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LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2014 - 22 O 208/12

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254.419,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird des Weiteren verurte

Art. 229§ 22 Abs.

2 EGBGB nicht deshalb zu, weil Angaben zu den Kosten der Risiko-Lebensversicherungen, welche als Sicherheiten dienten, fehlten. Zwar fallen die Kosten der Risiko-Lebensversicherungen unter die gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB idF bis 18.08.2008 anzugebenden Kosten einer „sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird“. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn ein zeitlicher und sachlicher Bezug zwischen dem Abschluss der Verträge besteht (BGH, Urt. v. 05.12.2006, Az.: XI ZR 341/05 , Rn. 21 – juris; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 5. Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn. 69). Anzugeben sind vor allem Prämien, aber auch gesondert in Rechnung gestellte Gebühren und Provisionen, die der Darlehensnehmer für den Abschluss einer der unter Nr. 6 fallenden Versicherungen aufbringen muss. Ist der Darlehensgeber nicht in der Lage, die genauen Kosten auszuweisen, so sind anstelle der Versicherungskosten die für den geforderten Versicherungsschutz maßgebenden Umstände genau zu beschreiben (MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 5 Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn. 69). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden gilt daher Folgendes: Hinsichtlich der Darlehensverträge 5, 15 und 25, datierend vom 08.03.2004, und der Absicherung durch die Lebensversicherung Nr. 200166600 konnten die Kosten der Prämien dieser Lebensversicherung der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge noch nicht bekannt sein, denn die Lebensversicherung ist erst zeitlich danach abgeschlossen worden. Der Versicherungsschein datiert vom 07.06.2005, Beginn der Versicherung war am 01.12.2004, der Antrag des Klägers ging Anfang April 2005 bei der CosmosDirekt ein (vgl. Schreiben des CosmosDirekt vom 07.04.2005, Anlagenband Kläger II, K 9; auch als Anl. B 2, Bl. 199 GA). Mit der Angabe der für sie maßgebenden Umstände über die Höhe der abzuschließenden Risiko-Lebensversicherung und der Angabe, dass Kosten für die Besicherung (z.B. die Versicherungsprämie) anfallen können, hat die Beklagte ihren Verpflichtungen genügt. Entsprechendes gilt für den Abschluss des Darlehens Nr. 75 am 15.12.2005 und die Besicherung durch die Lebensversicherung Nr. 200315077 (Versicherungsschein vom 28.04.2006). Auch die rechtlichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.03.2014 führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass es für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs nicht auf die Reihenfolge der Abschlüsse von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag ankomme. Dies ist der Entscheidung BGH vom 05.12.2006 (Az.: XI ZR 341/05 ) nicht zu entnehmen, die nur für den umgekehrten Fall, dass der Lebensversicherungsvertrag zeitlich vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen wird, darauf abstellt, ob im Zeitpunkt des Abschlusses bereits die Absicht bestand, einen Darlehensvertrag abzuschließen. Denn in diesem Fall sind die Kosten der Lebensversicherung bei Abschluss des Darlehensvertrages bezifferbar. Hinsichtlich des Darlehens Nr. 105 vom 11.08.2006 fehlt es bezüglich der Besicherung durch die Lebensversicherung Nr. 200166600 an einem zeitlichen Zusammenhang, denn diese wurde bereits am 07.06.2005 mit Versicherungsbeginn am 01.12.2004 abgeschlossen und damit mehr als ein Jahr vor Abschluss des Darlehensvertrags (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2006, Az.: XI ZR 341/05 , Rn. 21 - juris). Dass bereits in diesem Zeitpunkt eine Absicht zum Abschluss des Darlehensvertrages bestand hat, ist nicht ersichtlich. Ferner fehlt es für die Lebensversicherung ebenso wie für die weitere Lebensversicherung Nr. 200315077 aber auch an einem sachlichen Zusammenhang, denn ausweislich des eindeutigen Wortlauts sollte die Besicherung durch die bereits bestehenden Lebensversicherungen erfolgen (vgl. BGH, ebd.). Eine Pflicht zur Angabe der Kosten besteht aber nur bei Abschluss der Versicherung im Zusammenhang mit dem konkreten jeweiligen Darlehensvertrag (BGH, ebd.). bb. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung folgt auch nicht aus § 494 Abs. 3 BGB idF bis zum 10.06.

