Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 27. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kost
§ 130Rn.
32; Uhlenbruck/Hirte,
§ 130Rn. 53; HK-Ins
O/Kreft,
). Dann kann auch eine frühere Kenntnis nicht schaden, falls der Gläubiger im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht "bösgläubig" war. Es ist nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung überzeugt war, die Zahlungsunfähigkeit sei behoben. Es genügt, dass er von dieser Möglichkeit ausging. Kenntnis, wie sie § 130 Abs. 1 InsO verlangt, bedeutet positive Kenntnis, das heißt für sicher gehaltenes Wissen (MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 130Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, Ins
O
- Aufl. § 130 Rn. 51; HK-InsO/Kreft,
- Aufl. § 130 Rn. 22). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine anfechtbare Rechtshandlung nicht allein aufgrund eines "Gesinnungswandels" auf Seiten des Anfechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden darf. Wie bereits das Reichsgericht erkannt hat, muss die Auffassung des Anfechtungsgegners, der Schuldner sei nunmehr (möglicherweise) nicht mehr zahlungsunfähig, an eine ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage anknüpfen. Kann sich der Anfechtungsgegner auf eine solche Veränderung berufen, wird er - entgegen der Ansicht der Revision - nicht schon deshalb privilegiert, weil er besonders gutgläubig oder naiv ist. Die Gutgläubigkeit des Empfängers einer kongruenten Deckung schließt allgemein die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus. Allerdings hat der Gesetzgeber gerade in subjektiver Hinsicht mit der Verabschiedung der Insolvenzordnung eine Verschärfung des Anfechtungsrechts gegenüber den Regelungen der Konkursordnung beabsichtigt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,
vor §§ 129 bis 147 Rn. 8, § 130 Rn. 37; HK-InsO/Kreft,
§ 129Rn. 2, § 130 Rn. 25, 30). Nach § 130 Abs. 2 Ins
O reicht für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus, dass der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. In § 130 Abs. 3 InsO ist nunmehr sogar eine gesetzliche Vermutung der Kenntnis enthalten, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahe stand (§ 138 InsO). Damit ist es gleichwohl vereinbar, die Berufung des Anfechtungsgegners auf veränderte Umstände, die im Zeitpunkt der Rechtshandlung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entgegenstanden, für erheblich zu erachten. Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleich stand (§ 130 Abs. 2 InsO), ist der Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit in zwei Schritten zu prüfen. Als erstes dürfen diese Umstände nicht mehr gegeben sein; andernfalls kommt ein Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit von vornherein nicht in Betracht. Der Fortfall der die unwiderlegliche Vermutung nach § 130 Abs. 2 InsO begründenden Umstände allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr hat der Tatrichter dann aufgrund aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat. Das Berufungsurteil lässt nicht eindeutig erkennen, worauf die Annahme des Berufungsgerichts beruht, die Beklagte habe ursprünglich die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 InsO ist nicht genannt. Es liegt nahe, dass es davon ausgegangen ist, der Anwendung dieser gesetzlichen Beweisregel habe es nicht bedurft. Gegebenenfalls lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin im Oktober 1998 allen Gläubigern "die Beantragung der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit" angezeigt. Jedenfalls sind die Anknüpfungsmerkmale des § 130 Abs. 2 InsO nachträglich entfallen. Bevor die Beklagte die streitgegenständliche Zahlung erhielt, ist ihr mitgeteilt worden, der Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung sei zurückgenommen worden. Ein Umstand, der zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließ, lag damit nicht mehr vor. Wäre die Schuldnerin weiterhin zahlungsunfähig gewesen, hätte der Antrag nicht zurückgenommen werden dürfen (vgl. § 64 GmbHG). Die Sachlage hatte sich auch noch in anderer Hinsicht verändert. Mit Schreiben vom
