G in Wirklichkeit ein Schutzersuchen vor Verfolgung geltend, so bleibt die Dublin-III-Verordnung anwendbar. Tenor
eigenen Angaben mit einem Touristenvisum
Spanien und reiste am ...Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er am 26. Februar 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter. Die VIS- Antragsauskunft ergab, dass der Antragsteller in Bagdad ein spanisches Visum für die Schengen Staaten, gültig vom ... Februar 2014 bis ... Februar 2014, erhalten hatte. Am ... Mai 2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen
der Dublin-III-VO an Spanien gerichtet. Spanien erklärte mit Schreiben vom ... Juli 2014 seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages. Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 wurde die Unzulässigkeit des Asylantrages festgestellt und die Abschiebung des Antragsstellers
Spanien angeordnet. Der Bescheid wurde am 8. August 2014 bestandskräftig; die darin enthaltene Abschiebungsanordnung
VfG wurde bereits am
G festzustellen. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einen Antrag
GO stellen ( B 3 E 14.735 ) und beantragte, dem Freistaat Bayern bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bamberg zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller fortzusetzen. Der Eilantrag wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. November 2014 abgelehnt. Der Antragsteller, der am ... Oktober 2014 – dem Tag seiner geplanten Luftabschiebung
Spanien – unbekannt verzog, beantragte am 14. November 2014 erneut die Durchführung eines Asylverfahrens und stellte durch seinen Bevollmächtigten einen ausschließlich auf die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes
G beschränkten Schutzantrag. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
Spanien angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der erneute Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens unzulässig sei. Auf Grund des erteilten Visums sei
4 Dublin-III-VO Spanien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es seien keine systemischen Mängel im spanischen Asylverfahren erkennbar. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Abschiebungsanordnung
Spanien beruhe auf § 34a Abs. 1 AsylVfG. Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom
GO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens untersagt, den Antragsteller
Spanien abzuschieben. 2. Dem Kläger und Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Unterfertigten gewährt, gegebenenfalls mit den Beschränkungen des § 121 ZPO. Der Antragsteller erstrebe nicht (mehr) die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling, sondern ausschließlich die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes
G. Die Dublin-III-VO sei bei einer Beschränkung des Schutzbegehrens auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht anwendbar, sodass die Antragsgegnerin ausschließlich für das Schutzbegehren zuständig sei. Hierzu werde insbesondere auf das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
GO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den in der
folgenden Nummer 2 dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 2. Der Eilantrag
GO ist unzulässig und hat auch in der Sache keinen Erfolg.
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO ausgeschlossen.
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO anordnen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG hat eine Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsanordnung
VfG keine aufschiebende Wirkung.
VfG ist in diesem Fall ein Antrag
GO der statthafte Rechtsbehelf. Vorliegend richtet sich die Klage in der Hauptsache (B 3 K 15.50004) gegen die im Bescheid vom 7. Januar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung
VfG. Vorläufiger Rechtsschutz wird in diesem Fall durch das Gericht
GO gewährt, weshalb ein Antrag
GO unstatthaft ist. b) Im Übrigen ist der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller unter Zugrundelegung der
VfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin Abschiebungshindernisse
G feststellt, weil diese für eine Entscheidung über das Schutzbegehren des Antragstellers nicht zuständig ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Dublin-III-VO vorliegend anwendbar, weil der Antrag auf Gewährung subsidiären nationalen Abschiebungsschutzes aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers als „Antrag auf internationalen Schutz“ i. S. d. Art. 2 Buchst. b Dublin-III-VO auszulegen ist.
G beschränkt hat. Zwar findet die die Dublin-III-VO grundsätzlich keine Anwendung auf solche Sachverhalte, bei denen ein Schutzbegehren von vornherein oder auch
träglich auf die Gewährung subsidiären Schutzes
G beschränkt worden ist. Denn
der Dublin-III-VO gilt diese Verordnung nur für „Anträge auf internationalen Schutz“.
b) Dublin-III-VO wird ein „Antrag auf internationalen Schutz“ definiert als Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU.
dieser Vorschrift liegt ein solcher Antrag vor, wenn der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, es sei denn, der Antragsteller ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann. Ein auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beschränktes Schutzbegehren kann gesondert beantragt werden und stellt daher grundsätzlich keinen „Antrag auf internationalen Schutz“ i. S. d. Dublin-III-VO dar. Werden somit von der Dublin-III-VO Anträge auf subsidiären Schutz
G nicht erfasst, kann diese bei einer ausschließlichen Beschränkung auf subsidiären Schutz
G auch grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Die fehlende Anwendbarkeit der Dublin-III-VO auf Begehren subsidiären Schutz
G birgt aber die Problematik einer Umgehung bevorstehender Abschiebungen durch
trägliche Beschränkungen des Schutzbegehrens in sich, sodass das durch die Verordnung begründete Konzept auf die Mitgliedstaaten verteilter Zuständigkeiten unterlaufen werden kann. Bei der Auslegung des Schutzbegehrens ist daher sowohl
nationalem Recht wie auch im Rahmen der Anwendung der Verordnung auf das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers abzustellen. Der gestellte Antrag ist objektiv auszulegen, sodass es sowohl für die innerstaatliche Rechtsanwendung als auch für die Anwendbarkeit der Verordnung allein auf die inhaltliche Bedeutung, die der Antragsteller seinem Schutzbegehren beimisst, nicht ankommen kann. Macht der Schutzsuchende daher unter formaler Berufung auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Wirklichkeit ein Schutzersuchen vor Verfolgung geltend, liegt ein Asylantrag bzw. ein „Antrag auf internationalen Schutz“ i. S. d. Dublin-III-VO vor (vgl. VG Trier, B.v. 20.12.2011 – 5 L 1595/11 .TR – juris Rn. 5 sowie VG Bremen, B.v. 21.11.2011 – 5 V 1698/11 .A – juris Rn. 15 zur Dublin-II-VO). Ergibt sich mithin aus dem tatsächlichen Vorbringen, dass der Antragsteller letztlich internationalen Schutz vor Verfolgung i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention sucht, kann auch die formale Beschränkung des Antrags auf die Vorschriften des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG eine Abschiebung in den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat nicht hindern (VG Bremen, B.v. 21.11.2011 a.a.O. ). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die Beschränkung des Asylantrags des Antragstellers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen
G als eine unzulässige und rechtsmissbräuchliche Umgehung der für die Prüfung von Asylanträgen geltenden europarechtlichen Zuständigkeitsvorschriften dar, weil sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers ergibt, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 AsylVfG ersucht. Denn der Antragsteller macht geltend, dass er im Irak wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit von islamistischen Fanatikern bedroht und körperlich geschlagen worden sei. Dieser Vortrag zielt auf die Geltendmachung einer Verfolgung des Antragstellers wegen des flüchtlingsrelevanten Merkmals der Religion i. S. d. des § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bzw. des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU ab. Ein solches Schutzersuchen ist deshalb – trotz formaler Berufung auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG – als Antrag auf internationalen Schutz i. S. d. Dublin-III-VO und der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist damit anwendbar, sodass Spanien für die (materielle) Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zuständig ist. cc) Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO), wurden seitens des Antragstellers nicht genannt und sind für das Gericht
den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht ersichtlich. Das Gericht nimmt insoweit auf die ausführlichen Darlegungen im Beschluss des VG Aachen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.