§ 6Abs. 3 Nr. 5 PAng

V idF bis 10.06.2010, weil der effektive Jahreszins bei den Darlehen mit den Anfangsziffern 75 und 105 deshalb zu niedrig angegeben war, weil die Kosten der Lebensversicherungen nicht mit einberechnet wurden, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der Anspruch ist der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Zwar waren die Prämien der Risiko-Lebensversicherungen in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Die Formulierung der entsprechenden Darlehensverträge spricht dafür, dass die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Darlehen war, denn der Wortlaut der Verträge „sind […] zu stellen“ und „neu abzuschließende Risiko-Lebensversicherungen“ spricht dafür. Soweit die Beklagte vorträgt, das Darlehen 75 datiere vom 15.12.2005 und das Darlehen 105 vom 11.08.2006, demgegenüber seien die Lebensversicherungen im Juni 2005 bzw. April 2006 abgeschlossen worden, ihr Abschluss könne daher nicht Voraussetzung für die Gewährung der Darlehen gewesen sein, verfängt dies nicht. Die Vorschrift § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV idF bis zum 10.06.2010 sieht die Einbeziehung solcher Kosten für Versicherungen vor, die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt. Die Norm stellt also gerade nicht auf den Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrags ab, sondern auf dessen Einbeziehung in den Darlehensvertrag. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie in Bezug auf das Darlehen Nr. 75 die genaue Prämienhöhe noch gar nicht kannte. Dieses Risiko bürdet indes der Gesetzgeber dem Darlehensgeber auf. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch darauf, es habe sich um ein Immobiliardarlehen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 6 PAngV gehandelt, denn die anwendbare Fassung bis zum 10.06.2010 enthält diese Nr. 6 noch nicht. Jedoch hat der Kläger hinsichtlich der Darlehen Nr. 75 und 105 die Höhe seines Anspruchs durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Privatsachverständigen nicht schlüssig dargelegt. Die Rechtsfolge der fehlenden Einbeziehung richtet sich nach § 494 Abs. 3 BGB idF bis zum 10.06.

. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB. Danach vermindert sich der Nominalzins um denjenigen Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. Spätere Zinsanpassungen haben bei dem ermäßigten Nominalzins als Basis anzusetzen. Den untersten Wert der Anpassung nach § 494 Abs. 3 BGB bildet entsprechend § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB der bei fehlender Angabe des Effektivzinses eingreifende gesetzliche Zinssatz; eine schärfere Sanktion ist auch bei unrichtiger Angabe nicht veranlasst. Liegt der vereinbarte Nominalzins von Anfang an unter diesem Wert, so ist für eine weitere Verminderung kein Raum (MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 5. Aufl. 2008, § 494 BGB, Rn. 38, 39 mwN). Ausweislich der Anlage K 14, dort S. 68f. (insbes. auch Anlage 9A. und 9B.), geht der Privatsachverständige zur Berechnung der Anspruchshöhe derart vor, dass er die während der Darlehenslaufzeit gezahlten Versicherungsprämien sowie die auf sie entfallenden Zinsbeträge addiert. Dies entspricht nicht der geforderten Berechnung und lässt insbesondere außer Betracht, dass ein Nominalzins, der unter der Grenze des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB in Höhe von 4 % liegt, sich nicht weiter verringert. Dies war jedoch – soweit anhand der zur Akte gereichten Kontoauszüge ersichtlich (Anlageband Kläger I, Anl. K 5 und K 6) – für die Darlehen Nr. 75 und 105 ab dem 16.03.2009 der Fall, zuvor lag der Nominalzins auch nur geringfügig über dem gesetzlichen Zinssatz. An dieser Rechtsauffassung bezüglich der Berechnung des Schadens ändert auch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17.03.2014 nichts. Aus dem Sanktionssystem des § 494 f. BGB wird deutlich, dass die Sanktionierung des § 494 Abs. 3 BGB nicht über die Wirkung des Abs. 2 Satz 2 hinausgehen soll. Dies hat zur Folge, dass zwar der Anspruch auf Zahlung nicht begründet ist, jedoch ein Anspruch auf Neuberechnung unter Einbeziehung der Beträge in den effektiven Jahreszins als Minus zu dem Klageantrag zu 4) lit.

