SchG – (Ziff. I.1). In Ziff. I.3 des Bescheides wurde wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche eine Abweichung
BO – zugelassen. Die erforderliche Abstandsflächentiefe von 1 H wurde auf 81,4 m, gemessen ab dem Mastmittelpunkt, verkürzt. Die Windenergieanlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 200 m auf (Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 117 m). Unter Ziff. III.B des Genehmigungsbescheids wurden Nebenbestimmungen zum Lärmschutz getroffen. Demnach gelten zur Beurteilung der von den fünf WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26.08.1998 (Ziff. III.B.1).
Ziff. III.B.2 dürfen die vom Windpark ausgehenden Geräusche am Wohngebäude ... den Immissionsrichtwert von 41 dB(A) in der
tzeit nicht überschreiten. Weiter dürfen die von den WEA ausgehenden Geräusche nicht impuls- oder tonhaltig sein (Ziff. III.B.3). Ziff. III.B.4 legt fest, dass die Windkraftanlagen den in den Anlagendaten genannten immissionswirksamen Schallleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschreiten dürfen.
Ziff. III.B.6 ist die Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte bzw. Schalleistungspegel dem Landratsamt Kulmbach auf Anforderung durch ein zugelassenes Messinstitut
SchG
zuweisen.
Vermessung des Anlagentypes ist überdies der prognostizierte Schallleistungspegel von 105 dB(A) je Anlage durch Vorlage der Ergebnisse der Leistungskurvenmessung, der Schallleistungsvermessung sowie durch Vorlage eines Schalldatenblattes von mindestens drei unabhängigen Messungen
zuweisen (Ziff. III.B.7). In den Gründen des Genehmigungsbescheids wird hinsichtlich des Lärmschutzes und Schattenwurfs ausgeführt, dass im Zuge des Genehmigungsverfahrens vom TÜV SÜD Industrie Service, Regenburg eine umfangreiche schalltechnische Begutachtung durchgeführt worden sei. Im Gutachten vom 09.08.2013 sei aufgezeigt worden, dass an den umliegenden Immissionsorten ein ausreichender Schallschutz sichergestellt sei. Ebenfalls durch den TÜV SÜD Industrie Service, Regensburg sei eine Schattenwurfberechnung durchgeführt worden. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in ... Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und beantragt: Der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Kulmbach vom 04.03.2014 (Az. 35-THU He), mit welchem der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von fünf Windenergieanlagen im geplanten Windpark ..., Markt ..., auf den Grundstücken FlNr. ... der Gemarkung, FlNr. ... der Gemarkung ... sowie FlNrn. ..., ... und ... der Gemarkung ... gestattet wurde, wird aufgehoben. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 29.07.2014 vorgetragen, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstelle und den Kläger in seinen Rechten verletze. Es liege ein Verstoß gegen die
barschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor. Da sich das Anwesen des Klägers im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlagen befinde, sei er
bar im immissionsschutzrechtlichen Sinne. Trotz der Entfernung der Windkraftanlagen von ca. 700 m zum klägerischen Wohnhaus seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unzumutbare Belastungen für den Kläger zu erwarten. Bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit zunehme. Hinzu trete ein schlagartiges Geräusch, das beim Passieren der Rotorblätter am Turm entstehe. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, müsse als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden werden. Die auf diese Weise erzeugten Nebengeräusche seien in der Regel noch in Entfernungen von drei bis fünf Kilometern wahrnehmbar. Bei Windenergieanlagen bestehe überdies die Besonderheit, dass diese permanent Tag und
t in Betrieb seien und die betroffenen Anwohner den Immissionen damit ständig und ohne Unterbrechung ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere für die Abend- und
tstunden sowie an Wochenenden, an denen die Anwohner gesundheitlich wichtiger Erholung bedürften. Diese wichtige Erholungsphase werde dem Kläger und seiner Familie genommen. Zur Beurteilung der Immissionen einer Windkraftanlage dürfe nicht isoliert auf die Lautstärke der emittierenden Anlage abgestellt werden. Vielmehr müsse auch die Art des Geräusches berücksichtigt werden. Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Schallprognosen stellten sich als unzureichend dar. Wenn seitens des Landratsamtes die Schallprognosen zur genaueren Prüfung des Vorhabens herangezogen werden, dürfe sich die behördliche Kontrolle nicht isoliert auf die Überprüfung des Berechnungsvorgangs beschränken. Im vorliegenden Fall sei der der Prognose zugrunde liegende Schalleistungspegel viel zu niedrig angesetzt, so dass demzufolge auch die Immissionen am klägerischen Wohnhaus viel zu gering veranschlagt worden seien. Es handele sich um fünf Anlagen des Typs NORDEX N 117 mit einer Nennleistung von 2,4 MW und einer Gesamthöhe von 200 m. In der Rechtsprechung sei für Anlagen des Typs Enercon E-82, die mit dem hier in Rede stehenden Anlagentyp vergleichbar seien, Impulshaltigkeit der verursachten Geräuscheinwirkungen angenommen worden.
