anders ausgefallen. Es wäre auch anders ausgefallen, wenn nicht behauptet worden wäre, es sei eine Strafanzeige wegen Rassismus gestellt worden und bei den Kandidaten der Liste 5 handele es sich um Rassisten und Nazis. Die Antragsteller beantragen, die Betriebsratswahl vom 27.02.2014 bis 08.03.2014 für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, eine unzulässige Wahlbeeinflussung habe es nicht gegeben. Die Arbeitgeberin trägt dazu vor, der Inhalt der Facebook-Seite des I. sei zunächst öffentlich sichtbar gewesen. Es sei zwingend gewesen, diesen Inhalt der gesamten Liste 5 anzukreiden, da in der Veröffentlichung ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei, "Liste 5 wählen!". Vor diesem Hintergrund habe sich der Teamkoordinator im Kaltbandwerk 1 veranlasst gesehen, seine Teamleiter über den Umstand der Facebook-Veröffentlichung zu informieren. Er habe die Teamleiter angewiesen, diese Informationen weiterzugeben. Die Information habe jedoch ohne eine Tendenz, dass hieraus irgendwelche Konsequenzen oder Handlungsweisen zu ziehen seien, weitergegeben werden sollen. Mit dieser Maßgabe hätten die Teamleiter dann die Gespräche mit den Mitarbeitern geführt. J. habe den Mitarbeitern L., E. und S. erläutert, dass es die Facebook-Veröffentlichung und die Strafanzeige gebe und dass die Veröffentlichung einen Hinweis auf die Liste 5 enthalte. Er habe ihnen geraten, sich rechtlich beraten zu lassen, ob der Zusammenhang ihrer Liste mit den entsprechenden frauen-/ausländerfeindlichen Veröffentlichungen Probleme für sie bedeuten könnten. Im Hinblick darauf, dass einige der Bewerber auf der Liste 5 bereits zuvor erklärt hätten, sie wollten zwar den Beteiligten zu 1. unterstützen, hätten selbst aber gar kein Interesse an einer Tätigkeit im Betriebsrat, sei davon auszugehen, dass die letztlich zurückgetretenen Wahlbewerber wahrscheinlich aus völlig anderen Motiven ihre eigene Wahlbewerbung kritisch überdacht hätte und aus anderen Motiven zurückgetreten seien. Der Betriebsrat trägt vor, weder von Seiten der Arbeitgeberin noch von Seiten anderer Arbeitnehmer habe es eine unzulässige Wahlbeeinflussung gegeben.
dem die Arbeitgeberin Kenntnis von der Facebook-Veröffentlichung erlangt habe, sei sie verpflichtet gewesen, sich der Sache anzunehmen. Dazu habe auch eine Befragung der Kandidaten gehört. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., L., S.und J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 10.07.2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Die förmlichen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Antragsteller sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie haben die Wahl mit dem am 20.03.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag innerhalb von zwei Wochen
der am 09.03.2014 erfolgten Bekanntmachung des Wahlergebnisses angefochten. 2. Der Antrag ist begründet.
VG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a.
VG darf niemand die Wahl des Betriebsrats behindern, insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
VG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von
teilen oder durch Gewähren oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Es handelt sich hierbei um wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, wonach der Grundsatz der freien Wahl sowie der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber geschützt wird (LAG Niedersachsen v. 16.06.2008 - 9 TaBV 14/07 - juris). Verboten ist jede Begünstigung oder Benachteiligung, die darauf zielt, auf den Wahlbeteiligten im weitesten Sinne (Wähler, Wahlkandidat, Wahlvorstand u. s. w.) dahin einzuwirken, dass er seine (Wahl-)befugnisse nicht
seiner eigenen Willensentscheidung ausübt (Fitting Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 27. Auflage 2014 § 20 Rn. 20). Das Verbot der Wahlbeeinflussung richtet sich gegen jedermann (Fitting § 20 Rn. 26). b.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine solche Beeinflussung der Wahl durch die Arbeitgeberin erfolgt ist. Der Teamleiter J. hat die Wahlbewerber E., L. und S. in den geführten Gesprächen dazu veranlasst, sich von der Liste 5 zu distanzieren. Aufgrund der Facebook-Veröffentlichung des Arbeitnehmers I. hat die Personalabteilung der Arbeitgeberin ein Gespräch mit den Wahlbewerbern der Liste 5, die im Kaltbandwerk 1 beschäftigt sind, veranlasst. Die Personalabteilung ist an den Teamkoordinator herangetreten, der daraufhin seine Teamleiter aufgefordert hat, über die Facebook-Einträge zu sprechen. In den zwischen dem Teamleiter J. und den Mitarbeitern E., L. und S. geführten Gesprächen ist es zu einer Beeinflussung der Wahlbewerber durch die Androhung von
teilen gekommen. Der Zeuge E. hat bekundet, Herr J. habe ihm mitgeteilt, dass gegen einen oder mehrere Kandidaten der Liste 5 Strafanzeige wegen Rassismus oder rechtsradikaler Äußerungen gestellt worden sei. Er habe ihm geraten, gegebenenfalls rechtlichen Beistand zu suchen, da die Sache bei der Staatsanwaltschaft und beim Arbeitsdirektor liege. Er habe weiter erklärt, dass diese Sache möglicherweise arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Personen haben könnte, die damit zu tun hätten. Weiter habe er ausgeführt, dass jeder, der sich auf der Liste befinde, im Fokus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen stehe bzw. stehen könne. Ein entsprechendes Vorgehen des Herrn J. schilderte der Zeuge L., der im Rahmen seiner Vernehmung zudem ausführte, Herr J. habe erklärt, dass diejenigen, die auf der Liste 5 verbleiben würden, möglicherweise mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.
