1. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen im Vorfeld einer angemeldeten Versammlung verfügten Ausschluss als Versammlungsleiter ist ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nur gegeben, wenn der Betroffene beabsichtigt, im Zuständigkeitsbereich derselben Versammlungsbehörde erneut als Versammlungsleiter in Erscheinung zu treten. 2. Ein Rehabilitierungsinteresse setzt eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen voraus, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch der Rechtswidrigkeit beseitigt werden kann. Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.05.2012 - 3 K 1395/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses als Versammlungsleiter der sog. Revolutionären 1. Mai-Demonstration in Karlsruhe im Jahr 2011. Mit Schreiben vom 09.02.2011 zeigte der Kläger als Vertreter der Gruppe „Revolutionäres 1. Mai Bündnis Karlsruhe" die Durchführung einer öffentlichen Versammlung mit Aufzug am 01.05.2011 im Stadtgebiet der Beklagten an. Das Thema der Demonstration lautete „Gemeinsam. Organisiert. Kämpferisch. Soziale Revolution ist grenzenlos.". Die Versammlung, zu der 150 Teilnehmer erwartet wurden, sollte um 9.00 Uhr beginnen und nach einer Auftaktkundgebung am Friedrichsplatz über die Erbprinzenstraße und Waldstraße und von dort über die Kaiserstraße zum Marktplatz führen. Als Verantwortlicher im Sinne des Versammlungsgesetzes wurde der Kläger benannt. In der der Beklagten übermittelten Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 06.04.2011 hieß es zur Person des Klägers, dieser sei seit mehreren Jahren aktiver Angehöriger der örtlichen „Autonomen Antifa“ und dort als Führungsperson tätig. Seit März 2010 sei er örtlicher Vorsitzender der ... und seit März 2011 auch Landesvorsitzender dieser Organisation. Seit dem Jahr 2007 habe er Treffen, Veranstaltungen und Aktionen der linksextremistischen Szene in Karlsruhe organisiert bzw. koordiniert. Bei entsprechenden demonstrativen Aktionen, nicht nur in Karlsruhe, sei sein teilweise aggressiv kämpferisches, hasserfülltes Verhalten gegenüber Polizeibeamten aufgefallen. Am 01.05.2009 sei er bei demonstrativen „Gegenaktionen“ zu einer genehmigten NPD-Versammlung als Teilnehmer eines „schwarzen Blocks“ aufgefallen, wobei er vermummt agiert und die anwesenden Polizeibeamten lauthals mit den Worten „Hass, Hass wie noch nie“ und „all cops are bastards“ beschimpft und beleidigt habe. Das Amtsgericht Ulm habe ihn deshalb wegen eines Vergehens nach dem Versammlungsgesetz und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Am 01.05.2010 sei er Anmelder und Leiter der teilweise gewalttätig verlaufenen revolutionären 1. Mai-Demonstration in Karlsruhe gewesen. Er sei hierbei weder in der Lage noch willens gewesen, seinen Pflichten als Versammlungsleiter verantwortungsbewusst nachzukommen. Beim Verlesen der Auflagen habe er wörtlich geäußert: „Den Auflagen der Polizei ist eventuell Folge zu leisten.“ Danach habe er sich verbessert. Beendet habe er seine Rede mit den Worten „Viel Spaß und lasst es krachen“. Als im Verlauf der Versammlung Transparente entrollt und so gehalten worden seien, dass sich einzelne Versammlungsteilnehmer dahinter verbergen konnten, sei dies vom Kläger unterbunden worden. Es seien jedoch immer wieder Transparente verknotet sowie vereinzelt Feuerwerkskörper gezündet worden. Als es zu Sitzblockaden auf den Straßenbahnschienen gekommen sei, seien Aufforderungen des Versammlungsleiters und der Ordner, die Gleise frei zu machen, erfolglos geblieben. Erst nach mehrfacher Aufforderung des Versammlungsleiters in Verbindung mit der Polizei seien die Gleise freigegeben worden, wobei wiederholt gegen Auflagen verstoßen worden sei (Vermummung, Mitführen von Glasflaschen). Das Amtsgericht Karlsruhe habe einen - noch nicht rechtskräftigen - Strafbefehl wegen eines Vergehens nach dem Versammlungsgesetz über 100 Tagessätze gegen den Kläger erlassen. Zum Kreis der Versammlungsteilnehmer hieß es in der Erkenntnismitteilung, es sei davon auszugehen, dass die linksextremistische Szene aus Karlsruhe zusammentreffen werde. Weiter sei