Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahr 2003 entgeltlich abgegebene „Offizielle Kataloge" für von der Klägerin veranstaltete Messen (Messekataloge) bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Klägerin, die Veranstalterin von Messen unterschiedlicher Produktbereiche ist, gab am 04.04.2007 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2003 ab, in der sie Lieferungen und sonstige Leistungen zu 16 % in Höhe von € und Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % in Höhe von € erklärte. Zu diesem Zeitpunkt fand bei der Klägerin eine im Oktober 2006 begonnene und bis zum September 2009 dauernde Außenprüfung statt, die u.a. die Umsatzsteuern 2001–2004 umfasste. An dieser Außenprüfung des Finanzamts , die mit dem Bericht vom 05.10.2009 abgeschlossen wurde, war auch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beteiligt, das u.a. die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes bei der entgeltlichen Abgabe von Messekatalogen prüfte und hierzu einen Teilbericht fertigte (Teilbericht vom 19.08.2009). Das BZSt kam zu dem Ergebnis, dass die Erlöse aus dem Verkauf eines ihm vorliegenden und als exemplarisch angesehenen Messekatalogs unter Berücksichtigung eines BMF-Schreibens (Schreiben vom 05.08.2004, BStBl 2004 I, 638), des Herausgabezwecks und des Sinn und Zwecks der Vorschrift zum ermäßigten Steuersatz dem Regelsteuersatz unterliegen. Da auf den Verkauf der Messekataloge im Streitjahr 2003 ein zwischen den Beteiligten unstreitiger Umsatz in Höhe von € entfiel, reduzierte es demzufolge die Umsätze zu 7 % von € auf €. Gleichzeitig erhöhte es die Umsätze zu 16 % von den erklärten € um € auf €. Der Beklagte erließ daraufhin am 09.11.2009 einen entsprechenden Änderungsbescheid, mit dem er € Umsatzsteuer nacherhob. Hiervon entfielen € auf den Verkauf von Messekatalogen. Schon vorher wurde sich unter Vorlage eines Gutachtens der Bevollmächtigten der Klägerin an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt, um dieses dazu zu bewegen, die in einem Schreiben vom 05.05.2009 geäußerte Haltung, wonach Umsätze mit Messekatalogen dem Regelsteuersatz unterliegen, zu überdenken. Es kam daher zu einer erneuten Befassung des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder mit der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Messekatalogen. Auf Veranlassung des BMF nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum (BWZ) der Bundesfinanzverwaltung – Dienstsitz Köln – zur Einreihung von Messekatalogen Stellung. Im seinem Gutachten vom 12.10.2009 vertrat das BWZ, dem ein Musterexemplar vorlag, die Auffassung, Messekataloge seien in die Unterposition 4911 1090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen (Bl. 37–40 Sonderband RB UST). Da gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 die Anwendung des ermäßigte Steuersatzes nur bei Waren der Positionen 4901 bis 4905 und 4907 sowie 9705 bis 9706 vorgesehen ist, hielt das BMF, das sich dem BWZ anschloss, mit Schreiben vom 28.12.2009 daran fest, dass Umsätze mit Messekatalogen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien. Den gegen den Änderungsbescheid vom 09.11.2009 zwischenzeitlich eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 04.06.2012, die am 06.06.2012 zur Post gegeben wurde, zurück, nachdem das Einspruchsverfahren wegen eines Antrags auf Erlass der nacherhobenen Steuer aus Billigkeitsgründen längere Zeit geruht hatte. Am 11.07.2012 erhob die Klägerin Klage und legte die Kataloge der Messen A,B und C aus dem Jahr 2003 vor. Die für jede einzelne Messe herausgegebenen Kataloge seien im Aufbau und Aussehen im Wesentlichen miteinander vergleichbar. Alle drei vorgelegten Kataloge umfassen folgende neun Teile:– Der Umschlagseite, einem Deckblatt und dem Inhaltsverzeichnis folgen als Teil 1 die Kontaktdaten des Objektteams der betreffenden Messe, der Auslandsvertretungen der Klägerin und der Verbände der Konsumgütermessen;– in Teil 2 wird auf Sonderschauen, die während der betreffenden Messe stattfinden, hingewiesen;– die Teile 3 und 4 listen