einer Unterrichtstätigkeit in B-Stadt zuletzt beim B-Gymnasium in A-Stadt als Fachlehrer für Englisch und Geschichte eingesetzt, allerdings aufgrund fachlicher Bedenken der Schulleitung nicht im Oberstufenunterricht. Bei einer im Februar 2014 in der damaligen Klasse 8d erteilten Geschichtsunterrichtsstunde äußerte sich der Antragssteller gegenüber zwei Schülerinnen, welche sich trotz vorigen Auseinandersetzens weiterhin unterhielten, wörtlich wie folgt: „Wenn Hitler noch wäre, dann wäret ihr schon längst im Lager oder tot.“ Im Anschluss an diese Aussage kam es zwischen dem Antragssteller und den betroffenen Schülerinnen, den Schülerinnen und Schülern der Klasse 8d und dem Schulleiter des B-Gymnasiums, mit dem der Antragssteller aufgrund starker Differenzen im Übrigen fast ausschließlich schriftlich kommuniziert, und anderen Lehrkräften sowie Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler zu einer Vielzahl von Gesprächen. Neben diesem Ereignis waren noch weitere Themen und Vorfälle Gegenstände der mit dem Antragsteller mehrfach geführten Gespräche. Sie betrafen insbesondere die Behandlung der Themen Glaube und Religion, ebenfalls im Geschichtsunterricht, der Unterrichtsstil des Antragsstellers und sein Verhältnis zur Schulleitung einschließlich der Art der Kommunikation. Verschiedene Unterrichtsbesuche führten aus Sicht der Schulleitung zu dem Ergebnis, die entsprechenden Unterrichtsstunden als misslungen einzustufen und dem Antragsteller eine mangelnde Eignung für seine berufliche Tätigkeit zu attestieren. Mit Verfügung vom
gesucht. Der Antragssteller ist der Ansicht, die ihm am 4. September 2014 zugegangene Verfügung vom Vortag sei bereits formell rechtswidrig. Insbesondere sei die Vollziehungsanordnung
GO rechtswidrig, da sie mit einer unzureichenden Begründung und nur mit einem schlichten Verweis auf die Tatbestandsmäßigkeit versehen sei. Weiter sei die
VfG notwendige Anhörung nicht, insbesondere nicht in rechtmäßiger Art und Weise durchgeführt worden, da einem Antrag auf Verlängerung der Anhörungsfrist trotz urlaubsbedingter Abwesenheit des Antragsstellers nicht stattgegeben worden sei, und eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragsstellers somit nicht stattgefunden habe. Die Verbotsverfügung enthalte zudem keine Zeitangabe für die konkrete Dauer des Verbots, sodass sie inhaltlich unbestimmt und unklar sei, also gegen § 37 Abs. 1 HVwVfG verstoße. Die Behörde habe ihre Verfügung auf einen kurzen Zeitraum begrenzen müssen. Weiterhin sei die Verfügung von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, da
StG die oberste Dienstbehörden über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entscheide, was für schulische Lehrkräfte im Dienst des Landes
G das Kultusministerium sei. Ob das Kultusministerium die staatlichen Schulämter zu dieser Aufgabe ermächtigt hatte, könne hier dahinstehen, da in einem solchen Fall dem betroffenen Beamten dieses Mandat hätte offen gelegt werden müssen. Darüber hinaus seien die mit der Verfügungsbegründung erhobenen Vorwürfe sowohl unzutreffend wie auch ungeeignet, die ausgesprochenen Rechtsfolgen zu rechtfertigen. Die erhobenen Vorwürfe stützten sich auf Aussagen von Schülerinnen der Klasse 8d, bei welchen der Dienstherr des Antragsstellers den Wahrheitsgehalt nicht überprüft habe, die Schülerinnen den offen ausgetragenen Konflikt allenthalben nutzten um „sich zu inszenieren“. Damit einhergehend unrichtig sei, dass der Antragssteller Schüler im Unterricht an den Pranger gestellt habe, es vielmehr zwischen dem Antragssteller und den Eltern der Schüler abgesprochen sei, dass diese sich vor der Klasse für ihr Fehlverhalten entschuldigten. Der Antragssteller beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 12. September 2014 gegen die Verfügung des Antragsgegners aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner macht geltend, sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt zu haben. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass § 2 der VO über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten vom 30.11.2011 eindeutig auf § 39 BeamtStG Bezug nehme und dem Staatlichen Schulamt die Befugnis für eben jene streitgegenständliche Verbotsverfügung übertrage. Weiter sei ein Verwaltungsakt bestimmt genug, wenn der Tenor unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe eindeutig sei. Dies sei hier der Fall. Der Antragsgegner ergänzt ferner, dass eine Verlängerung der Anhörungsfrist insbesondere deshalb nicht in Betracht gekommen sei, weil dies zur Folge gehabt hätte, dass der Antragssteller an der Schule
