5. Zivilsenats
Oberlandesgerichts Koblenz vom
Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2006 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
Rechtsstreits. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Schlosser, wurde am
Widerrufs
Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt." Der Nettokreditbetrag wurde von der Beklagten weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt. Die P. ist insolvent. Die Pflegeresidenz wurde von ihr nicht errichtet. Im August 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss
Darlehensvertrages vom 1./9. April 1999 gerichtete Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1999 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten von 5.191,91 € zuzüglich Zinsen und auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag nicht verpflichtet ist, weitere Leistungen an die Beklagte zu erbringen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung
Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er sei aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluss
Vertrages bestimmt worden. Das Widerrufsrecht
Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung im August 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist
G a.F. habe mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen
G genüge. Der Zusatz, dass im Fall
Widerrufs
Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben
KrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber - anders als etwa die Formulierung "Erwerb
GdbR-Anteils" - nicht zur Verdeutlichung
nach dem Haustürwiderrufgesetz gebotenen Inhalts der Widerrufsbelehrung bei. Vielmehr werde sich für den rechtsunkundigen Verbraucher die Frage stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung auch eintrete, wenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern einen Zeichnungsschein unterschrieben habe und Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft geworden sei. Die Belehrung erwecke außerdem den Eindruck, der Fondsbeitritt ("Kaufvertrag") bleibe infolge
Widerrufs
Darlehensvertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt
Anlegers zu einem Immobilienfonds gälten. Infolge
wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund
Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen und die gestellten Sicherheiten zurückzugewähren. Im Gegenzug müsse der Kläger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur sämtliche Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin, die Fondsinitiatoren sowie den Vermittler an die Beklagte abtreten. Denn der finanzierte Fondsbeitritt bilde ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft i.S.
KrG. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund
Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht
Berufungsgerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz
Zusatzes, dass im Falle
Widerrufs
Darlehens "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen
G a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist
G a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens
Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im August 2004 erloschen war. a) Wie der erkennende Senat nach Erlass
Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle
Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung i.S.
G a.F., wenn - was nach den jedenfalls im Ergebnis zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne
KrG a.F. bildet (Senatsurteil vom
G a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung
Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.). bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle
Widerrufs
Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit
sen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen
Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend wäre. Die Neuregelung
5 BGB schreibt
halb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom
Widerrufs
Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck
G a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der
Treuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr.
Senats, siehe nur BGHZ 133, 254 , 259 ff.; 167, 252 , 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.). b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht
Berufungsgerichts auch nicht
halb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143 , 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205 , 207 f.). Auf die genaue rechtliche Qualifikation
verbundenen Anlagegeschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich
klaren Wortlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung
Klägers geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall
OLG Stuttgart OLGR 2004, 202 , 204: "Erwerb
GdbR-Anteils"). Ob im konkreten Einzelfall der Kunde die Belehrung tatsächlich richtig verstanden hat, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom
Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln
Verschuldens bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der Vermittler habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über das Anlageobjekt gemacht und damit zum wirtschaftlichen Fondsbeitritt und zum Vertragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne
KrG a.F. die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung
Vermittlers nach der Wertung
2 BGB zurechnen lassen (Senat BGHZ 167, 239 , 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom
Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine bloße Anpreisung handelt, hat der Vermittler dem Kläger den Fondsprospekt ausgehändigt, in dem die Risiken einer Beteiligung an der P. in verständlicher Form dargestellt sind. Ferner ist auf der für den Kläger erstellten Beispielrechnung vermerkt, dass diese unverbindlich ist, die prognostizierten Wertsteigerungen der Kapitalanlage nicht garantiert werden können und die zugrunde gelegten Gewinnanteile auf reinen Vermutungen beruhen. Abgesehen davon fehlt für unrichtige Angaben
Vermittlers ein Beweisantrag. 2.