damit zu rechnen, dass anreisende Personen anderer linksextremistischer Gruppierungen teilnehmen würden. Ob die Teilnehmerzahl von 150 Personen realistisch sei, lasse sich nicht abschließend beurteilen. Bei der entsprechenden Versammlung im Vorjahr sei diese Zahl mit 500 bis 600 Teilnehmern weit übertroffen worden. Es sei davon auszugehen, dass es vor dem Hintergrund der starken Diskussion um die Begleitung des Demonstrationszugs durch Polizeikräfte 2010 zu vereinzelten oder koordinierten Provokationen kommen werde, um die Polizei zu entsprechendem Handeln zu zwingen. Möglich seien ähnliche Aktionen wie im Jahr 2010, insbesondere diverse Straftaten wie Beleidigung, Körperverletzung etc. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass sich unter den Demonstrationsteilnehmern ein Anteil von maximal 25 % gewaltbereiten Personen befinde. Am 20.04.2011 wurde ein Kooperationsgespräch mit dem Kläger geführt, bei dem auch die Frage der Versammlungsleitung erörtert wurde. In diesem Zusammenhang wurden dem Kläger die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz im Jahr 2009 sowie die Einleitung eines Strafverfahrens wegen gewalttätiger Vorfälle bei der Demonstration in Karlsruhe am 01.05.2010 vorgehalten. Mit Verfügung vom 26.04.2011 untersagte die Beklagte dem Kläger die Übernahme der Funktion des Versammlungsleiters bei der für den 01.05.2011 angezeigten Versammlung sowie für jede Form von Ersatzveranstaltungen am 01.05.2011 in Karlsruhe (Nr. 1). Der Kläger wurde aufgefordert, bis spätestens Donnerstag, den 28.04.2011, 16.00 Uhr, einen neuen Versammlungsleiter zu benennen (Nr. 2). In Nummer 4 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei mit Blick auf die vom Polizeipräsidium Karlsruhe mitgeteilten Erkenntnisse im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vertretbar, die Versammlung durch den Kläger als verantwortlichen Versammlungsleiter durchführen zu lassen. Im Rahmen des Kooperationsgesprächs habe der Kläger wider besseres Wissen angegeben, dass gegen ihn im Zusammenhang mit der Demonstration vom 01.05.2010 kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Er habe auch keine Einsicht hinsichtlich eines möglichen Fehlverhaltens bei der Leitung der Versammlung am 01.05.2010 gezeigt. Vielmehr habe er erklärt, dass seitens der Teilnehmer keine Gewaltaktionen geplant gewesen und diese allein durch das Verhalten der Polizei herausgefordert worden seien. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, weil nicht die Versammlung verboten, sondern nur der Versammlungsleiter abgelehnt werde. Nur durch den Einsatz eines geeigneten Versammlungsleiters, der die entsprechenden Auflagen verantwortungsvoll durchsetzen könne, könnten die bestehenden Befürchtungen bezüglich drohender Delikte wie Beleidigungen, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen oder auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ausgeräumt werden. Am 29.04.2011 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 26.04.2011 Widerspruch ein und benannte einen neuen Versammlungsleiter. Am 30.05.2011 erhob der Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Benennung eines neuen Versammlungsleiters sei nur erfolgt, um die Durchführung der Demonstration nicht zu gefährden. Er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da nicht sichergestellt sei, dass er bei künftigen Anmeldungen einer Demonstration nicht erneut als Versammlungsleiter ausgeschlossen werde. Die Voraussetzungen des § 15 VersammlG für seinen Ausschluss als Versammlungsleiter hätten nicht vorgelegen. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass von der angemeldeten Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Zwar könne diese Gefahr auch vom Versammlungsleiter ausgehen. Nach den von der Beklagten genannten Anhaltspunkten sei jedoch eine in seiner Person begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht ersichtlich gewesen. Die Beklagte habe dazu vorgetragen, dass er in der Vergangenheit als Mitglied der linksextremistischen Szene in Karlsruhe aufgefallen sei, ohne dies näher zu konkretisieren. Außerdem werde auf die Verurteilung bezüglich einer Demonstrationsteilnahme am 01.05.2009 in Ulm verwiesen. Dieser Vorgang stelle sich heute völlig anders dar. Die Einkesselung durch die Polizei, die zu Gegenreaktionen der Demonstranten geführt habe, sei zwischenzeitlich durch rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 29.11.2010 - 1 K 3643/09 - juris) als rechtswidrig eingestuft worden. Unabhängig davon habe er an der Demonstration weder als Teilnehmer eines sog. schwarzen Blocks teilgenommen noch die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen. Aus Kostengründen habe er sich damals nicht gegen den Strafbefehl zur Wehr gesetzt. Jedenfalls habe seine Verurteilung nicht dazu geführt, dass er im Jahr 2010 als ungeeignet für die Leitung einer Versammlung eingestuft worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei jedenfalls davon ausgegangen worden, dass er die erforderliche Durchsetzungskraft habe und sich auch im Hinblick auf beschränkende Verfügungen der Behörde Geltung bei den Demonstrationsteilnehmern verschaffen könne. Die Vorwürfe, die gegen ihn hinsichtlich der Demonstrationsleitung am 1. Mai 2010 vorgebracht würden, seien unberechtigt. Es verbiete sich, alle Vorkommnisse, die durch Teilnehmer von De-monstrationen verursacht würden, dem Versammlungsleiter anzulasten. Dieser habe zwar die Funktion, auf Teilnehmer der Versammlung einzuwirken, und an der störungsfreien Durchführung der Veranstaltung mitzuwirken. Es liege jedoch nicht in seiner Macht, jede aus der Versammlung hervorgehende Störung auszuschließen. Die Versammlung am 01.05.2010 sei unstreitig friedlich verlaufen. Der Kläger habe den Versammlungsteilnehmern die Auflagen in geeigneter Weise vorgetragen, ungeachtet der Frage, ob es sich überhaupt um Auflagen gehandelt habe und ob die Auflagen in dieser Form überhaupt zulässig gewesen seien. Er habe jeweils eingegriffen, wenn ihm Verstöße gegen Auflagen gemeldet worden seien oder wenn Transparente verknotet gewesen seien. Es treffe nicht zu, dass Transparente unzulässig mit Haltestöcken verstärkt worden seien. Ihm sei auch nicht bekannt, dass ein Lied mit beleidigendem Inhalt abgespielt worden sei. Eine ihm zurechenbare Blockade habe es ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr sei die Versammlung grundlos in Polizeispalier genommen worden. Weil sich ein Großteil der Teilnehmer dadurch im Recht auf Versammlungsfreiheit beeinträchtigt gesehen habe, habe er die Versammlung mehrfach unterbrechen müssen und erst nach Gesprächen mit der Polizeieinsatzleitung weiterführen können. Er habe sehr besonnen gehandelt, um einen friedlichen Verlauf der Versammlung zu gewährleisten, was ihm auch gelungen sei. Nachdem die Polizei die Demonstration in versammlungsfeindlicher Weise als mobilen Polizeikessel gestaltet habe und damit das Ziel, die Bevölkerung anzusprechen, nicht habe erreicht werden können, habe er die Versammlung nach einer kurzen Abschlusskundgebung aufgelöst. Die Ausführungen der Beklagten könnten seinen Ausschluss als Versammlungsleiter nicht rechtfertigen. Es ergebe sich keine Konkretisierung der behaupteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, und es würden überzogene Anforderungen an den Versammlungsleiter gestellt, die mit Art. 8 GG nicht vereinbar seien. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, der Kläger sei aus einer Vielzahl von Gründen als Versammlungsleiter abzulehnen gewesen. Er sei vom Amtsgericht Ulm wegen Beleidigung und wegen eines Vergehens nach dem Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Anlässlich der Demonstration am 01.05.2010, bei der er als Versammlungsleiter bestellt gewesen sei, habe sich erwiesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den damit verbundenen Auflagen in ausreichender Weise nachzukommen. So habe er gegenüber den Versammlungsteilnehmern geäußert, „den Auflagen der Polizei sei eventuell Folge zu leisten" und „viel Spaß und lasst es krachen". Damals sei eine Vielzahl von Auflagen der Versammlungsbehörde missachtet worden. So seien Transparente miteinander verknotet und Feuerwerkskörper gezündet worden. Es sei von ca. 50 