaus bekannt gemacht. Für die Beklagte, die im selben, sich an den Entwicklungen in den USA orientierenden Modesegment tätig ist, war dieser Erfolg der Klägerin ohne weiteres erkennbar. Ausgehend hiervon lag für die Beklagte die Annahme nahe, dass die Klägerin ihre Produkte alsbald auch in Deutschland vertreiben würde. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bisherigen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die eigene Benutzungsabsicht der Beklagten der Annahme einer unlauteren Behinderung entgegensteht.
Vergleichsverhandlungen das Alleinvertriebsrecht beansprucht. Allein aus den Vorschlägen, die die Beklagte mehr als drei Jahre nach Anmeldung der Marke im Rahmen
Vergleichsverhandlungen unterbreitet hat, lassen sich keine Schlüsse auf die Hintergründe für die Markenanmeldung ziehen.
der Klägerin hergestellten und vertriebenen Waren täuschend ähnlich seien. Ausgehend hiervon wird die wettbewerbliche Entfaltung der Klägerin in Deutschland nicht nur durch die Anmeldung der Marke, sondern auch durch die Gestaltung der Produkte beeinträchtigt. Dies rechtfertigt die Annahme, dass es der Beklagten vor allem darum ging, die Klägerin vom deutschen Markt fernzuhalten, um selbst in diesem Modesegment mit nachgeahmten Produkten erfolgreich sein zu können. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, war - die Produktnachahmung unterstellt - somit zumindest das wesentliche Motiv. Einer daneben auch noch bestehenden eigenen Benutzungsabsicht kommt in diesem Fall keine maßgebliche Bedeutung zu (BGH GRUR 2000, 1032 , 1034 - EQUI 2000). 2. Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung "AKADEMIKS" (Antrag zu I 1) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "AKA-DEMIKS" für Bekleidungsartikel verneint hat. Das Markenrecht der Beklagten steht dem Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens für Bekleidungsartikel aus § 14 Abs. 2 und 5 MarkenG nicht entgegen, wenn auf Seiten der Beklagten Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als unlauter i.S.
Rspr.; vgl. BGH GRUR 2005, 414 , 417 - Russisches Schaumgebäck). Daher gelten die zum Anspruch auf Einwilligung in die Löschung gemachten Ausführungen hier entsprechend. 3. Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Bildzeichens An dieser Stelle befindet sich eine Bildmarke. (Antrag zu I 2) Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren dagegen, dass das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Bildmarke verneint hat. a) Die Revision macht insoweit zu Recht einen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO geltend. Ein Urteil leidet an einem Begründungsmangel, wenn es auf einen
mehreren Klageanträgen, Ansprüchen oder selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln i.S.
v. 18.2.1993 - IX ZR 48/92 , NJW-RR 1993, 706 ; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96 , NJW 1999, 1110 , 1113; Musielak/Ball, ZPO,
Komm.ZPO/ Wenzel,
Rechtsfehlern ist die Abweisung der Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung der einzelnen Ausstattungen. a) Hinsichtlich der Anträge zu I 3 b und zu I 3 g ist ein Begründungsmangel i.S.
6 ZPO gegeben. Dies folgt daraus, dass die Klägerin markenrechtliche Ansprüche wegen Verwendung
Bestandteilen ihrer deutschen Marken "AKADEMIKS STADIUM" und "JEANIUS LEVEL PRODUCTS" geltend macht und die Beklagte insoweit keine älteren Kennzeichenrechte beansprucht hat. Hierauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Im Falle des Antrags zu I 3 g ist das Klagevorbringen allerdings nicht schlüssig, da die Klägerin keine Verletzungshandlung vorgetragen hat. Die Klägerin stützt den Anspruch lediglich auf einen am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.