2 EGBGB nicht deshalb zu, weil Angaben zu den Kosten der Risiko-Lebensversicherungen, welche als Sicherheiten dienten, fehlten. Zwar fallen die Kosten der Risiko-Lebensversicherungen unter die gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB idF bis 18.08.2008 anzugebenden Kosten einer „sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird“. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn ein zeitlicher und sachlicher Bezug zwischen dem Abschluss der Verträge besteht (BGH, Urt. v. 05.12.2006, Az.: XI ZR 341/05 , Rn. 21 – juris; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 5. Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn. 69). Anzugeben sind vor allem Prämien, aber auch gesondert in Rechnung gestellte Gebühren und Provisionen, die der Darlehensnehmer für den Abschluss einer der unter Nr. 6 fallenden Versicherungen aufbringen muss. Ist der Darlehensgeber nicht in der Lage, die genauen Kosten auszuweisen, so sind anstelle der Versicherungskosten die für den geforderten Versicherungsschutz maßgebenden Umstände genau zu beschreiben (MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 5 Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn. 69). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden gilt daher Folgendes: Hinsichtlich der Darlehensverträge 5, 15 und 25, datierend vom 08.03.2004, und der Absicherung durch die Lebensversicherung Nr. 200166600 konnten die Kosten der Prämien dieser Lebensversicherung der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge noch nicht bekannt sein, denn die Lebensversicherung ist erst zeitlich danach abgeschlossen worden. Der Versicherungsschein datiert vom 07.06.2005, Beginn der Versicherung war am 01.12.2004, der Antrag des Klägers ging Anfang April 2005 bei der CosmosDirekt ein (vgl. Schreiben des CosmosDirekt vom 07.04.2005, Anlagenband Kläger II, K 9; auch als Anl. B 2, Bl. 199 GA). Mit der Angabe der für sie maßgebenden Umstände über die Höhe der abzuschließenden Risiko-Lebensversicherung und der Angabe, dass Kosten für die Besicherung (z.B. die Versicherungsprämie) anfallen können, hat die Beklagte ihren Verpflichtungen genügt. Entsprechendes gilt für den Abschluss des Darlehens Nr. 75 am 15.12.2005 und die Besicherung durch die Lebensversicherung Nr. 200315077 (Versicherungsschein vom 28.04.2006). Auch die rechtlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.03.2014 führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass es für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs nicht auf die Reihenfolge der Abschlüsse von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag ankomme. Dies ist der Entscheidung BGH vom 05.12.2006 (Az.: XI ZR 341/05 ) nicht zu entnehmen, die nur für den umgekehrten Fall, dass der Lebensversicherungsvertrag zeitlich vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen wird, darauf abstellt, ob im Zeitpunkt des Abschlusses bereits die Absicht bestand, einen Darlehensvertrag abzuschließen. Denn in diesem Fall sind die Kosten der Lebensversicherung bei Abschluss des Darlehensvertrages bezifferbar. Hinsichtlich des Darlehens Nr. 105 vom 11.08.2006 fehlt es bezüglich der Besicherung durch die Lebensversicherung Nr. 200166600 an einem zeitlichen Zusammenhang, denn diese wurde bereits am 07.06.2005 mit Versicherungsbeginn am 01.12.2004 abgeschlossen und damit mehr als ein Jahr vor Abschluss des Darlehensvertrags (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2006, Az.: XI ZR 341/05 , Rn. 21 - juris). Dass bereits in diesem Zeitpunkt eine Absicht zum Abschluss des Darlehensvertrages bestand hat, ist nicht ersichtlich. Ferner fehlt es für die Lebensversicherung ebenso wie für die weitere Lebensversicherung Nr. 200315077 aber auch an einem sachlichen Zusammenhang, denn ausweislich des eindeutigen Wortlauts sollte die Besicherung durch die bereits bestehenden Lebensversicherungen erfolgen (vgl. BGH, ebd.). Eine Pflicht zur Angabe der Kosten besteht aber nur bei Abschluss der Versicherung im Zusammenhang mit dem konkreten jeweiligen Darlehensvertrag (BGH, ebd.). bb. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung folgt auch nicht aus § 494 Abs. 3 BGB idF bis zum 10.06.