den Sommerferien als Lehrkraft hätte eingesetzt werden müssen. Eine Urlaubsabwesenheit des Antragsstellers sei der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen. Des Weiteren sei es einem Lehrer zumutbar, auch in den Sommerferien, eine Stellungnahme abzugeben. Unzutreffend sei weiterhin, dass der Antragssteller durch den Schulleiter gemobbt werde. Eine wiederholte oder gar systematische Schikane vermöge der Antragssteller nicht darzulegen. Insbesondere mache die Mitteilung an das Kollegium, dass dem Antragssteller ein Hausverbot – statt korrekterweise eine Pflicht zur Abgabe der Schulschlüssel – erteilt worden sei, aus Sicht eines juristischen Laien keinen Unterschied und stelle sich keinesfalls als Mobbing dar. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zweibändige Personalakte des Antragsgegners, betreffend den Antragsteller, Bezug genommen. II Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO). Das Begehren des Antragstellers bedarf der Auslegung (§ 88 VwGO). Die beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller gegen die Verbotsverfügung erhobenen Widerspruchs ist nur dann sachdienlich (§ 86 Abs. 3 VwGO), wenn es sich um eine Fallgestaltung handeln würde, in der mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung und mangels Einschlägigkeit von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3, S. 2 VwGO lediglich zu klären wäre, dass ein eingelegter Widerspruch kraft Gesetzes zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 1 VwGO geführt hat, der Eintritt dieses Suspensiveffekts jedoch von der Behörde in Abrede gestellt bzw. nicht beachtet wird. Nur in derartigen Konstellationen kommt die beantragte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 26. EL 2014, § 80 VwGO Rn. 356). Um einen solchen Fall der faktischen Vollziehung eines nicht sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes geht es hier jedoch nicht, da die Behörde eine schriftlich begründete Sofortvollzugsanordnung getroffen hat. Soweit geltend gemacht wird, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfülle nicht die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, ist darüber nicht im Wege der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sondern gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO zu entscheiden, nämlich darüber, ob die aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs bereits wegen formeller Mangelhaftigkeit der Sofortvollzugsanordnung wiederherzustellen ist (Schoch a.a.O. Rn .442 m.w.N. in Fn. 1918). Ein Beschluss, der eine dermaßen begründete stattgebende Entscheidung enthält, entfaltet eine darauf begrenzte Bindungswirkung, schließt es also im Gegensatz zu der auf einer Interessenabwägung beruhenden stattgebenden Entscheidung nicht aus, dass die Behörde später erneut und dann ggf. formell einwandfrei die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung anordnet (Schoch a.a.O. u. Rn. 253). In derartigen Fällen ist die Behörde nicht auf das Verfahren
GO zu verweisen. Das Begehren des Antragstellers ist entsprechend seinen wirklichen Willen (§ 88 VwGO) dahin zu verstehen, im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO umfassenden Eilrechtsschutz zu erlangen. Das kann nur dadurch geschehen, dass sein Begehren als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ausgelegt wird. In dieser Form ist der Antrag zulässig, bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg, da sich die angegriffene Maßnahme bei der im Eilverfahren anzustellenden und möglichen Sach- und Rechtsprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, und die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Eine dieser Vorschrift genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substanziierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Der auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Verweis der Behörde auf die im öffentlichen Interesse liegende Erforderlichkeit der Sofortvollzugsanordnung verbunden mit dem Hinweis, jede weitere Wahrnehmung von Dienstaufgaben berge die Gefahr neuer verbaler Entgleisungen, öffentlicher Bloßstellung von Schülern und Eingriffen in deren Religionsfreiheit, und ein Zuwarten bis zu einem bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens sei im Hinblick auf einen weiteren Einsatz des Antragsstellers im Unterricht und der schulischen Erziehungsarbeit ab dem Schulhalbjahr 2014/15 nicht hinnehmbar, zeigt deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der getroffenen Anordnung bewusst gewesen ist. Mehr ist zur Wahrung der formellen Begründungserfordernisse nicht erforderlich. Die Verbotsverfügung ist formell rechtmäßig. Sie wurde
1 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 30.11.2011, geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27.9.2012 (GVBl. S. 299) vom Landesschulamt erlassen. Aufgrund dieser Delegationsentscheidung bedurfte es nicht der Entscheidung durch die für den Antragsteller zuständige oberste Dienstbehörde, das Kultusministerium. Die verordnungsrechtliche Delegation war im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung wie ihrer Änderung im Jahr 2012 zulässig. Zwar sah § 74 Abs. 1 HBG in seiner bis zum 28.2.2014 geltenden Fassung wie heute § 49 Abs. 1 HBG n. F. vor, dass die oberste Dienstbehörde für Maßnahmen aufgrund von § 39 BeamtStG zuständig ist. Die Zulässigkeit einer generellen Delegation dieser Zuständigkeit auf andere Behörden ergab sich bis zum 28.2.2014 aus § 233a HBG a. F.
