Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, au
der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BKR 2007, 299 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.
§ 32Abs. 2 Nr. 1 Wp
HG (Vorschriften des WpHG nachfolgend in der Fassung vom 9. September 1998, soweit nichts Abweichendes angegeben) einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in der zuerkannten Höhe. Der Beklagte habe gegen § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verstoßen, indem er dem Kläger den Erwerb der V. -Aktien empfohlen habe. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG sei es den Geschäftsführern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten, Kunden des Unternehmens den Ankauf von Finanzinstrumenten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht
den Interessen des Kunden übereinstimme. § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG sei ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift diene nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch und gerade dem Schutz des Kunden gegen eine Verletzung seines Rechts auf anleger- und objektgerechte Beratung. Da sich eine Haftung des Beklagten bereits aus § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG i.V.
§ 823Abs.
2 BGB ergebe, könne offen bleiben, ob dem Kläger darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) ein Anspruch auf Rückzahlung der
der Klage geltend gemachten Beträge gegenüber dem Beklagten zustehe. II. Hiergegen wendet sich die Revision
Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.
§ 32Abs. 2 Nr. 1 Wp
HG bejaht. Es hat bereits im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass es sich bei § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG um ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB handelt.
- Die Frage, ob die Regelungen der §§ 31 , 32 WpHG Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB sind, ist streitig. a) Von der überwiegenden Meinung wird die Schutzgesetzeigenschaft der §§ 31 , 32 WpHG generell oder für einzelne Pflichten - wie die aus § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG - bejaht (Assmann/Schneider/Koller, WpHG
- Aufl. vor § 31 Rdn. 17, § 32 Rdn. 22; Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar
- Aufl. vor § 31 WpHG Rdn. 9, § 32 WpHG Rdn. 2; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht
- Aufl. Rdn. 16.11; Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB BankR VI § 31 WpHG Rdn. 229; Frisch, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch des deutschen und europäischen Bankrechts § 46 Rdn. 103; Volker Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen § 16 Rdn. 20 ff., § 18 Rdn. 6; KK-WpHG/Möllers, § 32 Rdn. 98; Hopt ZHR 159
(1995), 135, 160; Köndgen ZBB 1996, 361; Drygala JZ 1997, 95, 98; Schwintowski VuR 1997, 83, 86; Balzer ZBB 1997, 260, 263; Steuer, in: Festschrift Schimansky S. 793, 799; Zimmer JZ 2003, 22, 24). Die Gegenmeinung lehnt die Schutzgesetzeigenschaft der §§ 31 , 32 WpHG insgesamt ab (Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken 8. Aufl. Rdn. 285; Waldeck, in: Cramer/ Rudolph, Handbuch für Anlageberatung und Vermögensverwaltung S. 647, 652; Markus Lange, Informationspflichten von Finanzdienstleistern S. 307 f.; Schwennicke WM 1998, 1101, 1102; Norbert Lang ZBB 2004, 289, 295; nunmehr wohl auch Frank Schäfer WM 2007, 1872, 1874 f.; zweifelnd Horn, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 7/1304). Der erkennende Senat hat diese Frage in ihrer Allgemeinheit bisher offen gelassen und sie lediglich hinsichtlich organisatorischer Pflichten verneint (Senatsurteile BGHZ 142, 345 , 356; 147, 343 , 353; 163, 311 , 321; 170, 226 , 232, Tz. 17; vom 24. Juli 2001 - XI ZR 329/00 , WM 2001, 1718 , 1719 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03 , WM 2004, 24 , 26), aber zusammenfassend ausgeführt: Schutzgesetzcharakter i.S. des § 823 Abs. 2 BGB können die §§ 31 ff. WpHG nur haben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern ihnen auch anlegerschützende Funktion zukommt. Ist dies der Fall, so können sie zwar für Inhalt und Reichweite (vor-)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein. Ihr zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht über diese (vor-)vertraglichen Pflichten hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständige, über die zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgehende schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt ( BGHZ 170, 226 , 232, Tz. 18 m.w.Nachw.).
- b)Die Übertragung dieser Grundsätze auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG führt dazu, dass dessen Schutzgesetzeigenschaft zu verneinen ist. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist die Eigenhaftung des Vertreters im Rahmen vertraglicher Sonderverbindungen auf Ausnahmefälle beschränkt und an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft. § 311 Abs. 3 BGB und § 826 BGB machen dies deutlich. Die strikte Beschränkung der Eigenhaftung des Vertreters im Bürgerlichen Recht würde im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ausgehebelt, wenn jede fahrlässige Verletzung einer Beratungspflicht über § 823 Abs. 2 BGB zu einer Haftung des Organs oder des Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens führen würde. Die Haftungsvoraussetzungen für den Vertreter und den Vertragspartner als Vertretenen wären anders als bei allen Beratungspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des WpHG identisch. Auch der nur leicht fahrlässig handelnde Angestellte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens würde bei einer Pflichtverletzung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ohne weiteres stets neben dem Unternehmen als Gesamtschuldner haften. Es würde also eine eigene, über die vorhandenen zivilrechtlichen Haftungstatbestände hinausgehende schadensersatzrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dies zu Lasten von einfachen Angestellten gewollt hat. Bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 hat der Senat dementsprechend ausgeführt, den in erster Linie aufsichtsrechtlichen Regeln des WpHG komme keine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zu ( BGHZ 170, 226 , 232, Tz. 18 m.w.Nachw.).