V idF bis 10.06.2010, weil der effektive Jahreszins bei den Darlehen mit den Anfangsziffern 75 und 105 deshalb zu niedrig angegeben war, weil die Kosten der Lebensversicherungen nicht mit einberechnet wurden, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der Anspruch ist der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Zwar waren die Prämien der Risiko-Lebensversicherungen in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Die Formulierung der entsprechenden Darlehensverträge spricht dafür, dass die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Darlehen war, denn der Wortlaut der Verträge „sind […] zu stellen“ und „neu abzuschließende Risiko-Lebensversicherungen“ spricht dafür. Soweit die Beklagte vorträgt, das Darlehen 75 datiere vom 15.12.2005 und das Darlehen 105 vom 11.08.2006, demgegenüber seien die Lebensversicherungen im Juni 2005 bzw. April 2006 abgeschlossen worden, ihr Abschluss könne daher nicht Voraussetzung für die Gewährung der Darlehen gewesen sein, verfängt dies nicht. Die Vorschrift § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV idF bis zum 10.06.2010 sieht die Einbeziehung solcher Kosten für Versicherungen vor, die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt. Die Norm stellt also gerade nicht auf den Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrags ab, sondern auf dessen Einbeziehung in den Darlehensvertrag. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie in Bezug auf das Darlehen Nr. 75 die genaue Prämienhöhe noch gar nicht kannte. Dieses Risiko bürdet indes der Gesetzgeber dem Darlehensgeber auf. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch darauf, es habe sich um ein Immobiliardarlehen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 6 PAngV gehandelt, denn die anwendbare Fassung bis zum 10.06.2010 enthält diese Nr. 6 noch nicht. Jedoch hat der Kläger hinsichtlich der Darlehen Nr. 75 und 105 die Höhe seines Anspruchs durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Privatsachverständigen nicht schlüssig dargelegt. Die Rechtsfolge der fehlenden Einbeziehung richtet sich nach § 494 Abs. 3 BGB idF bis zum 10.06.
. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB. Danach vermindert sich der Nominalzins um denjenigen Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. Spätere Zinsanpassungen haben bei dem ermäßigten Nominalzins als Basis anzusetzen. Den untersten Wert der Anpassung nach § 494 Abs. 3 BGB bildet entsprechend § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB der bei fehlender Angabe des Effektivzinses eingreifende gesetzliche Zinssatz; eine schärfere Sanktion ist auch bei unrichtiger Angabe nicht veranlasst. Liegt der vereinbarte Nominalzins von Anfang an unter diesem Wert, so ist für eine weitere Verminderung kein Raum (MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 5. Aufl. 2008, § 494 BGB, Rn. 38, 39 mwN). Ausweislich der Anlage K 14, dort S. 68f. (insbes. auch Anlage 9A. und 9B.), geht der Privatsachverständige zur Berechnung der Anspruchshöhe derart vor, dass er die während der Darlehenslaufzeit gezahlten Versicherungsprämien sowie die auf sie entfallenden Zinsbeträge addiert. Dies entspricht nicht der geforderten Berechnung und lässt insbesondere außer Betracht, dass ein Nominalzins, der unter der Grenze des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB in Höhe von 4 % liegt, sich nicht weiter verringert. Dies war jedoch – soweit anhand der zur Akte gereichten Kontoauszüge ersichtlich (Anlageband Kläger I, Anl. K 5 und K 6) – für die Darlehen Nr. 75 und 105 ab dem 16.03.2009 der Fall, zuvor lag der Nominalzins auch nur geringfügig über dem gesetzlichen Zinssatz. An dieser Rechtsauffassung bezüglich der Berechnung des Schadens ändert auch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17.03.2014 nichts. Aus dem Sanktionssystem des § 494 f. BGB wird deutlich, dass die Sanktionierung des § 494 Abs. 3 BGB nicht über die Wirkung des Abs. 2 Satz 2 hinausgehen soll. Dies hat zur Folge, dass zwar der Anspruch auf Zahlung nicht begründet ist, jedoch ein Anspruch auf Neuberechnung unter Einbeziehung der Beträge in den effektiven Jahreszins als Minus zu dem Klageantrag zu 4) lit.
V idF bis 10.06.2010, weil die Kosten der Lebensversicherungsprämien nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses eingeflossen sind, wobei eine Reduzierung des Nominalzinses unter die Grenze des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % nicht in Betracht kommt. Dies beantragt der Kläger aber nicht, sondern unter Klagantrag zu 4) lit. b) 4. Spiegelstrich die Neuberechnung der Darlehen u.a. 75 und 105 unter Berücksichtigung der Lebensversicherungsbeiträge als Tilgungsleistungen auf die vorgenannten Darlehen. Dies wird als ein Minus angesehen (siehe Hinweis vom 31.01.2014, Bl. 255/256 d. A.). Der Anspruch auf Auszahlung folgt ebenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 289.163,99 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/758961.html ( https://oj.is/758961 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 3 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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