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SG Augsburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - Az. S 4 BL 15/14

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 der Klägerin weiterhin Blindengeld nach dem Baye

§ 30Rn.

33). Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland bzw. ein Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) möglich, erfordert jedoch ausreichend intensive Beziehungen zum Inland (hier: Bayern) (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 1980 - 8b RKg 6/79 -, SozR 5870 § 1 Nr. 7). Ein Wohnsitz liegt dann vor, wenn die objektiven Umstände darauf schließen lassen, dass jemand eine Wohnung beibehalten und benutzen wird. Da der Wohnsitzbegriff der engere Begriff ist, ist vorrangig zu prüfen ist, ob ein Wohnsitz (hier: in Bayern) besteht. Liegt der Wohnsitz innerhalb des Leistungsgebietes vor, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr an. Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Sätze 1 oder 2 SGB I vorliegen, ist durch vorausschauende Betrachtungsweise zu beurteilen, also durch eine Wertung, die die zukünftige Entwicklung mit einbezieht (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Februar 1988 - 10 RKg 17/87 -, SozR 5870 § 1 Nr. 14, BSGE 63, 47 -51; BSG, Urteil vom
  3. Mai 1989 - 10 RKg 19/88 -, SozR 1200 § 30 Nr. 17, BSGE 65, 84 -89). Rechtsprechung und Literatur haben folgende objektive Umstände als besonders entscheidend hervorgehoben: Anwesenheit am Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, Räumlichkeiten, die als ständiges Heim geeignet sind. 1.) Anwesenheit am Wohnsitz Ununterbrochene Anwesenheit am Wohnsitz ist nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG entfällt ein Wohnsitz nicht bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit, wenn die Abwesenheit zeitlich begrenzt ist, die jederzeitige Möglichkeit zur dauerhaften Rückkehr besteht und der Betroffene die Wohnung nicht nur besuchsweise nutzt (vgl. zur vorübergehenden Abwesenheit eines Kindes zur Schul- und Berufsbildung BSG, Urteil vom
  4. April 1984 - 10 RKg 2/83 -, SozR 5870 § 2 Nr. 32; bei Internatsunterbringung BSG, Urteil vom
  5. Juni 1996 - 10 RKg 16/94 -, SozR 3-5870 § 2 Nr. 32 ; zu mehrjährigem Studium im Ausland BSG, Urteil vom
  6. Mai 1997 - 14/10 RKg 14/94 -, SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 , SozR 3-1200 § 30 Nr. 19 , SozR 3-1200 § 30 Nr. 19 ). Es ist umstritten, welche Zeitspanne für die Abwesenheit maximal möglich ist, ohne dass der Wohnsitz erlischt. In der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur wird häufig eine Zweijahresfrist herangezogen (vgl. Schlegel in: jurisPK-SGB I,
  7. Aufl. 2011, § 30 SGB I Rn. 47;

§ 30Rn.

36), welche aus dem Rechtsgedanken des supranationalen Entsendungsrechts bei Arbeitnehmern entwickelt worden ist (vgl. Art. 12 VO (EG) 883/2004). Jedoch besteht Einigkeit darüber, dass eine klare zeitliche Grenze aus § 30 Abs. 3 SGB I nicht hergeleitet werden kann. Je länger die Abwesenheit vom Wohnsitz ist, desto gravierender müssen jedoch die weiteren Umstände sein, die für die Rückkehr sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1996 - 10 RKg 29/95 -, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33 , BSGE 79, 147 -152, SozR 3-1200 § 30 Nr. 17 ; Schlegel in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 30 SGB I Rn. 45;

§ 30Rn.

36; Hauck/Noftz, SGB I K § 30 Rn. 11 - 13). Auch das von der Beklagten für die Verwaltungsentscheidungen herangezogene Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hat in seiner Entscheidung zum gewöhnlichen Aufenthalt ausgeführt, dass hinsichtlich der Länge des Aufenthaltes an einem anderen Ort eine konkrete Abwägung erforderlich sei und nicht von einem pauschalisierten Zeitraum ausgegangen werden dürfe (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom

  1. November 2010 - L 6 AS 168/08 -, juris, Rn. 30). Für die Häufigkeit der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung kann - wie oben dargelegt - auch die die Rechtsprechung des BFH zu § 8 AO und die entsprechende Kommentierung herangezogen werden: Eine erforderliche Mindestnutzung oder feste zeitliche Grenze gibt es nicht. Maßgebend ist aber, dass der Betroffene die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Abständen, nutzt. Bei mehrjähriger Abwesenheit reichen kurzzeitige Besuche nicht aus (BFH, Urteil vom
  2. März 1968 - I 38/65 -, BFHE 92, 5 , BStBl II 1968, 439 ; BFH, Urteil vom
  3. April 1995 - III R 57/93 -, juris; BFH, Urteil vom
  4. November 2000 - VI R 107/99 -, BFHE 193, 558 , BStBl II 2001, 294 ; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung,
  5. Auflage 2009, § 8 Rn. 13). 2.) Mittelpunkt der Lebensbeziehungen Für die Beurteilung, ob ein Wohnsitz Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ist die Bindung des Betroffenen an den jeweiligen Wohnsitz und die Art des Aufenthalts zu betrachten. Indizien für eine enge Bindung an einen Ort sind die Verbundenheit mit am Ort lebenden Menschen (Familie, Freunde ...), mit der Arbeit, dem Arbeitsumfeld und Arbeitskollegen, sowie Freizeitaktivitäten und soziales Engagement vor Ort (vgl.