Maßgabe der Ziff. A.2.5.3 der TA Lärm sei dem prognostizierten Wert daher mindestens ein Zuschlag von 3 dB(A) hinzuzurechnen, so dass die höchstzulässigen
immissionswerte erheblich überschritten würden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung, die Problematik eines Impulszuschlags zu prüfen, nicht
gekommen. Überdies müssten
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Prognosen auf der „sicheren Seite“ liegen. Insbesondere seien bestehende Bewertungs- und Prognoseunsicherheiten, Sicherheitsaufschläge sowie worst-case-Betrachtungen zu berücksichtigen. Die Prognose, die der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde legte, sei daher unzutreffend und nicht verwertbar. Aus § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BImSchG ergebe sich, dass die Einhaltung des Schutzprinzips sichergestellt werden müsse. Die maßgeblichen Umweltauswirkungen von Anlagen seien somit im Genehmigungsverfahren zu ermitteln und fachkundig zu bewerten. Auch obliege es der Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob die prognostizierten Werte überhaupt eingehalten werden könnten. Daher bedürfe es der Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens. Insoweit werde förmlicher Beweisantrag gestellt. Weiter verstoße die erteilte Genehmigung zulasten des Klägers gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigten Windkraftanlagen würden schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, die für den Kläger und seine Familie unzumutbar seien. Dies gelte insbesondere für die bedrängende Wirkung der Anlage. Insoweit werde auf die Rechtsprechung zum dreifachen Abstand der Anlagenhöhe verwiesen. Daneben seien die konkreten Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen. Die Errichtung der Anlagen sei an exponierter Stelle geplant, so dass der Niveauunterschied zwischen Anlagenfuß und klägerischem Wohnhaus zu berücksichtigen sei.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten Windkraftanlagen auch deswegen rücksichtslos sein, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte
bargrundstücke im Außenbereiche ausgehe. Weiter stünden der erteilten Genehmigung denkmalschutzrechtliche Belange entgegen. Bei dem klägerischen Anwesen handele es sich um einen alten, unter Denkmalschutz stehenden Bauernhof, d.h. ein Einzelbaudenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Der Bauernhof sei im Jahr 1821 in typischer Sandstein/Fachwerkbauweise errichtet worden. In den Jahren 2009 bis Ende 2013 habe in enger Abstimmung mit dem Denkmalamt eine Kernsanierung durch den Kläger stattgefunden. Das Denkmal stehe alleine in nahezu unberührter Natur und betone damit die typische Kulturlandschaft der Gegend. Andererseits sei die immense Höhe der Windkraftanlagen zu beachten. Diese wirke in den einzigartigen Landschaftsraum hinein. Die Anlagen seien von verschiedenen Aussichtspunkten aus sichtbar. Aufgrund ihrer Größe sowie der enormen Ausbreitung der Anlagen und Verteilung würden sie - insbesondere die landschaftsbeeinträchtigenden Rotoren – von nahezu jeder Stelle des Nah- und Fernbereichs aus zu sehen sein. Der Charakter der Region wie auch des gegenständlichen Denkmals werde
haltig verändert. Der Blick werde sich einzig und allein auf die sich drehenden Rotoren und die überdimensional hohen Anlagen richten. Diese Industrieanlagen stünden im krassen Widerspruch zu der Kulturlandschaft. Auch begründe die Forderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Allgemeininteresse. Die Windkraft diene
Auffassung des Gesetzgebers dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit dem Klima-, Natur- sowie Umweltschutz. Ein Vorrang der Windenergie vor dem Landschaftsschutz sei jedoch weder dem Erneuerbare Energien-Gesetz – EEG – noch dem Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – zu entnehmen. Insbesondere enthalte das Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes mit den Belangen der Windenergie entsprechend § 5 BNatSchG. Da der Gesetzgeber in Art. 20a des Grundgesetzes – GG - ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht lediglich einen Gesetzesvorbehalt formuliert habe, sei es zuvörderst Aufgabe des Gesetzgebers divergierende Gemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne des Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Aufgrund der geltenden Gesetzeslage könne daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden. Auch die Privilegierung von Windenergieanlagen in § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiere die Windenergie lediglich im Bauplanungsrecht, nicht jedoch im Natur- und Landschaftsschutzrecht.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nehme, gleichwohl aber an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitere. Der Klägerbevollmächtigte stellt weiter klar, dass sich die Klage auf alle genehmigten Anlagen beziehe, da gemäß Ziff. 2.4 der TA Lärm der Gesamtschallleistungspegel sämtlicher Anlagen zu berücksichtigen sei. Auch im Hinblick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und eine etwaig bedrängende Wirkung seien alle genehmigten Anlagen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kulmbach mit Schriftsatz vom 08.09.2014, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine Rechte des Klägers verletzt seien. Das Landratsamt Kulmbach habe im Genehmigungsverfahren sowie bei Erlass des Bescheides vom 04.03.2014 die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WEA) vom 20.12.2011 („Windenergie-Erlass“) beachtet und die erforderlichen Nebenbestimmungen entsprechend festgesetzt. Bei Beachtung der Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft ausgehen bzw. werde Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen getroffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG). Die Standorte der WEA 1 bis 5 lägen innerhalb des Vorranggebietes für Windkraft Nr. ... „...“ des mit Beschluss vom 22.09.2012 für verbindlich erklärten Regionalplans Oberfranken-Ost. Aus landesplanerischer Sicht seien keine Einwände erhoben worden. Das Anwesen ... befinde sich in einer Entfernung von über 700 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage 1. Die durch den Betrieb von Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräuschen seien
den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Insbesondere sei die TA Lärm vom 26.08.1998 als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar, um die Geräuschbelastung eines Betroffenen zu beurteilen. Demnach seien für Dorf- und Mischgebiete Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden von tags 60 dB(A) und
ts 45 dB(A) heranzuziehen. Da sich
der Rechtsprechung die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich
den Maßstäben für ein Misch- oder Dorfgebiet richten, würden diese Werte auch für Einzel wie das Anwesen ... gelten. Die von Seiten der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Berechnungen seien durch ein unabhängiges Schallschutzgutachten des TÜV SÜD Nr. ... vom 17.01.2014 überprüft worden. Damit sei
gewiesen worden, dass der
timmissionsrichtwert von 45 dB(A) am klägerischen Wohngebäude nicht überschritten werde. Der Berechnung liege ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) zugrunde. Zusätzlich sei ein Sicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) berücksichtigt worden. Die Erkenntnisse des unabhängigen Schallschutzgutachtens hätten dem Landratsamt Kulmbach für seine Sachentscheidung ausgereicht. Überdies sei in den Nebenbestimmungen unter Ziff. III.B.2 festgelegt, dass am klägerischen Wohnhaus ein Immissionsrichtwert von 41 dB(A) in der
tzeit nicht überschritten werden dürfe. Dieser Wert ergebe sich rechnerisch aus dem in III.B.4 festgelegten Schalleistungspegel der Windkraftanlage von 105 dB(A) und konkretisiere den Anteil am Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Als
weis zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte könne
Nebenbestimmung Ziff. III.B.6 eine Messung des Schallleistungspegels als maßgebender Emissionswert der Windkraftanlagen gefordert werden. Daraus könnten die entsprechenden Immissionsrichtwerte errechnet und gemessen werden. Mit den verfügten Nebenbestimmungen sei die Einhaltung der durch die TA Lärm vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte am klägerischen Anwesen gewährleistet.
