1. Die Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO setzt eine wesentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung voraus, die offenbar ist. 2. Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Berichtigungsbeschluss der Aufhebung durch das Beschwerdegericht unterliegen, wenn das Ergebnis der Berichtigung wiederum offensichtlich unrichtig ist. Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.08.2014 - 3 Ca 2077/12 - aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Mit Klage vom 27.11.2012 hat der Kläger die Beklagte zu 1), eine haftungsbeschränkte UG, auf Vergütungszahlung in Anspruch genommen. Da zum Kammertermin am 04.07.2013 für sie niemand erschien, erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil, wonach die Beklagte zu 1) verurteilt wurde, für die Monate Juni bis September 2012 Vergütung zu zahlen sowie korrekte Lohnabrechnungen vorzulegen. Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte zu 1) rechtzeitig Einspruch ein. Am 27.08.2013 erweiterte der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2), die gleichzeitig auch Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) war. Der Kläger beantragte nunmehr, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die Vergütung zu zahlen sowie korrekte Lohnabrechnungen zu erteilen. Im Kammertermin am 19.12.2013 erschien für die Beklagten niemand, deswegen beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils und die Abweisung des Einspruchs und gegenüber der Beklagten zu 2) stellte er die Klageanträge aus der Klageschrift. Darüber hinaus beantragte er gegenüber der Beklagten zu 1) den Erlass eines zweiten Versäumnisteilurteils und gegenüber der Beklagten zu 2) den Erlass eines Schlussversäumnisurteils. Daraufhin verkündete das Arbeitsgericht am 19.12.2013 zum einen ein 2. Versäumnisteilurteil mit folgendem Tenor: 1. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird das Versäumnisurteil vom 04.07.2013 aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte als Gesamtschuldner gegebenenfalls mit der Beklagten zu 2) in Anspruch genommen wird. 2. Der Einspruch wird insoweit zurückgewiesen. 3. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits zu ½. 4. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 6.200,00 € festgesetzt. Weiterhin verkündete das Arbeitsgericht ein Schluss-Versäumnisurteil mit folgendem Tenor: 1. Die Beklagte zu 2) wird gegebenenfalls als Gesamtschuldnerin mit der Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2012 brutto 2.100,00 €, für den Monat Juli 2012 ein Brutto vom 2.100,00 €, für den Monat August 2012 ein Brutto in Höhe von 2.300,00 € und September 2012 ein Bruttogehalt von 2.000,00 € zu zahlen nebst jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 abzüglich im Teil-Vergleich vom 15.01.2013 titulierter 2.500,00 € netto. 2. Die Beklagte zu 2) wird gegebenenfalls als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) verurteilt, für Monate Juni 2012 bis September 2012 korrekte Lohnabrechnungen zu erteilen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2) zu ½. 4. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 6.200,00 € festgesetzt. Gegen das 2. Versäumnisteilurteil, das sich gegen die Beklagte zu 1) richtete, legte diese, über deren Vermögen am 19.12.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kein Rechtsmittel ein. Gegen das Schlussversäumnisurteil legte die Beklagte zu 2) rechtzeitig Einspruch ein. Im daraufhin anberaumten Kammertermin am 20.02.2014 erschien die Beklagte zu 2) nicht, sodass ein 2. Versäumnisschlussurteil erging, mit dem der Einspruch als unzulässig verworfen wurde. Am 06.06.2014 beantragte der Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich der Beklagten zu 2). Mit Beschluss vom 06.06.2014 wies das Arbeitsgericht Bocholt den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ab und begründete dies damit, dass dem Antrag weder jetzt noch zukünftig entsprochen werden könne, weil das Urteil zu unbestimmt sei. Denn die Beklagte zu 2) könne laut Urteil nur gegebenenfalls in Anspruch genommen werden. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Erinnerung ein, über die nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 21.07.2014 beantragte der Kläger den Urteilstenor des Schluss-Versäumnisurteils vom 19.12.2013 wie folgt zu berichtigen: 1. Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1) vom 04.07.2013 bleibt aufrechterhalten. 2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger für den Monat Juni 2012 brutto 2.100,00 €, für den Monat Juli 2012 ein Bruttogehalt von 2.100,00 €, für den Monat August 2012 ein Bruttogehalt von 2.300,00 € und für September 2012 ein Bruttogehalt von 2.000,00 € zu zahlen nebst jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 abzüglich im Teilvergleich vom 15.01.2013 titulierter 2.500,00 € netto. 3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, für die Monate Juni 2012 bis September 2012 korrekte Lohnabrechnungen zu erteilen. Mit Beschluss vom 12.08.2014 hat das Arbeitsgericht den Beschluss gefasst, das Schluss-Versäumnisurteil vom 19.12.2013 dahingehend zu berichtigen "dass die Beklagte zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger für den Monat Juni 2012 brutto 2.100,00 € , für den Monat Juli 2012 brutto 2.100,-- €, für den Monat August 2012 brutto 2,300,-- € und für den Monat September 2012 brutto 2.000,-- € zu zahlen nebst jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 abzügl. im Teil-Vergleich vom 15.01.2013 titulierter 2.500,00 € netto". Weiter werden sie als Gesamtschuldner verurteilt, für die Monate Juni 2012 bis September 2012 korrekte Lohnabrechnungen zu erteilen und ihnen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Entscheidung enthalte eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen jeder Zeit zu berichtigen sei (§ 319 ZPO). Gegen den der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) und dem Insolvenzverwalter zugestellten Beschluss hat nur die Beklagte zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass der Antrag auf Berichtigung zu spät gestellt sei und hat im Übrigen materiellrechtliche Einwendungen erhoben. Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und bezweifelt, dass der Beschluss von der Beklagten zu 2) unterschrieben worden ist. Er vermutet, die Unterschrift stamme vom Ehemann der Beklagten zu 2), was diese zurückweist. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen. II. Die nach §§ 319 Abs. 3 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte, also zulässige sofortige Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 S. 1 ArbGG) der Beklagte zu 2) ist begründet. 1. Dabei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Rechtsmittel durch die Beklagte zu 2) auch tatsächlich eingelegt worden ist. Bereits mit Schriftsatz vom 30.01.2014 hatte der Kläger bezweifelt, dass die Unterschrift unter dem Einspruch gegen das Schlussversäumnisurteil vom 19.01.2014 von der Beklagten zu 2) unterschrieben worden ist, weil diese Unterschrift mit der Unterschrift des Einspruchsschriftsatzes vom 15.07.2013 übereinstimme, obwohl hier der Ehemann der Beklagten zu 2) im Auftrag als technischer Leiter unterschrieben haben soll, wie sich dies aus dem Text ergibt. Ob dies so ist oder nicht, ist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde unerheblich, weil der Vergleich der Unterschriften unter der sofortigen Beschwerde mit den zuvor durch den Ehemann der Beklagten zu 2) geleisteten Unterschriften, etwa auf den Einspruchsschreiben gegen die diversen Versäumnisurteile und einem Verlegungsantrag vom 24.06.2013 (Bl. 51), der auch im Auftrag unterschrieben worden ist, nicht übereinstimmt. Dies kann die Beschwerdekammer nach § 442 ZPO selbst entscheiden. Während die anderen Unterschriften, die von dem Ehemann der Beklagten zu 2) stammen sollen, groß und ausladend sind, ist die Unterschrift auf dem Beschwerdeschreiben sehr viel kleiner. Auch sind die Anfangsbuchstaben in der anderen früheren Unterschrift miteinander verschränkt, während die Unterschrift auf der sofortigen Beschwerde noch einzelne Buchstaben erkennen lässt. Dass die Unterschriften auch Übereinstimmungen haben und daher ihnen eine gewissen Ähnlichkeit aber nicht abzusprechen ist, stellt die Überzeugung der Beschwerdekammer nicht in Abrede, dass die Schreiben von verschiedenen Ausstellern stammen, zumal die Eheleute den gleichen Nachnamen tragen. 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht durfte den Tenor nicht in der erfolgten Weise berichtigen.
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