Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Antragsteller, serbische Staatsangehörige, dem Volke der Roma zugehörig, reisten am ...2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am ...2014 Asylanträge. In seiner persönlichen Anhörung am ...2014 gab der Antragsteller zu
- an, dass er als Moslem an seinem Arbeitsplatz von drei männlichen Arbeitskollegen, die einer Mafia-Gruppe angehörten, geschlagen und mit einem Messer ins Bein gestochen worden sei. Im Krankenhaus sei seine Wunde genäht worden. Die Polizei sei auch an seinen Arbeitsplatz gekommen. Er habe sich aber nicht getraut zu sagen, welche Arbeitskollegen in angegriffen hätten. Danach habe er auch noch vier Drohbriefe von den Angreifern erhalten. Dies habe er aber aus Angst der Polizei nicht gemeldet. Die Anträge der Antragsteller auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19.12.2014, der laut Postzustellungsurkunde am 09.01.2015 zugestellt wurde, als (offensichtlich) unbegründet abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert, widrigenfalls sie nach Serbien abgeschoben würden. Gegen diesen Bescheid bzw. die darin enthaltene Abschiebungsandrohung richtet sich der beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 15.01.2015 eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen B 3 K 15.30016 angelegt. Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, dass den Antragstellern unter Berücksichtigung der Situation in ihrer Heimat mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Eine Rückkehr sei daher unzumutbar. Die Offensichtlichkeitsentscheidung sei rechtswidrig, da das Vorbringen der Antragsteller nicht in hohem Maße unsubstantiiert und widersprüchlich sei. Die Antragsteller hätten konkrete Diskriminierungen geschildert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Volke der Roma Verfolgungen ausgesetzt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (B 3 K 15.30016) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Der zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 19.12.2014, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der o.a. Vorschriften. Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Serbien ist seit 6.11.2014 in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylVfG als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung nicht unter Beachtung der in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Beurteilungskriterien getroffen hat (VG Berlin, B.v. 9.12.2014 – 7 L 603.14 A – juris). Nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Die Antragsteller haben keinerlei Gründe angegeben, die eine politische Verfolgung i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG begründen könnten. Ihr Fluchtanlass besteht zwar nach eigenem Bekunden des Antragstellers zu
- darin, dass sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit zum Islam und ihrer Zugehörigkeit zum Volke der Roma von Männern einer Mafia-Gruppe bedroht worden seien. Politische Verfolgung i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG setzt jedoch grundsätzlich eine staatliche Verfolgung voraus, weshalb bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kein Asyl gewährt werden kann. Den Antragstellern kann nach summarischer Prüfung auch nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG oder subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt werden. Wie das Bundesamt in seinem Bescheid vom 19.12.2014 zutreffend dargelegt hat, sind die serbischen Polizeibehörden sowohl in der Lage als auch gewillt, ihre Bürger zu schützen. Gegenteiliges haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Der Antragsteller zu
- hat vielmehr angegeben, dass die Polizei bereit war, die von ihm erlittenen Misshandlungen aufzuklären. Er habe sich jedoch nicht getraut, die Namen seiner Angreifer zu nennen. Die Antragsteller hatten also Zugang zu vorhandenen Schutzmöglichkeiten, § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylVfG). Außerdem haben die Antragsteller die Möglichkeit, sich in einem anderen Ort von Serbien niederzulassen, um den Angreifern aus dem Weg zu gehen, § 3e Abs. 1 AsylVfG (i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylVfG). Auch soweit Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zuerkannt wurden, bestehen keine ernsthaften Zweifel, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf die ausführliche Begründung des Bundesamts im Bescheid vom 19.12.2014 verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), welcher im Antragsverfahren nichts Erhebliches entgegengesetzt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/759967.html Kommentare
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