Ziff. 8.2.7 des Windkrafterlasses gingen von Windkraftanlagen im Regelfall keine Geräusche aus, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigten. Auch im Rahmen des TÜV-Gutachtens sei erwähnt, dass in der Praxis impulshaltige Geräusche konstruktiv vermieden würden. Ein Auftreten entspreche nicht dem Stand der Technik und sei daher im Falle moderner Windkraftanlagen-Typen nicht zu berücksichtigen. Zudem sei im Bescheid durch Auflage Ziff. III.B.3 festgelegt worden, dass die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche weder ton- noch impulshaltig sein dürfen. Aufgrund der Entfernung der insgesamt 200 m hohen Windkraftanlagen von über 700 m zum klägerischen Wohnhaus sei auch nicht von einer erdrückenden Wirkung der Anlagen auszugehen. Dabei komme es wesentlich darauf an, welche Auswirkungen von der Höhe der Türme und dem Ausmaß der sich bewegenden Rotoren ausgingen. Als Anhaltpunkt könne dabei herangezogen werden, ob der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Windkraftanlage betrage. Dieser rechnerische Mindestabstand werde vorliegend von allen Windkraftanlagen gewahrt. Trotz der Lage der Anlagen im Südwesten des klägerischen Wohnhauses sei bei der hier in Rede stehenden Entfernung nicht von einer erdrückenden Wirkung auszugehen. Ferner sei im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden mit Schreiben vom 30.10.2013 und 14.11.2013 auch das Landesamt für Denkmalpflege angehört worden. Eine Stellungnahme sei jedoch nur seitens des Bereiches Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 11.11.2013 und 09.12.2013 abgegeben worden. Die darin enthaltenen Nebenbestimmungen seien unter Ziff. III.F in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Bezüglich des denkmalgeschützten Anwesens des Klägers sei keine Aussage getroffen worden, so dass davon auszugehen sei, dass insoweit keine Einwände des Landesamtes für Denkmalpflege bestanden. Auf Belange des Landschaftsschutzes könne sich der Kläger nicht berufen. Mit Beschluss vom 09.04.2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladenen. Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.04.2014, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 trägt der Bevollmächtigte der Beigeladenen vor, dass sich die Klage bereits als unzulässig erweise. Zunächst werde bestritten, dass der Kläger Eigentümer des Anwesens ... in ... sei. Weiter sei unzutreffend, dass der Kläger in einem Abstand von ca. 700 m zu den genehmigten fünf Windkraftanlagen wohne. Tatsächlich sei er weder in der Marktgemeinde ... gemeldet, noch wohne er dort. Vielmehr sei er im über 40 km von ... entfernten ... in der ... wohnhaft. Da der Kläger somit nicht im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen wohne, sei seine Klage bereits unzulässig. Fraglich erscheine überdies, ob eine Wohnnutzung des Anwesens ... überhaupt legal möglich wäre. Denn unter der Adresse finde sich im Internet der Firmeneintrag eines Architekturbüros. Dass insoweit als
folgenutzung eine Wohnnutzung genehmigt worden sei, sei nicht ersichtlich. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Es sei bereits nicht zutreffend, dass sich das klägerische Wohnhaus in einer Entfernung von ca. 700 m zu den streitgegenständlichen Windkraftanlagen befinde. Der Kläger wende sich gegen die Genehmigung von insgesamt fünf Windkraftanlagen. Bei dem angegriffenen Bescheid handele es sich um die Zusammenfassung von fünf Genehmigungsanträgen in einem Bescheid. Die getrennt beantragten Genehmigungen blieben separat und unterliegen möglicherweise unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen, vgl. § 67 Abs. 9 Satz 2 BImSchG. Nur die dem Immissionsort ... nächstgelegene Windenergieanlage Nr. 1 sei demnach potentiell zulässiger Gegenstand einer Anfechtungsklage. Diese Windenergieanlage halte zu dem Immissionsort ... einen Abstand von 722 m ein. Die Klage gegen die Windkraftanlagen Nr. 2 bis 5 dürfte sich bereits deshalb als unzulässig oder jedenfalls unbegründet erweisen, da diese aufgrund ihrer Entfernung zum Klägeranwesen diesen nicht in Eigentümerrechten verletzen könnten, so dass es insoweit bereits an einer Klagebefugnis fehle. Windkraftanlage 2 weise einen Abstand von 1.032 m, Windkraftanlage 3 einen Abstand von 1.715 m, Windkraftanlage 4 einen Abstand von 1.697 m und Windenergieanlage 5 einen solchen von 1.585 m zum Wohnhaus ... auf. Eine Verletzung des Eigentümers dieses Grundstücks in eigenen Rechten sei daher ausgeschlossen. Ein Klageerfolg könne daher allenfalls die WEA 1 betreffen. Nur insoweit sei die Genehmigung inhaltlich zu prüfen. Eine Aufhebung der weiteren vier Genehmigungen sei ausgeschlossen. Die Klage sei jedoch auch hinsichtlich WEA 1 unbegründet, da die erteilte Genehmigung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in eigenen Rechten verletze. Der Genehmigungsbescheid vom 04.03.2014 regele an vielen Stellen durch Nebenbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen den
barschutz. Die Einhaltung der Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und des speziellen Rücksichtnahmegebots würden durch die angegriffene Genehmigung sichergestellt. Das Vorhaben führe weder hinsichtlich der WEA 1 noch in seiner Gesamtheit zu unzulässigen Immissionen am Wohnhaus ...; es rufe schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne eines Verstoßes gegen das sich aus § 5 BImSchG ergebende Gebot der Rücksichtnahme nicht hervor. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von einer Windenergieanlage ausgehenden Lärmimmissionen könnten die VDI-Richtlinie 258 sowie die TA-Lärm herangezogen werden. Die insgesamt fünf genehmigten Windenergieanlagen erzeugten am Wohnhaus ... keine unzulässigen Schallimmissionen. Das Rücksichtnahmegebot sei insoweit gewahrt. Der Genehmigungsbescheid beruhe insofern auf einer plausiblen und
