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VG Minden, Urteil vom 07.01.2015 - 7 K 203/14

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

§ 30Abs. 2 Satz 5 Strl

SchV kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen, wenn begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde bestehen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 4 und 5 StrlSchV sind erfüllt. Die Beklagte hat die der Klägerin erteilte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz zu Recht

§ 30Abs. 2 Satz 4 Strl

SchV entzogen, nachdem eine den Anforderungen des § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV entsprechende Überprüfung der Fachkunde der Klägerin ergeben hat, dass diese nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV lagen vor. Es bestanden begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde der Klägerin. Die Beklagte durfte daher eine Überprüfung der Fachkunde durch ein Fachkundegespräch veranlassen. Insbesondere aufgrund der mit dem Einverständnis der Klägerin am 02.12.2013 durchgeführten Praxisüberprüfung hatten sich Zweifel an der Fachkunde der Klägerin ergeben, die diese nicht auszuräumen vermochte. So war bei der Überprüfung festgestellt worden, dass die Klägerin die korrekte Organisation und den sachgerechten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in ihrer Praxis nicht hatte darlegen können, schwere organisatorische Mängel bestanden und die Praxis aus Gründen des Strahlenschutzes von Personal und Patienten so nicht weitergeführt werden durfte. Die Klägerin ist diesen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Auf die Frage, ob die mit Schreiben vom 24.05.2013 eingeräumte Verkürzung der Wiedervorlagefrist für Unterlagen zur nuklearmedizinischen Diagnostik/Therapie rechtmäßig war, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Beklagte durfte die Fachkunde der Klägerin auch durch ein Fachkundegespräch ermitteln. Mangels speziellerer Regelungen ist Grundlage für die Überprüfung der Fachkunde durch die Beklagte das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Es handelt sich bei der Überprüfung der Fachkunde um eine öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Heilberufsgesetz NRW, § 9 Heilberufsgesetz NRW) und Rechtsvorschriften des Landes enthalten keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW). Vgl. zur Anwendung des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes hinsichtlich § 6 Abs. 2 StrlSchV a.F.: BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 - 3 C 8/93 -, juris Rn. 39 und

  1. Die Ermittlung der Fachkunde unterfällt nach § 24 VwVfG NRW dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auswahl der in § 26 VwVfG NRW nicht abschließend aufgezählten Beweismittel im Ermessen der Behörde steht. Ein mögliches Beweismittel ist das Prüfungsgespräch, denn es vermag als Erkenntnismittel die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen - nämlich von dem Vorhandensein von Kenntnissen - zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 - 3 C 8/93 -, a.a.O. Rn.
  2. Die Ermessensbetätigung der Beklagten dahingehend, dass zur Überprüfung der Fachkunde ein Prüfungsgespräch durchgeführt werden soll, ist daher nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 - 3 C 8/93 -, a.a.O. Rn. 51 ff. Einer über § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV in Verbindung mit dem VwVfG NRW hinausgehenden, ausdrücklichen normativen Grundlage für die Durchführung des Gesprächs bedarf es nicht. Sie wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der Nachweis der Fachkunde durch andere Erkenntnismittel - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - hätte rechtlich ausgeschlossen werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 - 3 C 8/93 -, a.a.O. Rn.
  3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV sind ebenfalls erfüllt. Die Überprüfung der Fachkunde der Klägerin nach § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV hat ergeben, dass die Klägerin die erforderliche Fachkunde nicht besitzt. Die Durchführung der Fachkundeprüfung am 11.01.2014, die der Prüfungsausschuss aufgrund festgestellter Mängel für "Nicht bestanden" erklärte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Durchführung eines Prüfungsgesprächs zur Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz

§ 30Abs. 2 Satz 5 Strl

SchV nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil Verfahrensvorschriften für die Einberufung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie den Ablauf der Prüfung selbst nicht existieren. Einer ausdrücklich geregelten Verfahrensordnung bedarf es für die Durchführung des Gesprächs nicht, da es sich hierbei nicht um ein Prüfungsverfahren im Sinne des streng formalisierten Prüfungsrechts handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 - 3 C 8/93 -, a.a.O. Rn. 55; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