bis 60 Personen eine Sitzblockade auf Straßenbahngleisen durchgeführt worden, was dazu geführt habe, dass die Veranstaltung für beendet erklärt worden sei. Durch diese Vorkommnisse sei unter Beweis gestellt, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt als Versammlungsleiter ungeeignet gewesen sei. Bei dem Kooperationsgespräch am 20.04.2011 sei es auch um die damalige Versammlung und das Verhalten des Klägers gegangen. Dieser habe sich sehr uneinsichtig gezeigt. Über verschiedene Geschehnisse sei er nicht informiert gewesen und er habe die Verantwortung für die Eskalation ausschließlich bei der Polizei gesucht. Hinsichtlich der geplanten Demonstration am 01.05.2011 habe er nicht aufzeigen können, wie ähnliche Gewalttaten wie im Vorjahr vermieden werden könnten. Die Versammlungsbehörde sei daher aufgrund des Verlaufs des Kooperationsgesprächs zu dem Ergebnis gekommen, dass er nicht geeignet sei, den Aufgaben eines Versammlungsleiters nachzukommen. Da anzunehmen gewesen sei, dass die Versammlung mit einem anderen Versammlungsleiter ordnungsgemäß durchgeführt werden könne, sei der Kläger als Versammlungsleiter abgelehnt worden. Mit Urteil vom 25.10.2011 - 1 Cs 570 Js 20276/10 - verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe den Kläger hinsichtlich der Vorkommnisse am 01.05.2010 wegen abweichender Durchführung einer Versammlung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen versammlungsrechtliche Auflagen in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Das Landgericht Karlsruhe stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung über die vom Kläger und von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen mit Beschluss vom 16.07.2014 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Strafe, zu der die Verfolgung führen könne, neben der Strafe, die gegen den Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.08.2011 - 332 Js 39669/11 - verhängt worden sei, nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Mit Urteil vom 14.05.2012 - 3 K 1395/11 - stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Nummern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 26.04.2011 rechtswidrig gewesen seien. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Kläger beabsichtige, auch in Zukunft wieder als Versammlungsleiter im Stadtgebiet der Beklagten aufzutreten. Auch sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihn dann erneut als ungeeignet für die Leitung von Versammlungen ansehen würde. Die Klage sei auch begründet. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG für die gegenüber dem Kläger ergangene versammlungsbeschränkende Verfügung hätten nicht vorgelegen. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Durchführung der Versammlung mit dem Kläger als Versammlungsleiter zu einer unmittelbaren Gefährdung der durch § 15 Abs. 1 VersammlG geschützten Rechtsgüter geführt hätte. Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 04.02.2013 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor, die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Ulm, die Vorkommnisse bei der Demonstration am 01.05.2010 und das Verhalten des Klägers beim Kooperationsgespräch hätten schon für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtschau seine Ablehnung als Versammlungsleiter gerechtfertigt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.05.2012 - 3 K 1395/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr sei auch deshalb gegeben, weil davon auszugehen sei, dass die Beklagte ihre Ungeeignetheitsprognose an andere Versammlungsbehörden übermittle und er dann, wenn er möglicherweise dort als Versammlungsleiter auftreten wolle, ebenfalls als unzuverlässig abgelehnt werde. Er sei zudem in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre betroffen, weil er zu Unrecht als Linksextremist abgestempelt und ihm auf unzutreffender Tatsachengrundlage die Eignung als Versammlungsleiter abgesprochen worden sei. Die von der Beklagten getroffene Gefahrprognose sei insgesamt nicht tragfähig. Es sei der Beklagten nicht gelungen, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn als Versammlungsleiter nachzuweisen. In der streitgegenständlichen Verfügung würden keinerlei Ausführungen zu aktuellen Erkenntnissen bezüglich der geplanten Demonstration gemacht. Am 01.05.2010 habe es kein vorwerfbares Verhalten des Klägers gegeben. Die Beklagte behaupte letztlich, dass der Kläger als Versammlungsleiter fungiere, führe als solches bereits zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es fehlten jedoch jegliche Ausführungen zum Wechselverhältnis zwischen der Tätigkeit des Versammlungsleiters und dem vermuteten Demonstrationsverlauf unter Berücksichtigung von Zielsetzung, Teilnehmerzusammensetzung, Teilnehmerzahl, Verlaufsmöglichkeiten aufgrund der angesetzten Zeit und dem geplanten Ablauf der Demonstration. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte der Kläger auf Fragen des Vorsitzenden, er sei nicht mehr Landesvorsitzender der ... - ... und in Karlsruhe nicht mehr politisch aktiv. Die Anschrift in ... sei sein einziger Wohnsitz. Auf Nachfrage des Berichterstatters, wo er in den Jahren 2012, 2013 und 2014 den 1. Mai verbracht habe, gab er an, er habe jeweils als einfacher Teilnehmer an der Mai-Demonstration in Karlsruhe teilgenommen. Er habe dies mit einem Besuch bei seinen Eltern verbunden, die noch in Karlsruhe lebten. Als Anmelder einer Versammlung oder Versammlungsleiter sei er allerdings nicht mehr aufgetreten. Er habe dies damals in seiner Funktion als Ortsvorsitzender der ... gemacht. Dass er zunächst auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden weitere politische Aktivitäten in Karlsruhe nach seinem Umzug nach ... allgemein verneint habe, liege daran, dass er diese Frage nicht dahingehend verstanden habe, dass sie auf die Teilnahme an Demonstrationen ziele. Er habe jugendpolitische Arbeit im Kreisjugendring, Parteiversammlungen u. ä. vor Augen gehabt, als er weitere politische Aktivitäten in Karlsruhe pauschal verneint habe. Der im Einstellungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.07.2014 erwähnte Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt habe keinen versammlungsrechtlichen Bezug. Die Demonstration am 01.05.2010 habe er vorzeitig aufgelöst, weil sich infolge des Verhaltens der Polizei, insbesondere des Polizeispaliers, unter den Teilnehmern eine aggressive Stimmung verbreitet habe und er die weitere Verantwortung für die Versammlung nicht mehr habe tragen wollen. Was nach der Auflösung passiert sei, habe er nicht mehr mitbekommen. Er sei dann in der Stadt einen Kaffee trinken gegangen. Bei der Verlesung der Auflagen zu Beginn der Versammlung habe er sich versprochen; es sei nicht seine Absicht gewesen, die Stimmung aufzuheizen. Er habe auch noch keinerlei Erfahrung als Versammlungsleiter gehabt. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und die beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Ulm - 25 Js 14411/09 - und des Landgerichts Karlsruhe - 8 Ns 570 Js 20276/10 - vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen. Gründe I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Zwar hat die Beklagte keinen ausdrücklichen Berufungsantrag formuliert, doch wird aus der fristgemäß eingereichten Berufungsbegründung das Ziel der Berufung deutlich, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Damit ist den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO Genüge getan (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124 a Rn. 30 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.05.2013 - 10 S 281/12 - NJW 2013, 2045 <juris Rn. 21>). II. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die Nummern 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 26.04.2011 rechtswidrig gewesen sind. Die Klage ist unzulässig (1.), weil es in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. Senatsurt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431 <juris Rn. 24> m.w.N.) an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Zudem wäre die Klage auch unbegründet gewesen (2.). 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Feststellungsinteresses (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.