vollziehbaren Schallimmissionsprognose. Zudem werde dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Genehmigungsbescheid durch hinreichende Auflagen Rechnung getragen. Über die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz unter Punkt B.2 des Genehmigungsbescheides seien zunächst die zulässigen Immissionen der Windenergieanlage auf die maßgeblichen Grenzwerte festgeschrieben. Insoweit sei die Genehmigung geeignet, den Schutz der
barn sicherzustellen. Der Genehmigung sei ausdrücklich zu entnehmen, dass die von den fünf Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche am Wohngebäude ... einen Immissionsrichtwert von 41 dB(A) in der
tzeit nicht überschreiten dürfen. Hierbei seien die von Seiten des Windparks ... ausgehenden Immissionen bereits miteinbezogen worden. Die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen des Windparks ... verursachen am Wohngebäude ... lediglich einen Beurteilungspegel von 36,7 dB(A). An dem hier in Rede stehenden Anwesen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelte gem. Ziff. 6.1.c der TA Lärm ein Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) und
ts 45 dB(A). Dieser Wert werde vorliegend sicher unterschritten, so dass eine Verletzung des Eigentümers in eigenen Rechten ausgeschlossen erscheine. Insoweit werde auf das zum Bestandteil der Genehmigung erklärte unabhängige Schallgutachten des TÜV SÜD vom 09.08.2013 verwiesen. Der am klägerischen Anwesen geltende Immissionsrichtwert von
ts 45 dB(A) werde um 8,3 dB(A) unterschritten. Selbst eine Gesamtbetrachtung aller zehn Windenergieanlagen der beiden Windparks ... und ... verursache rechnerisch nur einen maximalen Beurteilungspegel von weniger als 41 dB(A). Tatsächlich werde die Belastung des Anwesens ... sehr viel niedriger ausfallen, da die Schallprognosen von einer „worst-case“-Betrachtung ausgingen. Ihnen liege die Annahme zugrunde, dass zeitgleich die maximale Schalleistung jeder der zehn Windenergieanlagen auf den Immissionsort treffe. Diese Annahme sei nur theoretischer Natur, da insoweit zeitgleicher Mitwind von allen Anlagen unterstellt werde. Die tatsächliche Belastung falle daher deutlicher niedriger als prognostiziert aus. Eine Impulshaftigkeit der von den Anlagen ausgehenden Geräusche sei durch nichts belegt. Überdies würde selbst die von Klägerseite für erforderlich erachtete Vergabe eines Zuschlags von 3 dB(A) für eine vermeintliche Impulshaftigkeit nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte führen. Insoweit werde auch auf Nebenbestimmung Nr. 3 zum Lärmschutz verwiesen, wonach eine Impulshaltigkeit oder Tonhaltigkeit nicht auftreten dürfe. Sollten entgegen dem technischen Standard impuls- oder tonhaltige Geräuschentwicklungen auftreten, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung. Vielmehr wäre der Beklagte zum Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen Nebenbestimmungen der Genehmigung verpflichtet. Es handele sich damit um eine Frage des Vollzugs der Genehmigung und gerade nicht um eine Frage ihrer Rechtmäßigkeit. Zur Sicherstellung der Nichtüberschreitung des festgelegten Immissionsrichtwertes schreibe die Genehmigung zudem fest, dass die Windkraftanlagen den in den Anlagendaten genannten immissionswirksamen Schallleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschreiten dürften. Dieser Schallleistungspegel sei zusätzlich mit einem Sicherheitszuschlag von 2,7 dB(A) versehen worden. Im Rahmen des unabhängigen Schallgutachtens ... habe auch eine Betrachtung der tagsüber geltenden Richtwerte stattgefunden. Hierbei seien die Immissionspegel der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der gemäß Abschnitt 6.5 der TA-Lärm vorgegebenen Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und den jeweiligen Einwirkungszeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. Werktagen entsprechend berücksichtigt worden. Insoweit habe sich gezeigt, dass durch die Zusatzbelastung die für die Tagesstunden geltenden Richtwerte zwischen 60 und 55 dB(A) an allen Immissionsorten sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen um mindestens 14 dB(A) unterschritten werden. Aufgrund dieser deutlichen Unterschreitung der tagsüber geltenden Richtwerte um mindestens 6 dB(A) habe eine detaillierte Betrachtung der Vor- und Gesamtbelastungen in den Tagstunden
Nr. 3.2.1 der TA-Lärm entfallen können. Die vorgelegte Schallimmissionsprognose beruhe auf einem anerkannten Berechnungsverfahren und berücksichtige die erforderlichen Zuschläge für Mess- und Prognoseunsicherheiten, sodass die von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben für eine Prognose „auf der sicheren Seite“ eingehalten würden. Die in den Nebenbestimmungen getroffenen Auflagen seien ausreichend, um den Eigentümer des Anwesens ... vor unzumutbarer Lärmbelästigung zu schützen. Ferner verstoße die erteilte Genehmigung nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Optische Beeinträchtigungen durch die hier streitige Windenergieanlagen seien ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits aus dem Abstand zwischen Windkraftanlage und klägerischem Wohnhaus von mehr als 700 m. Überdies befinde sich zwischen dem Wohnhaus ... und dem fraglichen Windpark ein dichter Wald. Weiter steige das Gelände
