Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin, serbische Staatsangehörige, dem Volke der Roma zugehörig, reiste am ...2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ...2014 einen Asylantrag. In ihrer persönlichen Anhörung am ...2014 gab die Antragstellerin an, dass sie um ihren Sohn Angst habe, der an seinem Arbeitsplatz von einer Mafia-Gruppe am Bein verletzt worden sei. Diese Männer hätten auch ihren Lebensgefährten auf einem Markt geschlagen; dabei sei auch sie belästigt worden. Aufgrund der Vorfälle leide die Antragstellerin an Depressionen. In Serbien sei sie deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Tabletten erhalten. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, da sie befürchtet habe, dass es dann noch schlimmer werde. Die Anträge der Antragstellerin auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19.12.2014, der laut Postzustellungsurkunde am 09.01.2015 zugestellt wurde, als (offensichtlich) unbegründet abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert, widrigenfalls sie nach Serbien abgeschoben würde. Gegen diesen Bescheid bzw. die darin enthaltene Abschiebungsandrohung richtet sich der beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 15.01.2015 eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen B 3 K 15.30014 angelegt. Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Situation in ihrer Heimat mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Eine Rückkehr sei daher unzumutbar. Die Offensichtlichkeitsentscheidung sei rechtswidrig, da das Vorbringen der Antragstellerin nicht in hohem Maße unsubstantiiert und widersprüchlich sei. Die Antragstellerin hätte konkrete Diskriminierungen geschildert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Volke der Roma Verfolgungen ausgesetzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (B 3 K 15.30014) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Der zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 19.12.2014, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der o.a. Vorschriften. Die Antragstellerin stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Serbien ist seit 6.11.2014 in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylVfG als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung nicht unter Beachtung der in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Beurteilungskriterien getroffen hat (VG Berlin, B.v. 9.12.2014 – 7 L 603.14 A – juris). Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Die Antragstellerin hat keinerlei Gründe angegeben, die eine politische Verfolgung i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG begründen könnten. Ihr Fluchtanlass besteht zwar nach ihrem eigenem Bekunden darin, dass sie und ihr Sohn von Männern einer Mafia-Gruppe bedroht worden seien. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung ist mit diesem Vorbringen, welches keinen Bezug zu asylerheblichen Merkmalen aufweist, aber nicht glaubhaft gemacht. Aber selbst wenn man den Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu Grunde legt, dass diese wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volke der Roma verfolgt werde, ergibt sich daraus kein Anspruch, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Politische Verfolgung i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG setzt nämlich grundsätzlich eine staatliche Verfolgung voraus, weshalb bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kein Asyl gewährt werden kann. Der Antragstellerin kann nach summarischer Prüfung auch nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG oder subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt werden. Wie das Bundesamt in seinem Bescheid vom 19.12.2014 zutreffend dargelegt hat, sind die serbischen Polizeibehörden sowohl in der Lage als auch gewillt, ihre Bürger zu schützen. Gegenteiliges hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Die Antragstellerin hat vielmehr angegeben, dass sie sich nicht an die Polizei gewandt habe. Die Antragstellerin hat also Zugang zu vorhandenen Schutzmöglichkeiten gehabt, § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylVfG). Außerdem hat die Antragsteller die Möglichkeit, sich in einem anderen Ort von Serbien niederzulassen, um der Mafia-Gruppe aus dem Weg zu gehen, § 3e Abs. 1 AsylVfG (i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylVfG). Auch soweit Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zuerkannt wurden, bestehen keine ernsthaften Zweifel, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die ausführliche Begründung des Bundesamts im Bescheid vom 19.12.2014 verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Insbesondere liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat erheblich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Die drohende Gefahr muss dabei „erheblich“ sein, also von besonderer Intensität. Zudem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Gemessen hieran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich für die Antragstellerin im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien eine entsprechende Gefährdungssituation i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwirklichen würde. Die Antragstellerin gab an, dass sie in Serbien wegen ihrer Depressionen in ärztlicher Behandlung gewesen sei und Medikamente eingenommen habe. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht erkennbar, dass für sie eine erforderliche medizinische Behandlung in Serbien nicht gewährleistet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/759966.html Kommentare
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