der Aussage des Zeugen L. hat Herr J. wörtlich erklärt, "Ich würde ihnen anraten, von der Liste zurückzutreten. Ich weiß aber nicht, ob es nicht dazu schon zu spät ist." Auch der Zeuge S. schilderte, dass sein mit Herrn J. geführtes Gespräch ähnlich abgelaufen sei, er bekundete, Herr J. habe gesagt, "Auch Sie als Mitglied der Liste 5 stehen im Fokus. Sie sind mit im Fahrwasser." Die Richtigkeit der Aussagen wird gestützt durch die Aussage des ebenfalls vernommenen Teamleiters J. selbst. Dieser hat zwar nicht bestätigt, dass er Mitarbeitern ausdrücklich geraten habe, von der Liste 5 zurückzutreten, hat jedoch bestätigt, die Wahlbewerber darauf hingewiesen zu haben, dass es auf der Facebookseite ausländer- und frauenfeindliche Inhalte gebe, die in einen Zusammenhang mit der Liste 5 gestellt worden seien. Er hat weiter bekundet, er habe in den Gesprächen erklärt, die übrigen Listenmitglieder könnten mit diesen Äußerungen in Verbindung gebracht werden und habe ihnen geraten, sich vom Inhalt der Facebook-Seite zu distanzieren. Ebenso hat er bestätigt, dass er den Mitarbeitern geraten habe, sich rechtlich beraten zu lassen. Die Behauptung, er habe mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht, hat der Zeuge J. zwar bestritten, jedoch bekundet, er habe den Mitarbeitern schon erklärt, dass es arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könne, wenn die Äußerungen strafrechtlich relevant sein sollten. Aus diesen Bekundungen ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass die Wahlbewerber E., L. und S. durch das geführte Gespräch beeinflusst worden sind, von ihrer Wahlbewerbung Abstand zu nehmen. Herr J. hat in den Gesprächen deutlich gemacht, dass die Zeugen allein aufgrund ihrer Bewerbung für die Liste 5 in einen Zusammenhang mit den seitens des Arbeitnehmers I. geposteten Äußerungen gestellt werden könnten. Herr J. hat bei den genannten Wahlbewerbern erhebliche Unsicherheit dadurch geschürt, dass er mitgeteilt hat, die Angelegenheit läge bei der Staatsanwaltschaft und der Personalabteilung. Zudem hat er ihnen geraten, rechtlichen Rat zu suchen. Objektiven Anlass für eine solche Verunsicherung gab es nicht, da die als Zeugen vernommenen Wahlbewerber für die Äußerungen auf Facebook nicht verantwortlich waren.
dem jeweiligen Gespräch haben die Zeugen E., L. und S. sich sodann dazu entschieden, nicht weiter für die Liste 5 kandidieren zu wollen. Dieser Entschluss, der sich durch die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung manifestiert hat, war erkennbar maßgeblich von der Befürchtung geprägt, ein Verbleib auf der Liste 5 könne zu
teilen im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse führen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die genannten Bewerber tatsächlich Interesse daran hatten, in den Betriebsrat gewählt zu werden oder ob sie lediglich den Beteiligten zu 1. unterstützen wollten. Ihre Motivation ging dahin, die Liste 5 durch ihre Beteiligung als Wahlbewerber zu unterstützen. Diese freie Willensäußerung wurde
teilig beeinflusst, als ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Verbleib auf der Liste möglicherweise zu Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis führen könnte. c. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 letzter HS BetrVG). Ausreichend ist insoweit, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre. Es muss
der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Falles die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht gänzlich unwahrscheinlich sein (Fitting § 19 Rn. 24). Wären sämtliche Wahlbewerber weiter für Liste 5 angetreten, so wäre ein besseres Wahlergebnis möglich gewesen. Es ist nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer die Liste 5 deswegen nicht gewählt haben, weil ein Teil der Wahlbewerber sich von der Liste distanziert hat. Die Kenntnis von der Distanzierung der Wahlbewerber war der Belegschaft auch bekannt. Das Betriebsratsmitglied L. hat noch am 19.02.2014 einen entsprechenden Hinweis gepostet. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 5. und 6. Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 1. bis 4. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das
Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. -Barth - Permalink: http://openjur.de/u/759104.html Kommentare
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