dem klägerischen Anwesen um ca. 100 m an um dann nördlich der fünf Windenergieanlagen wieder abzufallen. Zwischen dem Objekt ... und den Windenergieanlagen befinde sich also nicht nur dichter Bewuchs, sondern auch eine deutlich Geländeerhöhung. Beides führe dazu, dass eine Sichtbarkeit der fünf Windenergieanlagen kaum bestehe, in jedem Fall aber so erheblich eingeschränkt sei, dass eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschlossen werden müsse. Auch
der Rechtsprechung sei eine optisch bedrängende Wirkung zu verneinen, wenn der Abstand zwischen Wohnnutzung und Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage betrage. Bei einem derartigen Abstand würden sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung mehr zukomme. In Anbetracht der Höhe der hier streitigen Windenergieanlagen von 200 m betrage der Abstand zum klägerischen Wohnhaus mit ca. 700 m mehr als das Dreifache der Gesamtanlagenhöhe. Auch die Drehbewegungen der Rotoren führten nicht zu einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots; denn von einer erdrückenden Wirkung könne bei im Übrigen legalen Vorhaben nur in Extremfällen ausgegangen werden. Ein solcher sei jedoch erst dann gegeben, wenn dem
barn sozusagen die Luft zum Atmen oder eine einigermaßen entspannte Nutzung des Grundstücks genommen werde. Trotz der exponierten Lage der Anlagen könne aber nicht von einer erdrückenden Wirkung in diesem Sinne ausgegangen werden. Der Niveauunterschied sei nicht derart erheblich, dass er sich bei dem vorliegend gegebenen Abstand von mehr als 720 m erdrückend auswirken könne. Insbesondere rufe er nicht das Gefühl des Eingemauertseins oder gar einer Gefängnishofsituation hervor. Eine optisch bedrängende Wirkung durch die weiteren vier Windenergieanlagen scheide angesichts der Abstände zum klägerischen Wohnhaus von mehr als 1 km von vornherein aus. Zudem stünden dem Vorhaben keine Belange des Denkmalschutzes entgegen. Zwar vermittle der denkmalrechtliche Umgebungsschutz, soweit er objektiv geboten sei, auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz. Dies setze aber voraus, dass ein Vorhaben in der Umgebung des Kulturdenkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtige. Letzteres sei vorliegend wegen des Abstandes, des Geländeniveaus und insbesondere des Waldes und des auch auf den Lichtbildern des Kläger deutlich zu erkennenden Bewuchses ausgeschlossen. Überdies sei auch der Denkmalwert des Gebäudes ... gering. Es handele sich insoweit um ein Einzelbaudenkmal, dem keine prägende Wirkung in Bezug auf die umliegende Landschaft zukomme. Das Erscheinungsbild des Bauernhofes werde durch das Bauvorhaben nicht empfindlich gestört. Es handele sich zwar um ein architektonisch wertvolles Gebäude, doch besitze es kulturhistorisch sowie auch überregional keine herausragende Bedeutung. Auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes könne sich der Kläger bereits nicht berufen. In Erwiderung auf die Ausführungen des Beigeladenenbevollmächtigten trägt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 06.10.2014 vor, dass der Kläger das Grundstück ... im Jahr 2009 erworben habe und am 18.09.2009 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Der Kläger bewohne den renovierten Bauernhof gemeinsam mit seiner Ehefrau. Es finde ausschließlich Wohnnutzung statt. Das Architekturbüro befinde sich bereits seit 2005 nicht mehr in dem fraglichen Gebäude. In den Jahren 2009 bis 2013 sei sodann die Kernsanierung des Anwesens zum Wohnhaus erfolgt. Am 01.12.2014 erließ das Landratsamtes Kulmbach einen Ergänzungsbescheid, da im Bescheid vom 04.03.2014 nicht die Grundstücke genannt wurden, auf die sich die Abweichung von den Abstandsflächen bezieht, sondern nur die Grundstücke, die in der reduzierten Abstandsfläche der Übernahme der Abstandsflächen zugestimmt haben. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.12.2014 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Gründe I. Die zulässige
barklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Kulmbach vom 04.03.2014 verletzt den Kläger nicht
GO in seinen Rechten. Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Belangen des Landschaftsschutzes problematisiert, handelt es sich um keine
barschützenden Vorschriften, so dass der Kläger insoweit auch nicht in seinen Rechten verletzt werden kann
barschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus
SchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die
barschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung.
Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG – 4. BImSchV – rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m sind die fünf Windkraftanlagen der Beigeladenen entsprechend genehmigungspflichtig.
SchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
SchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Beklagten kann der Kläger als
bar der genehmigten Anlagen nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der
barn zu dienen bestimmt sind (
barschützende Vorschriften). Hierbei setzt
barschaft nicht voraus, dass das Grundstück des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzt, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine
barklage hin nicht statt.