  1. Auflage 2014, § 2 Rn. 125, wonach es sich bei dem Prüfungsgespräch zur Feststellung der Fachkunde um eine prüfungsähnliche Ermittlung von Voraussetzungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens handelt. Der Prüfungsausschuss selbst bestimmt - anders als bei berufsbezogenen Prüfungen im Sinne des Prüfungsrechts - nicht über die Möglichkeiten der Berufsausübung des Geprüften. Er nimmt die Überprüfung lediglich mit dem Ziel vor, die zuständige Behörde bei der ihr aufgegebenen Beurteilung der Fachkunde zu beraten. Die abschließende Würdigung ist Sache der Behörde und des etwa angerufenen Gerichts. Beide sind an das Ergebnis des Prüfungsausschusses nicht gebunden; sie haben in eigener Verantwortung zu entscheiden, welcher Aussagewert der Prüfung für die Beurteilung des Überprüften zukommt. Bei der Feststellung der Fachkunde steht der Behörde zudem - anders als im förmlichen Prüfungsrecht - kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 - 3 C 8/93 -, a.a.O. Rn.
  2. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede sind auch die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht bei berufsbezogenen Prüfungen an das Prüfungsverfahren einschließlich der gerichtlichen Kontrolle stellt, vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 2 Rn. 131, auf ein Fachkundegespräch im vorgenannten Sinne nicht ohne Weiteres übertragbar. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behörde ein sachangemessenes Verfahren gewählt hat, das insbesondere das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet. Dies ist vorliegend der Fall. Unerheblich ist, dass der Klägerin mit der Ladung zu dem Fachkundegespräch die Namen der Prüfer nicht mitgeteilt wurden. Besondere Verfahrensvorschriften, die eine Mitteilung der Namen im Vorfeld des Gesprächs vorschreiben, existieren nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Bekanntgabe der Mitglieder der Prüfungskommission rechtsstaatlichen Mindeststandards entspreche, da der Prüfling die Möglichkeit haben müsse, etwaige Unvereinbarkeiten wie eine Befangenheit festzustellen und zu rügen, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung, denn es stand der Klägerin frei, die Namen der Prüfer bei der Beklagten zu erfragen. Dass die Beklagte der Klägerin keine Auskunft erteilt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Ausweislich des Prüfungsprotokolls vom 11.01.2014 hat der Prüfungsausschussvorsitzende die Mitglieder des Prüfungsausschusses zudem zu Beginn der Prüfung vorgestellt. Im Übrigen blieb es der Klägerin unbenommen, etwaige Unvereinbarkeiten hinsichtlich der Mitglieder der Prüfungskommission - wie im Rahmen der vorliegenden Klage geschehen - zu rügen, sobald sie von den jeweiligen Umständen Kenntnis erlangte. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Dr. O. nicht als Prüfer an dem Fachkundegespräch hätte teilnehmen dürfen. Seine Teilnahme begründet weder einen Verfahrensfehler nach § 20 Abs. 1 VwVfG NRW noch nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.

§ 20Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vw

VfG NRW darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist.

§ 20Abs. 1 Satz 2 Vw

VfG NRW steht dem Beteiligten gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Das Mitwirkungsverbot des § 20 Abs. 1 VwVfG NRW betrifft nicht nur die für die Behörde tätigen Amtswalter, sondern auch solche Privatpersonen, die von der Behörde im Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung unterstützend herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2004 - 10 B 2429/03 -, juris Rn.