heutigem Recht ergibt sich die Zulässigkeit der generellen Zuständigkeitsdelegation aus § 3 Abs. 7 HBG n. F. Da die Delegation der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde durch Erlass einer entsprechenden Rechtsvorschrift erfolgt ist, bedurfte es nicht der Offenlegung eines Einzelfallmandats des Kultusministeriums, da sich die Zuständigkeit des Landesschulamts bereits aus der genannten Verordnung ergibt. Der Antragsteller wurde durch den Erlass der Verbotsverfügung am
dem Zusammenhang des anwaltlichen Schreibens nur insoweit Bedeutung zukommen, wie der Bevollmächtigte meinte, selbst an der Führung eines solchen Gesprächs aufgrund eigenen Urlaubs gehindert zu sein. Schon im Hinblick auf den Ablauf der schulfreien Sommerferien und das erkennbare Ziel der geplanten Maßnahme, eine erneute Unterrichtstätigkeit des Antragstellers zu verhindern, war es vertretbar und angemessen, dem Antragsteller die anwaltliche Beratung ggf. durch ein anderes Mitglied der mit einer Vielzahl von Anwälten besetzten Kanzlei des Antragstellerbevollmächtigten zuzumuten. Unabhängig davon konnte im Hinblick auf das Ende der Schulferien
VfG von einer längeren Anhörungsfrist abgesehen werden, da aufgrund dieser Regelungen auf die Anhörung auch hätte verzichtet werden können, wenn dadurch der rechtzeitige Erlass der Verbotsverfügung in Frage gestanden hätte. Die Verfügung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG). Die genaue Dauer des Verbots gehört nicht zu dem in formeller Hinsicht nötigen Umfang einer auf § 39 BeamtStG gestützten Verfügung. Insoweit kann sich allenfalls die materiellrechtliche Frage stellen, ob ein unbefristetes Verbot, wie es hier ausgesprochen wurde, unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft ist. Dies hat jedoch mit der hinreichenden Bestimmtheit des Verbots nichts zu tun. Die Wirkungen des Verbots dauern so lange, bis die Verfügung ihre Wirksamkeit verliert (§ 43 Abs. 1 HVwVfG). Dies ist offenkundig. Die Maßnahme wird sich im Widerspruchs- und Klageverfahren auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig erweisen.