- c)Dem kann nicht etwa unter Hinweis auf den Wortlaut des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG entgegengehalten werden, §§ 31 ff. WpHG hätten auch anlegerschützende Funktion. Letzteres trifft zwar zu (Senatsurteil BGHZ 142, 345 , 356), besagt aber nicht, dass § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist.
- aa)Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint ( BGHZ 66, 388 , 390). Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden
allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen ( BGHZ 84, 312 , 314; BGH, Urteile vom
- Juni 2005 - VI ZR 185/04 , NJW 2005, 2923 , 2924 und vom
- März 2006 - VI ZR 50/05 , NJW 2006, 2110 , 2112, Tz. 17 m.w.Nachw.). bb) Hierbei ist zunächst - wie oben bereits dargelegt - zu berücksichtigen, dass das Zivilrecht eine Vertreterhaftung wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten des Vertretenen grundsätzlich nicht kennt. Ebenso wenig gibt es wegen vertraglicher Ansprüche gegen eine juristische Person eine allgemeine Durchgriffshaftung ihrer Organe (vgl. nur Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB
- Aufl. vor § 21 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich gegen eine allgemeine deliktische Haftung für primäre Vermögensschäden entschieden hat. Der Vermögensschutz wird im deliktischen Haftungssystem grundsätzlich nur durch § 826 BGB gewährleistet. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch eine ausufernde Annahme von Schutzgesetzen und die Vorverlagerung des Schutzes, den § 823 Abs. 1 BGB für bestimmte Rechtsgüter gewährt, unterlaufen werden. Die Schutzvoraussetzungen müssen bei hypothetischer Annahme eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB vielmehr
denen des § 823 Abs. 1 BGB bzw. des § 826 BGB vergleichbar sein (PWW/Schaub, BGB 2. Aufl. § 823 Rdn. 220; s. auch Frank Schäfer WM 2007, 1872, 1873). Ohne Berücksichtigung dessen würden die speziellen Verhaltensanforderungen bei vertraglichen Sonderbeziehungen zu Jedermannspflichten umqualifiziert (Leisch, Informationspflichten nach § 31 WpHG S. 87). Die Verhaltenspflicht des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG hat keines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter im Auge, sondern schützt nur reine Vermögensinteressen des Kunden. Eine Verletzung solcher Interessen löst einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nur bei sittenwidrigem Verhalten und vorsätzlicher Schadenszufügung aus. Gemessen daran können grundsätzlich nur solche Normen des WpHG als Schutzgesetze qualifiziert werden, die entweder nur vorsätzlich verletzt werden können oder im Falle fahrlässiger Begehung ein sittenwidriges Verhalten sanktionieren (Leisch aaO S. 88). Davon kann bei einer nur (leicht) fahrlässigen Verletzung der Pflicht, keine den Kundeninteressen nicht entsprechende Finanzinstrumente zu empfehlen, keine Rede sein. Eine solche Pflichtverletzung darf deshalb nicht zu einer Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB führen.
- cc)Die Inanspruchnahme des Vertreters statt des Vertragspartners macht wirtschaftlich betrachtet überdies nur bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Sinn. Allein das (Vermögens-)Interesse des Anlegers nach einem weiteren Haftenden beim Ausfall des Unternehmens kann jedoch keine Grundlage für die Schaffung einer neuen deliktischen Anspruchsgrundlage sein, die es rechtfertigen könnte, das Organ oder den Angestellten des Vertragspartners bei einer auch bloß leicht fahrlässigen Verletzung der Vermögensinteressen des Anlegers als Ersatzschuldner einspringen zu lassen. Nichts spricht dafür, Organe und Angestellte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen insoweit schlechter zu stellen als Organe und Angestellte von Unternehmen, die keine Wertpapiere oder andere Finanzmarkttitel empfehlen.
- dd)Gegen eine eigene Schadensersatzpflicht von Organen und Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei einer fahrlässigen Beratungspflichtverletzung spricht weiter die getroffene Verjährungsregelung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37a WpHG verjähren nur Ansprüche aus einer Beratungspflichtverletzung gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf fahrlässigem Verhalten beruhende Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.