nach Ländern bzw. dem Alphabet geordnet die ausländischen Aussteller auf, wobei die alphabetische Liste die vollständige Anschrift und die Telefonnummer sowie die E-Mail- und die Internetadresse enthält. Angegeben ist zudem jeweils der Messestandort;– Teil 5 führt diejenigen Aussteller auf, die über ein Firmenzeichen (Trademark) verfügen;– Teil 6 listet die Aussteller mit einer Lizenz unter Angabe der Lizenzbezeichnung auf;– Teil 7 enthält jeweils eine alphabetische Liste der ausgestellten Produkte unter Angabe des Messestandorts und eine zweite Liste mit der alphabetischen Zuordnung von Ausstellern zu einem bestimmten Produktbereich;– Teil 8 ist das Verzeichnis der Inserenten, die Werbeanzeigen geschaltet haben, und– in Teil 9 werden die Gelände- und Hallenpläne unter Hervorhebung der einzelnen Produktbereiche dargestellt. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Auffassung, auf Erlöse aus dem Verkauf von Messekatalogen sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, auf § 12 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a oder b. Als nicht überwiegend Werbezwecken dienende Druckerzeugnisse fielen die Messekataloge unter die Position 4901 KN. Zwar dienten die Messekataloge auch Werbezwecken. Es sei aber festzustellen, dass diese nicht überwögen. Die Kataloge enthielten vereinzelt Werbung für den Veranstalter und für die Messeaussteller und andere Unternehmen, jedoch überwögen die in den Katalogen bereitgestellten Sachinformationen für die Messebesucher. Der Teil 1 der Kataloge enthalte objektive Informationen des Veranstalters ohne irgendeine ersichtliche Veranlassung zum Kauf einer Messedienstleistung oder eines Produkts eines Ausstellers. Die Kataloge fungierten insoweit vielmehr lediglich als Nachschlagewerk für den Messebesucher und unterschieden sich aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters nicht von Adress- oder Fernsprechbüchern. Auch Teil 2 stelle eine reine Sachinformation dar. Die Nennung von Anschriften und Kontaktdaten in den Teilen 3–6 sei ebenfalls objektive Information des Veranstalters. Die Förderung des Verkaufs von Dienstleistungen oder Produkten werde nicht erkennbar beabsichtigt. Auch bei Teil 7 liege keine Werbung vor. Bei der Nennung der Produktgruppen fehlten jegliche darstellenden und beschreibenden Elemente. Adjektive zur Kaufanimation der Messebesucher finde man nicht. Die Auflistung solle dem Besucher vielmehr mitteilen, wo sich das ausgestellte Produkt auf der Messe befindet. Bei dem Inserentenverzeichnis des Teils 8 handele es sich nicht um Werbung, weil es im Gegensatz zu den Verkaufsanzeigen selbst keinen über die reine Information hinausgehenden Zweck verfolge. Teil 9 schließlich diene allein der leichteren Auffindbarkeit der Messestände, woraus sich in keinster Weise die Bewerbung irgendwelcher Dienstleistungen oder Produkte ergebe. Für die Klägerin als Messeveranstalterin enthielten die Kataloge nur in geringem Umfang Werbung. So handele es sich bei der Aufzählung der einzelnen von ihr veranstalteten Messen um Messeanzeigen, die bei dem Katalogerwerber den Entschluss zum Besuch der beworbenen Messe wecken solle. Keine Werbung für den Messeveranstalter hingegen sei die Nennung der vielen Aussteller in den Teilen 3–7, weil eine irgendwie erkennbare positive Darstellung des Messeveranstalters fehle. Auch sei der Messekatalog für den potentiellen Erwerber im Vorfeld der Messe kein Entscheidungskriterium zum Besuch der Messe, weil Messekataloge regelmäßig erst mit dem Erwerb der Eintrittskarte erworben würden. Werbung für einzelne Aussteller oder andere Unternehmer enthielten Messekataloge in geringem Umfang, überwiegend in Form von ganzseitigen Anzeigen. Soweit die Kataloge Werbezwecken dienten, geschehe dies nicht überwiegend. Das Merkmal „überwiegend" sei dabei gemeinschaftsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass das Druckerzeugnis vollständig oder im wesentlichen Werbezwecken dienen müsse. Das folge aus Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Anhang H