GB im Außenbereich (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Als sonstiger ungeschriebener Belang rechnet hierzu auch das
barschützende Gebot der Rücksichtnahme und dieses umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte
bargrundstücke ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72/06 ). Eine solche erdrückende Wirkung kommt den Windkraftanlagen jedoch nicht zu. Ob von Windkraftanlagen tatsächlich eine bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 ; BVerwG, a.a.O.). Im Rahmen dieser Prüfung kommt es angesichts des Erscheinungsbildes von Windkraftanlagen weniger darauf an, ob allein von den hinzutretenden Bauwerken wegen ihrer Höhe und Breite eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung ausgeht oder ob von ihnen eine regelrechte Abriegelungswirkung ausgelöst wird, sondern es kommt darauf an, welche Einwirkungen von der Höhe der Türme und dem Ausmaß der sich bewegenden Rotoren ausgehen. Ausgehend von den technischen Dimensionen der genehmigten Windkraftanlagen als teilbeweglichen optischen Störquellen ist im Einzelfall ein Bezug herzustellen zu dem von ihren Einwirkungen betroffenen Grundstück des Klägers samt den auf ihm befindlichen Gebäuden und Nutzungen. Das OVG Münster hat in seiner genannten Entscheidung vom 09.08.2006 für die Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte beschrieben. Das Gericht ist u.a. der Auffassung, dass die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass keine optische bedrängende Wirkung von einer Anlage zu Lasten einer Wohnnutzung ausgeht, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt. In diesem Fall würden sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlagen so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann. Diesem Ansatz schließt sich das Gericht an, denn ihm liegt bereits eine Verdreifachung der im Bauordnungsrecht sonst üblichen Abstandsflächen zugrunde. Vorliegend beträgt die Gesamthöhe der fünf Anlagen jeweils 200 m. Das klägerische Wohngebäude befindet sich in einer Entfernung von mehr als 700 m zur nächstgelegenen WEA 1. Die Abstände der übrigen Windkraftanlagen des Windparks ... zum Wohnhaus des Klägers betragen jeweils mehr als 1.000 m. Alle Windkraftanlagen liegen folglich deutlich mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe vom Wohnhaus des Klägers entfernt, so dass von keiner optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen auszugehen ist. Auch werden die optischen Einwirkungen des Windparks nicht durch die topographischen Gegebenheiten verstärkt. Zwar besteht ein Höhenunterschied zwischen dem klägerischen Wohnhaus und den Windkraftanlagenstandorten. Dieser wird jedoch durch den zwischen dem klägerischen Anwesen und dem Windpark befindlichen Wald abgemildert, so dass die Aussicht in südwestliche Richtung bereits derzeit
haltig eingeschränkt ist. Überdies fällt das Gelände
dem Standort der WEA 1 und damit vor den übrigen Anlagenstandorten wieder ab. Überdies befinden sich die WEA 2 bis 4 in einer Entfernung von jeweils über einem Kilometer zum Wohngebäude des Klägers. Diese wechselnden Höhenlagen und Entfernungen der Anlagen und die damit verbundene Staffelung vermeiden, dass der streitgegenständliche Windpark wie eine „Wand aus Windkraftanlagen“ in Erscheinung tritt. Schließlich liegen die Standorte der Windkraftanlagen nicht frontal vor den Fenstern des klägerischen Wohnhauses, vielmehr nehmen sie seitlich versetzt allenfalls einen Teil der Aussicht. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windkraftanlagen deshalb keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem klägerischen Wohnanwesen beizumessen. Windkraftanlagen erweisen sich nicht bereits dann als rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem
barn nicht mehr zugemutet werden kann (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass der Kläger die Windkraftanlagen als ästhetisch störend empfindet, führt noch zu keinem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. 3. Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werden auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind
SchG solche Immissionen, die
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für die
barschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob von den streitigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, bietet mangels normativer Vorgaben die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm vom 26.08.1998) – eine geeignete Beurteilungsgrundlage, denn die Rechtsprechung hat die darin enthaltenen Richtwerte sowie Mess- und Rechenverfahren als geeignet angesehen, den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen bei der Beurteilung von Windenergieanlagen gerecht zu werden und diese zutreffend regelhaft
zuvollziehen (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002, Az. 26 CS 02.636 ). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Wohnhaus des Klägers im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt und deshalb in Anwendung der TA-Lärm (Ziffer 6.1 Buchst. c) lediglich einen Schutzanspruch entsprechend einem Dorf- oder Mischgebiet erheben kann. Anknüpfend an diese Einordnung wurden unter Ziffer III.B. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04.03.2014 Auflagen zum Lärmschutz verfügt, die gegenüber der Beigeladenen durch Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig geworden sind.
