Tenor Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Kläger
§ 11Rdn. 9; Hacker in Ströbele/Hacker, Marken
G,
- Aufl., § 11 Rdn. 9; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2006, Rdn. 2402).
- Die Beklagte haftet als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu
- Denn sie hat die Streitmarke so erworben, wie sie dem Treuhänder - mit den Ansprüchen gemäß §§ 11 , 17 MarkenG belastet - zugestanden hat (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269 , 270 - SNOMED; österr. OGH ÖBl. 2001, 91, 93 - Pycnogenol; Ingerl/
§ 11Rdn. 21 und § 17 Rdn. 12; v. Schultz/v. Zumbusch aa
O § 17 MarkenG Rdn. 7; HK-Markenrecht/Wüst, § 17 MarkenG Rdn. 8; Ingerl, GRUR 1998, 1, 4 f.; a.A. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 17 Rdn. 3 und 6; Bauer, GRUR Int. 1971, 496, 503). III. Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe zum Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein Agentenverhältnis bestanden. Auch diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Nach § 11 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie "ohne Zustimmung des Inhabers der Marke" für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist. Die Bestimmung des § 17 MarkenG sieht für diesen Fall Ansprüche auf Übertragung der Marke, Unterlassung und Schadensersatz vor. Mit diesen Vorschriften entspricht das Gesetz den Vorgaben des Art. 6septies PVÜ (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Markengesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 73 , 77). Der Markeninhaber soll auf diese Weise vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter geschützt werden, der sich eine Marke eigenmächtig aneignet, die der Geschäftsherr - regelmäßig im Ausland - früher für sich in Anspruch genommen hat und die für den Agenten typischerweise gerade erst durch die Übernahme der Vertretung von Interesse ist. Der besondere Schutz des Markeninhabers beruht dabei auf der Vorstellung einer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung geltenden statusimmanenten Verpflichtung des Agenten oder Vertreters, die Interessen des Geschäftsherrn wahrzunehmen (BPatG Mitt. 2001, 264, 266 - Kümpers; Ingerl/
§ 11Rdn. 3; Lange aa
O Rdn. 2395). Er besteht nach § 152 MarkenG auch für Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet und/oder eingetragen worden sind (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269 , 270). Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der §§ 11 , 17 MarkenG muss das Agenten- oder Vertreterverhältnis grundsätzlich zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke durch den Agenten oder Vertreter bestehen (Art. 6septies Abs. 1 PVÜ; Ingerl/
§ 11Rdn. 6; Hacker in Ströbele/Hacker aa
O § 11 Rdn. 10; Lange aaO Rdn. 2401; HK-Markenrecht/Fuchs-Wissemann, § 11 MarkenG Rdn. 8). Der im Markengesetz - anders als früher in § 5 Abs. 4 Satz 2 WZG - nicht definierte Begriff des Agenten oder Vertreters ist nicht streng rechtlich, sondern wirtschaftlich zu verstehen (Ingerl/
§ 11Rdn. 5; Lange aa
O Rdn. 2397). Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet (vgl. OLG Schleswig NJWE-WettbR 2000, 119 , 120; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 269 , 271; Ingerl/
§ 11Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aa
O § 11 Rdn. 6; Lange aaO Rdn. 2398). Die Verpflichtung zur Interessenwahrnehmung muss dabei allerdings nicht im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehungen stehen; eine entsprechende Nebenpflicht i.S. von § 241 Abs. 2 BGB reicht aus (Ingerl/
§ 11Rdn. 5; Lange aa
O Rdn. 2398). Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen (Lange aaO Rdn. 2398). Reine Güteraustauschverträge reichen dagegen nicht aus; denn der "Kunde" ist mit Bedacht in die Regelung des Art. 6septies PVÜ nicht mit einbezogen worden (vgl. BPatG, Beschl. v. 21.4.1999 - 32 W (pat) 91/99 , juris Tz. 15; Bauer, Die Agentenmarke, 1992, S. 11, 20, 22; Ingerl/
§ 11Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aa
O § 11 Rdn. 8; Lange aaO Rdn. 2398, jeweils m.w.N.). 2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen im Ergebnis dessen Annahme, zum Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke am 10. August 1993 habe ein Agentenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestanden.
- a)Die Revision wendet sich allerdings mit Recht dagegen, dass das Berufungsgericht eine Interessenwahrnehmungspflicht und damit eine Agentenstellung der Beklagten zu 1 insbesondere aus den mit der Klägerin geführten Vertragsverhandlungen über die Gründung einer gemeinsamen Vertriebsgesellschaft abgeleitet hat.