  1. Ob die mögliche Auswirkung der Verwaltungstätigkeit oder der in Rede stehenden Verwaltungsentscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil darstellt, hängt von einer auf die Sicht eines objektiven Beobachters abstellenden Würdigung im Einzelfall ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.01.1995 - 5 A 1746/91 -, juris Rn.
  2. Dabei ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass mit den §§ 20 und 21 VwVfG NRW die Mitwirkung von Personen verhindert werden soll, die am Ausgang des Verwaltungsverfahrens ein eigenes, insbesondere wirtschaftliches Interesse haben und damit den bösen Schein möglicher Parteilichkeit hervorrufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58/81 -, juris Rn.
  3. Auf der anderen Seite muss eine Gesetzesauslegung vermieden werden, nach der jeder theoretisch denkbare Vor- oder Nachteil oder selbst untergeordnete, entfernt liegende Interessenkollisionen beachtlich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.01.1995 - 5 A 1746/91 -, a.a.O. Rn.
  4. Nach diesen Maßstäben konnte Dr. O. durch die Teilnahme als Prüfer an dem Prüfungsgespräch bzw. durch die Entziehung der Bescheinigung über die Fachkunde der Klägerin keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf den Umstand, dass für nuklearmedizinische Diagnostik in C. T. nur eine kassenärztliche Zulassung vergeben werde und sie selbst Inhaberin dieser Zulassung sei. Es liege auf der Hand, dass die E
  5. GbR lieber heute als morgen in C. T. nuklearmedizinische Diagnostik betreibe. Selbst die Entziehung der Bescheinigung über die Fachkunde der Klägerin führte jedoch nicht unmittelbar dazu, dass die E
  6. GbR in C. T. nuklearmedizinische Diagnostik anbieten könnte. Vielmehr würde eine frei werdende Zulassung neu vergeben werden und die E
  7. GbR hätte lediglich die Möglichkeit, sich - ebenso wie andere Ärzte - um die Zulassung zu bewerben. Dr. O. war von der Mitwirkung an dem Prüfungsgespräch auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil seine Befangenheit gegenüber der Klägerin zu besorgen war. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Wird ein in § 20 Abs. 1 VwVfG NRW aufgeführter Ausschlussgrund geltend gemacht, dessen Tatbestandsmerkmale im Einzelfall nicht vorliegen, müssen für die Annahme eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung zu rechtfertigen, besondere Umstände hinzutreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, juris Rn.
  8. Besondere Umstände, die trotz des Nichtvorliegens des Ausschlussgrundes nach § 20 Abs. 1 VwVfG NRW die Besorgnis der Befangenheit des Dr. O. begründen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung der Klägerin abgenommen haben, besaßen auch die hierfür erforderliche Prüferqualifikation. Allgemeine Anforderungen an Art und Ausmaß des erforderlichen Sachverstandes eines Prüfers, die für alle Prüfungen in gleicher Weise gelten, gibt es nicht. Sie bestimmen sich vielmehr nach dem jeweiligen Prüfungszweck und damit nach der durch die Prüfung festzustellenden beruflichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Qualifikation des Prüflings. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2011 - 19 A 1881/10 -, juris Rn.
  9. Vorliegend diente das Gespräch der Überprüfung der Fachkunde der Klägerin. Es sollte als Grundlage für eine Entscheidung über den Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde gem. § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV herangezogen werden. Die Prüfungskommission war daher mit zwei Fachprüfern und dem Prüfungsvorsitzenden, einem Mitglied des Vorstandes der Beklagten, besetzt. Diese Besetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht sogar den strengen Besetzungsvorgaben vieler Prüfungsordnungen, vgl. § 13 Abs. 2 und 3 Weiterbildungsordnung der Beklagten, und gewährleistet, dass das Gespräch, bei der ausschließlich die Fachprüfer Fragen gestellt haben, von zwei Prüfern abgenommen wurde, die über die zu prüfende Fachkunde verfügten und von einem Prüfungsvorsitzenden, der ebenfalls über die Qualifikation als Arzt verfügt und als Mitglied des Vorstandes der Beklagten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, die als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln dienen sollte, sicherstellen konnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Prüfung zudem nicht daran, dass ihr Ablauf seitens des Prüfungsausschusses unzureichend bzw. unvollständig dokumentiert worden ist. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Dokumentation im Verwaltungsverfahren zu stellen sind, bestimmt sich - sofern wie hier spezielle Regelungen fehlen -allgemein nach den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 24 Rn.