Ziffer III.B.2 dürfen die von den fünf Windkraftanlagen verursachten Geräusche am klägerischen Wohngebäude
ts (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) einen Lärmimmissionsrichtwert von 41 dB(A) nicht überschreiten. Zusätzlich darf
Ziffer III.B.4 der immissionswirksame Schallleistungspegel jeder einzelnen Anlage einen Wert von 105 dB(A) nicht überschreiten und
Ziffer III.B.3 dürfen die von der Anlage ausgehenden Geräusche nicht impuls- und nicht tonhaltig sein. Die Einhaltung der unter Ziffern III.B.2 und III.B.4 von der Genehmigung vorgegebenen Werte ist
Ziffer III.B.6 des Bescheides auf Anforderung des Landratsamtes durch eine
SchG bekannt gegebene Messstelle
zuweisen. Infolge der bestandskräftigen Auflagen zum Lärmschutz lässt die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Betrieb der Windkraftanlagen rechtlich nicht zu und der Bescheid sorgt gleichzeitig für eine angemessene Überprüfungsmöglichkeit, und zwar auch und gerade gegenüber dem Anwesen des Klägers. Infolge der Fixierung des Immissionsniveaus und der damit einhergehenden verbindlichen Konkretisierung der Schutzbedürftigkeit der Nutzung im Einwirkungsbereich kann die Quantifizierung der Grenzwerte nicht bestritten werden, sondern allenfalls deren Einhaltung (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002, Az. 26 CS 02.636 ). Selbst im Fall einer – derzeit nicht absehbaren – Überschreitung des vom Beklagten zugrunde gelegten Immissionsrichtwerts in der
t von 41 dB(A) würden also keine unwiderruflichen Fakten geschaffen werden. Der Beklagte besäße angesichts der den Grundpflichten des Immissionsschutzrechts (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) immanenten Dynamik, die nicht nur die Errichtung sondern auch den Betrieb einer Anlage erfassen, mit einer auf § 24 BImSchG gestützten Anordnung zur Einschränkung des nächtlichen Betriebs ein geeignetes Instrument zur
steuerung eines eventuell auftretenden Immissionskonflikts (vgl. BayVGH vom 02.10.2000, Az. 26 ZS 99.2952 ). Auch besteht in technischer Hinsicht die Möglichkeit, die Anlagen im
tbetrieb im Hinblick auf ihre Geräuschentwicklung herunter zu regeln. Für das Gericht ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Grenzwerte gegenüber der
barschaft tatsächlich nicht eingehalten werden könnten. Die Prognoseberechnungen des TÜV SÜD vom 09.08.2013 beziehen sich unter anderem auf das klägerische Wohnhaus als maßgeblichen Immissionsort. Bei der Untersuchung des für die Beigeladene tätigen TÜV SÜD handelt es sich nicht lediglich um ein Parteigutachten. Schall- und Schattenbegutachtungen des Anlagenbetreibers zählen zu den notwendigen Antragsunterlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 der 9. BImSchV und sind daher zwingend von diesem vorzulegen. Mit der notwendigen Überprüfung der Untersuchungen durch die Genehmigungsbehörde wird die Wahrung der Qualitätsanforderungen sichergestellt. Überdies handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden TÜV SÜD um eine anerkannte Messstelle im Sinne von §§ 26 , 29a , 29b BImSchG (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.05.2002, Az. 10 B 671/02 ; VGH Kassel, Urt. v. 21.01.2010, Az. 9 B 2936/09 ). Auch im vorliegenden Fall wurden die TÜV-Berechnungen von Seiten des Umweltschutzingenieurs des Landratsamtes Kulmbach überprüft.
der Untersuchung des TÜV SÜD ist für das klägerische Wohnhaus als maßgeblichen Immissionsort M
der TA-Lärm ein nächtlicher Beurteilungspegel von 37,6 dB(A) anzunehmen. Auf den ermittelten Beurteilungspegel wurde von Seiten der Sachverständigen ein Sicherheitszuschlag von 3,4 dB(A) aufgeschlagen und dieser Wert zum zulässigen Immissionsrichtwert erklärt, obwohl die TA-Lärm eigentlich einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) zulassen würde. Diese Vorgehensweise bedeutet somit, dass die Differenz von 4 dB(A) als weitere Sicherheitsreserve zur Verfügung steht. Die Einwände der Klagepartei richten sich auch nicht gegen die Ausbreitungsberechnung, sondern sie erheben Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung des immissionswirksamen Schallleistungspegels von 105 dB(A). Die Beteiligten sind sich einig, dass der Berechnung des maßgeblichen Beurteilungspegels durch den TÜV Süd die vom Anlagenhersteller zur Verfügung gestellten Anlagendaten und garantierten Emissionsdaten zu Grund gelegt wurden. Der festgesetzte Schallleistungspegel wurde bereits durch zweimalige unabhängige Messung überprüft. Die Messungen kamen jeweils zu einer Unterschreitung des der Genehmigung zugrunde gelegten Pegels von 105 dB(A), so dass insoweit ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt wurde. Die Festschreibung des Schallleistungspegels auf 105 dB(A) beruht mithin bereits auf einer worst-case-Betrachtung. Auch im Übrigen befinden sich die Prognosen des TÜV SÜD auf der „sicheren Seite“. So wurde ein Unsicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze in die Berechnung mit einbezogen. Über die Sicherheitszuschläge hinaus geht die Untersuchung vom (rein tatsächlich nicht möglichen) gleichzeitigen Volllastbetrieb aller fünf Windkraftanlagen unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Windpark ... aus. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten wurden im Rahmen der Betrachtung der tagsüber geltenden Richtwerte die Immissionspegel der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der gemäß Abschnitt 6.5 der TA-Lärm vorgegebenen Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und den jeweiligen Einwirkzeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. Werktagen ermittelt. Die Berechnung ergab, dass die Zusatzbelastung die für die Tagesstunden geltenden Richtwerte an allen Immissionsorten sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen deutlich, um mindestens 12 dB(A) unterschreitet; im Hinblick auf den Kläger wurde eine Unterschreitung des maßgeblichen Grenzwertes um 17,8 dB(A) festgestellt. Infolge dieser deutlichen Unterschreitung der tagsüber geltenden Richtwerte um mindestens 6 dB(A) konnte gemäß Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm auf eine detaillierte Betrachtung der Vor- und somit der Gesamtbelastung in den Tagesstunden verzichtet werden. Das Gericht hält es auch für unbedenklich, dass die Immissionsprognose keine Zuschläge für Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit enthält (OVG Lüneburg, Urt. vom 12.07.2013, Az. 12 LA 174/12 ). Die anlagenbezogenen Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf eine Tonhaltigkeit oder eine Impulshaltigkeit der Anlagen und der Hinweis auf angebliche Bezugsfälle ist unergiebig. Der vom OLG München entschiedene Fall betraf einen anderen Anlagentyp. Überdies gehen sowohl die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 (vgl. Ziff. 8.2.7) wie auch die Sachverständigen des TÜV SÜD davon aus, dass moderne Windkraftanlagen keine Geräusche hervorrufen, die einen Zuschlag für Tonhaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigen. Im Übrigen würden die maßgeblichen Grenzwerte vorliegend auch bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 3 dB(A) eingehalten. Insgesamt erweist sich die Lärmprognose deshalb