§ 30Rn.

36). Bei einem Aufenthalt an zwei Orten ist abzuwägen, welchem das entscheidende Gewicht für die Lebensbeziehungen zukommt (vgl. zum Internatsaufenthalt eines Kindes Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

  1. April 1981 - L 13 Ar 54/80 -, juris; Seewald in KassKomm SGB I § 30 Rn. 16). 3.) Räumlichkeiten, die als ständiges Heim geeignet sind Räumlichkeiten sind dann als ständiges Heim geeignet, wenn in ihnen ein selbstständiger Haushalt auf Dauer geführt werden kann. Ausstattung und sonstige Gegebenheiten müssen auf eine - zumindest regelmäßige - Benutzung hinweisen (vgl. Seewald in KassKomm SGB I § 30 Rn. 16). Als wichtige Ausstattung angesehen werden eine Wasserversorgung und -entsorgung, eine Kochgelegenheit und eine Toilette. Es fehlt hieran, wenn nur eine Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche in einer fremden Wohnung gestattet sind (Schlegel in: jurisPK-SGB I,
  2. Aufl. 2011, § 30 SGB I, Rn. 32). III.) Bewertung der objektiven Umstände Im vorliegenden Fall sprechen die überwiegenden objektiven Umstände für das Bestehen eines anspruchsbegründenden Wohnsitzes der Klägerin an ihrem Herkunftsort in Bayern trotz ihres Ausbildungswohnsitzes außerhalb von Bayern. Das Gericht hat hierfür alle tatsächlichen Umstände gegeneinander abgewogen. Die Klägerin hat zwei Wohnsitze gemeldet: Sie ist seit Geburt ohne Unterbrechung mit Hauptwohnung (
  3. Wohnsitz) in A-Stadt/Bayern mit der Adresse ihres Elternhauses gemeldet. Seit 31.03.2014 ist zusätzlich als Nebenwohnung (
  4. Wohnsitz) die Adresse ihres Studentenwohnheims in M./Rheinland-Pfalz gemeldet. Das Gericht hält diese Rangfolge der Wohnungen der Klägerin auch für die sozialrechtliche Bewertung für zutreffend. Grund für das Wertungsergebnis des Gerichts ist die besonders intensive Beziehung der Klägerin zu dem Wohnsitz am Herkunftsort. 1.) Anwesenheit der Klägerin am Wohnsitz in Bayern bzw. in Rheinland-Pfalz Das Gericht hält die Anwesenheit der Klägerin am Wohnsitz in Bayern für ausreichend, um diesen weiterhin als sozialrechtlichen Wohnsitz anzusehen. Der Zeitraum der Ausbildung (31.03.2014 - 30.03.2017) beträgt drei Jahre und liegt somit klar über dem üblicherweise als Orientierungswert herangezogenen Zeitraum von zwei Jahren. Es kann dahinstehen, ob die drei Monate für das Pflichtpraktikum, welches die Klägerin konkret plant an ihrem Herkunftsort zu machen, von den drei Jahren abgezogen werden kann, so dass es sich nur noch um einen Zeitraum von 2 3/4 Jahren handelte. Der Ausbildungszeitraum ist jedenfalls eindeutig zeitlich begrenzt und wird von der Klägerin glaubhaft als nur vorübergehend angegeben. Denn weder besteht die Möglichkeit zur Übernahme durch die Ausbildungsstätte noch die Möglichkeit im Wohnheim nach Abschluss der Ausbildung weiter zu wohnen. Da jedoch eine ununterbrochene Anwesenheit am Wohnsitz nicht erforderlich ist, hält das Gericht im konkreten Fall die Anwesenheit der Klägerin am Wohnsitz in Bayern für ausreichend. Als entscheidend sieht das Gericht die Tatsache an, dass die Klägerin jede sich ihr bietende Gelegenheit (quasi jede freie Minute) nutzt, um zu ihrem Herkunftsort zu fahren und dort so lange wie möglich zu verweilen. Die Klägerin hat auch die Möglichkeit, jederzeit dort zu leben und dauerhaft zu bleiben. Dass ihr im Elternhaus ein eigenes Zimmer unverändert und ohne konkurrierende Nutzung zur Verfügung steht, sie dort ebenfalls lernt, sie durch die eigens angeschaffte Massageliege auch die Möglichkeit zu praktischen Übungen hat und sie sich durch Hilfstätigkeiten in den elterlichen Haushalt einbringt, zeigt, dass es sich bei den Heimfahrten nicht nur um bloße Besuchsfahrten handelt. Auch in der prognostischen Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu ihrem Herkunftsort in Bayern zurückkehren wird. Dafür sprechen insbesondere