Anlegers durch die Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter bzw. Prospektherausgeber nach den in den Senatsurteilen vom
Klägers für eine arglistige Täuschung. Für seine Behauptung, die Fondsplanung habe sich schon unmittelbar nach Gründung der P. als unrealistisch erwiesen, was den Fondsinitiatoren und/oder Gesellschaftsgründern bekannt gewesen sei, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger keinen geeigneten Beweis angeboten. Ein Sachverständigengutachten ist, worauf der Kläger bereits durch die Beklagte hingewiesen worden ist, nicht geeignet, um eine entsprechende Kenntnis der Fondsinitiatoren zuverlässig feststellen zu können. Auch die Angaben zur Höhe der Liquiditätsreserve lassen nicht auf eine arglistige Täuschung
Klägers schließen, zumal sich die Liquiditätsreserve ohne weiteres aus dem Fondsprospekt ergibt. 3. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht wegen mangelhafter Aufklärung über die Konditionen
streitgegenständlichen Darlehensvertrages zu
sen Rückabwicklung verpflichtet. a) Entgegen der Ansicht
Klägers musste die Beklagte ihn nicht ungefragt über die besonderen Nachteile und Risiken eines erst am Ende der Laufzeit zu tilgenden Festkredits aufklären (Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 , WM 2004, 521 , 524). b) Auch aus Ziffer 4
streitgegenständlichen Darlehensvertrages ("Einzugsermächtigung") ist eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht herzuleiten. Die Beklagte musste nicht darauf hinweisen, dass die dort zur Zahlung der Zinsen vorgesehene Ausschüttung von der jeweiligen Ertragslage
Fonds abhängig ist. Dies ist selbstverständlich und bedurfte keines besonderen Hinweises. 4. Dem Kläger steht schließlich auch kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen fehlender Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) in dem Darlehensvertrag zu.
Gesamtbetrages nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. aa) Da nicht allein die Unrichtigkeit der Gesamtangabe, sondern nur ihr völliges Fehlen zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG führt, kommt es nicht darauf an, dass die Gesamtangabe in Ziffer 3.2
vorliegenden Vertragswerks die Kosten für die in Ziffer 2.2 genannte Lebensversicherung nicht berücksichtigt (vgl. Senat BGHZ 167, 239 , 244 Tz. 14 m.w.Nachw.). bb) Ein Formmangel ergibt sich ferner nicht daraus, dass der genannte Betrag nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung (bis zum 30. April 2004 = 5 Jahre nach Auszahlung
Kredits) zu erbringenden Zahlungen sowie den danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit
Vertrages (maximal 15 Jahre) zu erbringenden Zahlungen berücksichtigt. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass es sich nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bei dem Darlehen trotz der vertraglich vorgesehenen Tilgungsaussetzungen für längstens 15 Jahre um einen in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne
KrG handelt. Hierfür ist bei einem endfälligen Festkredit notwendig, dass dieser nach dem Vertragsinhalt mit einer anzusparenden Kapitallebensversicherung derart verbunden ist, dass die Tilgung
Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf die Lebensversicherung geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluss
Darlehensvertrages bei planmäßigem Verlauf mindestens zur teilweisen Rückzahlung
Kredits verwendet werden sollen (Senat BGHZ 149, 302 , 307 f.; 159, 270 , 276 ff.; 167, 239 , 243 f. Tz. 13; 167, 252 , 262 Tz. 25 f.). Ein solcher Parteiwille ist hier nicht ersichtlich. In dem Kreditvertrag ist die Tilgung durch die Lebensversicherungen nicht näher bezeichnet oder beschrieben, beispielsweise durch Angabe der Vertragsnummer, der Laufzeit oder der Beiträge (siehe dazu BGHZ 167, 252 , 262 Tz. 26). Vielmehr ist in Bezug auf die Versicherung nur vorgesehen, dass die Tilgung nach 15 Jahren unabhängig von der Laufzeit der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherungen zu erfolgen hat und der Beklagten das Recht zusteht, eine andere Tilgungsvereinbarung herbeizuführen, wenn die laufenden Versicherungsbeiträge nicht gemäß den Tarifen der Versicherung gezahlt werden. Da die abgetretenen Lebensversicherungen eine Laufzeit von 20 Jahren haben, das von der Beklagten gewährte Darlehen aber eine solche von maximal 15 Jahren, fehlt es einer Vereinbarung, nach der die Kapitallebensversicherungen nicht nur als Sicherheit, sondern darüber hinaus auch als Tilgungsersatz dienen sollten. IV. Das Urteil
Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Abänderung
erstinstanzlichen Urteils die Klage abweisen. Nobbe Müller Ellenberger Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2006 - 3 O 10/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 827/06 - Permalink: https://openjur.de/u/75972.html ( https://oj.is/75972 ) Volltext Druckansicht Zitate 36 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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