StG kann der Dienstherr einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Dabei handelt sich um eine Maßnahme der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr (Kohde in v. Roetteken/Rothländer in Hessisches Bedienstetenrecht, Stand November 2014, Teil IV § 39 BeamtStG Rn. 12, 23 m.w.N.). Zulässiges Ziel einer entsprechenden Maßnahme ist die Verhinderung künftig eintretender gravierender
teile für den Dienstbetrieb aufgrund einer weiteren Amtsführung durch den betroffenen Beamten. Es geht somit um Prävention, nicht um Sanktion. Maßgebend ist die objektive Gefährdung der dienstlichen Belange des Dienstherrn (Kohde a.a.O. Rn. 29). Ob sie vorliegt, ist Rechtsfrage (Kohde a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Die in der Verbotsverfügung unter den Ziffern 1-4 in Abschnitt I der Gründe genannten Umstände erfüllen je für sich und erst recht in einer Gesamtschau die tatbestandlichen Voraussetzungen von zwingenden dienstlichen Gründen i. S. d. § 39 S. 1 BeamtStG. Die insoweit festgestellten Sachverhalte hält das Gericht jedenfalls insoweit für hinreichend geklärt, wie dies für die Annahme eines zwingenden dienstlichen Grundes erforderlich ist. Es kann nicht verlangt werden, dass im Stadium, in dem ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Betracht kommt, die jeweiligen Sachverhalte bereits abschließend geklärt sind. Dies ergibt sich bereits aus § 39 S. 3 BeamtStG, der auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen für ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zur Entlassung oder der Versetzung in den Ruhestand Bezug nimmt und es für die Fortdauer eines bereits ausgesprochenen Verbots ausreichen lässt, dass ein derartiges Verfahren bis zum Ablauf von drei Monaten ab Bekanntgabe des Verbots eingeleitet worden ist. Daher kann die abschließende Sachverhaltsklärung in einem solchen Verfahren erfolgen, ohne dass schon aus der mangelnden bisherigen Abklärung eines Sachverhalts der Schluss zu ziehen wäre, deshalb dürfe ein Verbot
StG nicht verfügt werden. Für die auf Hitler bezogene Äußerung ist aufgrund der vielfältigen Äußerungen von Schülern und Schülerinnen, anderer Lehrkräfte, der Schulleitung und des Antragstellers selbst davon auszugehen, dass diese Äußerung so gefallen ist, wie in der Verfügung dargestellt. Dies folgt für das Gericht schon daraus, dass der Antragsteller die entsprechende Äußerung zeitweise gar nicht abgestritten hat, sondern sie als ironische Äußerung verstanden wissen wollte. Folglich kann aus diesen Einlassungen ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich der Antragsteller entsprechend geäußert hat, und diese Äußerung auch in den Zusammenhängen erfolgt ist, die in der Verfügung dargestellt werden. Jedenfalls hat das
der Äußerung erfolgte Verhalten des Antragstellers keinen Anlass gegeben, daran ernsthaft zu zweifeln. Das genügt für die Annahme einer von dieser Äußerung ausgehenden Gefährdung des Dienstbetriebs für den Fall, dass der Antragsteller erneut als Lehrkraft unterrichtet. Der Antragsteller hat mit dieser Äußerung nicht nur massive Zweifel an seiner fachlichen Eignung für eine Unterrichtstätigkeit begründet, wie die angefochtene Verfügung zu Recht auf Seite 6 unter Ziffer III annimmt, sondern auch seine dienstlichen Pflichten erheblich verletzt.
StG muss das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das der jeweilige Beruf und der Beamtenstatus allgemein erfordern. Die mangelnde Beachtung dieser Pflicht ergibt sich einerseits aus der in jeder Hinsicht unangemessenen Äußerung selbst, und zwar sowohl hinsichtlich ihres Inhalts wie auch hinsichtlich der Umstände, unter denen sie erfolgt ist, nämlich gegenüber Schülerinnen und Schülern in der Pubertät. Noch stärker fällt jedoch ins Gewicht, dass der Antragsteller aufgrund seiner Persönlichkeit offenbar außerstande ist, einen derartigen Fehler zu erkennen und unverzüglich in angemessener Form zu korrigieren, z. B. durch eine Entschuldigung sowohl gegenüber den Schülerinnen, Schülern und Eltern wie auch gegenüber dem Kollegium und der Schulleitung. Das Verhalten des Antragstellers
der fraglichen Äußerung lässt überhaupt keine eindeutige Haltung zu dem eigenen Fehltritt erkennen. Schon daraus rechtfertigt sich der Schluss, dass der Antragsteller auch künftig zu keiner sachgemäßen Einschätzung eigenen vergleichbaren Fehlverhaltens gegenüber Dritten in der Lage sein wird. Er bietet gerade deshalb keine Gewähr dafür, ein vergleichbares Fehlverhalten künftig zu unterlassen oder zumindest in angemessener und zugleich glaubwürdiger Weise davon Abstand zu nehmen. Stattdessen ist dem Verhalten des Antragstellers zu entnehmen, dass er die wegen seiner Äußerung vorgebrachten vielfältigen Beschwerden für unangebracht und überzogen hält. Das lässt die erforderliche Selbstdistanz vermissen und begründet den dringenden Verdacht, dass auch künftig mit Verstößen gegen die Dienstpflicht des § 34 S. 3 BeamtStG zu rechnen ist. Soweit der Antragsteller im Geschichtsunterricht – nicht im Religionsunterricht – einzelne Schüler und Schülerinnen eindringlich
ihren religiösen Anschauungen, der Festigkeit ihres Glaubens gefragt bzw. die Festigkeit individueller Glaubensüberzeugungen deutlich in Frage gestellt hat, belegt auch dies einerseits die mangelnde fachliche Eignung für den Beruf eines Lehrers. Andererseits verletzte der Antragsteller damit auch seine Pflichten aus § 34 S. 3 BeamtStG und aus § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG, da das Verhalten erkennbar parteiisch und ungerecht war.