  1. b)4. Spiegelstrich besteht. g. Über die hilfsweise zum Klageantrag zu 1) gestellten Ansprüche war nicht zu entscheiden, da diese nur für den Fall gestellt wurden, dass die Zinsanpassung zu Lasten des Klägers sowie die Einnahme der Zinssicherungsgebühr für zulässig erachtet wird. 3. Die Forderungen des Klägers sind auch durchsetzbar. Zwar beruft sich die Beklagte auf deren Verjährung, soweit sie aus einem Zeitraum vor dem 01.01.2008 stammen. Soweit dies die Forderungen aufgrund der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel betrifft, ist bereits keine Verjährung eingetreten, da der Kläger erst seit der Entscheidung des BGH vom 21.04.2009 (Az. XI ZR 55/08 ) über die gemäß § 199 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen haben konnte und die Verjährungsfrist daher erst am 01.01.2010 beginnen konnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2015, Az. I-9 64/13 m.w.N.). Unabhängig davon kommt es auf die Verjährung wegen § 215 BGB nicht an. Denn der Kläger konnte, selbst für Forderungen aus der Zeit vor dem 01.01.2008, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung verjährt gewesen wären, wirksam mit ihnen gegen die Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus dem Kontokorrentkreditvertrag aufrechnen. Dasselbe gilt für die Ansprüche auf Erstattung der Abschlussgebühr aus den Darlehensverträgen mit den Anfangsziffern 5, 15, 25, 75 und 105, da auch hier der Kläger gegen die jederzeit erfüllbaren Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus den Kontokorrentkreditverträgen aufrechnen konnte. Auf die Erfüllbarkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche, gegen die nur hilfsweise aufgerechnet wurde, käme es insofern nicht an. Diese dürfte auch im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung nicht mehr bestanden haben. Soweit nämlich das Recht zur Sondertilgung fristgebunden auszuüben ist – unstreitig bestand ein solches Recht jeweils zum Quartalsende – erlischt es nach der Rechtsprechung des BGH mit Verstreichen lassen der Frist. Es fehlte daher im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an der Erfüllbarkeit der Hauptforderung, den damaligen Salden der Darlehen. Gegen die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehen konnte der Kläger mithin nicht aufrechnen, weil dessen Gegenforderungen aus der Zeit bis 01.01.2008 diesen nie unverjährt gegenüber standen (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2011, Az.: XI ZR 341/10 ). 4. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die mit Schreiben vom 16.03.2012 gesetzte Zahlungsfrist bis zum 07.04.2012 (Anl. K 16, Ziff. 6) fruchtlos verstreichen lassen. II. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens aus § 280 Abs. 1 BGB steht dem Kläger in Höhe von 12.720,96 € netto zu. Zwar kann der Anspruch nicht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB gestützt werden, denn es fehlt an Vortrag, der einen Verzug der Beklagten mit der Neuberechnung der Salden und der Erstattung der überbezahlten Beträge begründete. Die Beauftragung des Privatsachverständigen war aber jedenfalls betreffend des Berechnungsaufwands erforderlich im Sinne des §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Für den Regelfall wird nach ganz allgemeiner Praxis eine Entschädigung für die gewöhnliche eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (nicht bei Maßnahmen der eigentlichen Schadensbeseitigung) weder im Rahmen der Kostenfestsetzung noch als zusätzlicher Hauptanspruch zugebilligt (BGH NJW 1976, 1256 , 1257; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB Rn. 59). In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn sich die Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr im Rahmen der gewöhnlichen Mühewaltung bewegen, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht (BGH NJW 1976, 1256 , 1257). Der Kläger beruft sich vorliegend darauf, dass es ihm ohne Unterstützung des Privatsachverständigen unmöglich gewesen wäre, seine Ansprüche zu beziffern und geltend zu machen, denn allein der hierzu sei eine Qualifikation erforderlich, über die er als Steuerberater nicht verfüge. Auch kenne er als banktechnischer Laie die relevanten, für die Berechnungen notwendigen Daten nicht. Es reiche nicht aus, einfach Zinsberechnungen durchzuführen, sondern es müsse z.B. im Rahmen der Folgezinsberechnung auch die jeweilige Inanspruchnahme des Kontokorrents ermittelt werden und daraus ein Gesamt-Folgezins abgeleitet werden. Software, soweit vorhanden, könne er nicht bedienen. Damit genügt der Kläger nun seiner Substantiierungslast hinsichtlich der Berechnungen. 1. Zu dem erstattungsfähigen Betrag zählt jedenfalls das Grundhonorar in Höhe von fünf Prozent gemäß § 2 lit.
