Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsurteil und für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH in München (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut Schadensersatz geltend. Die Versicherungsnehmerin wurde von der S. GmbH in München mit der Besorgung eines Gütertransports von München nach Israel beauftragt. Sie erteilte der Beklagten am 14. Februar 2001 den Auftrag, die Sendung von München zu der Umschlagsgesellschaft F. am Flughafen Frankfurt zu transportieren. Das Transportgut, das nach dem Vortrag der Klägerin aus einer Computeranlage nebst Zubehör bestanden hat, wurde am 16. Februar 2001 in das Lager des Partnerunternehmens der Beklagten, D. in Frankfurt-Kelsterbach, gebracht, wo es am 17. Februar 2001 entladen wurde. Nach der Darstellung im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, wurde das Gut noch am selben Tag dem Fahrer des Streithelfers zum Weitertransport zur F. übergeben. In den Gründen seines Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dass "nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Streithelfers der Beklagten ... dessen Fahrer die aus vier Paketen bestehende Sendung bei der F. auf der Rampe abgestellt und den vollständigen Eingang der Sendung zunächst mündlich, später aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht schriftlich quittiert bekommen" habe. Unstreitig ist ein Packstück mit einem Gewicht von 76 Kilogramm in Verlust geraten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den entstandenen Schaden unbeschränkt, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag über kein Sendungsverfolgungssystem verfüge und zudem keine Angaben dazu gemacht habe, wie es zum Verlust des Paketstücks habe kommen können. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23.519,43 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattgegeben. Auf den Einspruch der Beklagten hat es im schriftlichen Verfahren das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 891,52 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen wurde. Die Beklagte und der Streithelfer beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte als Frachtführerin wegen des Verlusts einer Frachtsendung aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des gemäß § 431 HGB berechneten Höchstbetrags von 891,52 € zu. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin könne sich nicht nach § 435 HGB auf einen Wegfall der Haftungsbegrenzung berufen. Das Landgericht habe es im Tatbestand und in den tatsächlichen Feststellungen in den Gründen als unstreitig dargestellt, dass der Fahrer des Streithelfers die aus vier Paketen bestehende Gesamtsendung bei der F. , deren Gelände für Nichtberechtigte nicht zugänglich sei, auf der Rampe abgestellt und den vollständigen Eingang der Sendung zunächst mündlich, später aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht mehr schriftlich quittiert bekommen habe. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass es auf Mängel in Bezug auf ein Sendungsverfolgungssystem der Beklagten nicht ankomme und den Fahrer auch keine Leichtfertigkeit treffe. Die Klägerin könne in zweiter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen, das Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands stehe gemäß § 314 ZPO auch für die Berufungsinstanz fest, dass der vom Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt in erster Instanz unstreitig geworden sei. Dementsprechend müsse das Bestreiten des im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig dargestellten Vorbringens in zweiter Instanz als neuer Vortrag angesehen werden, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden könne. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Transportgut im Gewahrsamsbereich der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen verlorengegangen. Demgemäß ist die Beklagte nach § 425 Abs. 1 HGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. 2. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte nicht auf gesetzliche oder in ihren Beförderungsbedingungen vorgesehene Haftungsbegrenzungen berufen kann, da die Klägerin die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB schlüssig vorgetragen hat und die gegenteilige Feststellung des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, von der Klägerin in der Berufungsinstanz wirksam angegriffen worden ist (dazu nachfolgend unter II 3). Die Klägerin hat dargelegt, dass sich der Weg des abhandengekommenen Frachtstücks nur bis zu dessen Eingang im Umschlagslager der Beklagten in Frankfurt-Kelsterbach nachvollziehen lasse. Der weitere Verbleib des Gutes sei völlig ungeklärt. Den gegenteiligen Vortrag der Beklagten, wonach das Gut dem Fahrer des Streithelfers zum Weitertransport zur F. übergeben worden sei, hat die Klägerin wirksam bestritten. Die Vorinstanzen haben die zu diesem streitigen Parteivortrag angetretenen Beweise der Beklagten nicht erhoben. Daher ist im Revisionsverfahren von einem ungeklärten Schadenshergang auszugehen. Des weiteren ist mangels gegenteiliger Feststellungen aufgrund des Bestreitens der Klägerin zugrunde zu legen, dass die Beklagte in ihrem Umschlagslager in Frankfurt-Kelsterbach jedenfalls keine ausreichenden Ausgangskontrollen durchführt. Das rechtfertigt im Regelfall den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt ( BGHZ 158, 322 , 330 f.). 3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Rüge verwehrt, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, das abhandengekommene Frachtgut sei dem Fahrer des Streithelfers übergeben und von diesem auf der Anlieferungsrampe der F. abgestellt worden. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, bei dem in zweiter Instanz erfolgten Bestreiten dieses im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig dargestellten Vorbringens handele es sich um neuen Vortrag der Klägerin, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht für die Berufungsinstanz nicht aufgrund der Beweiskraft des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 314 ZPO fest, dass der Vortrag der Beklagten zur Übergabe des abhandengekommenen Frachtstücks an den Fahrer des Streithelfers in erster Instanz unstreitig geworden ist.
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