Überzeugung des Gerichts als auf der sicheren Seite liegend. Denn in den Berechnungen ist bereits ein Sicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) enthalten und es verbleibt bis zur Erreichung des nächtlichen Grenzwerts von 45 dB(A) ein Spielraum von 3,4 dB(A). Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich demgegenüber keine Umstände, die dem Gericht Anlass geben könnten, die dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Lärmprognose in Zweifel zu ziehen und dem Immissionsschutzingenieur des Landratsamtes in seiner fachlichen Bewertung nicht zu folgen. Durch die verfügten Auflagen ist
Überzeugung des Gerichts der Schutz des klägerischen Wohngebäudes ausreichend gewährleistet und das wohl allenfalls theoretisch vorhandene Risiko einer tatsächlichen Überschreitung träfe
der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigungen allein die Beigeladene. Von Seiten des Klägers wurden keine konkreten Einwendungen gegen die Methodik sowie die gefundenen Ergebnisse der Schallprognose des TÜV SÜD vorgebracht.
Auffassung des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Belastbarkeit der vorliegenden Untersuchung, zumal eine fachliche Überprüfung durch das Landratsamt Kulmbach stattgefunden und zu keinen Einwänden geführt hat. Der bloße Verweis auf die Gutachtensbeauftragung durch die Beigeladene begründet keine Anhaltspunkte dafür, dass die TÜV-Prognose nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgeht oder unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält. Auch ergeben sich durch diese pauschale Behauptung keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen (vgl. hierzu BayVGH v. 31.10.2008, Az. 22 CS 08.2369 ). Erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf sind ebenfalls nicht zu befürchten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. u. a. VG Ansbach v. 25.01.2012, Az. 11 K 11.01921 ). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an, da in diese Hinweise umfassender behördlicher Sachverstand eingeflossen ist, weshalb sie zumindest als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden. Danach (vgl. Seite 23 Nr. 8.2.9) sind Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht erheblich. Der Betreiber kann eine Abschaltautomatik vorsehen, die meteorologische Parameter (zum Beispiel Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, um die tatsächliche Beschattungsdauer zu begrenzen.
der Schattenwurfprognose des TÜV SÜD vom 09.08.2013 werden die o.g. Schwellenwerte am Wohnhaus des Klägers überschritten. Die Beschattungsdauer beträgt laut Gutachten 48:20 Stunden/Jahr und 36 Minuten/Tag. Diese Überschreitungen werden jedoch durch die Auflage III.C.2 in technisch realisierbarer Art und Weise auf ein zumutbares Maß zurückgeführt (vgl. hierzu VG Bayreuth v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.245 ; v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.644). 4. Auch stehen dem Vorhaben keine denkmalschutzrechtlichen Belange entgegen. Zwar muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein, die Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Eine Klage kann insoweit aber nur Erfolg haben, wenn die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild den Umständen
besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird. Das Erscheinungsbild eines Denkmals ist von Vorhaben in engerer Umgebung nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner näheren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Der im Erscheinungsbild zum Ausdruck kommende Denkmalwert muss durch das angegriffene Vorhaben mithin erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG v. 21.04.2009, Az. 4 C 3/08 ; OVG NRW v. 08.03.2012, Az. 10 A 2037/11 ). Bei dem Wohnhaus des Klägers handelt es sich ausweislich des Listentextes des Landesamtes für Denkmalpflege um ein Wohnstallhaus mit Sandsteinquarder-erdgeschoss und 1982 freigelegtem Fachwerkobergeschoss, welches Mitte des 19. Jahrhunderts errichtet worden sein dürfte. Zwar kann dem Bauernhaus eine gewisse architektonische Schönheit nicht abgesprochen werden, allerdings ist es nicht von solchem künstlerischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Wert, dass ihm ein über die nähere Umgebung hinausgehender landschaftsprägender Eindruck zukäme (vgl. BayVGH v. 18.07.2013, Az. 22 B 12.1741 ). Bei dem Wohngebäude des Klägers handelt es sich nicht um ein überörtlich bedeutsames Bauwerk. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Landesamt für Denkmalpflege sowohl im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wie auch bei der Aufstellung des Regionalplans beteiligt wurde, jedoch jeweils auf die Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf oberirdische Denkmäler verzichtet hat. Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwertes eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Bayerisches Denkmalschutzgesetz berufene Behörde. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden und die Gerichte sind rechtlich zwar nicht an die fachliche Beurteilung des Landesamtes gebunden. Sie haben deren Aussage und Überzeugungskraft
vollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Hierbei kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamtes aber ein tatsächliches Gewicht zu. Im Übrigen kann angesichts der Geländetopographie davon ausgegangen werden, dass allenfalls eine Blickbeziehung zwischen dem Baudenkmal und der WEA 1 besteht. II. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger
GO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
dem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages
GO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es
GO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung richtet sich
2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Permalink: https://openjur.de/u/759938.html ( https://oj.is/759938 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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