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VG Hannover, Urteil vom 21.01.2015 - 5 A 8219/14

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

§ 5Abs.

2 WBO) - ein Weiterbildungsverhältnis zwischen dem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied und dem in Weiterbildung befindlichen Kammermitglied begründet wird. Im Rahmen dieses Weiterbildungsverhältnisses agiert das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben als Beliehener nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 und 2 HKG i.V.m.

§ 6WBO.

Unter Berücksichtigung der vom weiterbildenden Arzt während der Weiterbildung gegenüber dem in Weiterbildung befindlichen Kammermitglied zu erbringenden Handlungen bzw. Leistungen (vgl. § 38 HKG;

§§ 5

f. WBO) stellt das Weiterbildungsverhältnis eine vertragliche Beziehung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar (Nds. OVG, B. v. 18.08.2011 - 8 LA 101/11 -, juris, m. w. N.; VG Hannover, U. v. 23.6.2010 - 5 A 5490/09 -, MedR 2010, 803 , 804). Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein (§ 5 Abs. 2 WBO). Sie wird in den Gebieten ganztätig und hauptberuflich abgeleistet (§ 5 Abs. 7 Satz 1 WBO), kann aber in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden, wenn ihre Gesamtdauer und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen, § 38 Abs. 4 HKG. Die Weiterbildungszeit verlängert sich dementsprechend (§ 5 Abs. 7 Satz 2 WBO). Nach Maßgabe dieser landesgesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben ist die Beklagte gehalten, die von der Klägerin mit der G. getroffene Regelung über die Änderung von § 4 des Arbeitsvertrags zu berücksichtigen. Hiernach hat sie für den Zeitraum vom 12.08.2013 bis zum 12.08.2015 die ursprünglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit auf 80 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechend Vollbeschäftigten reduziert, mithin von 42 Stunden auf 33,6 Stunden. § 5 Abs. 7 Satz 2 WBO sieht vor, dass sich die Weiterbildungszeit entsprechend dieser vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeitverkürzung verlängert. Auch die in Vollzeit tätigen Ärzte leisten neben ihrer regulären Arbeitszeit Nachtdienste, Bereitschaftsdienste und Überstunden. Diese zusätzlichen Arbeitszeiten (auch Bereitschaftsdienstzeit ist Teil der Arbeitszeit, Urteil des EUGH vom 09.09.2003 - C-151/02 -) abzuleisten, ist für die in niedersächsischen Krankenhäusern tätigen Ärzte regelmäßig verpflichtender Bestandteil des Arbeitsvertrages. Das folgt für die Universitätskliniken aus dem von der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrag TV-Ärzte, der Gegenstand der Arbeitsverträge ist, so wie es auch bei der Klägerin der Fall ist. Das gilt in vergleichbarer Weise mit einigen Abweichungen auch für Ärzte in anderen Kliniken nach Maßgabe der in die Arbeitsverträge einbezogenen tarifrechtlichen Regelungen für die kommunalen Krankenhäuser, den Vereinbarungen mit den kirchlichen Krankenhäusern und den tarifrechtlichen Vereinbarungen mit den privaten Klinikbetreibern (Näheres dazu unter www.marburger-bund.de sowie in der vom Marburger Bund erlassenen „Berufseinstiegsbroschüre für Medizinstudierende und junge Klinikärzte“, 8. A., 2014, dort ebenfalls abgedruckt). Das gilt auch und gerade für Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt. Zur Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs können werktägliche Arbeitszeit, Nachtdienste und die zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienstzeiten nach § 7 Arbeitszeitgesetz (vom 06.06.1994, BGBl. I S. 1170 , 1171, zul. geänd. d. Art. 3 Abs. 6 v. 20.04.2013) aufgrund von Regelungen in den Tarifverträgen zu einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden und zu einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich über 60 Stunden (bei Universitätskliniken bis zu 58 Stunden) führen. Dass diese Zeiten bei in Vollzeit beschäftigen Ärzten nicht zu einer Verkürzung der Mindestweiterbildungszeiten führen, folgt aus den Vorgaben in § 41 Abs. 1 Nr. 4 HKG i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 WBO. Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich hiernach nach den Bestimmungen der Abschnitte B und C der WBO, wobei die festgelegten Weiterbildungszeiten Mindestzeiten sind. Für den Erwerb des Facharztes für Plastische und Ästhetische Chirurgie schreibt die WBO in Abschnitt B Nr. 6.6 (derzeit 7.6) zwingend einen Zeitraum von 24 Monaten für die Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie vor und von 48 Monaten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 6 Abs. 1 WBO, mithin an einer Weiterbildungsstätte für Plastische und Ästhetische Chirurgie, wovon 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden können und 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden können. Bereits aus der zwingenden und nicht abdingbaren, d. h. nicht verkürzbaren Mindestdauer der Weiterbildungszeit von insgesamt 72 Monaten folgt, dass Nachtdienstzeiten, Bereitschaftsdienstzeiten und Überstunden diese nicht zu verkürzen vermögen. Diese Regelung ist auch sachlich begründet. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass während der Nachtschicht - laut Tarifvertrag meist von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr - die ärztliche Tätigkeit an den Kliniken üblicherweise (wenngleich bei Universitätskliniken auf vielen Stationen sicherlich nur bedingt) auf zwingend notwendige Arbeiten „heruntergefahren“ wird und dass die sog. „Bereitschaftsdienstzeit I“, die auch die Klägerin absolviert, erfahrungsgemäß nur bis zu maximal 25 v. H. mit Arbeitsleistung ausgefüllt ist bzw. zumindest sein sollte (§ 9 Abs. 2 TV Ärzte: entgeltliche Bewertung als Arbeitszeit mit 60 v. H.; Bereitschaftsdienstzeit II: erfahrungemäß nur bis zu maximal 50 v. H. ausgefüllt mit Arbeitsleistung; entgeltliche Bewertung als Arbeitszeit mit 95 v. H.). Die Regelungen für die Ärzte in kommunalen, kirchlichen und privaten Klinikkonzernen angehörenden Kliniken enthalten Unterschiede im Detail, sind aber damit strukturell vergleichbar. Dass in der Praxis bei der Arbeitsbelastung erfahrungsgemäß Unterschiede bestehen, gerade im Hinblick auf die sog. Sonderformen der Arbeit (§ 7 TV Ärzte, Bereitschaftsdienst, Überstunden u. a.), ändert an der grundsätzlichen sachlichen Begründetheit der Regelung nichts. Der sachliche Grund für die Nichtberücksichtigung von Überstunden bei der Gesamtmindestdauer der Weiterbildungszeiten von in Vollzeit beschäftigten Ärzten liegt darin, dass Überstunden ungeplant anfallen. Sie sind mit einem inhaltlich gestalteten Weiterbildungsprogramm, wie § 6 Abs. 4 WBO es versieht, d. h. mit einer strukturierten Weiterbildung, nicht in Einklang zu bringen; sie sind dieser per se wesensfremd. Damit soll keinesfalls ausgedrückt werden, dass während der vorgenannten Zeiten keine Weiterbildung stattfindet. Vielmehr sind sämtliche Zeiten ärztlicher Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte Teil der fachärztlichen Weiterbildung, gleichgültig, ob der Weiterbilder gerade anwesend ist oder nicht. Da es sich bei den Weiterbildungszeiten um Mindestweiterbildungszeiten handelt, ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber die vorgenannten Zeiten bereits berücksichtigt hatte, als er die Weiterbildungszeiten in den einzelnen Gebieten verbindlich vorgegeben hat. Daraus folgt, dass auch im Falle einer Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit die Nachtdienstzeiten, Bereitschaftsdienstzeiten und Überstunden nicht zu einer Kompensation der unter dieser Voraussetzung fehlenden Weiterbildungszeit führen können. Denn die Weiterbildung muss gemäß § 5 Abs. 3 WBO gründlich und umfassend sein. Anderenfalls könnte durch Überstunden, Bereitschaftsdienstzeiten und Nachtdienste die Zeit für die eigentliche „Kernweiterbildung“ sogar kürzer ausfallen als bei einem in Vollzeit ausgebildeten Arzt. Zumindest könnten durch Bereitschaftsdienstzeiten, in denen nicht durchgehend Arbeitsleistung anfällt, fehlende Weiterbildungszeiten „aufgefüllt“ werden mit der Folge, dass strukturierbare Weiterbildungszeit für eine gründliche und umfassende Weiterbildung teilweise fehlen würde. Dies würde dem Gebot in § 5 Abs. 3 WBO widersprechen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zur fachärztlichen Weiterbildung heißt es in Art. 25:

(2)Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Nr. 5.1.2 für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.
(3)Die Weiterbildung erfolgt als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet. Art. 22 der Richtlinie sieht vor, dass bei den in den Art. 24, 25 usw…. erwähnten Ausbildungen
  1. a)die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Ausbildung unter von den zuständigen Behörden genehmigten Voraussetzungen auf Teilzeitbasis erfolgt; die Behörden stellen (dann) sicher, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung.
  2. b)… Die Regelung in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie verhält sich nicht zu der Frage, ob - und ggf. wie - Bereitschaftsdienstzeiten bei Absolvierung der vorgeschriebenen Mindestweiterbildungszeiten zu berücksichtigen sind. Die Richtlinie regelt lediglich verbindlich, dass alle weiterzubildenden Ärzte Bereitschaftsdienstzeiten abzuleisten haben. Das folgt nicht zuletzt aus Art. 25 Abs. 2 letzter Satz, der den Mitgliedstaaten auferlegt, von den Facharztanwärtern die Übernahme von Verantwortung durch persönliche Mitarbeit zu verlangen. Bereitschaftsdienstzeiten dürften für die Übernahme von Verantwortung regelmäßig im besonderen Maße geeignet sein, da zu diesen Zeiten nicht selten nur die Rufbereitschaft des Oberarztes bei dringenden Fällen zur Verfügung steht und der Assistenzarzt ansonsten auf sich allein gestellt Entscheidungen treffen muss. Die Mitgliedstaaten sind aber frei in ihrer Entscheidung, ob sie das Erfordernis der Teilnahme am Bereitschaftsdienst bei der Mindestweiterbildungszeit anrechnungsmäßig berücksichtigen oder nicht. Die Richtlinie enthält insoweit keine verbindliche Vorgabe. Aus Art. 22 Buchstabe
  3. a)2. Halbsatz folgt aber die ausdrückliche Verpflichtung, dass die Weiterbildung auf Teilzeitbasis der von Ärzten in Vollzeitausbildung entsprechen muss. Dieses Gebot ist im HKG und in der WBO richtlinienkonform umgesetzt. Die Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 2 WBO über die entsprechende, d. h. die relative Verlängerung der Weiterbildungszeit für Facharztanwärter mit Teilzeit-Arbeitsverträgen (bei mindestens der Hälfte der wöchentlichen Vollzeitweiterbildung) knüpft an ein objektives, nachprüfbares Kriterium an dadurch, dass Umfang und Dauer der Verringerung der Wochenarbeitsstunden für die Verlängerung der Weiterbildungszeit maßgebend sind. Hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität der Anforderungen entspricht sie dann einer ganztätigen und hauptberuflichen Weiterbildung, so wie es § 5 Abs. 6 WBO gebietet. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin begehrte Regelung ohne eine komplizierte, zeitaufwändige und fehleranfällige Berechnung der geleisteten regulären Arbeitsstunden, Überstunden, Bereitschaftsdienststunden nicht auskäme. Wenngleich - das ist der Klägerin zuzugestehen - die Regelung in § 5 Abs. 7 Satz 2 WBO nicht alle der Weiterbildung dienenden Arbeitsstunden von Assistenzärzten berücksichtigt, ist das derzeit verwendete Kriterium handhabbar und vor allem auch gegenüber den in Vollzeit tätigen Weiterzubildenden gerecht, denn die ganztägig arbeitenden Ärzte leisten - wie ausgeführt - ebenfalls Nachtdienste, Bereitschaftsdienste und Überstunden, absolut gesehen sogar deutlich mehr als die in Teilzeit tätigen Ärzte. Da die von diesem Kreis der Weiterzubildenden geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden aufgrund der zwingenden Regelungen über die jeweilige Facharzt-Mindestweiterbildungszeit unstreitig zu keiner Verkürzung der Weiterbildungszeiten führen, wäre den in Vollzeit tätigen Facharztanwärtern gegenüber die von der Klägerin begehrte Feststellung rechtlich unbillig und gleichheitswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung misst die Kammer der hier entscheidungserheblichen und noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage bei, ob und gegebenenfalls inwieweit bei in Teilzeit arbeitenden Ärztinnen und Ärzten Bereitschaftsdienstzeiten und Überstunden auf die Weiterbildungszeit für die Facharztausbildung anzurechnen sind. Die Frage betrifft eine Vielzahl von in Weiterbildung befindlichen Ärzten und bedarf nach Auffassung der Kammer insoweit einer obergerichtlichen Klärung. Permalink: https://openjur.de/u/758800.html ( https://oj.is/758800 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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