  2. a)der Auftragserteilung und Honorarvereinbarung des Klägers und des Sachverständigen (K 13). Der hier zu zahlende Betrag stellt nicht lediglich eine Anzahlung der gesamten Vergütung dar, sondern ist als pauschaliertes Grundhonorar einzuordnen. Dafür spricht, dass der Betrag sofort nach Erstattung des Gutachtens fällig sein sollte. Die Pauschalierung begegnet keinen Bedenken der Kammer; diese ist als solche nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: I-9 U 64/13 m.w.N.). Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird vom Privatsachverständigen als Erfolg geschuldet; hierfür haftet dieser. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2007, 1450 , 1452 Rn. 20). Jedoch sind die fünf Prozent nur auf die Schadenspositionen zu beziehen, für die ein rechtlich durchsetzbarer Ersatzanspruch besteht. Wo die Beklagte dem Grunde nach keinen Haftungstatbestand gesetzt hat oder dem Anspruch in der Hauptsache die Einrede der Verjährung entgegengehalten kann, muss sie auch nicht für die Kosten einer Schadensermittlung und –bezifferung einstehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: I-9 U 64/13 m.w.N.). Angesichts des Umfangs der Arbeit, welcher aus dem Gutachten ersichtlich ist, erscheint der Betrag auch angemessen. Auch bei Abrechnung nach dem JVEG, Gruppe 10, wäre ein vergleichbarer Betrag angefallen. Mit 14 der vom Sachverständigen berechneten 34 Schadenspositionen dringt der Kläger vorliegend durch, dies entspricht 41 % und mithin 119,31 Stunden. Bei Ansatz einer Stunde mit 95 € netto würde ein Honorar von insgesamt 11.334,45 € anfallen. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 04.01.2013 zugestellt worden. 2. Der in Klageantrag zu 3) geltend gemachte Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Erfolgshonorar in Höhe von 25 % (netto) des tatsächlich erstatteten Betrags ist nach Auffassung der Kammer mangels der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erstattungsfähig (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014, Az. 9 U 64/13 ). Das OLG Düsseldorf führt dazu aus: „Das Erfolgshonorar gemäß § 2 Buchst. B) der „Auftragserteilung und Honorarvereinbarung“ kann der Kläger der Beklagten dagegen nicht anlasten. Insoweit fehlt es an der Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung. Ein solches Erfolgshonorar war dem deutschen Rechts- und Geschäftsverkehr bis vor Kurzem fremd und führt auch in den Rechtsordnungen, in denen es (etwa bei der Rechtsanwaltsvergütung) eine lange Tradition hat, nicht etwa dazu, dass der berechtigte Anspruch nochmals um den Anteil des Erfolgshonorars erhöht wird. Vielmehr stammt es aus dem Rechtskreis, der im Grundsatz keine Kostenerstattung kennt, und bedeutet dort der Sache nach eine Teilung des erstrittenen Betrages zwischen dem Kläger und seinem Unterstützer (dort Rechtsanwalt, hier Privatsachverständiger), nicht aber eine weitere Belastung des Beklagten bzw. Schädigers“. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Ein über das Grundhonorar hinaus gehendes Erfolgshonorar dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung, so dass eine Notwendigkeit nicht ersichtlich ist. III. Der Hilfsantrag ist nur in geringem Umfang begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Neuberechnung und Auszahlung des so berechneten Saldos nur hilfsweise zu dem Zahlungsantrag zu 1) gestellt worden ist. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn die Neuberechnung und Auszahlung nur für die Kombination der Konten und Parameter hilfsweise beantragt werden soll, für die der Zahlungsantrag abgewiesen worden ist. Denn da in dem Hilfsantrag auch ein Zahlungsantrag enthalten ist, käme es ansonsten zu einer doppelten Tenorierung. Erfolgversprechend ist die Neuberechnung der Salden der Darlehen Nr. 75 und 105 unter Berücksichtigung der Rechtsfolge des § 494 Abs. 3 BGB idF bis zum 10.06.

§ 6Abs. 3 Nr. 5 PAng

V idF bis 10.06.2010, weil die Kosten der Lebensversicherungsprämien nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses eingeflossen sind, wobei eine Reduzierung des Nominalzinses unter die Grenze des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % nicht in Betracht kommt. Dies beantragt der Kläger aber nicht, sondern unter Klagantrag zu 4) lit. b) 4. Spiegelstrich die Neuberechnung der Darlehen u.a. 75 und 105 unter Berücksichtigung der Lebensversicherungsbeiträge als Tilgungsleistungen auf die vorgenannten Darlehen. Dies wird als ein Minus angesehen (siehe Hinweis vom 31.01.2014, Bl. 255/256 d. A.). Der Anspruch auf Auszahlung folgt ebenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 289.163,99 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/758961.html ( https://oj.is/758961 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 3 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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