Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, wenn der Beschuldigte nicht namentlich genannt wird, aber aufgrund mitgeteilter Einzelheiten unschwer identifizierbar ist. Tenor 1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.08.2014 (Az. 3 O 286/14 ) wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe I. Die Parteien streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Rechtmäßigkeit eines von der Beklagten, einem Zeitungsverlag, im Internet veröffentlichten Berichts über ein gegen den Verfügungskläger geführtes Ermittlungsverfahren. Der Verfügungskläger (nachstehend: Kläger) betreibt eine Zahnarztpraxis in A., die er auf der Internetseite www…..de vorstellt. Im Juni 2014 wurde dort mit bestimmten Slogans geworben. Unter „Persönliche Informationen“ wurden ferner das Geburtsdatum und die Spezialgebiete, auf denen der Kläger tätig ist, genannt. Am 06.06.2014 berichtete die „A. Zeitung“ über ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, das gegen einen Zahnarzt „mit einer großen Praxis in A.“ wegen des Vorwurfs geführt werde, Zähne gezogen und durch Implantate ersetzt zu haben, „ohne dass dies in diesem Umfang medizinisch indiziert gewesen sein soll“. Weiter wurde berichtet, es gebe neben einer Anzeigeerstatterin noch weitere Patienten, denen „auffallend viele Zähne gezogen worden seien“; bei einer Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen seien zahlreiche Patientenakten beschlagnahmt worden. Es folgten weitere Medienberichte über den Verdacht gegen einen „in A. praktizierenden Zahnarzt“, wobei von einer Vielzahl von Anzeigen („rund vier Dutzend Anzeigen“/„bislang 35 potentiell Geschädigte“) berichtet wurde, die aufgrund der Berichterstattung über die Ermittlungen eingegangen seien. Am 14.06.2014 veröffentlichte die Beklagte dann auf der Internetseite www.xyz.de den hier streitgegenständlichen Bericht über das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren. Dieser enthielt neben einer erneuten Berichterstattung über die Ermittlungen auch Äußerungen der Staatsanwaltschaft und des Vizepräsidenten der zuständigen Landeszahnärztekammer über die Vorwürfe. Außerdem wurden in dem Artikel Werbeslogans und persönliche Einzelheiten über den (nicht namentlich genannten) Kläger wiedergegeben, die auch auf der Internetseite der Zahnarztpraxis zu finden waren. Der Kläger trägt vor, er sei anhand der in dem Artikel enthaltenen Angaben identifizierbar; beispielsweise führten die Kombinationen des Wortes Zahnarzt, des Städtenamens „A.“ und einer Werbeäußerung in der Suchmaschine google.de dazu, dass als erster Suchtreffer ein Link auf die Internetseite der Praxis des Klägers verweise. Diese Form der identifizierenden Berichterstattung sei unzulässig; ihre „Prangerwirkung“ verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Seine berufliche Existenz stehe auf dem Spiel. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Die Beklagte habe bei der Berichterstattung die sie treffenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Von dem streitgegenständlichen Presseartikel habe er erstmals am 16.06.2014 Kenntnis erhalten. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.07.2014 beim Landgericht Köln Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.07.2014 ist der Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe verwiesen worden. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, der Verfügungsbeklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,über den Verfügungskläger im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft A. gegen den Verfügungskläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren unter Angabe bestimmter (im einzelnen genannter) Angaben identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht wie im Online-Artikel vom 14. Juni 2014, abrufbar unter der URL http://www.xyz.de unter der Überschrift „...“. Die Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei anhand der im Artikel genannten Angaben nicht identifizierbar; dies gelte sowohl für die kumulative Nennung als auch - erst recht - für die alternative Erwähnung. Aber selbst eine identifizierende Berichterstattung sei zulässig, da angesichts der Schwere und des Umfangs der im Raum stehenden Vorwürfe ein besonderes öffentliches Interesse und ein erhebliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerade auch an der Person des Täters bestehe. Im Übrigen fehle es auch an der Dringlichkeit des klägerischen Begehrens. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch wenn unterstellt werde, dass der Kläger aufgrund der im Artikel wiedergegebenen Werbeslogans identifizierbar sei, sei der damit verbundene Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) nicht widerrechtlich, sondern von der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gedeckt. Die in der Rechtsprechung entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung seien eingehalten. Zwar wiege der Eingriff in die Sozialsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ausgesprochen schwer. Er sei jedoch durch überwiegende Interessen der Pressefreiheit und des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Auch wenn die in Rede stehenden Delikte von der Strafandrohung her dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen seien, gehe es doch um Straftaten, die im Hinblick auf die konkreten Tatumstände und die Vielzahl von Verdachtsfällen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auf sich zögen und bei denen der verfassungsrechtlich zugewiesenen Informationsfunktion der Presse aufgrund einer Betroffenheit des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient eine massiv erhöhte Bedeutung zukomme. Der von der Presse verfolgte und von der Öffentlichkeit erwartete Informationszweck - insbesondere die Aufklärungs- und Warnfunktion der Berichterstattung - könne letztlich nur durch eine identifizierende Berichterstattung vollständig erfüllt werden. Ein Mindestmaß an Beweistatsachen ergebe sich bereits aus der Vielzahl von Strafanzeigen sowie daraus, dass einschneidende Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Eine Vorverurteilung des Verfügungsklägers sei dem angegriffenen Presseartikel nicht zu entnehmen. Dem Kläger sei vor der Veröffentlichung des Artikels Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, welche er jedoch durch die über seinen Anwalt abgegebene Erklärung, sich zu dem Vorwurf nicht äußern zu wollen, bewusst nicht wahrgenommen habe. Mangelnde Sorgfalt oder Unausgewogenheit der Berichterstattung könne der Beklagten daher nicht vorgeworfen werden. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Unterlassungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter. Die Auffassung des Landgerichts, die identifizierende Berichterstattung sei trotz ihres stigmatisierenden Charakters und trotz der von ihr ausgehenden Gefährdung der beruflichen Existenz des Klägers wegen des überwiegenden Informationsinteresses rechtmäßig, sei fehlerhaft. An einer Berichterstattung über die Person des Klägers habe kein anerkennenswertes Interesse bestanden; sie diene allein des Befriedigung der Sensationsgier. Der Kläger habe sich nicht an die Öffentlichkeit gewandt. Gleichwohl sei der Kläger anhand einer Vielzahl von Merkmalen identifizierbar gemacht worden. Dadurch zeige die Beklagte, dass es ihr in Wahrheit darauf ankomme, den Kläger in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Die gegen ihn gerichteten Vorwürfe hätten auch nicht die Bedeutung, die eine identifizierende Verdachtsberichterstattung rechtfertige und die etwa bei Verbrechen, Ausländerfeindlichkeit, Ausschreitungen von Extremisten, Schutzgeld- oder Drogenkriminalität oder Bestechlichkeit von Beamten gegeben sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient spreche gerade gegen die identifizierende Berichterstattung. Für die angeführten Untersuchungsmaßnahmen genüge ein bloßer Anfangsverdacht. Eine identifizierende Berichterstattung sei nur bei hinreichendem oder dringendem Tatverdacht zulässig. Die Beklagte habe die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus sei der Artikel einseitig und unausgewogen; dem Leser werde nicht ermöglicht, sich aufgrund einer ergebnisoffenen Sachverhaltsschilderung ein eigenes Urteil über die erhobenen Vorwürfe zu bilden. Das Ermittlungsverfahren befinde sich im frühestmöglichen Stadium eines Strafverfahrens. Schon die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verbiete daher die identifizierende Berichterstattung. Dem Leser dränge sich die Schlussfolgerung auf, die behaupteten Vorwürfe seien zutreffend; die einschränkenden Formulierungen („soll“; Konjunktiv) stellten sich als bloßes Feigenblatt dar. Die identifizierende Berichterstattung führe zu einer nicht wieder gut zu machenden Stigmatisierung des Klägers und kehre die Unschuldsvermutung in ihr Gegenteil um. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien auch nicht von gravierendem Gewicht. Zudem habe die Beklagte dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es sei nicht ausreichend, wenn das Presseorgan davon ausgehe, es könne durch die Stellungnahme des Betroffenen keine weitere Aufklärung erlangen. Die Beklagte habe den Kläger nicht angehört und auch keine Rechercheversuche unternommen. Auch ein Verfügungsgrund liege vor. Der Kläger habe von dem streitgegenständlichen Artikel am 16.06.2014 Kenntnis erhalten. Bis zur Antragstellung am 10.07.2014 seien weniger als vier Wochen vergangen; nichts anderes gelte, wenn auf die Verweisung an das Landgericht Karlsruhe vom 15.07.2014 abgestellt werde. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei gesetzlich vorgesehen; aus dem Umstand, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, dürfe nicht auf das Fehlen eines Verfügungsgrundes geschlossen werden. Im Übrigen seien von der vierwöchigen Fristverlängerung nur zwei Wochen in Anspruch genommen worden. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Es fehle schon an einem Verfügungsgrund. Das gelte schon wegen der Antragstellung beim Landgericht Köln, zu dessen Bezirk der Streitfall keinen Bezug habe; beim Landgericht Karlsruhe sei der Antrag mehr als einen Monat nach Kenntniserlangung eingegangen. Durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts könne sich die Dringlichkeitsfrist nicht verlängern. Jedenfalls aber sei der Verfügungsgrund dadurch entfallen, dass der Kläger die Verlängerung der am 22.10.2014 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist beantragt und die gewährte Fristverlängerung auch in Anspruch genommen habe. Dass die verlängerte Frist nur teilweise ausgeschöpft worden sei, rechtfertige angesichts der für die Antragstellung geltenden 4-Wochen-Frist keine andere Beurteilung. Außerdem habe das Landgericht das Bestehen eines Verfügungsanspruchs unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pressefreiheit zu Recht verneint. Eine Identifizierbarkeit anhand einzelner im Artikel genannter Merkmale bestehe nicht; diese Merkmale träfen auf eine Vielzahl von Personen zu. Tatsächlich sei die Beklagte aber berechtigt, in identifizierender Weise über die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zu berichten, weil ein Informationsinteresse auch hinsichtlich der Person des Verdächtigten bestehe. Dies ergebe sich aus der Vielzahl von Anzeigen gegen einen Arzt, der besonderes Vertrauen seiner Patienten in Anspruch nehme. Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte, die den erhobenen Vorwurf stützten. Der Kläger werde durch die wahrheitsgemäße und ausgewogene Berichterstattung nicht vorverurteilt; der Artikel halte sich mit Bewertungen des Berichtsgegenstands zurück. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch. 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Berichterstattung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) eingreift. Dieses Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 99, 185 juris-Rn. 42 - Scientology). Der in dem Bericht wiedergegebene Vorwurf, in erheblichem Umfang gesunde Zähne gezogen, durch Implantate ersetzt und dies sodann abgerechnet zu haben, ist gravierend und ohne weiteres geeignet, den sozialen Geltungsanspruch des so verdächtigten Zahnarztes in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Das gilt unabhängig davon, dass der Vorwurf nicht als erwiesen dargestellt wird. Von diesem Vorwurf ist der Kläger aufgrund des Artikels betroffen. Der beanstandete Bericht nennt den Kläger und seine Zahnarztklinik zwar nicht direkt. Im Unterschied zur vorangegangenen Berichterstattung, in der bloß unspezifisch von einem in A. praktizierenden Zahnarzt die Rede ist, enthält der Artikel mehrere Detailangaben, die es dem interessierten Leser ermöglichen, über gängige Suchmaschinen einen Bezug zum Internetauftritt der Zahnarztklinik des Klägers und damit zu diesem selbst herzustellen. Das gilt zunächst für die zitierten Werbeaussagen von der Internetseite der Praxis; es ist ohne weiteres einsichtig, dass diese - zumindest solange die Internetseite unverändert war - unmittelbar zum Internetauftritt der Praxis führten. Schon der Umstand, dass diejenigen Seiten des Internetauftritts, welche die genannten Werbeaussagen enthielten, jeweils den Kläger als Praxisinhaber persönlich nannten, legte für den Leser, der in der genannten Weise vorging, den Schluss nahe, dass der Kläger derjenige war, auf den sich die Berichterstattung bezog. Gleiches gilt für die Angabe „Praxis, die 20... eröffnet worden ist“; auch diese führt als Suchkriterium in Kombination mit „Zahnarzt A.“ - wie der Senat nachvollzogen hat - nach wie vor dazu, dass der Internetauftritt der Praxis des Klägers als erster Suchtreffer angezeigt wird, wobei der Name des Klägers bereits im Suchtreffer erscheint. Die weiteren im Antrag genannten Angaben (Alter, Facharzt für D., Tätigkeitsschwerpunkt E.) ermöglichten es dem Leser jedenfalls in Kombination mit den zuvor genannten Angaben, den Kläger als denjenigen zu identifizieren, gegen den sich die Ermittlungen richten. Denn aus den „persönlichen Informationen“ über den Kläger, die auf der Internetseite abrufbar waren, ergab sich, dass der Kläger am ...19... geboren ist, dass er Fachzahnarzt für D. ist und sich schwerpunktmäßig mit E. beschäftigt. 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges absolutes Recht über §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog zivilrechtlich geschützt. Eine Verletzung dieses Rechts begründet einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Bei der Frage, ob eine ehrkränkende Äußerung rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist die ebenfalls grundrechtsgeschützte Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK) des Äußernden zu berücksichtigen. Zur Lösung des Konflikts zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen (vgl. BGH AfP 2014, 135 = NJW 2014, 2029 Tz. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre). Im Zuge der Abwägung sind die grundrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Konfliktlagen ausgeformt worden sind (vgl. BVerfG AfP 2009, 480 = NJW-RR 2010, 470 Tz. 61 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen aber im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH a.a.O. Tz. 26 m.w.N. - Sächsische Korruptionsaffäre). Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Berichterstattung nicht zu beanstanden. Sie hält sich - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - im Rahmen der zulässigen Verdachtsberichterstattung. 3. Die Beklagte hat die unter den Gegebenheiten des Streitfalls zu stellenden Anforderungen an die presserechtliche Sorgfalt bei der Verdachtsberichterstattung eingehalten.
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