der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Gewertet nach Raumverhältnis, Aufmachung, Inhalt und erkennbarem Herausgabezweck dienten Messekataloge nicht überwiegend Werbezwecken. Maßgebend für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Druckschrift überwiegend Werbezwecken dient, seien umsatzsteuerrechtliche Gesichtspunkte, weshalb es sich verbiete, auf Begriffsdefinitionen des Wettbewerbsrechts zurückzugreifen. Entscheidend seien daher ausschließlich der Inhalt, die Aufmachung und der erkennbare Herausgabezweck des Messekatalogs, nicht aber beispielsweise der Vertriebsweg, der Adressatenkreis oder der Preis des Druckerzeugnisses. Hinsichtlich des erkennbaren Herausgabezwecks führt die Klägerin aus, dass Messekataloge nicht vergleichbar seien mit Veranstaltungskalendern, Hotel- und Gaststättenverzeichnissen, Handelskatalogen etc. Solche Druckerzeugnisse verfolgten das erkennbare Ziel, den Entschluss zum Besuch einer Veranstaltung zu wecken bzw. einen Gegenstand zu erwerben oder eine Dienstleistung zu beanspruchen. Diesbezüglich transportierten diese Druckerzeugnisse auch in versteckter Weise Werbebotschaften und dienten primär der Absatzsteigerung von Produkten und Dienstleistungen. Sie würden daher in zeitlicher Hinsicht im Vorfeld des beabsichtigten Verkaufs verteilt, um einen größtmöglichen Umsatzeffekt zu erzielen. Messekataloge würden hingegen überwiegend während der stattfindenden Messeveranstaltung verkauft. Verbreitungsgrad, der werbende Charakter der Veranstaltung, der Rechtsgrund und die Höhe des Verkaufspreises des Druckerzeugnisses seien für die Frage, ob ein Druckerzeugnis überwiegend Werbezwecken dient, unerheblich. Nicht hilfreich für diese Frage sei schließlich der Sinn und Zweck der Steuerermäßigung für bestimmte Druckerzeugnisse, da zu den nichtbegünstigten Zwecken des Kultur- und Bildungsbereichs Druckschriften gehörten, die überwiegend Werbung enthielten. Die Klägerin weist schließlich darauf hin, dass die Eintragung der Aussteller in den einzelnen Verzeichnissen der Kataloge obligatorisch sei. Mit der Anmeldung zu einer Messe werde die Eintragung in den Verzeichnissen des betreffenden Katalogs für den Aussteller verbindlich. Die Klägerin stellt den Antrag,unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2012 den Umsatzsteueränderungsbescheid 2003 vom 09.11.2009 dahin gehend zu ändern, dass die Steuer um € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Seines Erachtens enthalten Messekataloge überwiegend Werbung. Die Werbung sowohl für die Messeveranstaltung als auch für die Aussteller werde nicht nur durch Produktanzeigen und Hinweise auf Messe-Sonderveranstaltungen erreicht, sondern auch durch den sachlichen Inhalt im Zusammenhang mit der jeweiligen Messeveranstaltung. Zum Begriff der Werbung verweist er auf Definitionen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Richtlinie zu irreführender und vergleichender Werbung (RL 2006/114/EG). Danach sei der Begriff weit auszulegen. Werbung beinhalte auch vertrauensweckende und sachliche Elemente, welche zur Steigerung des Bekanntheitsgrads und mittelbar auch zur Absatzerhöhung beitrügen. Sachliche Informationen schlössen Werbung nicht aus. Werbung werde im Gegenteil durch sie gestützt. Auch könne nicht jeder Teil eines Katalogs für sich betrachtet werden, um über die Frage zu entscheiden, ob der Katalog Werbezwecken diene. Abgesehen davon sei Teil 2 der Messekataloge Werbung, weil er zur Steigerung des Bekanntheitsgrads des Veranstalters führe. In den Teilen 3–7 würden die einzelnen Aussteller und deren Tätigkeiten bzw. Produkte durch Auflistung auf verschiedene Arten beworben. Für sich betrachtet mögen sie nur reine Sachinformationen sein. Jedoch müsse berücksichtigt werden, auf welchem Vertriebsweg und in welchem Rahmen Messekataloge verkauft würden, nämlich im Rahmen einer Veranstaltung. Eine Messe sei im wirtschaftlichen Sinn eine zeitlich begrenzte, wiederkehrende Marketing-Veranstaltung, die es Herstellern oder Verkäufern ermögliche, die Waren oder Dienstleistungen zur Schau zu stellen, zu erläutern