3 S. 2 HV hat jeder Lehrer in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler und Schülerinnen Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen. Diese Verpflichtung hat der Antragsteller
dem vom Antragsgegner hinreichend zuverlässig dargestellten Sachverhalt mehrfach und massiv verletzt, da er die Ernsthaftigkeit der religiösen Auffassungen einiger Schüler bzw. Schülerinnen massiv angezweifelt hat und sich zum Teil darüber auch lustig gemacht hat. Zudem hat der Antragsteller entgegen Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 3 S. 1 WRV seine Schüler und Schülerinnen für verpflichtet gehalten, ihm im Geschichtsunterricht ihre individuellen religiösen Überzeugungen zu offenbaren und zu begründen. Der Unterricht im Fach Geschichte bietet für ein derartiges Verhalten mit Sicherheit keinen Raum. Auch hier zeigt das Verhalten des Antragstellers
der Feststellung des entsprechenden Fehlverhaltens durch die Schulleitung, die Kritik von Schülern, Schülerinnen und Eltern, dass dem Antragsteller insoweit jede Bereitschaft fehlt, die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens einzusehen. Nur dann hätte die Möglichkeit eröffnet werden können, trotz der erheblichen Dienstpflichtverletzungen für die Zukunft eine Wiederholung entsprechender Gefährdungen des Unterrichts und der zu seinem Besuch verpflichteten Schüler, Schülerinnen als wenig oder weniger wahrscheinlich einzustufen. Das Verhalten des Antragstellers legt stattdessen den gegenteiligen Schluss nahe. Auch die mehrfachen und sehr eindringlichen Einschüchterungen von Schülern und Schülerinnen, dargestellt in Ziffer I.3 der Verfügung (S. 3) dokumentieren sowohl die mangelnde fachliche Eignung wie auch die mangelnde Beachtung von § 34 S. 3 BeamtStG. Ferner stellen der vom Antragsgegner angeführte vollständige Vertrauensverlust der Schulleitung in die künftige Unterrichtstätigkeit des Antragstellers und seine Fähigkeit zur Zusammenarbeit in der Schule sowie die inzwischen massiv gewordenen innerdienstlichen Spannungen in ihrer hier zu Tage getretenen Form einen zwingenden dienstlichen Grund für das Amtsführungsverbot dar (vgl. Kohde a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Die Art und Weise, in der der Antragsteller meint, mit seinen Vorgesetzten umgehen zu können, lässt es als unmöglich erscheinen, dass an seiner Stammdienststelle ein dienstlicher Einsatz noch erfolgversprechend möglich ist. Der Antragsteller ist offenkundig nicht bereit, seine Stellung als weisungsgebundener Lehrer – ungeachtet der ihm zustehenden pädagogischen Freiheit innerhalb der jeweiligen Lehrpläne (§ 86 Abs. 2 S. 2 HSchulG) – anzuerkennen und hinzunehmen, dass die erforderlichen Leitungs- und Gestaltungsentscheidungen von der Schulleitung getroffen werden und von ihm hinzunehmen sind, auch wenn er sich sie für wenig angebracht halten sollte. Die fast zahllosen schriftlichen Eingaben des Antragstellers an seine Schulleitung während des ersten Halbjahres 2014 zeigen, dass der Antragsteller zu einem angemessenen und § 34 S. 3 BeamtStG entsprechenden dienstlichen Verhalten nicht in der Lage ist. Die vorgenannten zwingenden dienstlichen Gründe sind je für sich wie auch in ihrer Gesamtschau in jeder Hinsicht geeignet, das Verbot der weiteren Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen. Es liegt auf der Hand, dass weder der Schulleitung noch dem Kollegium der Lehrkräfte noch den Schülern, Schülerinnen oder Eltern zugemutet werden kann, dass der Antragsteller künftig an seiner bisherigen Schule weiter oder wieder unterrichtet. Das ergibt sich schon daraus, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, der Antragsteller werde sich künftig dienstlich einwandfrei verhalten, er habe sein Fehlverhalten erkannt und werde es deshalb künftig unterlassen. Daher war das Verbot alternativlos. Weitere Ermessenserwägungen waren nicht erforderlich. Der Antragsgegner hatte nicht zu prüfen, ob für den Antragsteller der Einsatz an einer anderen Schule möglich wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller während seiner Probezeit bereits von einer Hanauer Schule an das B-Gymnasium in A-Stadt gewechselt ist,