folgende Faktoren: - keine Möglichkeit zur Übernahme im Ausbildungsbetrieb, - aktive Anstrengungen der Klägerin für das dreimonatige Vollzeitpraktikum gegen Ende der Ausbildung eine Stelle an ihrem Herkunftsort in Bayern zu bekommen und - aktive Anstrengungen der Klägerin nach Abschluss der Ausbildung an ihrem Herkunftsort beruflich Fuß zu fassen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin unter der Woche Sonntagnacht bis Freitagnachmittag (also rund 4 1/2 Tage die Woche) an ihrem Zweitwohnsitz in M. verbringt. Unter Berücksichtigung von Feiertagen, Urlaubstagen und des zu erbringenden Vollzeitpraktikums ist nach Wertung des Gerichts aber nicht von einem starken Überwiegen der Anwesenheit der Klägerin am Ausbildungsort auszugehen. 2.) Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Klägerin Durch das Verhalten der Klägerin wird deutlich, dass ihr Lebensschwerpunkt an ihrem Herkunftsort in Bayern und nicht in M. liegt. Bei dem Zweitwohnsitz in M. handelt es sich für die Klägerin tatsächlich um einen Wohnsitz zweiten Ranges. Für das Gericht stellt sich das Leben der Klägerin eindeutig so dar, dass die Aufenthalte an ihrem Lebensmittelpunkt in Bayern durch die (ungewollten) Aufenthalte am Ausbildungsort unterbrochen werden. Ganz eindeutig ist die Klägerin tief an ihrem Herkunftsort verwurzelt. Sie ist eng mit ihrer Familie, ihren Freunden und dem Bayerischen Roten Kreuz verbunden, pflegt am Herkunftsort in Bayern ihre Hobbys, lernt und beteiligt sich an der Haushaltsführung. Dagegen bestehen keine engen sozialen Bindungen am Ausbildungsort. Die Klägerin schätzt zwar die hohe Qualität der Ausbildung, hat jedoch mit ihren Ausbildungskollegen und den Unterrichtenden außerhalb des Unterrichts nichts zu tun und übt auch keine Hobbys aus. Ihr Aufenthalt in M. dient der reinen Aufnahme von Lernstoff und den ansonsten ausschließlich für die Lebenserhaltung notwendigen Tätigkeiten (Essen, Schlafen, Hygiene ...). 3.) Räumlichkeiten, die für die Klägerin als ständiges Heim geeignet sind Die Räumlichkeiten am Herkunftsort der Klägerin in Bayern sind im Gegensatz zu dem Wohnheimszimmer am Ausbildungsort als ständiges Heim geeignet. Die Ausstattung ist an beiden Wohnorten nicht komplett im Sinne der zuvor dargestellten relevanten Ausstattung: Im Wohnheim hat die Klägerin ein eigenes Zimmer mit eigener Toilette und Dusche und könnte die Gemeinschaftsküche und die Gemeinschaftswaschküche mitbenutzen. Tatsächlich fehlt es der Klägerin jedoch wegen ihrer Behinderung und der fehlenden entsprechenden Organisation der Nutzung durch das Wohnheim an den Kenntnissen und Möglichkeiten, die Gemeinschaftsräume entsprechend zu nutzen. Sie nimmt deshalb alle Mahlzeiten in der Mensa zu sich und nimmt ihre schmutzige Wäsche zum Reinigen mit an ihren Herkunftsort. Im Elternhaus in Bayern hat die Klägerin auch ein eigenes Zimmer und eine eigene Toilette. Eine eigene Dusche hat sie nicht. Die Küche und die Waschmaschine kann sie auch hier nur gemeinsam nutzen mit ihrer Familie. Jedoch ist die Klägerin in der Lage, die Waschmaschine selbstständig zu bedienen und erlernt derzeit auch die Kochgelegenheit selbstständig zu nutzen. Faktisch ist die Klägerin somit - obwohl eingebunden in den familiären Haushalt - sehr viel mehr am Herkunftsort in der Lage, einen eigenständigen Haushalt zu führen. Dazu kommt die prognostische Betrachtung, dass die Klägerin im Studentenwohnheim in M. nur für die Zeit ihrer Ausbildung bleiben kann. Beim Elternhaus ist dagegen ein blindengerechter Ausbau der unteren Wohnung geplant, so dass die Klägerin zukünftig dort dauerhaft selbstständig wohnen kann. Dem Antrag der Klägerin war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 , § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/761715.html Kommentare

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