VKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Dem steht nicht entgegen, dass
VKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind.
G eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Sie verfolgt
ihrer Satzung unter anderem den Zweck, die aufklärende Verbraucherberatung und den Umweltschutz in Deutschland zu fördern.
Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit der Werbung in der Zeitschrift "falstaff" 03/11 ihrer sich aus der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ergebenden Verpflichtung zuwidergehandelt, als Hersteller neuer Personenkraftwagen sicherzustellen, dass in Werbeschriften für diese Fahrzeuge deren CO2-Emissionswerte angegeben werden. Mit ihrer
erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, es zu unterlassen,
der Fassung entbehrlich gewesen, in der die Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt I Nummer 3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bis zum 30. November 2011 gegolten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, WRP 2012, 751 ). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2014, 71 = WRP 2013, 1231 ). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die beanstandete Werbung sei weder
, 5 , 5a UWG noch
VKV unlauter. Die Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung hinsichtlich der Informationspflichten über den Kohlendioxidausstoß seien zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtige. Zwischen den Parteien bestehe aber im Grundsatz kein Streit darüber, dass die CO2-Emissionswerte nicht anzugeben seien, wenn lediglich für eine Fabrikmarke oder für einen Typ geworben werde und auch keine Angaben zur Motorisierung gemacht würden. Das sei
der insoweit gebotenen formalen Betrachtungsweise vorliegend der Fall. Diese Betrachtungsweise sei auch nicht im Hinblick darauf zu korrigieren, dass die Regelung in Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt I Nummer 3 Pkw-EnVKV nicht unerheblich von der Regelung in Anhang IV Unterabsatz 3 der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen abweiche. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
11 UWG in Verbindung mit den Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ebensowenig zu wie der von ihr insoweit geltend gemachte Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten. Die Beklagte hat mit der von der Klägerin beanstandeten Werbung schon deshalb nicht gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung verstoßen, weil sich diese Werbung - anders als die Werbung in der Sache "Gallardo Spyder" (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09 , GRUR 2010, 852 = WRP 2010, 1143 ) - nicht - wie in § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV vorausgesetzt - auf ein bestimmtes Personenkraftwagenmodell bezogen hat. a)
VKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen
Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden.
diesem Abschnitt I sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Werte für jedes Modell anzuführen oder es ist die Spannbreite zwischen den ungünstigsten und den günstigsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (Nr. 1 Satz 2).
VKV ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird.
der Fassung, in der diese Bestimmungen bis zum 30. November 2011 gegolten haben, als auch
der Fassung, die seither gilt, nur bei einer Werbung für bestimmte Modelle neuer Personenkraftwagen. Diese Regelung stimmt mit der in Art. 6 Abs. 1 und Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Regelung überein.
1 der Richtlinie 1999/94/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Werbeschriften die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Personenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV dieser Richtlinie enthalten. Diese in Anhang IV Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie wiederholte Bestimmung wird in Anhang IV Unterabsatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie dahingehend konkretisiert, dass die entsprechenden Angaben zumindest gut lesbar, nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft und bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein sollten. b)
VKV ist "Modell" im Sinne dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Diese Definition stimmt in der Sache mit der in Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Begriffsbestimmung überein, wonach der Ausdruck "Modell" die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens bezeichnet.
den im zweiten Rechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts gibt es von dem mit der von der Klägerin beanstandeten Werbeschrift beworbenen Personenkraftwagen "Mercedes-Benz SLK" etwa mit dem "SLK 200", dem "SLK 250" und dem "SLK 350" mehrere Varianten bzw. Versionen und damit auch mehrere Modelle. Eine Verpflichtung zur Angabe der gemäß § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV zu machenden Angaben hätte für die Beklagte danach nur dann bestanden, wenn sie etwa für das Modell "Mercedes-Benz SLK 200" geworben hätte. Das ist in der angegriffenen Werbung nicht der Fall, die nur allgemein das Fahrzeug "Mercedes-Benz SLK" zum Gegenstand hat, ohne ein konkretes Modell im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung anzuführen. c) Dem Vorstehenden steht nicht entgegen, dass
VKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG dann, wenn unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst sind, der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe anzugeben sind (aA OLG Frankfurt, Urteil vom
Spiegelstrich 7 der Richtlinie 70/156/EWG in der durch die Richtlinie 92/53/EWG geänderten Fassung bedeutet "Typ" eines Fahrzeugs, dass es sich um Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse handelt, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II B dieser Richtlinie aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden (Satz 1), wobei ein Fahrzeugtyp aus mehreren Varianten und Versionen bestehen kann (Satz 2; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-83/05 , Slg. 2006, I-6799 Rn. 5 - Voigt [insoweit nicht in NJW 2006, 2539 ]). Für die Fahrzeugklasse M 1, das heißt für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrer (vgl. Anlage II A 1 der Richtlinie 70/156/EWG), umfasst eine Variante eines Fahrzeugtyps gemäß Anlage II B 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 und 6 Fahrzeuge innerhalb eines Typs, bei denen die Unterschiede in der Motorleistung nicht mehr als 30% betragen, das heißt die höchste Leistung die niedrigste um nicht mehr als das 1,3-fache übersteigt und die Unterschiede im Hubraum nicht mehr als 20% betragen, das heißt der größte Hubraum den kleinsten um nicht mehr als das 1,2-fache übersteigt. Damit übereinstimmende Bestimmungen sind in Art. 3 Nr. 17 in Verbindung mit Anhang II A Unterabsatz 3 und Anhang II B 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 und 6 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge enthalten. Diese Bestimmungen sind gemäß Art. 49 Abs. 2 und der Entsprechungstabelle im Anhang XXI der Richtlinie 2007/46/EG, die
ihrem Artikel 50 am
den vorstehenden Ausführungen nicht gegen Informationspflichten, die die Beklagte
dem Unionsrecht zu erfüllen hatte. Sie ist daher auch nicht als irreführend im Sinne von § 5a Abs. 2 und 4 UWG anzusehen. 4.
allem ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
3 AEUV nicht veranlasst. Die richtige Anwendung der im Streitfall in Rede stehenden unionsrechtlichen Bestimmungen ist derart offenkundig, dass insoweit kein Raum für vernünftige Zweifel besteht (vgl. EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.