und zu verkaufen. Messekataloge unterstützten den Werbeeffekt einer Messe. Allein die Anzahl der Aussteller in den Verzeichnissen werbe bereits für den Veranstalter, die Messe und die Aussteller, da Besucher ein Interesse hätten, sich möglichst umfangreich über neue Produkte und Dienstleistungen verschiedener Firmen zu informieren. Dass ein Messekatalog dem Fachpublikum auch als Nachschlagewerk diene, stehe dem werbenden Charakter ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass ein Messekatalog auch Orientierungszwecken dient. Die entsprechenden Informationen würden indessen auch durch kostenlose Wegeleit- und Informationssysteme auf dem Messegelände bereitgestellt. Der Unterschied zwischen Messekatalogen und den „gelben Seiten“ bestehe allein schon darin, dass die „gelben Seiten“ jeder Person kostenfrei aufgrund eines Gesetzes zur Verfügung gestellt würden und nicht lediglich für ein Fachpublikum gemacht und bestimmt seien. Messekataloge würden zudem auch noch nach einer Messe an Interessenten verkauft. Auch nach einer Messe bestehe für den Katalogerwerber die Möglichkeit, Lieferanten oder Dienstleister über den Katalog zu finden. Der Katalog werbe daher über den Zeitraum der Messe hinaus für die Aussteller. Nach Raumverhältnis, Aufmachung, Inhalt und erkennbarem Herausgabezweck dienten Messekataloge überwiegend Werbezwecken. Allein der Katalogeintrag reiche aus, um durch die Aufmachung einen Werbezweck zu erzielen. Auch die Aufmachung müsse im Zusammenhang mit der jeweiligen Messeveranstaltung gesehen werden. Für den werbenden Charakter des Katalogs spreche auch, dass die Aussteller für den Eintrag ein hohes Entgelt zahlen müssten. Wegen der schlichten Darstellung könne dieses Entgelt nur ein Entgelt für eine Werbeleistung sein. Die Ermöglichung der Kontaktaufnahme des Besuchers mit dem Messeaussteller sei gerade ein wesentliches Argument für die Werbewirksamkeit des Messekatalogs, da insbesondere die Generierung von neuen Kontakten eines der wichtigsten Interessen für den Aussteller darstelle. Durch die unterschiedliche Sortierung nach Name, Produktgruppe etc. werde es dem Fachpublikum ermöglicht, noch genauer einen entsprechenden Produzenten oder Dienstleister aufzufinden, wodurch der Aussteller eine höhere Präsenz auf der Messe erreiche und mehr neue Kontakte knüpfen bzw. bestehende Geschäftsbeziehungen pflegen könne. Der relativ hohe Verkaufspreis eines Messekatalogs stehe dem Werbezweck nicht entgegen. Bei einem Messekatalog handele sich um sog. direkte Werbung, d.h., der Empfänger der Werbebotschaft werde durch das Werbemedium direkt angesprochen. Messen richteten sich grundsätzlich an ein Fachpublikum, welches bereits wisse, welche Produkte es sich auf einer Messe anschauen möchte, und welches bereit sei, einen höheren Preis für die benötigten Detailinformationen zu zahlen, umso schneller zum jeweiligen Messestand zu gelangen oder um überhaupt festzustellen, ob entsprechende Aussteller auf der Messe vorhanden sind. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht lagen neben den Katalogen der Messen A, B und C die die Klägerin betreffende Umsatzsteuerakte 2003, ein Sonderband Rechtsbehelfe Umsatzsteuer und ein Sonderband für Betriebsprüfungsberichte vor. Gründe Die Klage ist unbegründet. Soweit er angefochten wurde, nämlich i.H.v. €, ist der Umsatzsteueränderungsbescheid 2003 vom 09.11.2009 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hatte die beantragte Änderung des Bescheids daher zu unterbleiben. 1. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a-e in der 2003 geltenden Fassung ermäßigt sich die Steuer auf 7 % nur für Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes einer der Positionen 4901-4905 sowie 9705 und 9706KN. Nach Auffassung des Senats sind Messekataloge der dem Gericht vorgelegten Art in die Position 4911KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 01.08.2002 (ABl. EG Nr. L 290, S. 1) geänderten Fassung und somit nicht in eine der genannten Positionen einzureihen.
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