§ 32Abs. 2 Nr. 1 Wp
HG gegen Organe und Angestellte des Unternehmens würden von § 37a WpHG nicht erfasst. Für sie würde nach §§ 195 , 199 BGB die dreijährige relative Verjährungsfrist gelten, die
dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (Frank Schäfer WM 2007, 1872, 1874). Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Haftung von Anlageberatern durch die kurze Verjährung zu begrenzen, um so ihre Bereitschaft zu stärken, den Anlegern vermehrt risikoreiche Kapitalanlagen zu empfehlen (vgl. BT-Drucks. 13/8933 S. 59 , 96; BGHZ 162, 306 , 312), spricht dagegen, Organe und Angestellte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens verjährungsrechtlich schlechter zu stellen als das Unternehmen selbst und eine Schadensersatzklage gegen sie selbst dann noch durchgreifen zu lassen, wenn der Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen selbst verjährt und nicht mehr durchsetzbar ist. Hinzu kommt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei einer fahrlässigen Falschberatung von Angestellten und Organen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis auch dann noch haften würde, wenn der Direktanspruch gegen das Unternehmen nach § 37a WpHG verjährt ist, weil dem Ausgleichsanspruch die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen nicht entgegensteht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 426 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Das würde dazu führen, dass die Verjährungsregelung des § 37a WpHG im Ergebnis obsolet wäre. Dem steht der Wille des Gesetzgebers entgegen, im Wertpapierhandel bei fahrlässiger Falschberatung durch eine kurze Verjährungsfrist schnell Rechtssicherheit herzustellen. ee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger auch nicht
Erfolg darauf verweisen, dass ein Emittent von Wertpapieren, der gegen seine Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 bis 4 WpHG (in der Fassung vom
- Juni 2002) verstößt, nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c WpHG (in der Fassung vom
- Juni 2002) schadensersatzpflichtig ist und §§ 31 ff. WpHG keine entsprechende Regelung enthalten. § 15 WpHG und §§ 31 ff. WpHG stehen in keinem die Vergleichbarkeit der Haftungssituation rechtfertigenden thematischen Zusammenhang. Die Person und Funktion des Pflichtigen sind ebenso unterschiedlich wie der Kreis der Geschützten, der Pflichtengrund, der Pflichteninhalt und der Schutzzweck. Für den auch von einem Teil der Literatur (Assmann/Schneider/Koller, WpHG
- Aufl. vor § 31 Rdn. 17; Volker Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen § 6 Rdn. 22 ff.) gezogenen Umkehrschluss fehlt danach jede Grundlage (Leisch aaO S. 92; Wienecke Discount-Broking und Anlegerschutz S. 97).
- Das Berufungsurteil lässt sich daher
der gegebenen Begründung nicht halten. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage des streitigen Parteivortrages des Klägers kommt zwar ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den Beklagten aber offen gelassen. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer fehlerhaften Anlageberatung durch den Beklagten ausgegangen. Die vom Beklagten empfohlenen Produkte waren weder anleger- noch objektgerecht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Empfehlung des Erwerbs ausschließlich von V. -Aktien nicht der dokumentierten Anlagestrategie und dem Anlageziel des Klägers entsprach. Der Kläger hatte lediglich eine moderate Risikobereitschaft angegeben und sich damit für eine ausgewogene Mischung aus sicheren und spekulativen Anlageprodukten entschieden. Dem widersprach die ausschließliche Empfehlung von Aktien eines einzigen Emittenten, die nicht börsennotiert und damit besonders riskant waren. Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Empfehlung auch deswegen falsch war, weil der Kläger an Stelle der gekündigten Lebensversicherungen eine adäquate zusätzliche Altersvorsorge erwerben wollte. Ausschließlich spekulative Produkte sind dafür ungeeignet. 2. Die der A. gemäß § 278 BGB zuzurechnende Falschberatung kann zugleich einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten persönlich aus § 826 BGB begründen.
- a)Ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 , WM 1992, 1812 , 1823 und vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 , WM 2004, 1768 , 1769; KK-WpHG/ Möllers § 32 Rdn. 100 m.w.Nachw.). Wird die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar für die Entschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 , WM 1992, 1812 , 1823 m.w.Nachw.).
- b)Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers hat der Beklagte ihm gesagt, die A. werde das Kapital in gemischten Aktienfonds anlegen. Bei der V. AG handele es sich um einen solchen gemischten Aktienfonds. Hinsichtlich der voll bezahlten Aktien bestehe kein Totalausfallrisiko. Wenn dieser Vortrag zutrifft, hat der Beklagte den Kläger vorsätzlich über die Art und das Risiko der empfohlenen Aktien getäuscht und damit eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begangen. Ebenfalls eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kann die vom Kläger vorgetragene und unter Beweis gestellte Behauptung begründen, der Beklagte habe ihm einen Wertzuwachs von 50.000 € auf 75.000 € binnen zehn Jahren garantiert. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass der Beklagte nach seinem Vortrag dem Kläger eine Wertsteigerung von 14% auf den Kaufpreis innerhalb von zwölf Monaten ab dem auf den Spätherbst 2004 geplanten Börsengang der V. AG zugesichert hat, die durch ein Sicherungskonzept garantiert sei. IV. Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.01.2006 - 5 O 267/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 21 U 15/06 - Permalink: https://openjur.de/u/76003.html ( https://oj.is/76003 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 94 Faksimile Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.