Tatbestand Die Klägerin ist als Heileurythmistin tätig. Die Heileurythmie ist eine Therapie, die mit Bewegungen heilt, die vom Patienten selbst unter fachlicher Anleitung des Therapeuten (Heileurythmisten) durchgeführt werden. Sie wurde 1921 von Dr. Rudolf Steiner als Bestandteil der Anthroposophischen Medizin entwickelt. Die Klägerin hat steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erklärt. Demgegenüber hat der Beklagte die Einnahmen in Höhe von 40.034,-- € mit Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 29.10.2011 als steuerpflichtige Umsätze behandelt und Umsatzsteuer in Höhe von 7.606,46 € festgesetzt. Vorsteuerbeträge wurden nicht berücksichtigt. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr erbrachte Leistung als heilberufliche Tätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG anzusehen sei. Ihre berufliche Qualifikation als Heileurythmistin ergebe sich aus ihrem Ausbildungsgang. Im Anschluss an eine vierjährige Grundausbildung in Eurythmie (Eurythmieschule am Institut für Walddorfpädagogik) habe sie ein 1,5 jähriges (Vollzeit-) Aufbaustudium in Heileurythmie an der Schule für eurythmische Heilkunst, Pforzheim, absolviert. Aufgrund der Prüfung sei ihr am 13.12.2003 das Heileurythmie-Diplom, ausgestellt gemeinsam von der Schule für eurythmische Heilkunst, Pforzheim und der Medizinischen Sektion der Freien Hochschule für Geisteswissenschaften, Dornach, Schweiz verliehen worden. Ihre Ausbildung als Heileurythmistin sei nach den verbandsinternen Kriterien des deutschen Berufsverbandes Heileurythmie e.V. sowie der Medizinischen Sektion der Freien Hochschule für Geisteswissenschaften am Goetheanum anerkannt. Die Heileurythmie sei eine Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Die Heileurythmie-Behandlungen erfolgten stets – wie nach der Leitlinie Heileurythmie und dem Hinweisblatt „Heileurythmie als Behandlungsmethode der Anthroposophischen Medizin“ vorgeschrieben – aufgrund einer ärztlichen Verordnung. Sie dienten insbesondere der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen und verfolgten damit ein therapeutisches Ziel. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90 ) sei das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung für sich genommen noch nicht ausreichend, eine Ähnlichkeit mit einem der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten Beruf zu verneinen. Vielmehr sei auf den Zweck der Steuerbefreiung abzustellen, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten. Seit Anfang 2006 hätten mehrere gesetzliche Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage der §§ 140 a SGB V abgeschlossen (sog. „IV-Verträge“). Diese „IV-Verträge“ regelten die Versorgung der Versicherten mit Leistungen der Anthroposophischen Medizin. Die Heileurythmie sei ausdrücklich Bestandteil dieser Verträge. Aufgrund dieser „IV-Verträge“ erfolge seit 2006 eine Kostenerstattung für die Heileurythmie durch die an diesem Verfahren beteiligten Krankenkassen. Auf Grundlage dieser „IV-Verträge“ finde auch eine Qualitätssicherung in Bezug auf Ausbildung und Qualifikation der beteiligten Therapeuten statt. Die Leistungserbringung im Rahmen dieser Verträge setze also eine Zulassung des Leistungserbringers seitens des Berufsverbandes voraus. Seitens des Berufsverbandes Heileurythmie werde diese Zulassung erteilt, wenn der Antragsteller eine anerkannte Heileurythmie-Ausbildung mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen habe. Die Klägerin, die Mitglied im Bundesverband Heileurythmie e. V. sei, sei vom Bundesverband am 28.09.2009 zur Teilnahme an den „IV-Verträgen“ zugelassen worden. Streitig sei allein die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung: Während das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung auf diejenigen Umsätze beschränke, denen „IV-Verträge“ zugrunde liege, verstehe die Klägerin das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2012 (VR 30/09, HFR 2012, 889) so, dass die Anzahl der beteiligten Krankenkassen für die Frage der Erfüllung des Merkmals der „regelmäßigen Kostenübernahme“ - anders als bei „Satzungsleistungen“ der Krankenkassen – bei „IV-Verträgen“ gerade keine Rolle spiele. Ansonsten hinge die Steuerfreiheit von dem Zufall ab, welcher Krankenkasse (mit „IV-Vertrag“ oder ohne) der Patient gerade angehöre bzw. ob er Privatpatient sei oder nicht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den umfangreichen Schriftsatz der Klägerin vom 20.02.2014 Bezug genommen. Im Einspruchsbescheid vom 07.11.2013 hat das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid zugunsten der Klägerin geändert und die Umsatzsteuer für 2010 auf 4.806,67 € festgesetzt. Die Umsätze im Rahmen von „IV-Verträgen“ wurden als steuerfreie Umsätze berücksichtigt und Vorsteuern in Höhe von 1.500,-- € geschätzt. Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 29.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2013 aufzuheben und die Steuer auf 0,-- € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bleibt bei seiner Auffassung, dass nur die Umsätze steuerfrei seien, die von der Klägerin im Rahmen von „IV-Verträgen“ erbracht würden. Diese Umsätze seien im Einspruchsbescheid bereits in Abzug gebracht worden. Gründe Die Klage ist begründet. Die Umsätze der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Heileurythmistin sind sämtlich nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerbefreit. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Die Vorschrift setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG um, wonach "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden", steuerfrei sind. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 18. August 2011 V R 27/10 , BFH/NV 2011, 2214 , und vom 2. September 2010 V R 47/09 , BStBl II 2011, 195 ) bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und er die dafür erforderliche berufliche Qualifikation besitzt, damit die Heilbehandlungen unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden eine ausreichende Qualität aufweisen (vgl. EuGH-Urteil Solleveld in Slg. 2006, I-3617 Rdnr. 37). Heilbehandlungen i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind Tätigkeiten, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (EuGH-Urteile vom 6. November 2003 C-45/01, Dornier , Slg. 2003, I-12911 , BFH/NV 2004, 40 , Beilage 1 Rdnr. 48; vom 20. November 2003 C-212/01, Unterpertinger , Slg. 2003, I-13859 , BFH/NV 2004, 111, Beilage 2). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, denn die auf ärztliche Anordnung erbrachten heileurythmischen Leistungen der Klägerin dienten dem Zweck der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen der Leistungsempfänger. Der Nachweis der Qualifikation kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer insbesondere aus berufsrechtlichen Regelungen ergeben (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07 , BFHE 225, 248 , BStBl II 2009, 679 ). Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung ist für das Berufsbild des Heileurythmisten in Deutschland trotz entsprechender Initiativen der Berufsverbände bislang nicht erlassen worden. Die von der Klägerin erworbene Qualifikation ("Diplom für Eurythmie des Instituts für Waldorfpädagogik" bzw. "Heileurythmie-Diplom der Schule für Eurythmische Heilkunst in Pforzheim") kann somit nicht auf einer derartigen berufsrechtlichen Regelung beruhen und steht ihr auch nicht gleich, da sie nicht von staatlichen, sondern von einem privaten Ausbildungsinstitut verliehen wurde. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90 , BStBl II 2000, 155 ) kann der Nachweis der für die Leistungserbringung erforderlichen Berufsqualifikation auch aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger folgen, wobei eine derartige Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach der Rechtsprechung des BFH nur dann von Bedeutung ist, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010 V R 47/09 , BStBl II 2011, 195 , unter II.3.). Danach kann der Befähigungsnachweis über eine regelmäßige Kostentragung erbracht werden, wenn
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