- Dezember 1998 dankte der Geschäftsführer der Schuldnerin der Beklagten für "Ihre Unterstützung", ohne die "die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens unabwendbar gewesen" wäre. Zwar räumte der Geschäftsführer zugleich ein, man sei "noch längst nicht über den Berg", jedoch versicherte er der Beklagten, "dass die Sicherstellung Ihrer aktuellen und künftigen Forderungen bei einer hoffentlich weiteren Zusammenarbeit ... oberste Priorität genießt". Das konnte möglicherweise so verstanden werden, als sei die Schuldnerin nicht mehr zahlungsunfähig. Wird nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein Erfolg versprechender Sanierungsversuch unternommen, kann dies einen Gläubiger, der davon erfährt, in seiner Annahme, der Schuldner sei zahlungsunfähig, wanken lassen. Die Revision meint, ein Gläubiger, der sich einem Sanierungsvorhaben anschließe, dürfe nicht besser stehen als ein anderer Gläubiger, der die Quote in Kauf nehme. Auch bestehe kein praktisches Bedürfnis für eine Ausnahme. Verlaufe die Sanierung erfolgreich, komme es zu keinem Insolvenzverfahren und somit auch zu keiner Anfechtungsklage; schlage dagegen die Restrukturierung fehl, so sei nicht ersichtlich, weshalb sich der sanierungswillige Gläubiger auf Kosten der Masse solle bereichern können. Der Revision ist zuzugeben, dass nicht jeder nach Stellung eines Insolvenzantrags unternommene Sanierungsversuch Anlass gibt, am Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit zu zweifeln. Von einer Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit kann erst ausgegangen werden, wenn der Schuldner nicht nur einzelne Verbindlichkeiten beglichen, sondern begonnen hat, seine sämtlichen Verbindlichkeiten zu tilgen ( BGHZ 149, 100 , 109; 149, 178 , 188; BGH, Urt. v.
- Oktober 2006 - IX ZR 228/03 , ZIP 2006, 2222 , 2224; v.
- Juni 2007 - IX ZR 231/04 , ZIP 2007, 1469 , 1471). Jedenfalls dann, wenn im Rahmen eines Sanierungsversuchs umfangreiche Forderungsverzichte der Gläubiger erreicht sind und ein bereits gestellter Insolvenzantrag daraufhin zurückgenommen wird, kann möglicherweise eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen erwartet werden. Tatrichterliche Feststellungen liegen insoweit nicht vor.
- Ob bewiesen ist, der Anfechtungsgegner habe im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr gekannt, richtet sich nach § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat "nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen" können, "dass die Beklagte bei der Zahlung am
- Januar 1999 weiterhin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen ist oder ausgehen musste". Es hat also eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen. Dabei hat es - wie die Revision mit Recht rügt - die Beweislast verkannt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Gläubiger, der die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einmal erkannt hatte, aufgrund neuer Tatsachen angenommen hat, die Zahlungsunfähigkeit sei beseitigt, liegt bei dem Gläubiger. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf den nachträglichen Wegfall der objektiven Zahlungsunfähigkeit beruft, dies beweisen muss ( BGHZ 149, 100 , 109; 149, 178 , 188; BGH, Urt. v.
- Oktober 2006 - IX ZR 228/03 ,
; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04 ,
). Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung "Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit" gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe später seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urt. v.
- Dezember 2005 - IX ZR 182/01 , WM 2006, 190 , 194; v.
- Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , WM 2008, 452 , 455 Rn. 36). Der Insolvenzverwalter wäre regelmäßig überfordert, müsste er darlegen und beweisen, dass in der Person des Gläubigers (Anfechtungsgegners) die objektiv veränderten Umstände keine Änderung der inneren Einstellung bewirkt haben. Demgegenüber kann der Gläubiger unschwer darlegen, welche neuen Umstände ihm die Überzeugung vermittelt haben, nunmehr sei der Schuldner möglicherweise nicht mehr zahlungsunfähig. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Kamenz, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 C 1004/05 - LG Bautzen, Entscheidung vom 27.04.2007 - 1 S 94/06 - Permalink: http://openjur.de/u/75978.html Kommentare
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