- aa)Die Anmeldung einer Marke während der Anbahnung eines Agentenverhältnisses kann zwar als Verletzung vorvertraglicher, auf die Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn gerichteter Pflichten angesehen werden und daher Ansprüche aus §§ 11 , 17 MarkenG auslösen. Entsprechende Ansprüche bestehen aber nur dann, wenn nachfolgend tatsächlich ein Agentenverhältnis begründet worden ist (vgl. Ingerl/
§ 11Rdn.
7). Dies scheidet bei Verhandlungen über die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft schon deshalb aus, weil zwischen Mitgesellschaftern kein Agentenverhältnis besteht. Der (mögliche) Mitgesellschafter des Markeninhabers kann - auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - regelmäßig nicht als dessen Agent oder Vertreter angesehen werden. Es fehlt insofern an einem das Agentenverhältnis kennzeichnenden und immerhin einen gewissen Umfang erreichenden Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn (vgl. BPatG, Beschl. v. 21.4.1999 - 32 W (pat) 91/99 , juris Tz. 14; HK-Markenrecht/Fuchs-Wissemann, § 11 MarkenG Rdn. 7). Abweichendes kann allein dann gelten, wenn die Parteien trotz entsprechender Bezeichnung der Sache nach nicht über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, sondern über eine durch ein Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Geschäftsbeziehung verhandeln. Von einem solchen (Ausnahme-)Fall kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden.
- bb)Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht unterstellt hat, im Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke am 10. August 1993 habe bereits festgestanden, dass es nicht zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens kommen würde. Eine mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen möglicherweise entstandene vorvertragliche Interessenwahrnehmungspflicht wäre daher jedenfalls mit dem Scheitern der geführten Verhandlungen entfallen (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 311 Rdn. 25).
- b)Die Annahme eines Agentenverhältnisses im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke wird jedoch durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, die Beklagte zu 1 habe den alleinigen Vertrieb der Produkte der Klägerin in Deutschland bereits faktisch übernommen und die Parteien hätten sich in einer Weise abgestimmt, die über den bloßen Abschluss reiner Kaufverträge hinausgegangen sei. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht insoweit den Anspruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.
- aa)Das Berufungsgericht hat für seine Annahme, die Beklagte zu 1 sei im Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke über den Abschluss von Kaufverträgen hinaus als Alleinvertriebsberechtigte für die Klägerin tätig geworden, maßgeblich auf den Inhalt des sogenannten "Agreement Letter" vom 30. Januar 1993 abgestellt. Darin ist nach der Behauptung der Klägerin eine Vereinbarung wiedergegeben, gemäß der die Beklagte zu 1 - zunächst für die Zeit vom 31. Januar bis zum 31. Juli 1993 - mit dem Alleinvertrieb der Produkte der Klägerin für Deutschland betraut war. Der Alleinvertrieb sollte der Beklagten zu 1 unter der Voraussetzung, dass in dieser Zeit ein gewisser Umsatz erreicht worden sei, auch darüber hinaus für weitere zwei Jahre überlassen werden. Die Revision rügt unter Hinweis auf den unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten mit Recht, dass diese das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bestritten hat. Das Berufungsgericht konnte den Inhalt der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme allein aus dem "Agreement Letter" feststellen.
- bb)Den weiteren vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist jedoch - ungeachtet des "Agreement Letter" vom 30. Januar 1993 - zu entnehmen, dass die Beklagte zu 1 im Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke am 10. August 1993 im Vertriebsnetz der Klägerin die Funktion des für die Erschließung des deutschen Marktes verantwortlichen Vertriebspartners ausgeübt hat. Auch wenn sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 nicht darüber geeinigt hatten, wie sie ihre Zusammenarbeit langfristig gestalten sollten, bestand zwischen ihnen in dieser Zeit unabhängig von den einzelnen Austauschverträgen eine Rahmenvereinbarung, nach der die Geschäftsbeziehung vorläufig und in Erwartung eines noch abzuschließenden schriftlichen Vertrages abgewickelt wurde.