  10. Die Behörde muss das Verfahren im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes so gestalten, dass die getroffene Entscheidung von dem Verwaltungsgericht tatsächlich wirksam überprüft werden kann. Dabei reicht es zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes aus, wenn der Ablauf des Verfahrens im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nachträglich mit zur Verfügung stehenden Beweismitteln rekonstruiert werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2010 - 19 A 3316/08 -, juris Rn. 24 zur Auslosung eines Schulplatzes. Wird der Sachverhalt - wie hier - im Rahmen eines Gesprächs ermittelt, ist eine umfassende Protokollierung - insbesondere auch der Prüfungsfragen und -antworten - daher nicht geboten. Vgl. zur Protokollierung im Rahmen einer Pharmazeutischen Prüfung: BVerwG, Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 65/93 -, juris Rn.
  11. Das Prüfungsprotokoll vom 11.01.2014 genügt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es enthält die wesentlichen Angaben zum äußeren Ablauf des Prüfungsgeschehens. Eine Protokollierung der Anwesenheit des Dr. C
  12. als Zuhörer war demgegenüber nicht erforderlich, da dieser sich unauffällig verhielt und auf den Ablauf der Prüfung somit keinen Einfluss hatte. Die Fachprüfer hatten während der Prüfung zudem Notizen angefertigt, die der zuständigen Sachbearbeiterin als Grundlage für die Erstellung der Anlage zum Prüfungsprotokoll dienten und die den Prüfern die nachträgliche Rekonstruktion des Prüfungsablaufs ermöglicht hätten. Mit Dr. C
  13. war zudem ein Zuhörer anwesend, der - neben den Prüfern - zum Prüfungshergang hätte befragt werden können. Etwaige Mängel des Protokolls haben darüber hinaus keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Leistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Protokolls erfolgt. Sie machen daher das Ergebnis der Prüfung nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen lediglich den Beweis des Prüfungshergangs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2010 - 19 A 3316/08 -, a.a.O. Rn. 22 zur Auslosung eines Schulplatzes. Auf eine entsprechende Beweisbarkeit kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Klägerin keine substantiierten Einwendungen gegen den Prüfungshergang vorgebracht hat, die anhand des Protokolls hätten überprüft werden können und müssen. Soweit sie pauschal in Abrede stellt, dass die in der Anlage zum Prüfungsprotokoll enthaltenen Angaben in irgendeiner Weise auf von ihr getätigten Aussagen, Bemerkungen oder Anmerkungen im Prüfungsgespräch beruhten, beruft sie sich bereits nicht auf einen fehlerhaften Prüfungshergang, sondern rügt lediglich pauschal die Bewertung ihrer Prüfungsleistung. Auch eine weitergehende Begründung des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss war vorliegend nicht erforderlich. Sofern - wie hier - eine spezielle normative Regelung hinsichtlich der Begründung der Bewertung der Fachkundeüberprüfung nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt fehlt, muss sich die Verwaltungspraxis auch insoweit zunächst daran orientieren, dass nach den Umständen des Einzelfalles dem Grundrechtsschutz des Prüflings ausreichend Rechnung getragen wird. Die der Klägerin mit dem Prüfungsprotokoll vom 11.01.2014 übermittelten Erläuterungen, die der Prüfungsausschuss zu der Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistung gegeben hat, stellen eine ausreichende Begründung dar. Aus der Anlage zum Prüfungsprotokoll ergibt sich, in welchen Bereichen die Prüfer nicht ausreichende Kenntnisse festgestellt haben. Die Ausführungen sind nicht so abstrakt, dass eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht möglich wäre. Sie ermöglichen es der Klägerin, die ihre eigene Prüfungsleistung und den Prüfungshergang kennt, die von ihr gegebenen Antworten selbstkritisch - anhand ihrer Erinnerung - zu überprüfen, um ggf. darzulegen, weshalb sie meint, ihre Ausführungen seien zutreffend und ausreichend gewesen. Würde man genauere Ausführungen verlangen, hätte dies eine umfassende und eingehende Darstellung des gesamten Prüfungsgesprächs erfordert, die von den Prüfern - wie bereits festgestellt - grundsätzlich nicht gefordert werden kann. Zusammen mit der Möglichkeit, sowohl die Prüfer als auch den Zuhörer Dr. C
  14. als Zeugen zu vernehmen, hätten die Ausführungen zudem - bei substantiierten Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung - die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung ermöglicht. Eine solche war vorliegend jedoch nicht geboten, weil die Klägerin bereits keine hinreichend substantiierten Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Kenntnisse vorgebracht hat, die zu einer Überprüfung der Entscheidung hätten Anlass geben können. Sie hat vielmehr lediglich pauschal in Abrede stellt, dass die in der Anlage zum Prüfungsprotokoll enthaltenen Angaben in irgendeiner Weise auf von ihr getätigten Aussagen, Bemerkungen oder Anmerkungen in dem Prüfungsgespräch beruhten, obwohl ihr - wie dargestellt - aufgrund der Ausführungen der Prüfer und ihren eigenen Kenntnissen vom Ablauf der Prüfung ein konkreter Vortrag dahingehend, inwieweit sei meint, ihrer Antworten seien zutreffend und ausreichend gewesen, möglich gewesen wäre. Die Klage ist auch nicht insoweit begründet, als dass ein "Überdenken" der Bewertungen der Prüfungsleistungen der Klägerin nicht stattgefunden hat. Die Notwendigkeit eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens in Prüfungsangelegenheiten besteht vor dem Hintergrund, dass die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar ist, wenn den beteiligten Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, juris Rn. 23 f. Vor diesem Hintergrund war hier ein behördeninternes Kontrollverfahren nicht erforderlich, denn bei der Überprüfung der Fachkunde der Klägerin stand der Beklagten ? anders als im förmlichen Prüfungsrecht ? ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum nicht zur Verfügung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1994 - 3 C 8/93 -, a.a.O. Rn.