dem zurückhaltenden Inhalt der Personalakten offenkundig, weil das Verhalten des Antragstellers in B-Stadt nicht überzeugen konnte. Die Art und die Intensität des Fehlverhaltens des Antragstellers und die dabei zugleich zu Tage getretenen fachlichen Mängel lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass lediglich eine andere schulische Umgebung dazu führen würde, dass der Antragsteller nun fachlich einwandfrei arbeiten und seine dienstlichen Pflichten nicht erneut verletzen würde. Das Unterlassen der Prüfung einer anderweitigen dienstlichen Einsatzmöglichkeit stellt daher weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch einen Ermessensfehler dar. Die Maßnahme ist auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil das Beamtenverhältnis des Antragstellers nicht beendet werden könnte. Der Antragsteller befindet sich noch in der Probezeit und kann deshalb
StG entlassen werden, im Falle des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG unter Beachtung der verfahrensmäßigen Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 HBG. Das zur Sachverhaltsklärung beitragende Disziplinarverfahren ist bereits im Juni 2014 eröffnet worden. Die Anordnung in Ziffer 2 der Verfügung rechtfertigt sich aus § 49 Abs. 2 S. 1 HBG. Diese Bestimmung knüpft an das bundesrechtlich geregelte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an und konkretisiert es dahin, dass dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben sind. Durch die beispielhafte Aufzählung in Ziffer 2 der Verfügung wird auch das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit in § 37 Abs. 1 HVwVfG beachtet. Die entsprechende Anordnung ist im Hinblick auf das zuvor verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte folgerichtig, weil ohne die herauszugebenden beispielhaft aufgezählten Gegenstände die Fortführung des Unterrichts für die bisher vom Antragsteller unterrichteten Kinder nicht möglich wäre. Soweit es um die Herausgabe der Schlüssel geht, dient dies dazu, die Durchführung des Amtsführungsverbots sicherzustellen, damit sich der Antragsteller nicht in den Räumen seiner Schule aufhalten oder zu den dort anwesenden Personen in dienstlicher Umgebung Kontakt aufnehmen kann. Das Verbot zu Ziffer 3 rechtfertigt sich aus § 49 Abs. 2 S. 3 HBG. Danach kann einem Beamten auch der Aufenthalt in den Diensträumen untersagt werden. Auch hier ist maßgebend, dass eine Wiederholung unangebrachter Äußerungen des Antragstellers gegenüber Dritten im schulischen Bereich unterbunden wird. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Maßnahme geeignet und erforderlich. Die auf dieser Grundlage anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Seine persönlichen Interessen an einer Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit müssen aufgrund der gewichtigen Interessen an einem durch den Antragsteller nicht beeinträchtigten Schulbetrieb zurücktreten. Da die Gefahr einer Wiederholung des entsprechenden Fehlverhaltens groß ist, kommt eine andere Bewertung der beteiligten Interessen nicht in Betracht. Die Beachtung der in der Verfügung ausgesprochenen Verbote ist dringlich und alternativlos. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für die Vorläufigkeit der beantragten Entscheidung ist nicht angebracht, da sowohl bei einer dem Begehren stattgebenden wie bei einer den Antrag ablehnenden Entscheidung ein endgültiger und künftig nicht revidierbarer Zustand eintritt. Die Zeiten eines tatsächlich zu beachtenden Verbots der Dienstgeschäfte lassen sich nicht durch Zeiten einer späteren Führung der Dienstgeschäfte
holen. Umgekehrt lässt sich Wiederaufnahme des Dienstes aufgrund einer stattgebenden Entscheidung später nicht mehr rückgängig machen. Permalink: http://openjur.de/u/760928.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.