6. Zivilsenats
Oberlandesgerichts Köln vom
halb auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch schließen. Die drucktechnisch und farblich herausgehobene Gestaltung
prägenden Firmenbestandteils "AKZENTA" ändere daran nichts. Die Lizenznehmerin habe das Zeichen schon vor dem Abschluss
Lizenzvertrages im Jahr 2001 in derselben Darstellungsweise verwendet, wobei ihr seinerzeit gemäß der Vereinbarung aus dem Jahr 1991 nur das Recht zur Benutzung
Zeichens als Firmenbestandteil eingeräumt gewesen sei. Wenn der Verkehr an die Verwendung der reinen Unternehmensbezeichnung aus einer Zeit vor der Begründung von Lizenzrechten gewöhnt sei, habe er keinen Anlass, bei äußerlich unveränderten Umständen darin nunmehr (auch) eine markenmäßige Verwendung zu erkennen. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
Berufungsurteils und, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 563 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung
Berufungsgerichts kann eine rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke zumindest für die Dienstleistung "Vermittlung von Versicherungen" nicht verneint werden. 1.
Weiteren zutreffend angenommen, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00 , GRUR 2003, 428 , 430 = WRP 2003, 647 - BIG BER-THA; BGH GRUR 2005, 1047 , 1049 - OTTO; GRUR 2006, 150 , 151 - NORMA). Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung
Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93 , GRUR 1995, 583 , 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99 , GRUR 2002, 1072 , 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh; BGH GRUR 2005, 1047 , 1049 - OTTO).
G kommen bei ihr daher grundsätzlich nur die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82 , GRUR 1985, 41 , 43 - REHAB; BPatGE 40, 192 , 198 - AIG; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rdn. 32; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 26 Rdn. 58; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2006, Rdn. 794; Hackbarth, Grundfragen
Benutzungszwangs im Gemeinschaftsmarkenrecht, 1993, S. 250 ff.). Voraussetzung ist dabei, dass der Verkehr die konkrete Benutzung
Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt.
Weiteren muss sich die Benutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 33; Hackbarth aaO S. 250 f.). Zudem stimmt bei Dienstleistungsmarken die Marke in vielen Fällen mit der Firma überein; daher gehen die firmenmäßige Benutzung und die markenmäßige Benutzung bei ihnen häufiger ineinander über als bei Warenmarken (vgl. Hackbarth aaO S. 250 f.; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 33; Bous in Ekey/Klippel, Markenrecht, § 26 Rdn. 31). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Beurteilung
Berufungsgerichts, der Verkehr gehe hier von einem rein firmenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung "AKZENTA" aus, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Berufungsgerichts benutzt die als Versicherungsmaklerin tätige Lizenznehmerin das Zeichen in ihrer Geschäftskorrespondenz, auf Briefbögen und Umschlägen, auf Visitenkarten und Rechnungen in der Form, dass sie der Darstellung
graphisch und farblich hervorgehobenen Zeichens "AKZENTA" die konkrete Dienstleistung "Vermittlung von nationalen und internationalen Versicherungen" sowie ihren Rechtsformzusatz nachstellt. In der Verwendung
unterscheidungskräftigen Firmenbestandteils "AKZENTA" im Zusammenhang mit der konkret bezeichneten Dienstleistung
Unternehmens wird der Verkehr nicht allein die Benennung
gleichnamigen Geschäftsbetriebs der Lizenznehmerin sehen, sondern zugleich auch die bestimmte Leistung, die aus diesem Geschäftsbetrieb stammt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (Bous in Ekey/Klippel aaO § 26 Rdn. 31; Hackbarth aaO S. 250 f.). Soweit der Unternehmensname oder ein unterscheidungskräftiger Bestandteil in Zusammenhang mit einer konkret bezeichneten Dienstleistung steht, wird der Verkehr die Verwendung daher zugleich regelmäßig als Hinweis auf die von dem Unternehmen erbrachte Dienstleistung verstehen. Dem steht die Anfügung eines Rechtsformzusatzes grundsätzlich nicht entgegen. c) Entgegen der Auffassung
Berufungsgerichts kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Lizenznehmerin nicht an. Diesen Vereinbarungen kommt für die hier allein maßgebliche Beurteilung, ob der Verkehr die Verwendung
Zeichens (auch) als Herkunftshinweis versteht, keine Bedeutung zu. d) Der Verkehr wird im Übrigen auch die in Alleinstellung erfolgte Verwendung
Zeichens "AKZENTA" in den Sonderinformationen der Reihe "Impulse" der Lizenznehmerin für Juli und September 2001 nicht lediglich dahin verstehen, dass es sich um Informationen eines Unternehmens mit dem entsprechenden Firmennamen handelt, sondern auch die dabei angebotenen Versicherungsdienstleistungen der Lizenznehmerin zuordnen. 3. Die Beurteilung
Berufungsgerichts, wonach die Marke mangels Benutzung löschungsreif ist, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
halb der insoweit erforderliche Fremdbenutzungswille, weil sie für Mitbewerber der Beklagten ebenfalls Versicherungen vermittelte. Maßgeblich ist im Rahmen
G allein, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn. 78; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rdn. 86). Davon kann bei einem wirksamen Lizenzvertrag regelmäßig ausgegangen werden. Dagegen ist es unerheblich, ob der Verkehr die Benutzungshandlungen dem Markeninhaber oder dem Zustimmungsempfänger i.S.
G zutreffend zuordnen kann (vgl. - zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG - BGHZ 112, 316 , 321 - Silenta; Ingerl/Rohnke aaO § 26 Rdn. 88; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 86). c) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob nicht im Hinblick auf den sehr weiten Oberbegriff "Versicherungswesen" eine Teillöschung der Streitmarke in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98 , GRUR 2002, 59 , 62 = WRP 2001, 1211 - ISCO; Ingerl/Rohnke aaO § 49 Rdn. 26). Nach den Ausführungen oben unter II 2 ist die Streitmarke jedenfalls für die von dem Oberbegriff ausdrücklich erfasste Dienstleistung "Vermittlung von Versicherungen" herkunftshinweisend benutzt worden. Ob sie darüber hinaus auch noch für weitere Dienstleistungen aus dem Bereich
Versicherungswesens benutzt worden ist, lässt sich den bislang getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. 4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung
Rechtsstreits ferner
halb verwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus ebenfalls folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Benutzung der Streitmarke als i.S.
G ernsthaft anzusehen ist (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 425 Tz. 43 - Ansul/Ajax; EuGH, Urt. v. 11.5.2006 - C-416/04 P , Slg. 2006, I-4237 = GRUR 2006, 582 Tz. 68 ff. = GRUR Int. 2006, 735 = WRP 2006, 1102 - VITAFRUIT; BGH, Beschl. v. 6.10.2005 - I ZB 20/03 , GRUR 2006, 152 Tz. 21 = WRP 2006, 102 - GALLUP). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die für die Rechtserhaltung notwendige Markenbenutzung nicht ständig während
im Streitfall maßgeblichen Zeitraums von Juni 1998 bis Juni 2003 erfolgt sein muss, sondern lediglich - in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung - die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen
Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke rechtfertigen muss (BGH GRUR 1999, 995 , 996 - HONKA; GRUR 2000, 1038 , 1039 - Kornkammer). III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Büscherist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.03.2004 - 31 O 695/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2004 - 6 U 62/04 - Permalink: http://openjur.de/u/75914.html Kommentare
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