  15. Die Interessen der Klägerin werden daher durch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Beklagten hinreichend gewahrt. Im Übrigen besteht auch im förmlichen Prüfungsrecht der Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen "wirkungsvolle Hinweise" gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, juris Rn.
  16. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Klägerin hat sich bisher nicht mit substantiierten Einwänden gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung an die Beklagte gewandt und um eine Überprüfung durch die betroffenen Prüfer gebeten. Schließlich war es der Beklagten nicht verwehrt, zur Beurteilung der Fachkunde der Klägerin auch die aus der Praxisbegehung am 02.12.2013 gewonnenen Erkenntnisse heranzuziehen. Die Ermittlung der Fachkunde unterfällt - wie bereits dargestellt - nach § 24 VwVfG NRW dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde kann sich daher nach § 26 Abs. 1 VwVfG NRW der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Die aus der Praxisbegehung am 02.12.2013 durch Gutachter der Ärztlichen Stelle der Beklagten persönlich gewonnenen Erkenntnisse tragen die Feststellung der Beklagten, dass die Klägerin nicht die nach § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Bei der Überprüfung stellten die Gutachter fest, dass die Klägerin die korrekte Organisation und den sachgerechten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in ihrer Praxis nicht habe darlegen können, schwere organisatorische Mängel bestünden und die Praxis aus Gründen des Strahlenschutzes von Personal und Patienten so nicht weitergeführt werden dürfe. Die Klägerin ist diesen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Der Berücksichtigung dieser Erkenntnisse steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einem "Nachschieben von Gründen" widersprochen hat, denn ein Nachschieben von Gründen liegt insoweit nicht vor. Die Beklagte hat vielmehr bereits im Bescheid vom 14.01.2014 zur Beurteilung der Fachkunde der Klägerin auch auf die Erkenntnisse aus der Praxisüberprüfung vom 02.12.2013 abgestellt, indem sie ausführt, dass nach der Praxisüberprüfung begründete Zweifel an der Fachkunde der Klägerin bestanden hätten und das Fachgespräch am 11.01.2014 diese Zweifel nicht habe ausräumen können; "aus den vorgenannten Feststellungen" ergebe sich daher, dass der Klägerin die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz fehle. Ob die Feststellung, dass die Klägerin die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nicht besitzt, darüber hinaus auch auf die weiteren Überprüfungsergebnisse betreffend die von der Klägerin geführte Praxis gestützt werden könnte, kann dahinstehen, da bereits die vorgenannten Umstände diese Feststellung tragen. Die im Bescheid der Beklagten vom 14.01.2014 getroffene Regelung ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Hinreichende Bestimmtheit bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung - der Entscheidungssatz, ggf. im Zusammenhang mit der Begründung und den sonstigen Umständen - für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Vgl. (zum wortlautgleichen § 37 Abs. 1 VwVfG) Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  17. Auflage 2014, § 37 Rn.
  18. Das ist hier der Fall. Zwar hat die Beklagte im Bescheid vom 14.01.2014 die "Fachkunde" der Klägerin im Strahlenschutz gem. Strahlenschutzverordnung "widerrufen", obwohl § 30 Abs. 2 Satz 4 SchlSchV vorsieht, dass die zuständige Stelle die "Bescheinigung über die Fachkunde" "entziehen" kann. Insbesondere unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides und der genannten Rechtsgrundlagen ist der Bescheid der Beklagten jedoch nur so zu verstehen, dass mit ihm die der Klägerin erteilte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz entzogen werden soll. Die gegenüber der Klägerin getroffene Regelung ist schließlich auch auf Rechtsfolgenseite - im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nach § 114 Satz 1 VwGO - nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Beklagten, die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz zu entziehen, ist im Hinblick auf den mit der Regelung beabsichtigten Patientenschutz verhältnismäßig. Insbesondere würde die Maßnahme, die Fortgeltung der Bescheinigung mit Auflagen zu versehen, hier kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks darstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/759051.html ( https://oj.is/759051 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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