(1)Ausgangspunkt der Geschäftsbeziehung waren die von der Beklagten zu 1 am
- September 1992 übermittelten Vorschläge zur Gestaltung des Vertriebs der Klägerin in Deutschland. Erwogen wurde dabei entweder die Gründung einer eigenen Vertriebsgesellschaft oder die Nutzung der Vertriebsstruktur der Beklagten zu 1, bei der diese und die von ihr eingesetzten Vertreter auf Provisionsbasis, d.h. als Handelsvertreter, tätig werden sollten. In der Folgezeit verwendete die Beklagte zu 1 das Logo "audison" firmenmäßig auf ihrem Briefbogen in der Geschäftskorrespondenz, so auch in der Korrespondenz mit der Klägerin, die offenbar keinen Anlass sah, dies zu beanstanden. Auch stellte sich die Beklagte zu 1 in dieser Zeit stets als Vertriebspartnerin der Klägerin dar. So erschien in der Zeitschrift "a. " 3/93 ein Interview mit dem Pro- duktmanager der Klägerin und mit R. F. , in dem dieser u.a. äußerte: "Wir haben bisher sieben Vorbestellungen, obwohl wir Audison in Deutschland erst seit Januar 1993 vertreten". Auf eine Vertriebsvereinbarung deutet auch das Schreiben der Klägerin vom
- März 1993 hin, in dem sie gegenüber der Beklagten "die Preisliste" bestätigte. Im Juli 1993 übersandte die Beklagte zu 1 der Klägerin ein von ihr entworfenes, für den Versand an potentielle Händler bestimmtes "Vorstellungsschreiben", in dem es unter dem audison-Logo und der Absenderangabe der Beklagten zu 1 u.a. hieß, dass Audison seit Januar 1993 auch in Deutschland vertreten sei und seine Produkte im eigenen Werk und ausschließlich für den eigenen Vertrieb fertige. Die Audison-Produkte wurden als "unsere Endstufe" bezeichnet. Es war vorgesehen, dass dieses Werbeschreiben von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1 mit der Funktionsbezeichnung "Vertrieb/Marketingbereich Audison" unterzeichnet wird. Am
- Juli 1993 machte die Beklagte der Klägerin außerdem einen Vorschlag für die Gestaltung der Arbeitskleidung von Mitarbeitern künftiger deutscher Audison-Händler. Auf der Kleidung sollte neben dem Zeichen "audison" der Name des jeweiligen Händlers aufgebracht werden. Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin in der Zeit, in der die Anmeldung der Streitmarke erfolgte, für den Vertrieb ihrer Produkte in Deutschland allein der Beklagten zu 1 bediente und dass die Beklagte zu 1 diese Funktion auch tatsächlich wahrnahm.
(2)Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise reichen diese Tätigkeiten der Beklagten zu 1 aus, um sie als Agent i.S. der §§ 11 , 17 MarkenG anzusehen. Nicht entschieden zu werden braucht in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch rein faktische Agenten- oder Vertreterbeziehungen im Rahmen der §§ 11 , 17 MarkenG ausreichen (vgl. BPatG Mitt. 2001, 264, 266 - Kümpers; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 11 MarkenG Rdn. 9; Lange aaO Rdn. 2398; Bauer aaO S. 243). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten sich die Parteien bereits in einer Weise miteinander abgestimmt, die über ein rein faktisches Verhältnis hinausging. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 als Handelsvertreterin, Kommissionärin oder als Eigenhändlerin tätig werden sollte. Auch wenn über die Bedingungen einer längerfristigen Geschäftsbeziehung noch keine Einigkeit bestand, zeigen die konkret getroffenen Absprachen und Maßnahmen, dass sich die Parteien in der fraglichen Zeit jedenfalls darüber einig waren, dass die Beklagte zu 1 für die Klägerin zumindest vorläufig als Absatzmittlerin tätig sein sollte. Kennzeichnend dafür sind die Absprachen, die die Parteien insbesondere über Marketingmaßnahmen sowie über die Verwendung der von der Klägerin in Italien bereits angemeldeten Marke "audison" getroffen haben.
(3)Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, wonach die Vertragsverhandlungen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke bereits gescheitert gewesen seien. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist indessen zu entnehmen, dass die Beklagte zu 1 unmittelbar vor und nach dem Datum der Anmeldung am
- August 1993 unverändert als Vertriebspartnerin der Klägerin aufgetreten ist. Vom Juli 1993 stammt der bereits erwähnte Entwurf eines Werbeschreibens, mit dem sich die Beklagte zu 1 unter dem "audison"-Logo als Vertriebspartnerin der Klägerin vorstellen sollte. In derselben Zeit - am
- Juli 1993 - übersandte die Beklagte zu 1 der Klägerin den ebenfalls bereits angeführten Entwurf für eine Arbeitskleidung der im Vertrieb in Deutschland tätigen Mitarbeiter. Unmittelbar nach der Anmeldung der Streitmarke hat sich die Beklagte zu 1 in einem Schreiben vom
- September 1993 gegenüber einem Dritten als "offizielle Vertriebsvertretung" der Klägerin dargestellt. Hieraus wird deutlich, dass das von der Beklagten behauptete "Scheitern der Vertragsverhandlungen" nicht die Übereinkunft der Parteien betraf, nach der die Beklagte zu 1 zumindest vorläufig die Absatzinteressen der Klägerin in Deutschland wahrnehmen sollte. C. Die Revision der Beklagten hat danach keinen Erfolg. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2000 - 34 O 73/00 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2005 - I-20 U 182/00 - Permalink: https://openjur.de/u/76141.html ( https://oj.is/76141 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 8 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.